{"status":"available","doknr":"61988CJ0315","ecli":"ECLI:EU:C:1990:139","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Dritte Kammer","decided":"1990-03-27","aktenzeichen":"C-315/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete wie auch die Vorgängerverordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 sind dahin auszulegen, daß jeder Vorgang oder jede Lagerung betreffend Weine, die sich im Herstellungsstadium befinden und noch nicht die Qualität von Qualitätsweinen b. A. oder Qualitätsschaumweinen b. A. erreicht haben, innerhalb des bestimmten Anbaugebiets stattfinden muß. Von dieser Regel können die Mitgliedstaaten nur im Rahmen und nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der genannten Verordnungen sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete abweichen.","text_plain":"In der Rechtssache C-315/88\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Pretura Frascati (Italien) in dem bei dieser anhängigen Strafverfahren gegen\n\nAngelo Bagli Pennacchiotti, Vorsitzender der Winzergenossenschaft von Monte Porzio,\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Ort der Weinbereitung für die Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b. A.) oder Qualitätsschaumweinen bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsschaumweine b. A.), insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1),\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Zuleeg, der Richter J. C. Moitinho de Almeida und F. Grévisse,\n\nGeneralanwalt: J. Mischo\n\nKanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen und der auf die Fragen des Gerichtshofes erteilten schriftlichen Antworten\n\ndes Angelo Bagli Pennacchiotti, vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Esposito, Rom,\n\nder italienischen Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato Ivo Maria Braguglia,\n\nder spanischen Regierung, vertreten durch Javier Conde de Saro, Generaldirektor für die rechtliche und institutionelle Koordinierung in Gemeinschaftsangelegenheiten, und Abogado del Estado Rafael García Valdecasas, Leiter des Juristischen Dienstes in Angelegenheiten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, als Bevollmächtigte,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater Alberto Prozzillo, Eugenio De March und Klaus-Dieter Borchardt, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der italienischen Regierung, der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado D. Rosario Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. De March im Beistand des Sachverständigen R. Riebe, in der Sitzung vom 7. Februar 1990,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in derselben Sitzung,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Pretura Frascati hat mit Beschluß vom 21. September 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Oktober 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Verbringung dieser Weine im Herstellungsstadium aus den Anbaugebieten hinaus zulassen können, zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen A. Bagli Pennacchiotti, den Vorsitzenden einer Winzergenossenschaft in Monte Porzio im Latium (Italien).\n\n\n3\nDer von ihm geleitete Betrieb soll 1495 hl Frascati-Wein in einem Nebenlager der Kellerei außerhalb des für diesen Wein bestimmten Anbaugebiets hergestellt haben. Wegen dieser Handlungen, die im Laufe des Jahres 1987 festgestellt wurden, wird Herr Bagli Pennacchiotti gemäß Artikel 515 des Strafgesetzbuchs (Straftatbestand des betrügerischen Handels) und Artikel 28 des Decreto del Presidente della Repubblica [Dekret des Präsidenten der Republik] Nr. 930 vom 12. Juli 1963 belangt, wonach bestraft wird, wer Weine unter der Bezeichnung Denominazione di origine controllata [kontrollierte Herkunftsbezeichnung] oder Denominazione di origine controllata e garantita [kontrollierte und garantierte Herkunftsbezeichnung] herstellt, verkauft, in den Verkehr bringt oder in irgendeiner Weise zum Zweck des Verzehrs vertreibt, wenn die Weine nicht die für die Verwendung dieser Bezeichnungen erforderlichen Eigenschaften besitzen.\n\n\n4\nDer Angeklagte machte vor der Pretura Frascati geltend, die italienischen Rechtsvorschriften enthielten voneinander abweichende Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen im Herstellungsstadium befindliche Weine aus dem betreffenden bestimmten Anbaugebiet hinaus verbracht werden könnten, und beantragte, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorzulegen, ob die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) die Mitgliedstaaten ermächtige, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen, die eine derartige Verbringung zuließen.\n\n\n5\nUnter diesen Umständen hat die Pretura Frascati das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Frage entschieden hat:\n\nUmfassen die den Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 übertragenen Aufgaben in bezug auf die Verbringung und den Ort der Weinbereitung ein schlichtes Verbot oder aber die Möglichkeit abweichender Regelungen durch Maßnahmen des Mitgliedstaats?\n\n\n6\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n7\nDie Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die auf Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften schlechthin jede Verbringung der im Herstellungsstadium befindlichen Weine aus den bestimmten Anbaugebieten der betreffenden Weine hinaus verbieten oder ob sie vielmehr die Mitgliedstaaten ermächtigen, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen, die eine derartige Verbringung unter bestimmten Voraussetzungen zulassen.\n\n\n8\nWie die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen dargelegt hat, ist Frascati-Wein als Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (im folgenden: Qualitätswein b. A.) oder Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (im folgenden: Qualitätsschaumwein b. A.) eingestuft. Da die Akten keine gesicherten Anhaltspunkte dafür enthalten, daß sich die Frage des vorlegenden Gerichts auf eine einzige dieser beiden Weinkategorien beschränkt, sind zur Entscheidung über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die auf Qualitätsweine b. A. wie auch die auf Qualitätsschaumweine b. A. anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auszulegen.\n\n\n9\nDie Verordnung Nr. 822/87 des Rates, auf die sich die Vorlagefrage ausdrücklich bezieht, enthält selbst keine Bestimmung darüber, wo die Weinbereitung vorzunehmen ist. Entgegen der Auffassung des Angeklagten des Ausgangsverfahrens betreffen die Bestimmungen des Artikels 15 und des Anhangs VI dieser Verordnung ausschließlich die Festlegung der zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen; sie können folglich nicht dahin ausgelegt werden, daß sie eine wie auch immer geartete Verbringung der im Herstellungsstadium befindlichen Weine aus dem bestimmten Anbaugebiet hinaus zuließen.\n\n\n10\nDer Gerichtshof kann jedoch, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, gemeinschaftsrechtliche Vorschriften berücksichtigen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207). Dagegen ist es Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob die Gemeinschaftsvorschrift, wie sie vom Gerichtshof gemäß Artikel 177 ausgelegt worden ist, in dem von ihm zu beurteilenden Fall Anwendung findet.\n\n\n11\nInsoweit vertreten die Kommission sowie die italienische und die spanische Regierung zu Recht die Auffassung, daß die Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABI. L 84, S. 59) — zu denen auch Qualitätsschaumweine b. A. zählen — eine sachdienliche Beantwortung der Vorlagefrage ermöglicht. Diese Verordnung hat mit Wirkung vom 1. April 1987 die Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. L 54, S. 48) ersetzt, deren Bestimmungen, soweit für die gestellte Frage einschlägig, identisch waren.\n\n\n12\nDie Verordnung Nr. 823/87 wurde in der Folge durch die Verordnung (EWG) Nr. 2043/89 des Rates vom 19. Juni 1989 (ABl. L 202, S. 1) geändert. Ferner enthält die Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine (ABl. L 54, S. 130) seit ihrer Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2044/89 des Rates vom 19. Juni 1989 (ABl. L 202, S. 8) Bestimmungen über den Ort, an dem die Herstellung von Qualitätsschaumweinen b. A. vorzunehmen ist. Da diese Änderungen aber erst am 1. September 1989 — das heißt nach Erlaß des Beschlusses der Pretura Frascati und damit nach Vornahme der Handlungen, derentwegen Herr Bagli Pennacchiotti vor dem italienischen Strafgericht angeklagt ist — in Kraft getreten sind, haben sie bei der Beantwortung der dem Gerichtshof gestellten Frage außer Betracht zu bleiben.\n\n\n13\nAus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 823/87 und der Vorgängerverordnung Nr. 338/79 ergibt sich, daß Qualitätsweine b. A. und Qualitätsschaumweine b. A. auf einer als bestimmtes Anbaugebiet bezeichneten Weinanbaufläche oder Gesamtheit von Weinanbauflächen erzeugt werden.\n\n\n14\nArtikel 3 Absatz 2 bestimmt:\n\nJedes bestimmte Anbaugebiet wird genau, möglichst nach Parzellen oder Rebflächen, abgegrenzt. Diese Abgrenzung wird durch jeden betroffenen Mitgliedstaat durchgeführt; dabei ist den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die Qualität der in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, namentlich Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Parzellen oder Rebflächen.\n\n\n15\nZur Frage, an welchem Ort, bezogen auf die bestimmten Anbaugebiete, die Weinbereitung vorzunehmen ist, stellt Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 823/87 und der Vorgängerverordnung Nr. 338/89 die Regel auf, daß die Verarbeitung der Trauben zu Most und des Mostes zu Qualitätswein b. A. sowie die Herstellung von Qualitätsschaumweinen b. A. grundsätzlich nur innerhalb des bestimmten Anbaugebiets erfolgen dürfen. Wie aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 823/87 hervorgeht, wurde diese Regel zu dem Zweck aufgestellt, den typischen Herkunftscharakter jedes Weines zu bewahren und den Kontrollstellen ihre Aufgaben zu erleichtern.\n\n\n16\nNach diesen Bestimmungen darf aber abweichend von der vorgenannten Regel die Weinbereitung auch außerhalb des bestimmten Anbaugebiets erfolgen,\n\na) wenn die Regelung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die verarbeiteten Trauben geerntet wurden, dies zuläßt\n\nund\n\nb) wenn die Herstellung überwacht wird.\n\n\n17\nDie Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage Ausnahmen zulassen können, sind gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 823/87 und der Vorgängerverordnung Nr. 338/79 von der Kommission oder gegebenenfalls vom Rat nach dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren festzulegen, das zur Durchführung dieser beiden Verordnungen in Artikel 83 der Verordnung Nr. 822/87 beziehungsweise in Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1) geregelt ist.\n\n\n18\nEs sind keine auf diese Bestimmungen gestützten Durchführungsverordnungen ergangen. Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Regel, daß die Weinbereitung innerhalb der bestimmten Anbaugebiete vorzunehmen ist, vorsehen können, sind indessen in der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 190, S. 4) festgelegt.\n\n\n19\nDie Verordnung Nr. 1698/70 wurde aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 99, S. 20) erlassen, die durch die Verordnung Nr. 338/79 aufgehoben worden ist.\n\n\n20\nArtikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 817/70 ist der Sache nach mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnungen Nrn. 823/87 und 338/79 identisch. Die Verordnung Nr. 1698/70 ist nach demselben Rechtsetzungsverfahren, wie es in diesen Verordnungen vorgesehen ist, ergangen. Schließlich läßt sich zwischen den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1698/70 und späterem Gemeinschaftsrecht kein Widerspruch erkennen.\n\n\n21\nUnter diesen Umständen muß davon ausgegangen werden, daß die Verordnung Nr. 1698/70 anwendbar ist und die Durchführungsverordnung zu Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 823/87 — solange keine neuen Rechtsvorschriften erlassen werden — oder gegebenenfalls zu Artikel 6 Absatz 2 der Vorgängerverordnung Nr. 338/79 darstellt.\n\n\n22\nDie Verordnung Nr. 1698/70 wurde zu einem Zeitpunkt erlassen, als Qualitätsschaumweine b. A. keine von den Qualitätsweinen b. A. getrennte Weinkategorie darstellten. Somit ist davon auszugehen, daß diese Verordnung unterschiedslos auf Qualitätsweine b. A. wie auf Qualitätsschaumweine b. A. Anwendung findet.\n\n\n23\nAus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1698/70 geht hervor, daß die Ausnahmen, die von den Mitgliedstaaten vorgesehen werden können, sehr strengen Voraussetzungen unterliegen. Zum einen darf die Weinbereitung nur nach Genehmigung durch die zuständige Stelle des erzeugenden Mitgliedstaats außerhalb des bestimmten Anbaugebiets und dann auch nur in einem Betrieb des Weinherstellers in unmittelbarer Nähe dieses Anbaugebiets vorgenommen werden; zum anderen dürfen die zur Herstellung von Qualitätsweinen b. A. und Qualitätsschaumweinen b. A. bestimmten Trauben und Moste nicht am gleichen Ort aufbewahrt werden wie die übrigen Trauben und Moste und müssen leicht identifizierbar sein. Außerdem müssen die natürlichen oder juristischen Personen, die Trauben oder Traubenmoste erzeugen oder zu Wein verarbeiten, Bücher führen, in denen die Einund Ausgänge der Erzeugnisse genau angegeben sind. Schließlich muß der betreffende Mitgliedstaat die Kontrolle dieser Vorgänge sicherstellen.\n\n\n24\nFolglich können die Mitgliedstaaten von der Regel des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 823/87 und der Vorgängerverordnung Nr. 338/79 nur abweichen, soweit die von ihnen erlassene Ausnahmeregelung den Erfordernissen der Verordnung Nr. 1698/70 entspricht.\n\n\n25\nSoweit Herr Bagli Pennacchiotti vor dem Gerichtshof zwischen der Weinbereitung und der bloßen Lagerung unterschieden hat, ist festzustellen, daß Artikel 6 der Verordnungen Nrn. 823/87 und 338/79 sowie den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1698/70 jede praktische Wirksamkeit genommen wäre, wenn sie dahin ausgelegt würden, daß sie nicht auf die Lagerung der im Herstellungsstadium befindlichen Weine anwendbar sind. Wenn es erlaubt wäre, diese Erzeugnisse außerhalb der bestimmten Anbaugebiete zu lagern, wozu eine solche Auslegung führen würde, so wäre eine Kontrolle der Authentizität der fraglichen Weine nicht mehr möglich, was dem angestrebten Zweck zuwiderliefe. Darüber hinaus würde diese Auslegung auch gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1698/70 verstoßen, der die Voraussetzungen für eine Lagerung außerhalb der bestimmten Anbaugebiete regelt.\n\n\n26\nDaher sind die vorgenannten Bestimmungen dahin auszulegen, daß sie auf sämtliche Vorgänge einschließlich der Lagerung anwendbar sind, welche die im Herstellungsstadium befindlichen Weine, die noch nicht die Qualität von Qualitätsweinen b. A. oder Qualitätsschaumweinen b. A. erreicht haben, betreffen.\n\n\n27\nDie Vorlagefrage ist somit wie folgt zu beantworten: Die Verordnung Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete wie auch die Vorgängerverordnung Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 sind dahin auszulegen, daß jeder Vorgang oder jede Lagerung betreffend Weine, die sich im Herstellungsstadium befinden und noch nicht die Qualität von Qualitätsweinen b. A. oder Qualitätsschaumweinen b. A. erreicht haben, innerhalb des bestimmten Anbaugebiets stattfinden muß. Von dieser Regel können die Mitgliedstaaten nur im Rahmen und nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der genannten Verordnungen sowie der Verordnung Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete abweichen.\n\nKosten\n\n\n28\nDie Auslagen der italienischen Regierung, der spanischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nauf die ihm von der Pretura Frascati mit Beschluß vom 21. September 1988 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nDie Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete wie auch die Vorgängerverordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 sind dahin auszulegen, daß jeder Vorgang oder jede Lagerung betreffend Weine, die sich im Herstellungsstadium befinden und noch nicht die Qualität von Qualitätsweinen b. A. oder Qualitätsschaumweinen b. A. erreicht haben, innerhalb des bestimmten Anbaugebiets stattfinden muß. Von dieser Regel können die Mitgliedstaaten nur im Rahmen und nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der genannten Verordnungen sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete abweichen.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-315/88","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1990-03-27/c-315-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-315/88","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-315/88"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1990-03-27/c-315-88","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-315/88","retrieved":"2026-07-27 19:10:22.349317+00:00"}}