{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1988:439","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"1988-09-22","aktenzeichen":"C-187/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Artikel 37 des Vertrages vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ist dahin gehend auszulegen, daß die allgemeinen Angaben über einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln sind, bevor diese Ableitungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt worden sind.","text_plain":"In der Rechtssache 187/87\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 150 EAG-Vertrag vom Tribunal administratif Straßburg in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nSaarland und andere\n\ngegen\n\nMinister für Industrie, Post- und Fernmeldewesen und Fremdenverkehr und andere\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 37 des Vertrages vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco und O. Due, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot, C. N. Kakouris, R. Joliét, T. F. O'Higgins und F. A. Schockweiler,\n\nGeneralanwalt: Sir Gordon Slynn\n\nKanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin\n\nBeteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:\n\ndas Saarland und andere Kläger des Ausgangsverfahrens durch Rechtsanwältin C. Lepage Jessua,\n\ndie Association pour la sauvegarde de la vallée de la Moselle (Vereinigung für den Schutz des Moseltals) und andere Kläger des Ausgangsverfahrens durch Rechtsanwalt M. Bourghart,\n\ndie Stadt Luxemburg und andere Kläger des Ausgangsverfahrens durch Rechtsanwalt F. Herbert,\n\ndie französische Regierung durch ihre Bevollmächtigten J. P. Puissochet und E. Belliard, Beistand: C. Roels als Sachverständiger,\n\ndie luxemburgische Regierung durch N. Schmit und J. P. Zens als Bevollmächtigte,\n\ndie irische Regierung durch Chief State Solicitor L. J. Dockery, als Bevollmächtigter, Beistand: E. Fitzsimons S. C,\n\ndie portugiesische Regierung durch L. Inez Fernandes, R. L. Nogueira Falcão de Campos und A. C. Branco als Bevollmächtigte,\n\ndie Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Juristischen Hauptberater D. Allen und ihren Rechtsberater M. Van Ackere als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1988,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juni 1988,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nMit Urteil vom 11. Juni 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juni 1987, hat das Tribunal administratif Straßburg gemäß Artikel 150 EAG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 37 EAG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, in dem das Saarland, verschiedene deutsche Gebietskörperschaften, französische und luxemburgische Vereinigungen für den Schutz des Moseltals und der Umwelt und bestimmte Privatleute die französischen interministeriellen Erlasse vom 21. Februar 1986 angefochten haben, mit denen zum einen die Ableitung flüssiger radioaktiver Stoffe und zum anderen die Ableitung gasförmiger radioaktiver Stoffe aus den vier Blöcken des Atomkraftwerks Cattenom im Departement Moselle genehmigt wurde.\n\n\n3\nDiese Erlasse stellen den Abschluß eines Verwaltungsverfahrens dar, in dessen Verlauf zunächst am — 11. Oktober 1978 — festgestellt wurde, daß die für die Errichtung eines Atomkraftwerks mit zwei Blöcken von 900 Megawatt und zwei Blöcken von 1300 Megawatt in Cattenom erforderlichen Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, sodann — zwischen dem 6. Juli 1979 und dem 31. März 1982 — Baugenehmigungen für die genannten Blöcke erteilt wurden und schließlich — zwischen dem 23. Juni 1982 und dem 29. Februar 1984 — Dekrete zur Genehmigung der Errichtung von vier Blöcken von jeweils 1300 Megawatt in Cattenom erlassen wurden.\n\n\n4\nVor dem Tribunal administratif Straßburg machten die Kläger des Ausgangsverfahrens unter anderem geltend, die französische Regierung habe dadurch gegen Artikel 37 EAG-Vertrag verstoßen, daß sie der Kommission erst am 29. April 1986, also erst nachdem die angefochtenen Erlasse ergangen waren, die allgemeinen Angaben über die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Atomkraftwerk Cattenom übermittelt habe, obwohl diese Bestimmung vorschreibe, daß die Kommission vor der Genehmigung der Ableitung durch die zuständigen Behörden mit der Sache zu befassen sei.\n\n\n5\nDie Beklagten des Ausgangsverfahrens machten ihrerseits geltend, Artikel 37 EAG-Vertrag sei so auszulegen, daß die Kommission konsultiert werden müsse, bevor die Ableitungen vorgenommen würden, ungeachtet der Tatsache, daß die Ableitungen vor der Konsultation der Kommission genehmigt worden seien.\n\n\n6\nVor diesem Hintergrund hat das Tribunal administratif Straßburg die Frage gestellt, ob Artikel 37 des Vertrages vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft verlangt, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit der Sache befaßt wird, bevor die Ableitungen radioaktiver Stoffe durch die kerntechnischen Produktionszentren von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigt werden, wenn ein Verfahren der vorherigen Genehmigung vorgeschrieben ist, oder bevor die Ableitungen von den kerntechnischen Produktionszentren vorgenommen werden.\n\n\n7\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Ausgangsverfahrens sowie wegen des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteil dies erfordert.\n\n\n8\nArtikel 37 EAG-Vertrag lautet:\n\nJeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art die allgemeinen Angaben zu übermitteln, aufgrund deren festgestellt werden kann, ob die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann.\n\nDie Kommission gibt nach Anhörung der in Artikel 31 genannten Sachverständigengruppe innerhalb einer Frist von sechs Monaten ihre Stellungnahme ab.\n\n\n9\nDie französische Regierung hat sich im Hinblick auf die Auslegung dieser Vorschrift in ihren Erklärungen auf die Empfehlung der Kommission vom 3. Februar 1982 (ABl. L 83, S. 15) berufen, wonach die allgemeinen Angaben über einen Plan der vorliegenden Art möglichst ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate vor dem für den Beginn der Ableitung radioaktiver Stoffe vorgesehenen Zeitpunkt mitzuteilen sind. Diese Empfehlung, die ein Rechtsakt von niedrigerem Rang als der Vertrag ist, kann indessen für die Auslegung von Artikel 37 EAG-Vertrag nicht maßgebend sein.\n\n\n10\nZwar scheint der in Artikel 37 verwendete Ausdruck Plan zur Ableitung darauf hinzudeuten, daß diese Vorschrift sich auf ein Stadium vor jeder Entscheidung zur Genehmigung einer Ableitung bezieht. Für die genaue Bestimmung des Inhalts von Artikel 37 ist aber auf den Zusammenhang und den Zweck dieser Vorschrift innerhalb der Systematik des EAG-Vertrags abzustellen.\n\n\n11\nInsofern ist hervorzuheben, daß Artikel 37 zu dem mit den Worten Der Gesundheitsschutz überschriebenen Kapitel III des EAG-Vertrags gehört, dessen Vorschriften eine systematisch gegliederte Gesamtregelung bilden, durch die der Kommission relativ weitgehende Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden.\n\n\n12\nIm Rahmen der Vorschriften des Kapitels III des EAG-Vertrags erscheint Artikel 37 als eine Bestimmung, auf die zur Verhütung der Gefahren einer radioaktiven Verseuchung zurückzugreifen ist, während andere Vorschriften, beispielsweise Artikel 38, eingreifen, wenn eine solche Verseuchung unmittelbar droht oder sogar schon eingetreten ist.\n\n\n13\nUnter Berücksichtigung dieses Zwecks des Artikels 37 kommt den Orientierungen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat mit der Unterstützung von Gruppen hochqualifizierter Sachverständiger zu geben vermag, sehr große Bedeutung zu, insbesondere deshalb, weil nur die Kommission einen Gesamtüberblick über die Entwicklungen der Aktivitäten des nuklearen Bereichs im gesamten Gemeinschaftsgebiet hat.\n\n\n14\nFür die Abwendung der Gefahr einer radioaktiven Verseuchung ist es daher unerläßlich, daß die Stellungnahme der Kommission, insbesondere, wenn darin eine Änderung des Plans oder der Erlaß von Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten angeregt wird, von dem betroffenen Mitgliedstaat gründlich geprüft werden kann, und zwar unter Bedingungen von der Art, daß die Anregungen der Kommission von diesem Mitgliedstaat, mag er auch rechtlich nicht gehalten sein, ihnen zu folgen, noch berücksichtigt werden können.\n\n\n15\nDieses Erfordernis wird keineswegs durch das in Artikel 38 EAG-Vertrag vorgesehene Dringlichkeitsverfahren in Frage gestellt, das den Charakter eines Ausnahmeverfahrens behalten muß und die Mitgliedstaaten nicht von der gewissenhaften Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 37 entbinden kann.\n\n\n16\nAufgrund dieser Überlegungen ist anzuerkennen, daß es dann, wenn ein Mitgliedstaat die Ableitung radioaktiver Stoffe einer Genehmigungspflicht unterwirft für die volle Wirksamkeit der Stellungnahme der Kommission unerläßlich ist, daß der betreffende Mitgliedstaat von dieser Stellungnahme vor Erteilung der genannten Genehmigung Kenntnis erlangt.\n\n\n17\nIst nämlich bereits eine Entscheidung ergangen, so erschwert dies die Berücksichtigung einer ablehnenden Stellungnahme der Kommission, da die öffentliche Gewalt dann gezwungen wäre, den Dienststellen oder Einrichtungen ihre Mißbilligung auszusprechen, die diese Entscheidung mit herbeigeführt haben. Außerdem ist nicht auszuschließen, daß eine Entscheidung zur Genehmigung der Ableitung radioaktiver Stoffe in bestimmten Mitgliedstaaten Rechte für die durch sie begünstigten Personen begründet und nur schwer zurückgenommen werden kann. Schließlich kann sich aus der Kenntnis der Stellungnahme der Kommission für die einzelnen ein nützlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage ergeben, ob für eine Klage gegen die Genehmigungsentscheidung ein Interesse besteht.\n\n\n18\nNach alledem ist anzunehmen, daß nur dann wirkliche Aussichten bestehen, daß die Stellungnahme der Kommission gründlich geprüft wird und daß sie die Haltung des betroffenen Staats tatsächlich beeinflussen kann, wenn sie vor Erlaß einer Entscheidung zur endgültigen Genehmigung der Ableitung abgegeben wird; erst recht muß sie daher vor diesem Zeitpunkt beantragt worden sein.\n\n\n19\nNur wenn Artikel 37 dahin gehend ausgelegt wird, daß er verlangt, der Kommission die allgemeinen Angaben über einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe vor der endgültigen Genehmigung dieser Ableitung zu übermitteln, kann diese Vorschrift ihren Zweck erfüllen. Einer solchen Auslegung, die die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift zu wahren geeignet ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Vorzug zu geben (Urteile vom 6. Oktober 1970 in der Rechtssache 9/70, Grad, Slg. 1970, 825, vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, und vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045).\n\n\n20\nSomit ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 37 des Vertrages vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft dahin gehend auszulegen ist, daß die allgemeinen Angaben über einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln sind, bevor diese Ableitungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt worden sind.\n\nKosten\n\n\n21\nDie Auslagen der Regierungen der Französischen Republik, Irlands, des Großherzogtums Luxemburg und der Portugiesischen Republik sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF\n\nauf die ihm vom Tribunal administratif Straßburg mit Urteil vom 11. Juni 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nArtikel 37 des Vertrages vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ist dahin gehend auszulegen, daß die allgemeinen Angaben über einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln sind, bevor diese Ableitungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt worden sind.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1988-09-22/c-187-87","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1988-09-22/c-187-87","retrieved":"2026-07-27 18:53:37.711752+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1988-09-22/c-187-87","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":null,"date":"1988-09-22","dockets":["C-187/87"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1988:439","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1988:439"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 22.09.1988 – C-187/87","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1988-09-22/c-187-87","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Artikel 37 des Vertrages vom 25. 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