{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1990:356","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Zweite Kammer","decided":"1990-10-11","aktenzeichen":"C-200/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-200/89\n\nFUNOC mit Sitz in Charleroi (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden, Brüssel; Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Schmitt, 62, avenue Guillaume, Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater H. Lima als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 21. April 1989, mit der die Klägerin zur Rückzahlung von 6579334 BFR aufgefordert und die Zahlung des Restbetrags (6600000 BFR) eines für das Vorhaben Nr: 84 3246 B5 des Europäischen Sozialfonds gewährten Zuschusses verweigert wurde, und wegen Schadensersatzes\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter G. F. Mancini und F. A. Schockweiler,\n\nGeneralanwalt: G. Tesauro\n\nKanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 5. Juni 1990, in der die Kommission durch H. Lima und D. Gouloussis als Bevollmächtigte vertreten war,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 1990\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie FUNOC, eine Vereinigung zur Durchführung gemeinschaftlicher Ausbildungsmaßnahmen für die offene Universität in Charleroi, hat mit Klageschrift, die am 26. Juni 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der der Klägerin mit Schreiben vom 21. April 1989 mitgeteilten Entscheidung der Kommission über die Beteiligung des Europäischen Sozialfonds an der Finanzierung der vom Königreich Belgien unterbreiteten Vorhaben, soweit mit dieser Entscheidung die Rückzahlung von 6579334 BFR verlangt und die Zahlung des Restbetrags eines vom Fonds für das Vorhaben Nr. 84 3246 B5 gewährten Zuschusses verweigert wird. Mit der gleichen Klageschrift hat die FUNOC ferner gemäß Artikel 178 EWG-Vertrag eine Schadensersatzklage erhoben, die auf Ersatz des ihr infolge der genannten Entscheidung entstandenen Schadens abzielt.\n\n\n2\nNach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38) beteiligt sich dieser an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung. Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses bestimmt, daß Zuschüsse des Fonds zur Förderung innovatorischer Vorhaben gewährt werden können.\n\n\n3\nGemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des vorgenannten Beschlusses (ABl. L 289, S. 1) kann die Kommission, wenn ein Zuschuß des Fonds nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt wird, ihn aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.\n\n\n4\nIm September 1983 stellte das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit namens des Königreichs Belgien zugunsten der FUNOC für die Haushaltsjahre 1984, 1985 und 1986 einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses des Fonds für ein innovatorisches Vorhaben im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des vorgenannten Beschlusses 83/516, durch das Jugendliche mit geringer Qualifikation aus der Region Charleroi in den neuen Informationstechnologien ausgebildet werden sollten.\n\n\n5\nIn dem Antrag war als Ziel der geplanten Ausbildungsmaßnahme die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft für wissenschaftliche Produktionen angegeben, die Untersuchungen und Forschungen von allgemeinem Interesse durchführen solle. Wie in dem Antrag weiterhin ausgeführt wurde, würden mit dieser Ausrichtung 90 Jugendliche mit geringer Qualifikation eine angemessene Ausbildung in den Methoden und Techniken der Forschung erhalten, wobei die Datenverarbeitung intensiv genutzt werden solle (1000 Stunden pro Jugendlichen). Am 15. Juni 1984 erteilte die FUNOC der Kommission zur Vervollständigung des ursprünglichen Antrags zusätzliche Informationen, mit denen sie erläuterte, daß das Vorhaben in drei verschiedenen, sich auf drei Jahre (1984, 1985 und 1986) verteilenden Abschnitten — Grundausbildung, Spezialausbildung und Anwendung in vivo — ablaufen solle.\n\n\n6\nMit der Entscheidung C(84) 1076 der Kommission vom 23. Juli 1984 wurde das Vorhaben in Höhe des beantragten Betrags von 16500000 BFR genehmigt.\n\n\n7\nGemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorerwähnten Verordnung Nr. 2950/83 wurde im Dezember 1984 ein erster Vorschuß von 4950000 BFR und im Mai 1987 ein zweiter Vorschuß in der gleichen Höhe gezahlt.\n\n\n8\nIm Mai 1987 wurde der Antrag auf Auszahlung des Restbetrags von 6600000 BFR vom Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zusammen mit den entsprechenden Belegen und dem Tätigkeitsbericht eingereicht. Am 6. Juni 1988 erhielt die FUNOC ein Einschreiben des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit, mit dem eine Note der Kommission übermittelte wurde, der ein erläuterndes Schreiben beigefügt war. Die Kommission verlangte die Rückzahlung der Vorschüsse von 9900000 BFR mit der Begründung, daß dem Tätigkeitsbericht zufolge der Projektträger, ohne den Fonds hiervon zu unterrichten, bereits im Januar 1984 beschlossen habe, das Vorhaben dahin zu ändern, daß nunmehr drei jährliche Ausbildungsgänge für jeweils 30 Praktikanten vorgesehen seien, von denen der erste im März 1984 und die beiden anderen 1985 und 1986 beginnen sollten. Nach Ansicht der Kommission stand diese neue Ausrichtung im Widerspruch zur ursprünglichen Struktur des Vorhabens.\n\n\n9\nNachdem Kontakte zwischen den belgischen Behörden und den Dienststellen der Kommission stattgefunden hatten, setzte diese mit Schreiben vom 21. April 1989, das der Klägerin am 2. Mai 1989 übermittelt wurde, ihre Forderung nach Rückzahlung der der FUNOC gewährten Vorschüsse auf 6579334 BFR herab, wobei sie das erste Jahr (1984) mit der Begründung berücksichtigte, daß dieser erste Ausbildungsgang der einzige Teil der Maßnahme gewesen sei, der die Kriterien des fehlenden Wiederholungscharakters erfüllt habe.\n\n\n10\nDie Klägerin begründet ihre Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung mit der Unzuständigkeit des Beamten, der diese Entscheidung erlassen habe, einer Verletzung der Vorschriften über die Verwaltung des Fonds, einem offensichtlichen Beurteilungsirrtum und einem Rechtsirrtum sowie, hilfsweise, einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.\n\n\n11\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\nZum Antrag auf Nichtigerklärung\n\nZum ersten Klagegrund\n\n\n12\nDie Klägerin macht geltend, der Rechtsakt sei insoweit fehlerhaft, als er nicht von der zuständigen Stelle, nämlich der Kommission selbst, sondern von einem Abteilungsleiter der Generaldirektion V erlassen worden sei, der ohne Ermächtigung gehandelt habe.\n\n\n13\nAus den geltenden Bestimmungen geht hervor, daß die Generaldirektion V mit der Verwaltung der Ausgaben des Fonds in Zusammenarbeit mit dem Finanzkontrolleur betraut ist. Wie der Geschäftsordnung der Kommission zu entnehmen ist, können Beamte ermächtigt werden, im Namen der Kommission und vorbehaltlich ihrer Kontrolle eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen.\n\n\n14\nMit der Geltendmachung dieses Klagegrundes verkennt die Klägerin, daß, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69 (ICI, Sig. 1972, 619, Randnrn. 10 bis 14) und vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72 (Cementhandelaren, Slg. 1972, 977, Randnrn. 10 bis 14) festgestellt hat, die Übertragung der Zeichnungsberechtigung das normale Mittel darstellt, mit dem die Kommission ihre Zuständigkeiten ausübt. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was die Annahme nahelegen könnte, daß die Gemeinschaftsverwaltung vorliegend von der Einhaltung der auf diesem Gebiet geltenden Regeln abgesehen hätte.\n\n\n15\nDer erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.\n\nZum zweiten Klagegrund\n\n\n16\nNach Ansicht der Klägerin verletzt die angegriffene Entscheidung die Vorschriften über den Fonds. Die Kommission habe der belgischen Arbeitsverwaltung nämlich lediglich eine Schuldabrechnung über einen Betrag von 9900000 BFR vorgelegt, ohne gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung Nr. 2950/83 ihre Stellungnahme dazu eingeholt zu haben.\n\n\n17\nDiesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie aus den Akten hervorgeht, ist der vorliegend umstrittenen Entscheidung, nämlich derjenigen vom 21. April 1989, ein Schriftwechsel zwischen der Kommission und den belgischen Behörden vorausgegangen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung Nr. 2950/83, d. h. bevor eine endgültige Entscheidung erlassen wurde, Stellung genommen haben.\n\n\n18\nDer zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.\n\nZum dritten Klagegrund\n\n\n19\nDie Klägerin macht weiterhin geltend, die Kommission sei einem offensichtlichen Beurteilungsirrtum erlegen und habe die Bestimmungen über den Fonds fehlerhaft angewandt. Sie bestreitet, an ihrem ursprünglichen Vorhaben eine Anderung vorgenommen zu haben. Dieses Vorhaben sei ungeachtet der Tatsache eingehalten worden, daß es sich für seinen Erfolg als notwendig erwiesen habe, bestimmte Einzelheiten seiner Durchführung zu ändern. Die Unternehmung habe ihre charakteristischen Merkmale als einheitliche innovatorische, auf die Erprobung einer neuen Arbeitshypothese zielende Maßnahme behalten.\n\n\n20\nAus der Ausbildungsbeschreibung in dem durch die der Kommission erteilten zusätzlichen Informationen vervollständigten Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses des Fonds geht hervor, daß das ursprüngliche, für 90 Jugendliche mit geringer Qualifikation bestimmte Vorhaben 1000 Ausbildungsstunden vorsah, die sich in drei verschiedenen Abschnitten auf drei Jahre verteilten.\n\n\n21\nWie indessen dem von der Klägerin selbst erstellten und der Kommission im Juni 1987 mitgeteilten Schlußbericht zu entnehmen ist, ist die Unternehmung in der Weise abgelaufen, daß sie drei ähnliche Ausbildungsgänge von je 1000 Stunden umfaßte, die jeweils ein Jahr dauerten und für drei verschiedene Gruppen von 30 Jugendlichen bestimmt waren.\n\n\n22\nEs ist jedoch einzuräumen, daß die Konzentration einer 1000 Stunden umfassenden Ausbildung, die sich über drei Jahre erstrecken sollte, auf ein Jahr dazu geführt hat, daß das Programm unter anderen Bedingungen als denjenigen abgelaufen ist, die ursprünglich angekündigt worden waren. Überdies hat die Tatsache, daß die gleiche Ausbildung während der letzten beiden Jahre wiederholt wurde, der durchgeführten Maßnahme ihren innovatorischen Charakter genommen. Unter diesen Umständen konnte die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung Nr. 2950/83 den Zuschuß des Fonds aussetzen, kürzen oder streichen.\n\n\n23\nDer dritte Klagegrund ist hiernach zurückzuweisen.\n\nZum vierten Klagegrund\n\n\n24\nDie Klägerin trägt schließlich vor, die angefochtene Entscheidung verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Rückzahlung des größten Teils der Vorschüsse und die Nichtzahlung des Restbetrags unverhältnismäßig seien im Hinblick auf den formalen Charakter des fraglichen Verstoßes, nämlich der unterbliebenen Mitteilung der vorgenommenen Änderungen. Dies wiege um so schwerer, als die verhängte Sanktion sogar das Überleben der FUNOC gefährde.\n\n\n25\nHierzu ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 6 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung Nr. 2950/83 die Rücknahme der Genehmigungsentscheidung geboten war, da diese wegen einer wesentlichen Änderung des ursprünglichen Vorhabens und nicht wegen eines bloßen Formfehlers rechtswidrig geworden war. Im übrigen hat die Kommission, wie sie selbst dargelegt hat, die privaten Interessen der Klägerin berücksichtigt, da sie letzten Endes ausnahmsweise und aus Billigkeitsgründen beschlossen hat, die rechtswidrig gewordene Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses durch eine neue Teilgenehmigungsentscheidung für den ersten Ausbildungsschub zu ersetzen.\n\n\n26\nHiernach ist nicht dargetan, daß die Kommission die Grenzen dessen überschritten hätte, was notwendig ist, um die ordnungsgemäße Verwendung der vom Fonds gezahlten Beträge zu gewährleisten, als sie die Finanzierung der 1985 und 1986 durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gestrichen hat.\n\n\n27\nDieser Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.\n\n\n28\nNach alledem ist der Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurückzuweisen.\n\nZum Antrag auf Schadensersatz\n\n\n29\nDie Klägerin macht geltend, durch den Erlaß der streitigen Entscheidung habe die Kommission ihr einen Schaden zugefügt, den sie nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zu ersetzen habe.\n\n\n30\nDazu ist zu bemerken, daß nach ständiger Rechtsprechung die Haftung der Gemeinschaft im Sinne des vorerwähnten Artikels 215 Absatz 2 nur dann ausgelöst wird, wenn eine Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden erfüllt ist.\n\n\n31\nVorliegend geht aus den bisherigen Ausführungen hervor, daß das Verhalten der Kommission, das den der FUNOC entstandenen Schaden verursacht haben soll, in keiner Weise rechtswidrig war.\n\n\n32\nDer Schadensersatzantrag ist daher zurückzuweisen, ohne daß geprüft werden müßte, ob die anderen von der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.\n\n\n33\nNach alledem ist die Klage der FUNOC in vollem Umfang abzuweisen.\n\nKosten\n\n\n34\nGemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten der Kommission aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Klage wird abgewiesen.\n\n2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1990-10-11/c-200-89","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1990-10-11/c-200-89","retrieved":"2026-07-27 19:22:22.758209+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1990-10-11/c-200-89","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Zweite Kammer","date":"1990-10-11","dockets":["C-200/89"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1990:356","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1990:356"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 11.10.1990 – C-200/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1990-10-11/c-200-89","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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