{"status":"available","doknr":"61989CJ0343","ecli":"ECLI:EU:C:1990:445","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"1990-12-06","aktenzeichen":"C-343/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in das Zollgebiet der Gemeinschaft keine Zollschuld entsteht. 2) Artikel 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in die Gemeinschaft keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden kann.","text_plain":"In der Rechtssache C-343/89\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nMax Witzemann\n\ngegen\n\nHauptzollamt München-Mitte\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3, 9 und 12 bis 29 EWG-Vertrag sowie des Artikels 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter T. F. O'Higgins, M. Diez de Velasco, C. N. Kakouris und P. J. G. Kapteyn,\n\nGeneralanwalt: F. G. Jacobs\n\nKanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jörn Sack als Bevollmächtigten,\n\naufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1990,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 1990,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 21. Juni 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 3, 9 und 12 bis 29 EWG-Vertrag sowie des Artikels 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Max Witzemann (im folgenden: Kläger) und dem Hauptzollamt München-Mitte (im folgenden: Hauptzollamt), in dem es um die Zahlung von Zoll und von Einfuhrumsatzsteuer auf das Verbringen von falschen Banknoten in die Bundesrepublik Deutschland geht.\n\n\n3\nDurch Urteil des Landgerichts München I vom 16. Februar 1982 wurde der Kläger wegen einer nach §§ 146 ff. StGB strafbaren Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen dieses rechtskräftig gewordenen Urteils hatte er 1981 falsche US-Dollar-Noten, die er in Italien übernommen hatte, in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt.\n\n\n4\nGestützt auf diese Feststellungen forderte das Hauptzollamt von dem Kläger die Zahlung von Zoll und von Einfuhrumsatzsteuer auf das Falschgeld. Die Zollerhebung beruhte offenbar darauf, daß der Gemeinschaftsursprung der Ware nicht nachgewiesen war.\n\n\n5\nDer Kläger focht diese Entscheidung beim Finanzgericht München an und machte geltend, die Erhebung der Zölle und der Einfuhrumsatzsteuer verstoße gegen die Artikel 9 und 12 bis 29 EWG-Vertrag.\n\n\n6\nDas Finanzgericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nSind die Vorschriften des EWG-Vertrags (Artikel 3 Buchstabe b, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 bis 29) und der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Artikel 2 Nr. 2) dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für illegal eingeführte Waren, deren Herstellung und Vertrieb — wie bei Falschgeld — in allen Mitgliedstaaten verboten ist, zu erheben?\n\n\n7\nWegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und der Vorgeschichte des Ausgangsrechtsstreits sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n8\nEs ist festzustellen, daß die Frage des vorlegenden Gerichts aus zwei Teilen besteht, die sich auf die Erhebung von Zoll beziehungsweise auf die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer auf Falschgeld beziehen.\n\nZum Zoll\n\n\n9\nAus den Akten des Ausgangsverfahrens geht nicht eindeutig hervor, aus welchem Grund das Hauptzollamt die Zahlung von Zoll auf Falschgeld aus einem anderen Mitgliedstaat gefordert hat. Es ist daher vorab festzustellen, daß Einfuhrzölle nur auf Waren erhoben werden können, die aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, nicht aber auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten (Artikel 9 und 12 bis 15 EWG-Vertrag).\n\n\n10\nDer erste Teil der Frage ist also im wesentlichen dahin zu verstehen, ob bei der Einfuhr von Falschgeld in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Zollschuld entstehen kann.\n\n\n11\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 221/81 (Wolf, Slg. 1982, 3681) und in der Rechtssache 240/81 (Einberger I, Slg. 1982, 3699) für Recht erkannt hat, daß bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke sind, keine Zollschuld entsteht.\n\n\n12\nDer Gerichtshof ist zu diesem Ergebnis gelangt, nachdem er festgestellt hatte, daß Einfuhr und Vertrieb von Betäubungsmitteln außerhalb dieses streng überwachten Handels in allen Mitgliedstaaten entsprechend den von diesen in diesem Bereich eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen verboten sind. Er hat daraus gefolgert, daß eine Zollschuld bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht in den Handel gebracht und der Wirtschaft der Gemeinschaft zugeführt werden können, nicht entstehen kann.\n\n\n13\nDer Gerichtshof hat außerdem festgestellt, daß die in Artikel 3 Buchstabe b EWG-Vertrag vorgesehene Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs im Hinblick auf die Ziele der Gemeinschaft nach Artikel 2 und unter Berücksichtigung der Leitlinien erfolgte, die Artikel 29 für die Verwaltung der Zollunion aufstellt, und daß Einfuhren von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben können, zu diesen Zielen und Leitlinien in keinerlei Beziehung stehen.\n\n\n14\nDiese Betrachtungsweise ist bei Falschgeld erst recht geboten. Zum einen ist nämlich auch Falschgeld Gegenstand eines internationalen Abkommens, des Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Ligue of Nations Treaty Series, Bd. 112, S. 371), dem alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Großherzogtums Luxemburg beigetreten sind und das die Vertragsparteien in seinem Artikel 3 verpflichtet, nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts insbesondere denjenigen zu bestrafen, der betrügerisch Geld fälscht oder verfälscht, der falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt und der falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einführt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen. Zum anderen sind die Herstellung, der Besitz, die Einfuhr und der Vertrieb von Falschgeld unabhängig davon, ob es sich um inländisches oder ausländisches Geld handelt, in allen Mitgliedstaaten verboten.\n\n\n15\nDaraus folgt, daß für Falschgeld in allen Mitgliedstaaten ein absolutes Einfunrund Verkehrsverbot gilt, während der Handel mit und die Verwendung von Betäubungsmitteln für medizinische und wissenschaftliche Zwecke weiter zulässig sind.\n\n\n16\nAuf den ersten Teil der Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen ist, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in das Zollgebiet der Gemeinschaft keine Zollschuld entstehen kann.\n\nZur Einfuhrumsatzsteuer\n\n\n17\nDer zweite Teil der Vorlagefrage geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 2 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in die Gemeinschaft Mehrwertsteuer erhoben werden kann.\n\n\n18\nDazu hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger II, Slg. 1984, 1177) bereits festgestellt, daß die Einfuhrumsatzsteuer und die Zölle hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar sind, als sie durch die Einfuhr in die Gemeinschaft und die sich anschließende Überführung in den Vertrieb innerhalb der Mitgliedstaaten entstehen und als jede von ihnen ein Element des Verkaufspreises darstellt, der von den Wirtschaftsteilnehmern der nachfolgenden Vertriebsstufen in gleicher Weise kalkuliert wird. Diese Parallelität wird dadurch bestätigt, daß Artikel 10 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrumsatzsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen.\n\n\n19\nIn bezug auf unerlaubte Einfuhren von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben können, ist der Gerichtshof daher zu dem Ergebnis gelangt, daß derartige Vorgänge zu den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie über die Definition der Bemessungsgrundlage und somit zum Entstehen einer Umsatzsteuerschuld in keinerlei Beziehung stehen.\n\n\n20\nAus den oben hinsichtlich der Zölle dargelegten Gründen gelten die vom Gerichtshof zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln angestellten Erwägungen erst recht für die Einfuhr von Falschgeld.\n\n\n21\nAuf den zweiten Teil der Vorlagefrage des Finanzgerichts München ist daher zu antworten, daß Artikel 2 der Sechsten Richtlinie (77/388) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dahin auszulegen ist, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in die Gemeinschaft keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden kann.\n\n\n22\nDiese Feststellung berührt — ebenso wie die die Zölle betreffende Feststellung — in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Verstöße gegen ihre Falschgeldvorschriften durch angemessene Sanktionen zu verfolgen, und zwar mit allen Rechtsfolgen auch finanzieller Art, die sich daraus ergeben.\n\nKosten\n\n\n23\nDie Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nauf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 21. Juni 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\n1) Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in das Zollgebiet der Gemeinschaft keine Zollschuld entsteht.\n\n2) Artikel 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in die Gemeinschaft keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden kann.","source":"eugh","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1990-12-06/c-343-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1990-12-06/c-343-89","retrieved":"2026-07-27 19:24:58.250745+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1990-12-06/c-343-89","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Sechste Kammer","date":"1990-12-06","dockets":["C-343/89"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1990:445","ids":{"doknr":"61989CJ0343","ecli":"ECLI:EU:C:1990:445"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 06.12.1990 – C-343/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1990-12-06/c-343-89","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1) Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in das Zollgebiet der Gemeinschaft keine Zollschuld entsteht. 2) Artikel 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. 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