{"status":"available","doknr":"61989CJ0005","ecli":"ECLI:EU:C:1990:320","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"1990-09-20","aktenzeichen":"C-5/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie der Entscheidung 88/174/EWG der Kommission vom 17. November 1987 über eine vom Land Baden-Württemberg der Bundesrepublik Deutschland gewährte Beihilfe an BUG-Alutechnik, ein Unternehmen, das Halbzeug und Fertigprodukte aus Aluminium herstellt, nicht nachgekommen ist. 2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-5/89\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Bernhard Jansen, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nBundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Martin Seidel und Professor Albert Bleckmann als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Émile-Reuter, Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie der Entscheidung 88/174/EWG der Kommission vom 17. November 1987 über eine vom Land Baden-Württemberg der Bundesrepublik Deutschland gewährte Beihilfe an BUG-Alutechnik, ein Unternehmen, das Halbzeug und Fertigprodukte aus Aluminium herstellt (ABl. 1988, L 79, S. 29), nicht nachgekommen ist,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten M. Zuleeg, der Richter G. F. Mancini, T. F. O'Higgins, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias und F. Grévisse,\n\nGeneralanwalt: M. Darmon\n\nKanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin\n\naufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 21. März 1990,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 1990,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 6. Januar 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie der Entscheidung 88/174/EWG der Kommission vom 17. November 1987 über eine vom Land Baden-Württemberg der Bundesrepublik Deutschland gewährte Beihilfe an BUG-Alutechnik, ein Unternehmen, das Halbzeug und Fertigprodukte aus Aluminium herstellt (ABl. 1988, L 79, S. 29), nicht nachgekommen ist.\n\n\n2\nDie Kommission war von der fraglichen Beihilfe nicht unterrichtet worden. Aufgrund von Presseberichten wandte sie sich mit Schreiben vom 21. Mai 1985 an die Bundesregierung und bat um Auskunft, ob das Land Baden-Württemberg der BUG-Alutechnik GmbH anläßlich ihres Ankaufs durch die Kaiser Aluminium Europe Incorporation Subventionen und Kreditbürgschaften gewährt habe. Mit Verbalnote vom 24. Juni 1985 bestätigte die Bundesregierung die Gewährung dieser Beihilfe und ergänzte ihre Angaben auf Bitten der Kommission durch zwei weitere Verbalnoten vom 8. August und 2. Oktober 1985.\n\n\n3\nNach Abschluß des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 22. Dezember 1987 die Entscheidung 88/174. Nach Artikel 1 dieser Entscheidung ist die fragliche Beihilfe rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wurde. Außerdem ist sie im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.\n\n\n4\nArtikel 2 bestimmt folgendes: Die genannte Beihilfe ist zurückzufordern. Die deutsche Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.\n\n\n5\nDie Bundesrepublik Deutschland hat die Entscheidung nicht angefochten. Mit Verbalnote vom 19. April 1988 übersandte die Bundesregierung der Kommission eine Mitteilung vom 13. April 1988, in der sie die Würdigung des Sachverhalts in der Entscheidung und die daraus gezogenen Schlüsse unter verschiedenen Gesichtspunkten kritisierte. Mit Schreiben vom 11. Juli 1988 forderte die Kommission, die dieses Vorbringen nicht für erheblich erachtete, die Bundesrepublik Deutschland auf, die Entscheidung durchzuführen.\n\n\n6\nMit Verbalnote vom 9. Dezember 1988 übersandte die Bundesregierung der Kommission eine Mitteilung vom 2. Dezember 1988, in der vorgeschlagen wurde, das Urteil in dem rechtlich ähnlich gelagerten Fall Alean (Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175) abzuwarten. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1988 teilte die Kommission der Bundesregierung mit, sie könne sich mit weiteren Verzögerungen nicht einverstanden erklären; sie hat daher die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n7\nWeitere Einzelheiten des vorprozessualen Verfahrens, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens finden sich im Sitzungsbericht, auf den verwiesen wird. Der Inhalt der Akten ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n8\nUnstreitig hat die Bundesrepublik Deutschland keine Maßnahmen getroffen, um die Rückzahlung der Beihilfe entsprechend der Entscheidung 88/174 zu erreichen.\n\n\n9\nDie Bundesrepublik beruft sich jedoch darauf, die Durchführung der Entscheidung sei aus Gründen des Vertrauensschutzes absolut unmöglich, der in dem im vorliegenden Fall anwendbaren § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (VwVfG) seinen Ausdruck gefunden habe.\n\n\n10\nNach dieser Bestimmung und nach deutschen Verfassungsgrundsätzen dürfe die Behörde einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt nur nach Abwägung der einschlägigen Interessen zurücknehmen. Im vorliegenden Fall sei das Vertrauensschutzinteresse des begünstigten Unternehmens höher zu bewerten als das Gemeinschaftsinteresse an der Rückforderung.\n\n\n11\nAußerdem stehe der Rückforderung der Beihilfe § 48 VwVfG entgegen, wonach ein begünstigender Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zurückgenommen werden könne, an dem die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erhalten habe, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigten.\n\n\n12\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vergleiche zuletzt Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959) findet die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe grundsätzlich nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts statt; jedoch darf dessen Anwendung die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen (Randnr. 61).\n\n\n13\nNach der Rechtsprechung ist weiter der Grundsatz des Vertrauensschutzes Bestandteil der Rechtsordnung der Gemeinschaft; daher kann es nicht als dieser Rechtsordnung widersprechend angesehen werden, wenn nationales Recht in einem Bereich wie dem der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Gemeinschaftsbeihilfen berechtigtes Vertrauen und Rechtssicherheit schützt (Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Randnr. 30).\n\n\n14\nDasselbe muß für die Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Beihilfen gelten. Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 93 EWG-Vertrag zwingend vorgeschrieben ist, darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe jedoch grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde.\n\n\n15\nZudem hat die Kommission durch Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die potentiellen Empfänger einer staatlichen Beihilfe davon unterrichtet, daß sie bei Beihilfen, die ihnen mißbräuchlich gewährt worden seien, insofern mit Schwierigkeiten zu rechnen hätten, als sie diese gegebenenfalls zurückzahlen müßten (ABl. 1983, C 318, S. 3).\n\n\n16\nSicherlich ist nicht auszuschließen, daß der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe sich ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt ist, so daß er sie nicht zurückzuerstatten braucht. In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befaßt wird, alle Umstände zu würdigen und dem Gerichtshof gegebenenfalls Auslegungsfragen vorzulegen.\n\n\n17\nEin Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 93 gewährt haben, kann sich hingegen nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet. Andernfalls wären die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen ihrer Wirkung zu berauben.\n\n\n18\nSchließlich ergibt sich eine absolute Unmöglichkeit der Durchführung der Entscheidung der Kommission für die Bundesrepublik auch nicht aus den Verpflichtungen, die für die zuständige Behörde aus der besonderen Ausgestaltung des Vertrauensschutzes in § 48 VwVfG hinsichtlich der Abwägung der einschlägigen Interessen und der Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts erwachsen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nämlich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um sich der Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen zu entziehen.\n\n\n19\nInsbesondere muß eine Bestimmung, die die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nur binnen einer bestimmten Frist zuläßt, wie alles andere nationale Recht dergestalt angewandt werden, daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird.\n\n\n20\nNach alledem ist die Vertragsverletzung antragsgemäß festzustellen.\n\nKosten\n\n\n21\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie in die Kosten zu verurteilen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie der Entscheidung 88/174/EWG der Kommission vom 17. November 1987 über eine vom Land Baden-Württemberg der Bundesrepublik Deutschland gewährte Beihilfe an BUG-Alutechnik, ein Unternehmen, das Halbzeug und Fertigprodukte aus Aluminium herstellt, nicht nachgekommen ist.\n\n2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-5/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1990-09-20/c-5-89","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-5/89","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-5/89"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1990-09-20/c-5-89","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-5/89","retrieved":"2026-07-27 19:18:59.785046+00:00"}}