{"status":"available","doknr":"61990CJ0299","ecli":"ECLI:EU:C:1991:334","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Vierte Kammer","decided":"1991-07-25","aktenzeichen":"C-299/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren ist die zwischen dem Hersteller oder Lieferanten der Waren einerseits und dem Einführer andererseits erfolgte Transaktion zugrunde zu legen, wenn ein Einkaufskommissionär in eigenem Namen aufgetreten ist und den Einführer tatsächlich vertreten hat, indem er für dessen Rechnung tätig geworden ist. 2) Zollwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 ist der Preis aus der Transaktion zwischen dem Hersteller oder Lieferanten einerseits und dem Einführer andererseits. Die Einkaufsprovision ist auch dann nicht in diesen Wert einzubeziehen, wenn der Einführer den Einkaufskommissionär als Verkäufer bezeichnet und den Rechnungspreis dieses Kommissionärs für die Waren angemeldet hat.","text_plain":"In der Rechtssache C-299/90\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nHauptzollamt Karlsruhe\n\ngegen\n\nGebr. Hepp GmbH & Co. KG\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1990 über den Zollwert der Waren\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Diez de Velasco, der Richter C. N. Kakouris und P. J. G. Kapteyn,\n\nGeneralanwalt: J. Mischo\n\nKanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder Gebr. Hepp GmbH & Co. KG, vertreten durch Steuerberater Otto Wilser, Stuttgart;\n\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ernst Röder und Claus-Dieter Quassowski, Regierungsdirektor beziehungsweise Oberregierungsrat im Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte;\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater René Barents und durch Roberto Hayder, an den Juristischen Dienst der Kommission im Rahmen des Austauschs mit nationalen Beamten abgeordneter Beamter des Bundesministeriums für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland, als Bevollmächtigte;\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Gebr. Hepp GmbH & Co. KG, vertreten durch Otto Wilser, der Bundesregierung, vertreten durch Claus-Dieter Quassowski, und der Kommission, vertreten durch Roberto Hayder, in der Sitzung vom 5. Juni 1991,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 1991,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDer Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 17. Juli 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1, im weiteren: Grundverordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt Karlsruhe und der Gebr. Hepp GmbH & Co. KG (im weiteren: Firma Hepp), Birkenfeld, über den Zollwert von Waren, die die Firma Hepp zwischen 1983 und 1986 aus dem Fernen Osten eingeführt hatte.\n\n\n3\nNach Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8.\n\n\n4\nArtikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung bestimmt, daß bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen, hinzuzurechnen sind, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für diese Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind.\n\n\n5\nDer Begriff Einkaufsprovision ist in Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung definiert als Beträge ..., die ein Einführer jemandem dafür zahlt, daß er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig wird.\n\n\n6\nDie Firma Hepp bediente sich bei ihren Einfuhren der Dienste der Firma Novimex Fashion Ltd (im weiteren: Novimex), einer in St. Gallen niedergelassenen schweizerischen Firma, mit der die Firma Hepp im Jahre 1982 eine entsprechende Vereinbarung nach schweizerischem Recht abgeschlossen hatte. Gemäß dieser Vereinbarung kaufte Novimex die Waren von einer koreanischen Firma im eigenen Namen, aber für Rechnung der Firma Hepp. Diese Waren wurden dann gegen eine Einkaufsprovision von 6 % bzw. 7 % und Auslagenersatz an die Firma Hepp weitergeliefert. Die Preise aus den Geschäften mit dem koreanischen Lieferanten und die Provisionen wurden gesondert in Rechnung gestellt. In ihren Zollanmeldungen trug die Firma Hepp jeweils Novimex in der Rubrik Verkäufer ein, legte die Rechnungen von Novimex an sie vor, erwähnte aber die vereinbarten Provisionen nicht.\n\n\n7\nDie Parteien des Ausgangsrechtsstreits streiten darüber, ob die von Novimex der Firma Hepp gesondert in Rechnung gestellten Einkaufsprovisionen in den Zollwert der von der Firma Hepp eingeführten Waren einzubeziehen sind. Der Bundesfinanzhof, vor den dieser Rechtsstreit gebracht wurde, ist der Auffassung, diese Frage betreffe die Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Er hat deshalb beschlossen, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen :\n\n1) Welcher Vertrag ist im Falle der Einschaltung eines Einkaufsagenten, der im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt, als Kaufgeschäft im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren anzusehen?\n\n2) Falls die Antwort auf Frage 1 lautet, daß sowohl der Vertrag Hersteller/Agent als auch der Vertrag Agent/Einführer den Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1224/80 entspricht, und der Einführer den Preis aus seinem Vertrag mit dem Agenten als Grundlage für die Zollwertermittlung bestimmt hat: Ist die Einkaufsprovision zum gezahlten Preis hinzuzurechnen?\n\n3) Falls die Antwort auf Frage 1 lautet, daß nur ein einziges Kaufgeschäft Herstel-ler/Einführer vorliegt: Muß die Einkaufsprovision in den Zollwert einbezogen werden, wenn der Einführer in der Rubrik Verkäufer der Zollwertanmeldung den Agenten und außerdem dessen Rechnungspreis (ohne Provision) angemeldet hat?\n\n4) Falls die Antwort auf Frage 1 lautet, daß zwar der Vertrag Hersteller/Agent ein Kaufgeschäft ist, nicht aber der Vertrag Agent/Einführer: Wie ist nach dem gemeinschaftlichen Zollwertrecht der Zollwert zu ermitteln, wenn der Einführer den Zollwert wie in Frage 3 beschrieben angemeldet hat?\n\n\n8\nWegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n9\nMit seinen Fragen wirft das vorlegende Gericht im wesentlichen zwei Probleme auf. Das erste betrifft die Frage, welche Transaktion bei der Zollwertermittlung nach Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung zugrunde zu legen ist, wenn der Einführer einen Einkaufskommissionär einschaltet, der in eigenem Namen, aber für Rechnung des Einführers handelt. Das zweite Problem, das sich nach Lösung des ersten stellt, betrifft die Art der Ermittlung des Zollwerts, wenn der Einführer in seiner Zollwertanmeldung den Kommissionär als Verkäufer bezeichnet und dessen Rechnungspreis für die Waren angegeben hat; insbesondere geht es darum, ob die Einkaufsprovision in diesen Preis einzubeziehen ist.\n\nZu der bei der Zollwertermittlung zugrunde zu legenden Transaktion\n\n\n10\nDie Bundesregierung macht geltend, bei Einschaltung eines Einkaufsagenten, der in eigenem Namen handele, könnten zwei Transaktionen als Kaufgeschäft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen werden. Die erste sei der Vertrag zwischen dem Agenten und dem Hersteller, an dem der Agent deshalb als Vertragspartei beteiligt sei, weil er in eigenem Namen gehandelt habe. Die zweite sei der Vertrag zwischen dem Agenten und dem Einführer, weil dieser Vertrag das wesentliche Merkmal eines Verkaufs aufweise, nämlich die Verschaffung des Eigentums an einer Ware gegen Zahlung eines Entgelts.\n\n\n11\nNach Auffassung der Bundesregierung hat der Einführer hinsichtlich der Zollwertermittlung die Wahl zwischen den Preisen dieser beiden aufeinanderfolgenden Verkäufe. Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache C-11/89 (Unifert, Slg. 1990, I-2275) ergebe sich, daß diese einmal getroffene Wahl nach der Freigabe der Ware zum freien Verkehr nicht mehr geändert werden könne.\n\n\n12\nDiesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, da es dem mit der Grundverordnung verfolgten Ziel zuwider läuft. Dieses besteht nach der sechsten Begründungserwägung der Verordnung darin, ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren für Zollzwecke zu schaffen, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt.\n\n\n13\nDieses Ziel, das den Erfordernissen der Handelspraxis entspricht, würde verfehlt, wenn die tatsächliche Funktion eines Einkaufskommissionärs unberücksichtigt bliebe. Da ein solcher Agent für Rechnung des Einführers handelt, erfüllt er hinsichtlich des Kaufs der Waren nur die Funktion eines Stellvertreters und trägt kein finanzielles Risiko aus dem Kaufgeschäft. Seine Funktion beschränkt sich somit, selbst wenn er in eigenem Namen handelt, auf die Beteiligung als mittelbarer Stellvertreter an einem Kaufvertrag, der im Grunde zwischen seinem Auftraggeber und dem Lieferanten zustande kommt.\n\n\n14\nBei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung ist demgemäß auf die Transaktion abzustellen, die zwischen dem Hersteller oder Lieferanten der Waren einerseits und dem Einführer andererseits stattgefunden hat. Die Tatsache, daß diese Transaktion über einen Einkaufsagenten erfolgt ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da das mit der Transaktion verbundene finanzielle Risiko vom Einführer getragen wird.\n\n\n15\nAuf die erste Vorlagefrage ist also zu antworten, daß bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung die zwischen dem Hersteller oder Lieferanten der Waren einerseits und dem Einführer andererseits erfolgte Transaktion zugrunde zu legen ist, wenn ein Einkaufskommissionär in eigenem Namen aufgetreten ist und den Einführer tatsächlich vertreten hat, indem er für dessen Rechnung tätig geworden ist.\n\nZur Ermittlung des Zollwerts\n\n\n16\nDa festgestellt worden ist, daß bei der Ermittlung des Zollwerts die zwischen dem Hersteller/Lieferanten und dem Einführer erfolgte Transaktion heranzuziehen ist, stellt der Preis aus dieser Transaktion den Zollwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung dar.\n\n\n17\nDie Beträge, die der Einführer dem Einkaufskommissionär für die Dienstleistung, ihn beim Kauf der betreffenden Waren zu vertreten, gezahlt hat, stellen somit eine Einkaufsprovision dar, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung nicht in den Zollwert einzubeziehen ist.\n\n\n18\nDaß der Einführer den Namen des Vermittlers in der Spalte Verkäufer seiner Zollwertanmeldung eingetragen und dessen Rechnungspreis für die Waren angemeldet hat, bewirkt keine Änderung des sich aus der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung ergebenden Zollwerts.\n\n\n19\nWie nämlich der Generalanwalt in den Nummern 37 und 38 seiner Schlußanträge ausführt, ist die Art und Weise, wie der Einführer konkret die Verwaltungsförmlichkeiten hinsichtlich der Zollerklärung erfüllt, nicht geeignet, inhaltlich etwas an der Rechtslage, nämlich dem Vorliegen eines einzigen Kaufgeschäfts im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung und dem Fehlen einer Wahlmöglichkeit für den Einführer, zu ändern.\n\n\n20\nZu dem zweiten durch die Vorlagefragen aufgeworfenen Problem ist also zu antworten: Zollwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung ist der Preis aus der Transaktion zwischen dem Hersteller oder Lieferanten einerseits und dem Einführer andererseits; die Einkaufsprovision ist auch dann nicht in diesen Wert einzubeziehen, wenn der Einführer den Einkaufskommissionär als Verkäufer bezeichnet und den Rechnungspreis dieses Kommissionärs für die Waren angemeldet hat.\n\nKosten\n\n\n21\nDie Auslagen der Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nauf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 17. Juli 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\n1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren ist die zwischen dem Hersteller oder Lieferanten der Waren einerseits und dem Einführer andererseits erfolgte Transaktion zugrunde zu legen, wenn ein Einkaufskommissionär in eigenem Namen aufgetreten ist und den Einführer tatsächlich vertreten hat, indem er für dessen Rechnung tätig geworden ist.\n\n2) Zollwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 ist der Preis aus der Transaktion zwischen dem Hersteller oder Lieferanten einerseits und dem Einführer andererseits. Die Einkaufsprovision ist auch dann nicht in diesen Wert einzubeziehen, wenn der Einführer den Einkaufskommissionär als Verkäufer bezeichnet und den Rechnungspreis dieses Kommissionärs für die Waren angemeldet hat.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-299/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1991-07-25/c-299-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-299/90","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-299/90"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1991-07-25/c-299-90","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-299/90","retrieved":"2026-07-27 19:37:35.929709+00:00"}}