{"status":"available","doknr":"61987CJ0027","ecli":"ECLI:EU:C:1988:183","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"1988-04-19","aktenzeichen":"C-27/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Eine in einer Saatgutvermehrungs- und -Vertriebsvereinbarung, bei der eine Partei der Inhaber bestimmter Sortenschutzrechte ist, enthaltene Klausel, die dem Händler/Erzeuger den Verkauf und die Ausfuhr von Basissaatgut untersagt, ist mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vereinbar, soweit sie erforderlich ist, um dem Inhaber des Sortenschutzrechts die Auswahl der Händler/Erzeuger zu ermöglichen, denen er eine Lizenz erteilen will. 2) Eine in einer Vereinbarung wie der unter Nr. 1 beschriebenen enthaltene Klausel, die den Händler/Erzeuger verpflichtet, von der anderen Partei festgesetzte Mindestpreise einzuhalten, wird nur dann von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag erfaßt, wenn sich die Vereinbarung, in der sie steht, unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds als geeignet erweist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.","text_plain":"In der Rechtssache 27/87\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de commerce Lüttich in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit\n\nSPRL Louis Erauw-Jacquery, Péruwelz,\n\ngegen\n\nSociété coopérative La Hesbignonne, Hannut,\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer Vereinbarung über Sortenschutzrechte an bestimmten Saatgutsorten mit Artikel 85 EWG-Vertrag\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter J. C. Moitinho de Almeida, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,\n\nGeneralanwalt: J. Mischo\n\nKanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin\n\nBeteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:\n\ndie SPRL Louis Erauw-Jacquery, Klägerin, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt G. Dehousse, Brüssel,\n\ndie SC La Hesbignonne, Beklagte, vertreten durch die Rechtsanwälte J.-J. Bossuyt und Philippe Evrard, Brüssel,\n\ndie Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Wolfcarius als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1987,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Dezember 1987,\n\nUrteil\n\n\n1\nMit Urteil vom 23. Januar 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 1987, hat das Tribunal de commerce Lüttich gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob bestimmte Klauseln einer Vereinbarung über eine Lizenz zur Vermehrung und zum Vertrieb einiger Sorten von Getreidesaatgut, für die ein Sortenschutzrecht besteht, mit dieser Vertragsvorschrift vereinbar sind.\n\n\n2\nDiese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, der einige Bestimmungen einer Vereinbarung betrifft, mit der die Gesellschaft Erauw-Jacquery, Inhaberin einiger Sortenschutzrechte oder Lizenznehmerin von deren Inhaber (im folgenden: Schutzrechtsinhaberin), der Genossenschaft La Hesbignonne (im folgenden: Lizenznehmerin) die Erlaubnis erteilte, Basissaatgut zu vermehren und Saatgut (im folgenden: Vermehrungssaatgut), das durch die erste und zweite Vermehrung dieses Basissaatguts gewonnen wird und zur Getreideerzeugung bestimmt ist, zu vertreiben.\n\n\n3\nMit dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Lizenznehmerin insbesondere (Artikel 2),\n\na) die Gesamtmenge des Basissaatguts E2 oder entsprechenden Saatguts, das ihr die Schutzrechtsinhaberin liefert, in Belgien zu vermehren und nach den geltenden Rechtsvorschriften der Kontrolle des ONDAH (amtliche, mit der Zertifizierung beauftragte belgische Stelle) zu unterwerfen sowie dieses Basissaatgut E2 oder entsprechende Saatgut weder anderen Händlern/Erzeugern oder wem auch immer, außer dem vermehrenden Landwirt, zu verkaufen oder zu überlassen noch nach einem anderen Land auszuführen;\n\n...\n\nf) Saatgut gleich welcher Klasse der Sorten, für die die Klägerin Inhaberin des Sortenschutzrechts oder Lizenznehmerin des Rechtsinhabers ist, weder unmittelbar noch mittelbar ohne deren vorherige schriftliche Erlaubnis auszuführen;\n\n...\n\ni) zertifiziertes Saatgut aller Arten, Sorten und Klassen, für die die Klägerin Inhaberin des Sortenschutzrechts oder Lizenznehmerin des Rechtsinhabers ist, nicht unter den von ihr festgesetzten Mindestverkaufspreisen zu verkaufen.\n\n\n4\nMit Rundschreiben vom 8. August 1983 an alle Händler/Erzeuger, darunter die Lizenznehmerin, gab die Schutzrechtsinhaberin die Mindestpreise bekannt, zu denen die geschützten Sorten verkauft werden sollten. Bei Saatgut E3 der mehrzelligen Gerste Gerbei, für das die Gesellschaft Erauw-Jacquery in Belgien die alleinige Lizenznehmerin der Gesellschaft Florimont-Desprez, Templeneuve, Frankreich, ist, betrug der Mindestpreis 1825 BFR für 100 kg. Diesen Preis hielt die Lizenznehmerin nicht ein. Sie bot diese Sorte im September 1983 zum Preis von 1750 BFR für 100 kg zum Kauf an. Saatgut E3 ist in Belgien Basissaatgut, wird aber fast ausschließlich zur Erzeugung von Verbrauchsgetreide an landwirtschaftliche Erzeuger abgesetzt.\n\n\n5\nDie Schutzrechtsinhaberin ist der Ansicht, dieser Verkauf habe die übrigen Händler/Erzeuger genötigt, ihre Preise zu senken, und ihnen so einen Schaden zugefügt, für den sie Ersatz verlangten. Sie sucht im Ausgangsrechtsstreit diese Forderung auf die Lizenznehmerin abzuwälzen, wobei sie den Schaden mit 15 Mio BFR beziffert.\n\n\n6\nDas Tribunal de commerce Lüttich meint, es sei unzweifelhaft, daß die umstrittene Klausel der Vereinbarung den Verkaufspreis für Saatgut der zweiten Vermehrung unmittelbar festsetze und den Absatz einschränke; es fragt sich aber, ob diese Klausel geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes spürbar zu verfälschen, und so in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag falle. Um sich hierüber Klarheit zu verschaffen, hat es dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:\n\nFallen die Buchstaben a und i von Artikel 2 der umstrittenen Vereinbarung unter Artikel 85 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder unter eine andere Vorschrift dieses Vertrages?\n\n\n7\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\nVereinbarkeit der den Verkauf und die Ausfuhr von Basissaatgut E2 untersagenden Klausel mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag\n\n\n8\nDas innerstaatliche Gericht möchte als erstes wissen, ob die Klausel, die es dem Inhaber einer Vermehrungslizenz für Basissaatgut untersagt, dieses zu verkaufen, zu überlassen oder auszuführen, unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fällt.\n\n\n9\nDie Kommission und die Schutzrechtsinhaberin vertreten die Auffassung, für Basissaatgut E2, das den Händlern/Erzeugern nur zwecks Vermehrung zur Verfügung gestellt werde, laufe das Verkaufs- und Ausfuhrverbot dem Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht zuwider. Eine solche Klausel gehöre zum Bestand des Sortenschutzrechts.\n\n\n10\nHierzu ist hervorzuheben, daß die Entwicklung von Basislinien mit beträchtlichen finanziellen Opfern verbunden sein kann, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 258/78 (Nungesser, Slg. 1982, 2015) anerkannt hat. Wer mit ansehnlichen Anstrengungen Basissaatgutsorten gezüchtet hat, für die ein Sortenschutzrecht erteilt werden kann, muß folglich die Möglichkeit haben, sich gegen jede unsachgemäße Behandlung dieser Saatgutsorten zu schützen. Zu diesem Zweck muß der Inhaber des Sortenschutzrechts berechtigt sein, die Vermehrung solchen Händlern/Erzeugern, die er als Lizenznehmer ausgewählt hat, vorzubehalten. Insoweit fällt die Klausel, die dem Lizenznehmer den Verkauf und die Ausfuhr von Basissaatgut untersagt, nicht unter die Verbotsvorschrift von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.\n\n\n11\nAuf den ersten Teil der von dem innerstaatlichen Gericht vorgelegten Frage ist also zu antworten, daß eine in einer Saatgutvermehrungs- und -Vertriebsvereinbarung, bei der eine Partei der Inhaber bestimmter Sortenschutzrechte oder sein Lizenznehmer ist, enthaltene Klausel, die dem Lizenznehmer den Verkauf und die Ausfuhr von Basissaatgut untersagt, mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vereinbar ist, soweit sie erforderlich ist, um dem Inhaber des Sortenschutzrechts die Auswahl der'Händler/Erzeuger zu ermöglichen, denen er eine Lizenz erteilen will.\n\nVereinbarkeit der Klausel, die zur Einhaltung von Mindestpreisen für zertifiziertes Saatgut aller Arten verpflichtet, mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag\n\n\n12\nAls zweites möchte das innerstaatliche Gericht wissen, ob eine in die gleiche Vereinbarung aufgenommene Klausel, die den Händler/Erzeuger verpflichtet, von der anderen Vertragspartei festgesetzte Mindestpreise einzuhalten, unter die Verbotsvorschrift von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fällt.\n\n\n13\nNach Ansicht der Kommission und der Lizenznehmerin schränkt eine Klausel, nach der vom Inhaber des Sortenschutzrechts oder seinem Lizenznehmer festgesetzte Mindestpreise einzuhalten sind, den Wettbewerb ein und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Schutzrechtsinhaberin trägt vor, diese Klausel betreffe nur Verkäufe innerhalb Belgiens und sei deshalb nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.\n\n\n14\nEs ist festzustellen, daß nach Artikel 85 EWG-Vertrag Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Störung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind. Wie der Gerichtshof wiederholt (zuletzt im Urteil vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563) entschieden hat, trifft dies auf Vereinbarungen zu, bei denen sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen können, und die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.\n\n\n15\nHierzu ist zu bemerken, daß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag Kartelle über die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der ... Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen ausdrücklich für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. Dem Vorlageurteil zufolge hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit anderen Händlern/Erzeugern Vereinbarungen gleichen Inhalts wie die vorliegend umstrittene getroffen, was diesen Vereinbarungen Wirkungen verleiht, die denen einer Preisfestsetzungsregelung eines horizontalen Kartells gleichkommen. Unter solchen Umständen bezweckt und bewirkt eine derartige Klausel eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes.\n\n\n16\nFerner ist festzustellen, daß die umstrittene Klausel mit einer anderen Klausel der gleichen Vereinbarung im Zusammenhang steht, die dem Lizenznehmer die Ausfuhr von Vermehrungssaatgut untersagt. Deshalb ist diese Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.\n\n\n17\nJedoch ist daran zu erinnern, daß eine Vereinbarung nur dann von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 erfaßt wird, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt.\n\n\n18\nHierzu ist zu bemerken, daß der Einfluß der umstrittenen Vereinbarung auf den innergemeinschaftlichen Handel vornehmlich davon abhängt, ob sie Teil eines Bündels ähnlicher Vereinbarungen zwischen dem Inhaber des Sortenschutzrechts und anderen Lizenznehmern ist, welchen Marktanteil der Inhaber des Sortenschutzrechts bei dem betreffenden Saatgut besitzt und ob die durch diese Vereinbarungen gebundenen Erzeuger imstande sind, dieses Saatgut auszuführen.\n\n\n19\nEs ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, auf der Grundlage der entscheidungserheblichen Tatsachen, über die es verfügt, und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds der Vereinbarung vom 26. Februar 1982 zu entscheiden, ob diese Vereinbarung geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.\n\n\n20\nAuf den zweiten Teil der Frage des innerstaatlichen Gerichts ist sonach zu antworten, daß eine in einer Vereinbarung wie der oben beschriebenen enthaltene Klausel, die den Händler/Erzeuger verpflichtet, von der anderen Partei festgesetzte Mindestpreise einzuhalten, nur dann von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag erfaßt wird, wenn sich die Vereinbarung, in der sie steht, unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds als geeignet erweist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.\n\nKosten\n\n\n21\nDie Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erldärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nauf die ihm vom Tribunal de commerce Lüttich mit Urteil vom 23. Januar 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\n1) Eine in einer Saatgutvermehrungs- und -Vertriebsvereinbarung, bei der eine Partei der Inhaber bestimmter Sortenschutzrechte ist, enthaltene Klausel, die dem Händler/Erzeuger den Verkauf und die Ausfuhr von Basissaatgut untersagt, ist mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vereinbar, soweit sie erforderlich ist, um dem Inhaber des Sortenschutzrechts die Auswahl der Händler/Erzeuger zu ermöglichen, denen er eine Lizenz erteilen will.\n\n2) Eine in einer Vereinbarung wie der unter Nr. 1 beschriebenen enthaltene Klausel, die den Händler/Erzeuger verpflichtet, von der anderen Partei festgesetzte Mindestpreise einzuhalten, wird nur dann von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag erfaßt, wenn sich die Vereinbarung, in der sie steht, unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds als geeignet erweist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-27/87","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1988-04-19/c-27-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-27/87","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-27/87"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1988-04-19/c-27-87","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-27/87","retrieved":"2026-07-27 18:50:35.399788+00:00"}}