{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1988:483","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Vierte Kammer","decided":"1988-10-18","aktenzeichen":"C-311/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe q zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 355/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste ist dahin auszulegen, daß die Verwendung der Angabe Erzeugerabfüllung durch einen Erzeugerzusammenschluß, dessen Wein in einem Betrieb abgefüllt worden ist, der nicht zu diesem Zusammenschluß gehört, von der Voraussetzung abhängig ist, daß der gesamte Abfüllvorgang unter der tatsächlichen Leitung, der ständigen strengen Überwachung und der ausschließlichen Verantwortung dieses Zusammenschlusses erfolgt.","text_plain":"In der Rechtssache 311/87\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nErzeugergemeinschaft Goldenes Rheinhessen w. V., Bornheim,\n\ngegen\n\nLand Rheinland-Pfalz\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe q zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter C. N. Kakouris und G. C. Rodríguez Iglesias,\n\nGeneralanwalt: J. Mischo\n\nKanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat\n\nBeteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:\n\ndie Erzeugergemeinschaft Goldenes Rheinhessen w. V., Klägerin des Ausgangsverfahrens, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt Bőkkel, Mainz, und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt Böckel und Rechtsanwalt Rohwedder, Mainz,\n\ndas Land Rheinland-Pfalz, Beklagter des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Regierungsdirektor Dr. Faltin, Ministerium für Umwelt und Gesundheit, als Bevollmächtigten,\n\ndie Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Karpenstein als Bevollmächtigten,\n\naufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1988,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juli 1988,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluß vom 29. September 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Erzeugergemeinschaft Goldenes Rheinhessen, einem staatlich anerkannten Erzeugerzusammenschluß, und dem Land Rheinland-Pfalz, der sich auf zwei Schreiben bezieht, mit denen das zuständige Ministerium dieses Landes der Erzeugergemeinschaft mitteilte, daß die Verwendung der Angabe Erzeugerabfüllung auf dem Etikett der Weine der Erzeugergemeinschaft in Anbetracht der Bedingungen, unter denen diese Weine abgefüllt würden, rechtswidrig erscheine.\n\n\n3\nDie Erzeugergemeinschaft brachte den Rechtsstreit vor das Verwaltungsgericht Mainz, das die Klage insbesondere mit der Begründung abwies, daß die Erzeugergemeinschaft die Angabe Erzeugerabfüllung nicht verwenden dürfe, da sie die Weinbereitung nicht in ihrer eigenen Kellerei vornehme. Das Verwaltungsgericht hielt es nicht für erforderlich, die Frage der Abfüllung zu prüfen. Die Erzeugergemeinschaft legte gegen dieses Urteil Berufung zum Oberverwaltungsgericht ein, das sich dagegen auf die letztgenannte Frage konzentrierte.\n\n\n4\nAus den Akten geht hervor, daß die Erzeugergemeinschaft die Abfüllung ihrer Weine aufgrund eines Vertrages einer anderen Firma, der Weinkellerei Parco GmbH, übertragen hatte. Die Weinkellerei trug die Kosten des Weintransports und lagerte den Wein in den Behältnissen ihrer Weinkeller. Während des Transports war dem Wein ein Lieferschein mit dem Vermerk zur Lohnfüllung beigegeben. Die Abfüllung erfolgte durch das Personal der Weinkellerei unter Überwachung durch einen Angestellten der Erzeugergemeinschaft. Nach Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer auf Antrag der Erzeugergemeinschaft verkaufte diese den so abgefüllten Wein, der die Angabe Erzeugerabfüllung Erzeugergemeinschaft Goldenes Rheinhessen trug, an die Weinkellerei Parco.\n\n\n5\nFerner geht aus den Akten hervor, daß sich die Erzeugergemeinschaft in dem genannten Vertrag verpflichtete, der erwähnten Weinkellerei jährlich bestimmte Mengen Qualitätswein zu Mindestpreisen mit der Angabe Erzeugerabfüllung zu liefern, und daß die Weinkellerei das alleinige Recht hatte, den Wein innerhalb der Bundesrepublik zu vermarkten.\n\n\n6\nDas vorlegende Gericht stellte aufgrund der genannten Umstände und mangels anderer Angaben in dem Vertrag fest, daß es sich nicht um einen Mietvertrag hinsichtlich der Abfüllanlage handele, sondern um einen Vertrag über die Lohnabfüllung im Betrieb der Weinkellerei auf Rechnung der Erzeugergemeinschaft.\n\n\n7\nIn Anbetracht dieser Lage hat das Oberverwaltungsgericht beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:\n\nIst Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe q Alternative 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99) so auszulegen, daß es für die Zulässigkeit der Abfüllangabe Erzeugerabfül-lung durch einen Erzeugerzusammenschluß nicht darauf ankommt, in welchem Betrieb die Abfüllung erfolgte und die Trauben zu Wein bereitet wurden, oder ist die genannte Vorschrift so auszulegen, daß Abfüllung und Weinbereitung oder eine von beiden Tätigkeiten im Betrieb des Erzeugerzusammenschlusses erfolgt sein müssen?\n\n\n8\nWegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und der Vorgeschichte des Rechtsstreits sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n9\nAus den Angaben des vorlegenden Gerichts, die oben wiedergegeben sind, ergibt sich, daß die Frage im wesentlichen dahin geht, ob die Angabe Erzeugerabfüllung von einem Erzeugerzusammenschluß verwendet werden darf, dessen Wein von einem Betrieb abgefüllt wird, der nicht zu diesem Zusammenschluß gehört.\n\n\n10\nNach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung Nr. 355/79 kann die Bezeichnung auf der Etikettierung durch die Angabe eines Vermerks ergänzt werden, daß der Wein wie folgt abgefüllt worden ist:\n\nin dem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein bereitet wurden,\n\noder von einem Erzeugerzusammenschluß\n\noder in einem in dem angegebenen bestimmten Anbaugebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebietes gelegenen Betrieb, mit dem Weinbaubetriebe, die die verwendeten Trauben geerntet haben, im Rahmen eines Erzeugerzusammenschlusses verbunden sind, und der diese Trauben zu Wein bereitet hat.\n\n\n11\nArtikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 106, S. 1) bestimmt, daß die in jedem der drei obengenannten Fälle zu verwendende Angabe für deutsche Weine und aus der Provinz Bozen stammende Weine Erzeugerabfüllung ist.\n\n\n12\nEs ist festzustellen, daß sich der Wortlaut des zweiten Gedankenstrichs des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung Nr. 355/79 ausschließlich auf den Betrieb bezieht, der die Abfüllung vorgenommen hat, nämlich auf einen Erzeugerzusammenschluß, ohne daß Bedingungen für die Lokalisierung der Abfüllanlagen aufgestellt werden. Der erste und der dritte Gedankenstrich verlangen dagegen, daß die Abfüllung an einem ganz bestimmten Ort erfolgt ist, nämlich in dem einzelnen Weinbaubetrieb oder dem im dritten Gedankenstrich genannten Betrieb.\n\n\n13\nSomit stellt sich die Frage, ob der zweite Gedankenstrich der genannten Vorschrift unabhängig vom Inhalt des ersten und des dritten Gedankenstrichs auszulegen ist, mit der Folge, daß ein Erzeugerzusammenschluß weniger strengen Vorschriften unterliegen würde als der im ersten Gedankenstrich genannte einzelne Weinbaubetrieb oder der im dritten Gedankenstrich dieser Vorschrift definierte Betrieb.\n\n\n14\nDazu ist zu bemerken, daß sich aus Artikel 43 der Verordnung Nr. 355/79 sowie aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 997/81 ergibt, daß das Ziel der Regelung über die Verwendung einer Angabe über die Abfüllung der Schutz und die zutreffende Information des Verbrauchers sind. Insbesondere heißt es in der 27. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 997/81, daß mit der Angabe, daß ein Wein in dem Weinbaubetrieb, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet worden sind, oder unter gleichwertigen Bedingungen abgefüllt worden ist, zum Ausdruck gebracht wird, daß alle Phasen der Herstellung dieses Weines unter Leitung und Verantwortung der gleichen natürlichen oder juristischen Person erfolgten, so daß der so gewonnene Wein bei einem Teil der Käufer einen Vertrauensvorschuß genießt.\n\n\n15\nFür die Verwendung des Begriffs Erzeugerabfüllung, der im übrigen die Identität zwischen dem Erzeuger und der Person oder dem Betrieb, die die Abfüllung vornehmen, anzeigt, ist es daher erforderlich, daß die Abfüllung vom Erzeuger selbst, entweder in seinem eigenen Weinbaubetrieb oder, wenn er nicht über eine Abfüllanlage verfügt, unter Bedingungen, die im wesentlichen die gleichen Garantien bieten, vorgenommen worden ist. Derartige Garantien sind, wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, insbesondere dann gegeben, wenn die Abfüllung unter der tatsächlichen Leitung, der ständigen strengen Überwachung und der ausschließlichen Verantwortung des Erzeugers erfolgt.\n\n\n16\nDas Ziel des Schutzes und der zutreffenden Information des Verbrauchers gebietet es daher, daß die Verwendung der Angabe Erzeugerabfüllung durch einen Erzeugerzusammenschluß nicht zugelassen wird, wenn dieser Zusammenschluß die Abfüllung unter anderen als den oben angegebenen Bedingungen, das heißt nicht in seinem eigenen Betrieb oder unter gleichwertigen Bedingungen, vornimmt.\n\n\n17\nFindet die Abfüllung wie im vorliegenden Fall in einem Betrieb statt, der ein eigenes Interesse verfolgt, das in dem alleinigen Recht, den in seiner Anlage abgefüllten Wein zu vermarkten, zum Ausdruck kommt, der den Transport des Weines in seine Kellerei bezahlt und den Wein dort lagert und der darüber hinaus die Abfüllung aufgrund eines Vertrages vornimmt, der von dem vorlegenden Gericht als Vertrag über die Lohnabfüllung gekennzeichnet wird, so können die genannten gleichwertigen Bedingungen, die in den erwähnten Bestimmungen verlangt werden, nicht als erfüllt angesehen werden.\n\n\n18\nEs ist hinzuzufügen, daß eine andere Auslegung, nach der ein Erzeugerzusammenschluß nicht verpflichtet wäre, Regeln zu beachten, die denen gleichwertig sind, die für die einzelnen Weinbaubetriebe oder gegebenenfalls für die im dritten Gedankenstrich genannten Betriebe gelten, zur Folge hätte, daß dieser Zusammenschluß entgegen dem in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz des Verbots jeder Diskriminierung zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern einen objektiv nicht gerechtfertigten kommerziellen Vorteil erlangen würde.\n\n\n19\nAuf die Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe q zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 355/79 dahin auszulegen ist, daß die Verwendung der Angabe Erzeugerabfüllung durch einen Erzeugerzusammenschluß, dessen Wein in einem Betrieb abgefüllt worden ist, der nicht zu diesem Zusammenschluß gehört, von der Voraussetzung abhängig ist, daß der gesamte Abfüllvorgang unter der tatsächlichen Leitung, der ständigen strengen Überwachung und der ausschließlichen Verantwortung dieses Zusammenschlusses erfolgt.\n\nKosten\n\n\n20\nDie Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nauf die ihm vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluß vom 29. September 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nArtikel 12 Absatz 2 Buchstabe q zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 355/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste ist dahin auszulegen, daß die Verwendung der Angabe Erzeugerabfüllung durch einen Erzeugerzusammenschluß, dessen Wein in einem Betrieb abgefüllt worden ist, der nicht zu diesem Zusammenschluß gehört, von der Voraussetzung abhängig ist, daß der gesamte Abfüllvorgang unter der tatsächlichen Leitung, der ständigen strengen Überwachung und der ausschließlichen Verantwortung dieses Zusammenschlusses erfolgt.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1988-10-18/c-311-87","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1988-10-18/c-311-87","retrieved":"2026-07-27 18:56:30.340051+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1988-10-18/c-311-87","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Vierte Kammer","date":"1988-10-18","dockets":["C-311/87"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1988:483","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1988:483"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 18.10.1988 – C-311/87","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1988-10-18/c-311-87","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe q zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 355/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste ist dahin auszulegen, daß die Verwendung der Angabe Erzeugerabfüllung durch einen Erzeugerzusammenschluß, dessen Wein in einem Betrieb abgefüllt worden ist, der nicht zu diesem Zusammenschluß gehört, von der Voraussetzung abhängig ist, daß der gesamte Abfüllvorgang unter der tatsächlichen Leitung, der ständigen strengen Überwachung und der ausschließlichen Verantwortung dieses Zusammenschlusses erfolgt.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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