{"status":"available","doknr":"61989CJ0201","ecli":"ECLI:EU:C:1990:133","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"1990-03-22","aktenzeichen":"C-201/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nach den Artikeln 178 und 183 EWG-Vertrag sowie nach Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen a) ist der Gerichtshof nicht deshalb zur Entscheidung über eine Klage wegen außervertraglicher Haftung zuständig, weil das schadensstiftende Ereignis in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments stattfand, b) hat die Verteilung einer angeblich verleumderischen Veröffentlichung durch eine Fraktion im Sinne des Artikels 26 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaften zur Folge.","text_plain":"In der Rechtssache C-201/89\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Colmar in dem dort anhängigen Rechtsstreit\n\nJean-Marie Le Pen und\n\nFront national\n\ngegen\n\nDetlef Puhl,\n\nAndrew Bell,\n\nRudi Arndt,\n\nThoma Druck,\n\nPrintéclair,\n\nSozialdemokratische Partei Deutschlands,\n\nLabour Party,\n\nParti socialiste belge,\n\nSocialdemokratiet,\n\nPartido Socialista Obrero Español,\n\nParti socialiste,\n\nPanellínio Socialistikó Kínima,\n\nPartij van de Arbeid,\n\nSocial Democratie and Labour Party,\n\nPartito socialista democratico italiano,\n\nPartito socialista italiano,\n\nParti ouvrier socialiste luxembourgeois und\n\nPartido Socialista\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter T. Koopmans, G. F. Mancini, T. F. O'Higgins und M. Diez de Velasco,\n\nGeneralanwalt: F. G. Jacobs\n\nKanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen und der schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes\n\nder Kläger, vertreten durch Rechtsanwälte J.-P. Claudon und W. de Saint-Just, Paris,\n\nder Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Y. Baudelot, Paris,\n\nder Kommission, vertreten durch H. van Lier, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,\n\ndes Europäischen Parlaments, vertreten durch Francesco Pasetti Bombardella als Bevollmächtigten,\n\naufgrund des Sitzungsberichts nach Anhörung des Europäischen Parlaments, vertreten durch J. Campinos als Bevollmächtigten, der Kläger, der Beklagten und der Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 1990,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Februar 1990,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Cour d'appel Colmar hat mit Urteil vom 2. Juni 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts über die jeweiligen Zuständigkeiten des Gerichtshofes und der nationalen Gerichte vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Jean-Marie Le Pen und der französischen Partei Front national (Kläger) gegen Personen, Firmen und Parteien, die ihres Erachtens für die Abfassung, Übersetzung, Herausgabe, den Druck und die Verteilung einer Broschüre über das Wiederaufleben des Rassismus und des Faschismus in Europa verantwortlich sind. Diese Broschüre wurde auf Veranlassung der sozialistischen Fraktion des Europäischen Parlaments erstellt, nachdem das Parlament eine Erklärung gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit angenommen hatte; sie wurde in mehreren Sprachfassungen in den Räumlichkeiten dieses Organs in Straßburg verteilt.\n\n\n3\nDie Kläger fühlen sich durch diese Broschüre verleumdet. Sie haben deshalb vor dem Tribunal de grande instance Straßburg Detlef Puhl und Andrew Bell als Verfasser der Broschüre, Rudi Arndt als Präsidenten der sozialistischen Fraktion des Europäischen Parlaments, die Thoma Druck GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und die Firma Printeclair mit Sitz in Belgien als Drucker der Broschüre sowie die Parteien, die die sozialistische Fraktion bilden, auf Schadensersatz verklagt.\n\n\n4\nDas angegangene Gericht hat sich für die Klage gegen den Beklagten Arndt mit der Begründung für unzuständig erklärt, dieser habe in Ausübung seiner Funktionen als Mitglied des Europäischen Parlaments gehandelt; deshalb stehe ihm gemäß Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (Protokoll) die Unverletzlichkeit zu. Die Klagen gegen die übrigen Beklagten hat das Gericht mit der Begründung abgewiesen, sie hafteten nach französischem Recht neben dem verantwortlichen Herausgeber nur subsidiär; dieser sei aber im vorliegenden Fall wohlbekannt, nämlich die sozialistische Fraktion des Europäischen Parlaments. Diese habe freilich nach französischem Recht keine Rechtspersönlichkeit.\n\n\n5\nDie Cour d'appel Colmar als Berufungsgericht ist insbesondere der Auffassung der Beklagten nachgegangen, nur der Gerichtshof sei für die Entscheidung über die Klage zuständig, da es sich dabei um eine Klage wegen außervertraglicher Haftung nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag handele. Die Beklagten haben hierzu zweierlei vorgebracht. Zum einen sei die gerügte Verleumdung nicht auf französischem Hoheitsgebiet erfolgt, da die Broschüre nur in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments verteilt worden sei. Zum anderen sei der Gerichtshof für die Entscheidung von Schadensersatzklagen gegen die Gemeinschaftsorgane und ihre Beauftragten ausschließlich zuständig.\n\n\n6\nAngesichts dieses Vorbringens hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Vorlagefrage gestellt:\n\nIst der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Entscheidung über den vorstehend dargestellten Sachverhalt deshalb zuständig, weil er sich in den Räumen des Europäischen Parlaments zu Straßburg abspielte?\n\nAus dem Vorlageurteil ergibt sich, daß unter dem vorstehend geschilderten Sachverhalt die Verbreitung einer angeblich verleumderischen Veröffentlichung zu verstehen ist.\n\n\n7\nWeitere Einzelheiten des Sachverhalts und des Verfahrens sowie eine Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen und der Antworten des Europäischen Parlaments auf vom Gerichtshof gestellte Fragen finden sich im Sitzungsbericht, auf den verwiesen wird. Der Inhalt der Akten ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n8\nAus den Akten ergibt sich, worauf die Parteien und die Kommission zu Recht hinweisen, daß sich dem vorlegenden Gericht in Wahrheit zwei Fragen gestellt haben. Zum einen möchte es wissen, ob der Gerichtshof nach den Artikeln 178 und 183 EWG-Vertrag für die Entscheidung über eine Klage wegen außervertraglicher Haftung ausschließlich zuständig ist, die sich aus der Verteilung einer verleumderischen Veröffentlichung in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments ergibt. Zum anderen fragt es sich, ob die Verteilung einer Veröffentlichung durch eine Fraktion des Europäischen Parlaments dessen außervertragliche Haftung zur Folge hat.\n\n\n9\nZur ersten Frage verweisen die Beklagten auf Artikel 1 des Protokolls, der die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften regelt; sie tragen vor, die nationalen Gerichte seien nicht für die Entscheidung über einen Sachverhalt zuständig, der sich in diesen Räumlichkeiten und Gebäuden abgespielt habe, da insoweit ausschließlich der Gerichtshof zuständig sei.\n\n\n10\nDem ist nicht zu folgen. Artikel 1 des Protokolls betrifft schon nach seinem Wortlaut die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten und Gebäude sowie anderer Vermögensgegenstände der Gemeinschaften gegenüber Zwangsmaßnahmen. Die Bestimmung regelt nicht die Zuständigkeiten des Gerichtshofes und der nationalen Gerichte für Fragen der außervertraglichen Haftung.\n\n\n11\nDer Gerichtshof ist auch nach keiner anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts für Klagen wegen außervertraglicher Haftung zuständig, die nicht gegen die Gemeinschaft oder ihre Organe gerichtet sind, selbst wenn sich solche Klagen auf die Verbreitung einer verleumderischen Veröffentlichung in den Räumlichkeiten eines dieser Organe stützen.\n\n\n12\nDie zweite Frage betrifft die Möglichkeit einer Haftung des Europäischen Parlaments für das Tun einer Fraktion. Nach Artikel 26 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments können die Mitglieder ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden. Eine Fraktion gilt als gebildet, sobald dem Präsidenten des Parlaments eine Erklärung übermittelt wird, die die Bezeichnung der Fraktion, die Unterschriften ihrer Mitglieder, deren Mindestanzahl in diesem Artikel festgesetzt wird, sowie die Zusammensetzung ihres Vorstands enthält.\n\n\n13\nNach der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments haben die Fraktionen gewisse Befugnisse bei der Vorbereitung von Entscheidungen und Stellungnahmen dieses Organs, beispielsweise die Befugnis, einen Mißtrauensantrag zu übergeben (Artikel 30) oder eine Aussprache zu verlangen (Artikel 32 bis 35). Dieselben Befugnisse stehen einer Mindestzahl von Abgeordneten zu, die von Fall zu Fall unterschiedlich ist.\n\n\n14\nDie Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments ermächtigt die Fraktionen hingegen nicht dazu, im Namen des Parlaments gegenüber anderen Organen oder gegenüber Dritten tätig zu werden. Auch sonst enthält das Gemeinschaftsrecht keine Bestimmung, wonach Handlungen einer Fraktion dem Europäischen Parlament als Gemeinschaftsorgan zugerechnet werden könnten.\n\n\n15\nDie Verteilung einer angeblich verleumderischen Broschüre durch eine Fraktion hat deshalb nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaften zur Folge.\n\n\n16\nAuf die Vorlagefrage ist somit wie folgt zu antworten: Nach den Artikeln 178 und 183 EWG-Vertrag sowie nach Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen\n\na) ist der Gerichtshof nicht deshalb zur Entscheidung über eine Klage wegen außervertraglicher Haftung zuständig, weil das schadensstiftende Ereignis in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments stattfand,\n\nb) hat die Verteilung einer angeblich verleumderischen Veröffentlichung durch eine Fraktion im Sinne des Artikels 26 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaften zur Folge.\n\nKosten\n\n\n17\nDie Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Parlaments sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nauf die ihm von der Cour d'appel Colmar mit Beschluß vom 2. Juni 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nNach den Artikeln 178 und 183 EWG-Vertrag sowie nach Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen\n\na) ist der Gerichtshof nicht deshalb zur Entscheidung über eine Klage wegen außervertraglicher Haftung zuständig, weil das schadensstiftende Ereignis in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments stattfand,\n\nb) hat die Verteilung einer angeblich verleumderischen Veröffentlichung durch eine Fraktion im Sinne des Artikels 26 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaften zur Folge.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-201/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1990-03-22/c-201-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-201/89","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-201/89"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1990-03-22/c-201-89","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-201/89","retrieved":"2026-07-27 19:22:24.831356+00:00"}}