{"status":"available","doknr":"61990CJ0093","ecli":"ECLI:EU:C:1991:130","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Dritte Kammer","decided":"1991-03-20","aktenzeichen":"C-93/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine von einem Mitgliedstaat einem Arbeitnehmer gewährte Rente, die aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften betragsmäßig so festgestellt worden ist, daß sie zusammen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistung anderer Art eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt, darf im Falle späterer Änderungen der anderen Leistung aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage weder gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, noch gemäß einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift geändert werden, um ein Überschreiten der Höchstgrenze zu verhindern.","text_plain":"In der Rechtssache C-93/90\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail Brüssel in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nErminia Cassamali\n\ngegen\n\nOffice national des pensions\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter F. Grévisse und M. Zuleeg,\n\nGeneralanwalt: F. G. Jacobs Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder Klägerin des Ausgangsverfahrens, Erminia Cassamali, vertreten durch Rechtsanwalt Franco Agostini, Rom,\n\ndes Office national des pensions, vertreten durch Roger Masyn, Administrateur général, als Bevollmächtigten,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin, des Office national des pensions, vertreten durch den Secrétaire d'administration Georges Holvoet als Bevollmächtigten, und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Sitzung vom 12. Dezember 1990,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Januar 1991,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Tribunal du travail Brüssel hat mit Urteil vom 19. März 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 29. März 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und dem Office national des pensions (ONP), dem für die Gewährung von Leistungen bei Alter zuständigen belgischen Träger.\n\n\n3\nAus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin in Italien und in Belgien berufstätig war.\n\n\n4\nAufgrund ihrer beruflichen Laufbahn konnte sie Ansprüche auf eine Altersrente in Italien und zwei Altersrenten in Belgien — eine aufgrund ihrer Arbeitnehmertätigkeit und eine aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit — erwerben. Seit 1. Oktober 1976 stehen ihr in diesen beiden Staaten Ansprüche auf Altersrente zu. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die drei Renten auf insgesamt 78868 BFR.\n\n\n5\nDer Klägerin, deren Ehegatte vor seinem Tod in Belgien berufstätig gewesen war, wurde darüber hinaus ab diesem Zeitpunkt eine Hinterbliebenenrente nach belgischem Recht gewährt. Diese hätte 98127 BFR betragen müssen.\n\n\n6\nBei der Berechnung dieser Hinterbliebenenrente berücksichtigte der zuständige belgische Träger, die Caisse nationale des pensions de retraite et de survie, deren Rechtsnachfolger 1987 das ONP wurde, jedoch die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 52 der belgischen königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967. Danach kann eine Hinterbliebenenrente mit einer oder mehreren Altersrenten oder sonstigen gleichgestellten Leistungen, die aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschrift gewährt werden, nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze kumuliert werden.\n\n\n7\nIm Fall der Klägerin betrug diese Höchstgrenze am 1. Oktober 1976 139277 BFR; der Gesamtbetrag der ihr eigentlich zustehenden belgischen und italienischen Altersrente sowie der belgischen Hinterbliebenenrente belief sich dagegen auf 176995 BFR und überstieg damit die Höchstgrenze um 37718 BFR. Die vom belgischen Träger schließlich festgestellte Hinterbliebenenrente wurde deshalb um diesen Betrag gekürzt und demgemäß mit dem 1. Oktober 1976 von 98127 BFR auf 60409 BFR herabgesetzt.\n\n\n8\nBei den späteren Terminen berechnete der belgische Träger die Hinterbliebenenrente weiterhin so, daß der kumulierte Betrag der der Klägerin gewährten Renten die Höchstgrenze nach der nationalen Regelung nicht überstieg. Da die italienische Altersrente aufgrund der italienischen Rentenindexierungsregelung beträchtlich anstieg, ergab sich eine Verringerung des tatsächlichen Betrags der Hinterbliebenenrente der Klägerin.\n\n\n9\nDie Klägerin erhob hiergegen eine Klage beim Tribunal du travail Brüssel, mit der sie geltend machte, daß diese Berechnungsmethode gegen Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 verstoße.\n\n\n10\nDas vorlegende Gericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n— Erlaubt Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 die Neuberechnung einer belgischen Rente wegen einer allein auf den Anstieg der Lebenshaltungskosten zurückzuführenden Erhöhung einer italienischen Rente?\n\n— Wenn nein, gibt es dann eine andere gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die diese Neuberechnung gestattet?\n\n\n11\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n12\nAus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß die beiden Vorlagefragen, die zusammen zu beantworten sind, im wesentlichen dahin gehen, ob in Fällen, in denen die von einem Mitgliedstaat einem Arbeitnehmer gewährte Rente aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften betragsmäßig so festgestellt worden ist, daß sie zusammen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistung gleich welcher Art eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt, Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 oder eine andere gemeinschaftsrechtliche Vorschrift es ermöglicht, die Höhe dieser Rente zu ändern, um bei späteren Änderungen der anderen Leistung aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage eine Überschreitung der Höchstgrenze zu verhindern.\n\n\n13\nBei der Berechnung der Höhe von Altersrenten, die einem Arbeitnehmer zu gewähren sind, der den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten unterlegen hat, hat der zuständige Träger eines jeden dieser Staaten einen Vergleich zwischen dem ausschließlich nach dem nationalen Recht einschließlich seiner Antikumulierungsvorschriften geschuldeten Betrag und dem Betrag anzustellen, der sich nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt. Bei der Feststellung der einzelnen Leistungen ist von diesen beiden Regelungen jeweils die dem Arbeitnehmer günstigere anzuwenden.\n\n\n14\nWie der Gerichtshof unter anderem im Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-85/89 (Ravida, Sig. 1990, I-1063) ausgeführt hat, führt jede nachträgliche Änderung einer der Leistungen grundsätzlich dazu, daß für jede der Leistungen erneut ein Vergleich zwischen dem nationalen System und dem Gemeinschaftssystem anzustellen ist, um zu ermitteln, welches nach der erfolgten Änderung für den Arbeitnehmer günstiger ist.\n\n\n15\nDer Gerichtshof hat in diesem Urteil jedoch weiter ausgeführt, daß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, den die erneute Prüfung der Situation des Arbeitnehmers bei jeder Änderung der ihm gewährten Leistungen bedeuten würde, eine Neuberechnung der Leistungen gemäß Artikel 46 und folglich einen erneuten Vergleich zwischen dem nationalen System und dem Gemeinschaftssystem ausschließt, wenn die Änderung einer der Leistungen auf Ereignissen beruht, die mit der persönlichen Situation des Arbeitnehmers nichts zu tun haben, sondern Folge der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage sind.\n\n\n16\nGemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist eine Neuberechnung der Altersrenten nur dann vorzunehmen, wenn die Änderung auf Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistung, insbesondere infolge einer Veränderung in der persönlichen Situation des Arbeitnehmers, beruht.\n\n\n17\nFolglich steht, wie sich aus dem Urteil Ravida vom 21. März 1990 weiter ergibt, Artikel 51 Absatz 1 auch in einer Situation wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, in der die von einem Mitgliedstaat einem Arbeitnehmer gewährte Hinterbliebenenrente gemäß den im Recht dieses Staats enthaltenen Antikumulierungs-vorschriften mit Rücksicht auf eine von einem anderen Mitgliedstaat diesem Arbeitnehmer gewährte Altersrente bei ihrer ursprünglichen Feststellung der Höhe nach begrenzt wurde, einer Neuberechnung wegen erfolgter Anpassungen der Altersrente entgegen, wenn diese Anpassungen die Folge der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage sind.\n\n\n18\nZwar macht das ONP in seinen beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geltend, das Verbot der Neuberechnung in Artikel 51 Absatz 1 beziehe sich nur auf die Berechnung nach Artikel 46, die dem Vergleich zwischen der Leistung nach der nationalen und nach der Gemeinschaftsregelung diene. Das ONP habe die Hinterbliebenenrente neu berechnet, um sicherzustellen, daß die nach der nationalen Antikumulierungsvorschrift vorgesehene Höchstgrenze trotz der Erhöhungen der von dem anderen Mitgliedstaat gewährten Altersrente eingehalten würde; dies stelle jedoch keine nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unzulässige vergleichende Berechnung dar.\n\n\n19\nDieses Argument greift nicht durch.\n\n\n20\nWie sich aus dem Wortlaut des Artikels 51 Absatz 1 ergibt, gelten in der vorliegenden Situation die Erhöhungen, die aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in dem die Altersrente schuldenden Staat erfolgten, unmittelbar für diese Rente. Die Hinterbliebenenrente selbst darf, unabhängig davon, ob sie allein nach dem nationalen System oder nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt wurde, von diesen Erhöhungen nicht beeinflußt, insbesondere nicht hierdurch geändert werden, und zwar auch nicht, um die nationale Vorschrift über die Kumulierungshöchstgrenze weiterhin einzuhalten. Diese Änderung dürfte nämlich nur erfolgen, wenn zuvor sichergestellt worden wäre, daß diese geänderte Hinterbliebenenrente bei weiterer Anwendung des nationalen oder des Gemeinschaftssystems, nach dem sie ursprünglich festgestellt wurde, zumindest ebenso vorteilhaft bliebe, wie bei Anwendung des anderen Systems; dies würde einen erneuten Vergleich dieser beiden Systeme voraussetzen. Gerade dem steht aber Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entgegen.\n\n\n21\nEs gibt auch keine andere gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die eine Neuberechnung der Leistungen in Fällen gestatten würde, in denen sie Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 untersagt.\n\n\n22\nAbgesehen von den in Artikel 51 Absatz 2 genannten Fällen einer Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen unterliegt eine Leistung bei Alter demgemäß nur den Änderungen in Prozenten oder absoluten Zahlen, die sich aus den nationalen Indexierungsvorschriften des diese Leistung schuldenden Staates ergeben. Dagegen kann sie durch die — aus einem der in Artikel 51 Absatz 1 genannten Gründe eingetretene — Änderung einer anderen Leistung weder unmittelbar noch mittelbar beeinflußt werden.\n\n\n23\nDemnach ist auf die beiden Vorlagefragen des nationalen Gerichts zu antworten, daß eine von einem Mitgliedstaat einem Arbeitnehmer gewährte Rente, die aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften betragsmäßig so festgestellt worden ist, daß sie zusammen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistung gleich welcher Art eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt, im Falle späterer Änderungen der anderen Leistung aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage weder gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 noch gemäß einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift betragsmäßig geändert werden darf, um ein Überschreiten der Höchstgrenze zu verhindern.\n\nKosten\n\n\n24\nDie Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nauf die ihm vom Tribunal du travail Brüssel mit Urteil vom 19. März 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\nEine von einem Mitgliedstaat einem Arbeitnehmer gewährte Rente, die aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften betragsmäßig so festgestellt worden ist, daß sie zusammen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistung anderer Art eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt, darf im Falle späterer Änderungen der anderen Leistung aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage weder gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, noch gemäß einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift geändert werden, um ein Überschreiten der Höchstgrenze zu verhindern.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-93/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1991-03-20/c-93-90","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 51","ref_norm":"51","n":12},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-93/90","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-93/90"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1991-03-20/c-93-90","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-93/90","retrieved":"2026-07-27 19:34:51.886429+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1991-03-20/c-93-90","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Dritte Kammer","date":"1991-03-20","dockets":["C-93/90"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1991:130","ids":{"doknr":"61990CJ0093","ecli":"ECLI:EU:C:1991:130"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 20.03.1991 – C-93/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1991-03-20/c-93-90","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Eine von einem Mitgliedstaat einem Arbeitnehmer gewährte Rente, die aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften betragsmäßig so festgestellt worden ist, daß sie zusammen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistung anderer Art eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt, darf im Falle späterer Änderungen der anderen Leistung aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage weder gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. 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