{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1991:319","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"1991-07-25","aktenzeichen":"C-190/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß sich die in ihm enthaltene Ausschlußregelung auf einen bei einem staatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit erstreckt, der die Benennung eines Schiedsrichters zum Gegenstand hat, selbst wenn das Bestehen oder die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung eine Vorfrage in diesem Rechtsstreit darstellt.","text_plain":"In der Rechtssache C-190/89\n\nwegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Court of Appeal (London) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nMarc Rieh and Co. AG\n\ngegen\n\nSocietà Italiana Impianti PA\n\nvorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 Absatz 2 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, T. F. O'Higgins, G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter Sir Gordon Slynn, R. Joliét, F. A. Schockweiler, F. Grévisse und M. Zuleeg,\n\nGeneralanwalt: M. Darmon\n\nKanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder Rieh and Co. AG, vertreten durch Barrister Iain Milligan,\n\nder Società Italiana Impianti PA, vertreten durch Peter Gross, QC,\n\nder Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins als Bevollmächtigten,\n\nder deutschen Regierung, vertreten durch Professor Christof Böhmer als Bevollmächtigten,\n\nder französischen Regierung, vertreten durch Edwige Belliard und Claude Chavance als Bevollmächtigte,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch John Forman und Adam Blomefield als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Regierung des Vereinigten Königreichs, letztere vertreten durch John E. Collins und Van Vechten Veeder, QC, und der Kommission in der Sitzung vom 17. Oktober 1990,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Februar 1991,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDer Court of Appeal (London) hat mit Beschluß vom 26. Januar 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 1989, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im weiteren: das Übereinkommen) drei Fragen nach der Auslegung einiger Vorschriften dieses Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich in einem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen der Marc Rieh and Co. AG, Zug, Schweiz (im weiteren: Firma Rieh), und der Società Italiana Impianti PA, Genua, Italien (im weiteren: Firma Impianti).\n\n\n3\nAus den dem Gerichtshof übersandten Akten ergibt sich, daß die Firma Rieh mit Fernschreiben vom 23. Januar 1987 der Firma Impianti anbot, iranisches Rohöl fob zu kaufen. Die Firma Impianti nahm das Angebot am 25. Januar unter einigen weiteren Bedingungen an. Am 26. Januar bestätigte die Firma Rieh die Annahme der weiteren Bedingungen; am 28. Januar schickte sie erneut ein Fernschreiben, in dem die Vertragsbedingungen genauer formuliert wurden und das folgende Klausel enthielt:\n\nAnwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit\n\nFür Auslegung, Wirksamkeit und Erfüllung dieses Vertrags gilt englisches Recht. Beim Auftreten von Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer ist die Streitfrage drei Personen in London vorzulegen. Davon ist je eine von den Parteien dieses Vertrags zu benennen und die dritte durch die beiden auf diese Weise ausgewählten Personen; ihre Entscheidung oder die Entscheidung von zwei dieser Personen ist endgültig und für beide Vertragsparteien verbindlich.\n\n\n4\nDie Verladung des Öls auf das von der Firma Rieh anschließend benannte Schiff wurde am 6. Februar abgeschlossen. Am selben Tag beanstandete die Firma Rieh, daß die Ladung erheblich verunreinigt sei, was einen Schaden von mehr als 7 Millionen USD bedeute.\n\n\n5\nAm 18. Februar 1988 erhob die Firma Impianti beim Tribunale Genua (Italien) gegen die Firma Rieh Klage auf Feststellung, daß sie der Firma Rieh gegenüber nicht hafte. Die Klage wurde der Firma Rieh am 29. Februar 1988 zugestellt; am 4. Oktober 1988 machte diese unter Berufung auf die Schiedsklausel geltend, das italienische Gericht sei nicht zuständig.\n\n\n6\nEbenfalls am 29. Februar 1988 leitete die Firma Rieh in London das Schiedsgerichtsverfahren ein, die Firma Impianti verweigerte ihre Teilnahme an diesem Verfahren. Am 20. Mai 1988 erhob die Firma Rieh daher Klage beim High Court of Justice in London mit dem Antrag, gemäß Section 10 (3) des Arbitration Act 1950 einen Schiedsrichter zu benennen. Mit Beschluß vom 19. Mai 1988 hatte der High Court die Zustellung der Klage an die Firma Impianti in Italien zugelassen.\n\n\n7\nAm 8. Juli 1988 beantragte die Firma Impianti, den Beschluß über die Zulassung aufzuheben, da die Parteien in Wahrheit über die Frage stritten, ob der betreffende Vertrag eine Schiedsklausel enthalte oder nicht. Ein solcher Rechtsstreit falle unter das Übereinkommen und müsse deshalb in Italien entschieden werden. Die Firma Rieh entgegnete, der Rechtsstreit falle gemäß Artikel 1 des Übereinkommens nicht in dessen Anwendungsbereich.\n\n\n8\nDer High Court entschied am 5. November 1988, daß das Übereinkommen nicht anwendbar sei, daß das mutmaßlich auf den Vertrag anzuwendende Recht das englische Recht sei und daß die Zustellung im Ausland zugelassen werden könne.\n\n\n9\nDer mit dem Rechtsmittel befaßte Court of Appeal hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:\n\n1) Gilt die Ausnahme in Artikel 1 Nr. 4 des Übereinkommens\n\na) für alle Rechtsstreitigkeiten oder gerichtlichen Entscheidungen und, wenn ja,\n\nb) für Rechtsstreitigkeiten oder gerichtliche Entscheidungen, in denen es um die Frage geht, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung besteht?\n\n2) Können die Käufer, falls der vorliegende Rechtsstreit unter das Übereinkommen und nicht unter die Ausnahme von der Anwendung des Übereinkommens fällt, gleichwohl nach\n\na) Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens und/oder\n\nb) Artikel 17 des Übereinkommens eine gerichtliche Zuständigkeit in England begründen?\n\n3) Hat das erkennende Gericht, falls die Käufer in der Lage sind, eine gerichtliche Zuständigkeit in England auf andere Weise als oben unter Punkt 2 angegeben zu begründen,\n\na) sich nach Artikel 21 des Übereinkommens für unzuständig zu erklären oder die Entscheidung auszusetzen oder\n\nb) die Entscheidung gemäß Artikel 22 des Übereinkommens mit der Begründung auszusetzen, daß das italienische Gericht zuerst angerufen worden ist?\n\n\n10\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\nZur ersten Frage\n\n\n11\nDie erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß sich die in ihm enthaltene Ausschlußregelung auf einen bei einem staatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit erstreckt, der die Benennung eines Schiedsrichters zum Gegenstand hat, und bejahendenfalls, ob diese Ausschlußregelung auch dann anwendbar ist, wenn das Bestehen oder die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung eine Vorfrage in diesem Rechtsstreit darstellt. Diese beiden Punkte werden im folgenden nacheinander geprüft.\n\n\n12\nDas Übereinkommen ist gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Nach Absatz 2 dieses Artikels ist das Übereinkommen nicht anzuwenden auf\n\n1)\n\n...\n\n4) die Schiedsgerichtsbarkeit.\n\nZur Nichtcmwendbarkeit des Übereinkommens auf Rechtsstreitigkeiten, die die Benennung eines Schiedsrichters zum Gegenstand haben\n\n\n13\nDie Firma Impianti ist der Auffassung, die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Übereinkommens vorgesehene Ausschlußregelung gelte weder für Verfahren vor staatlichen Gerichten noch für Entscheidungen staatlicher Gerichte. Unter Schiedsgerichtsbarkeit im strengen Sinn seien Verfahren vor Privatpersonen zu verstehen, denen die Parteien die Befugnis zur Entscheidung ihres Streitfalls übertragen hätten. Die Firma Impianti stützt diese Argumentation im wesentlichen auf die Zielsetzung des Artikels 220 EWG-Vertrag, durch den ein vollständiges System für die Freizügigkeit der einen Rechtsstreit abschließenden Entscheidungen geschaffen werden solle. Es sei demgemäß gerechtfertigt, Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Übereinkommens eine Tragweite zuzuerkennen, durch die Lücken im Rechtssystem der Freizügigkeit der einen Rechtsstreit abschließenden Entscheidungen vermieden würden.\n\n\n14\nDie Firma Rieh und die Regierungen, die Erklärungen eingereicht haben, sprechen sich für eine weite Auslegung des Begriffs der Schiedsgerichtsbarkeit aus, die jedenfalls einen Rechtsstreit über die Ernennung eines Schiedsrichters vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausschließe.\n\n\n15\nDas Übereinkommen soll nach seiner Präambel diejenigen Bestimmungen des Artikels 220 EWG-Vertrag ausführen, die die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen betreffen. Gemäß Artikel 220 vierter Gedankenstrich EWG-Vertrag leiten die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche sicherzustellen.\n\n\n16\nMit der Bezugnahme auf richterliche Entscheidungen und Schiedssprüche erfaßt Artikel 220 EWG-Vertrag somit sowohl die bei staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren, die durch eine richterliche Entscheidung abgeschlossen werden, als auch die Verfahren, die vor private Schiedsrichter gebracht und durch Schiedssprüche abgeschlossen werden. Hieraus folgt jedoch nicht, daß das Übereinkommen, dessen Gegenstand namentlich die gegenseitige Anerkennung und Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen ist, notwendigerweise einen weiten Anwendungsbereich erhalten müßte. Da Artikel 220 die Mitgliedstaaten nämlich auffordert, Verhandlungen soweit erforderlich einzuleiten, bleibt es ihnen überlassen, die Tragweite ihrer Vereinbarung zu bestimmen.\n\n\n17\nZum Ausschluß der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich des Übereinkommens heißt es in dem anläßlich der Ausarbeitung des Übereinkommens erstellten Sachverständigenbericht (ABl. 1979, C 59, S. 1) wie folgt:\n\nDieses Rechtsgebiet, das in Artikel 220 des EWG-Vertrags ausdrücklich erwähnt wird, ist bereits in zahlreichen internationalen Abkommen geregelt. Ferner hat der Europarat ein europäisches Übereinkommen ausgearbeitet, das als einheitliches Gesetz (loi uniforme) in Kraft treten und in einem Zusatzprotokoll die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen in stärkerem Maße als das New Yorker Übereinkommen erleichtern soll. Aus diesem Grunde erschien es angebracht, die Schiedsgerichtsbarkeit vorerst auszunehmen.\n\n\n18\nDie genannten internationalen Abkommen, insbesondere das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (geschlossen in New York am 10. Juni 1958, United Nations Treaty Series, Band 330, S. 3), enthalten Bestimmungen, die nicht von den Schiedsrichtern selbst, sondern von den Gerichten der Vertragsstaaten zu beachten sind. Diese Bestimmungen betreffen zum Beispiel die Verweisung der Parteien eines Rechtsstreits auf die Schiedsgerichtsbarkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Hieraus folgt, daß die Parteien des Brüsseler Übereinkommens, als sie die Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens mit der Begründung ausschlossen, daß die Schiedsgerichtsbarkeit bereits in internationalen Abkommen geregelt sei, die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich, einschließlich der bei den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren, ausschließen wollten.\n\n\n19\nWas insbesondere die Benennung eines Schiedsrichters durch ein staatliches Gericht betrifft, so ist festzustellen, daß es sich um eine staatliche Maßnahme handelt, die der Einleitung eines Schiedsverfahrens dienen soll. Eine solche Maßnahme fällt demgemäß in den Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit und wird somit von der Ausschlußregelung in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Übereinkommens erfaßt.\n\n\n20\nDiese Auslegung kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil die betreffenden internationalen Abkommen nicht von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden und nicht alle Aspekte der Schiedsgerichtsbarkeit, insbesondere nicht das Verfahren zur Benennung der Schiedsrichter, regeln.\n\n\n21\nSie wird im übrigen durch die Auffassung der Sachverständigen in dem anläßlich des Beitritts Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen erstellten Bericht gestützt, der zufolge sich das Übereinkommen nicht auf gerichtliche Verfahren bezieht, die wie etwa Verfahren zur Ernennung oder Abberufung von Schiedsrichtern einem Schiedsverfahren dienen sollen (ABl. 1979, C 59, S. 93). Auch in dem anläßlich des Beitritts der Griechischen Republik zum Übereinkommen erstellten Bericht vertraten die Sachverständigen die Auffassung, daß die Einschaltung eines Gerichts in die Bildung des Schiedsorgans nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens falle (ABl. 1986, C 298, S. 1).\n\nZur Auswirkung einer das Bestehen oder die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung betreffenden Vorfrage auf die Anwendung des Übereinkommens auf den fraglichen Rechtsstreit\n\n\n22\nDie Firma Impianti trägt hierzu vor, der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Übereinkommens vorgesehene Ausschluß erstrecke sich nicht auf Rechtsstreitigkeiten oder Gerichtsentscheidungen, die das Bestehen oder die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung beträfen. Dieser Ausschluß gelte auch dann nicht, wenn die Schiedsgerichtsbarkeit nicht den Hauptgegenstand, sondern nur eine Neben- oder Vorfrage des Verfahrens darstelle.\n\n\n23\nBei einer anderen Auslegung könnte eine Partei allein durch die Behauptung, es liege eine Schiedsvereinbarung vor, die Anwendung des Übereinkommens umgehen.\n\n\n24\nJedenfalls könne die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Übereinkommens vorgesehene Ausnahme dann nicht gelten, wenn das Bestehen oder die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung Gegenstand eines Rechtsstreits vor verschiedenen Gerichten sei, für die das Übereinkommen gelte, unabhängig davon, ob diese Frage als Haupt- oder als Vorfrage aufgeworfen worden sei.\n\n\n25\nDie Kommission teilt die Auffassung der Firma Impianti, soweit die Frage nach dem Bestehen oder der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung eine Vorfrage darstelle.\n\n\n26\nDiesen Auslegungen kann nicht gefolgt werden. Bei der Feststellung, ob ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, ist nur der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu berücksichtigen. Ist ein Rechtsstreit aufgrund seines Gegenstands wie etwa der Benennung eines Schiedsrichters vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen, so kann die Existenz einer Vorfrage welchen Inhalts auch immer, die das Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zu beantworten hat, die Anwendung des Übereinkommens nicht rechtfertigen.\n\n\n27\nEs würde außerdem gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, eines der Ziele des Übereinkommens (Urteil vom 4. März 1982 in der Rechtssache 38/81, Effer, Slg. 1982, 825, Randnr. 6), verstoßen, wenn die Anwendbarkeit der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 enthaltenen Ausschlußregelung von der Existenz einer Vorfrage abhinge, die von den Parteien jederzeit aufgeworfen werden kann.\n\n\n28\nIn der vorliegenden Vorabentscheidungssache hat folglich der Umstand, daß eine Vorfrage das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung betrifft, keine Auswirkung auf die Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens auf einen Rechtsstreit, der die Benennung eines Schiedsrichters zum Gegenstand hat.\n\n\n29\nEs ist demgemäß zu antworten, daß Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß sich die in ihm enthaltene Ausschlußregelung auf einen bei einem staatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit erstreckt, der die Benennung eines Schiedsrichters zum Gegenstand hat, selbst wenn das Bestehen oder die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung eine Vorfrage in diesem Rechtsstreit darstellt.\n\nZur zweiten und zur dritten Frage\n\n\n30\nAngesichts der Antwort auf die erste Frage sind die zweite und die dritte Frage gegenstandslos.\n\nKosten\n\n\n31\nDie Auslagen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF\n\nauf die ihm vom Court of Appeal (London) mit Beschluß vom 26. Januar 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\nArtikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß sich die in ihm enthaltene Ausschlußregelung auf einen bei einem staatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit erstreckt, der die Benennung eines Schiedsrichters zum Gegenstand hat, selbst wenn das Bestehen oder die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung eine Vorfrage in diesem Rechtsstreit darstellt.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1991-07-25/c-190-89","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1991-07-25/c-190-89","retrieved":"2026-07-27 19:22:14.661559+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1991-07-25/c-190-89","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":null,"date":"1991-07-25","dockets":["C-190/89"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1991:319","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1991:319"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 25.07.1991 – C-190/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1991-07-25/c-190-89","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß sich die in ihm enthaltene Ausschlußregelung auf einen bei einem staatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit erstreckt, der die Benennung eines Schiedsrichters zum Gegenstand hat, selbst wenn das Bestehen oder die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung eine Vorfrage in diesem Rechtsstreit darstellt.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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