{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1988:130","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Dritte Kammer","decided":"1988-03-08","aktenzeichen":"C-43/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung C(85) 1661/2 vom 18. Oktober 1985 beeinträchtigen könnte.","text_plain":"In der Rechtssache 43/87\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Finanzgericht (Siebter Senat) in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nFirma Nicolet Instrument GmbH, Offenbach am Main,\n\ngegen\n\nHauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung C(85) 1661/2 der Kommission vom 18. Oktober 1985, mit der festgestellt wird, daß der Apparat Nicolet-Data-Acquisition and Processing System — model NIC-1180 nicht unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden kann,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter U. Everling und Y. Galmot,\n\nGeneralanwalt: G. F. Mancini\n\nKanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin\n\nBeteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:\n\ndie Firma Nicolet Instrument GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Helmut Villaschek, Frankfurt am Main,\n\ndie Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack als Bevollmächtigten,\n\naufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1988,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 1988,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Hessische Finanzgericht hat mit Beschluß vom 21. Januar 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung C(85) 1661/2 der Kommission vom 18. Oktober 1985, mit der festgestellt wird, daß der Apparat Nicolet-Data-Acqui-sition and Processing System — model NIC-1180 nicht unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden kann, zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Nicolet Instrument, einer deutschen Tochtergesellschaft eines amerikanischen Unternehmens (im folgenden: Klägerin), und dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen. Dieser Rechtsstreit hatte das Hessische Finanzgericht vor dem vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren veranlaßt, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit einer vorhergehenden Entscheidung — der Entscheidung 80/716 vom 7. Juli 1980 — vorzulegen, durch die die Kommission bereits den wissenschaftlichen Charakter des Geräts NIC-1180 verneint hatte.\n\n\n3\nDer Gerichtshof hat mit Urteil vom 7. März 1985 in der Rechtssache 30/84 (Nicolet, Slg. 1985, 771) für Recht erkannt, daß die Entscheidung 80/716 ungültig ist und daß es der Kommission obliegt, die Akten im Hinblick auf eine neue Beurteilung nach den Kriterien noch einmal zu überprüfen, die in der von ihr selbst erlassenen Regelung aufgestellt sind und auf die in den Urteilsgründen hingewiesen worden ist.\n\n\n4\nAufgrund der Entscheidung C(85) 1661/2 vom 18. Oktober 1985, die die Kommission im Anschluß an dieses Urteil erließ, erhielten die deutschen Zollbehörden ihre Weigerung, die Zollbefreiung zu gewähren, aufrecht.\n\n\n5\nIn dem Verfahren, das daraufhin vor dem Hessischen Finanzgericht eingeleitet worden ist, wiederholte die Klägerin gegenüber der neuen Entscheidung der Kommission die Rügen, die sie zur Begründung ihres Vorbringens in der Rechtssache 30/84 erhoben hatte, und legte erneut die Sachverständigengutachten vor, aus denen sich ihrer Meinung nach ergibt, daß das fragliche Gerät ein wissenschaftliches Gerät ist.\n\n\n6\nDas Hessische Finanzgericht hat unter diesen Umständen beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen :\n\nIst die Entscheidung der Kommission C(85) 1661/2 vom 18. Oktober 1985, mit der die Kommission festgestellt hat, daß das Gerät Nicolet-Data-Acquisition and Processing System — model NIC-1180 nicht unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden kann, gültig?\n\n\n7\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens sowie wegen des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n8\nDie Gültigkeit der Entscheidung der Kommission ist unter Berücksichtigung der Argumente der Parteien des Ausgangsverfahrens zu beurteilen.\n\n\n9\nDie Klägerin hält die Entscheidung der Kommission für ungültig, da sie unter Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör erlassen worden sei, da sie Rückwirkung habe und da sie auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe.\n\n\n10\nZur Begründung ihrer ersten Rüge führt die Klägerin aus, die streitige Entscheidung sei unter Verletzung ihres in Artikel 20 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundrechts auf rechtliches Gehör erlassen worden, da ihr in dem Verfahren der Kommission keine Gelegenheit gegeben worden sei, zum Charakter eines Geräts Stellung zu nehmen, das in Wirklichkeit nur seinen Benutzern bekannt sei.\n\n\n11\nEs ist festzustellen, daß die Entscheidung C(85) 1661/2 der Kommission vom 18. Oktober 1985, über die der Gerichtshof zu entscheiden hat, aufgrund der Verordnung Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, S. 1) und der Verordnung Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 der Verordnung Nr. 918/83 des Rates (ABl. L 220, S. 20) erlassen wurde.\n\n\n12\nDie Bestimmungen der Verordnung Nr. 2290/83, die das Verfahren für den Erlaß von Entscheidungen der Kommission über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters festlegen, stimmen mit denjenigen der vorhergehenden Verordnung der Kommission, die den gleichen Gegenstand hat, nämlich der Verordnung Nr. 2784/79 vom 12. Dezember 1979 (ABl. L 318, S. 32), überein.\n\n\n13\nNach der Auslegung der Bestimmungen dieser Verordnung von 1979, die der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85 (Nicolet/Hauptzollamt Frankfurt am Main, Slg. 1986, 2049) vorgenommen hat, wird das genannte Verfahren von der Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats eingeleitet, in dem sich die Einrichtung befindet, für die das fragliche Gerät bestimmt ist, da dieser Mitgliedstaat über alle technischen Angaben verfügt, die ihm von demjenigen, der die Zollbefreiung beantragt, übermittelt werden. In diesem Verfahren ist der Antragsteller weder an der von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen vorgenommenen Prüfung zu beteiligen, noch hat er einen Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlaß der Kommissionsentscheidung, mit der festgestellt wird, ob das Instrument, der Apparat oder das Gerät die für die Zollbefreiung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß diese Entscheidung allgemeine Geltung hat und in allen Mitgliedstaaten bei der Einfuhr aller Geräte desselben Typs, durch welche Stelle oder welches Unternehmen sie auch erfolgt, anwendbar ist.\n\n\n14\nDie Klägerin kann somit jedenfalls nicht geltend machen, daß die Entscheidung der Kommission unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erlassen worden sei.\n\n\n15\nDie Klägerin führt zweitens aus, die streitige Entscheidung sei rechtswidrig, da sie Rückwirkung habe.\n\n\n16\nDiesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, daß sich die streitige Entscheidung aus einer neuen Prüfung der Akten ergibt, die die Kommission auf die Aufforderung des Gerichtshofes nach den in dem erwähnten Urteil 30/84 vom 7. März 1985 aufgestellten Kriterien vorgenommen hat, und daß diese Entscheidung erst mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses wirksam wird. Sie hat somit keine Rückwirkung.\n\n\n17\nDie Klägerin trägt drittens vor, der streitigen Entscheidung hafte derselbe Beurteilungsfehler an wie der Entscheidung, die durch das Urteil 30/84 vom 7. März 1985 für ungültig erklärt worden sei. Ihr lägen nämlich allgemeine, für alle Rechner geltende Erwägungen zugrunde, und sie widerlege nicht ernsthaft die Ausführungen in dem von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachten, wonach das Gerät NIC-1180 ein wissenschaftliches Gerät sei.\n\n\n18\nDazu ist zunächst festzustellen, daß nach dem Wortlaut der streitigen Entscheidung das von der Klägerin vorgelegte Sachverständigengutachten als Bestandteil des Antrags auf Zollbefreiung angesehen wurde und daß jedes der in diesem Gutachten zur Begründung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts aufgeführten objektiven technischen Merkmale von der Kommission berücksichtigt wurde.\n\n\n19\nDie in dieser Weise durchgeführte Prüfung entspricht damit den Beurteilungskriterien, die in den genannten Grundverordnungen des Rates und der Kommission aufgestellt wurden und auf die der Gerichtshof im Urteil 30/84 vom 7. März 1985 hingewiesen hat.\n\n\n20\nSodann ist festzustellen, daß weder die Prüfung der verschiedenen objektiven technischen Merkmale des Geräts NIC-1180, die der streitigen Entscheidung zugrunde liegt, noch die Schlußfolgerung, wonach dieses Gerät nicht ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet ist, erkennen lassen, daß die Kommission sich auf eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung gestützt hat.\n\n\n21\nSomit greift auch die Rüge des offensichtlichen Beurteilungsfehlers nicht durch.\n\n\n22\nDem nationalen Gericht ist somit zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Entscheidung C(85) 1661/2 vom 18. Oktober 1985 beeinträchtigen könnte.\n\nKosten\n\n\n23\nDie Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die schriftliche Erklärungen eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nauf die ihm vom Hessischen Finanzgericht (Siebter Senat) mit Beschluß vom 21. Januar 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nDie Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung C(85) 1661/2 vom 18. 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