{"status":"available","doknr":"61986CJ0098","ecli":"ECLI:EU:C:1987:89","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Dritte Kammer","decided":"1987-02-18","aktenzeichen":"C-98/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Weder Artikel 30 EWG-Vertrag noch eine andere Bestimmung des EWG-Vertrags noch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts steht dem entgegen, daß bestimmte Vorschriften einer nationalen Regelung, die im Einklang mit einer Gemeinschaftsrichtlinie stehen, ausschließlich für Erzeugnisse inländischen Ursprungs, nicht dagegen für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse gelten.","text_plain":"In der Rechtssache 98/86\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de première instance Dinant in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren\n\nMinistère public\n\ngegen\n\nArthur Mathot, wohnhaft in Celles (Provinz Namur),\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,\n\nGeneralanwalt: J. Mischo\n\nKanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat\n\nBeteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:\n\nSubstitut du procureur du roi beim Tribunal de première instance Dinant,\n\ndie belgische Regierung, vertreten durch den Directeur des Affaires européennes De Beider,\n\ndie Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Daniel Jacob von ihrem Juristischen Dienst,\n\naufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 12. November 1986,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom selben Tage,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Tribunal de première instance Dinant hat mit Urteil vom 6. März 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 30 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über die Vereinbarkeit der belgischen Regelung über die Kennzeichnung von Butter mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden zu können.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Strafverfahren, in dem dem Angeklagten zur Last gelegt wird, unter Verstoß gegen das Gesetz vom 8. Juli 1935 und die Königliche Verordnung vom 27. Februar 1963 in Belgien von ihm bearbeitete Butter in einer Verpackung in den Verkehr gebracht zu haben, auf der weder der Name noch die Anschrift des Bearbeiters vermerkt gewesen sei.\n\n\n3\nDas nationale Gericht hat festgestellt, daß nach den belgischen Rechtsvorschriften für in Belgien hergestellte Butter eine Verpflichtung zur Angabe von Namen und Anschrift des Herstellers, des Bearbeiters oder des Verkäufers innerhalb des Landes bestehe, während eine solche Verpflichtung für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Butter nicht vorgesehen sei. Dies könne die belgischen Erzeuger, Hersteller oder Bearbeiter gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten benachteiligen und so eine gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßende einfuhrbeschränkende oder gleichwertige Wirkung zeitigen; ferner bevorzugten anscheinend die Verbrauchermärkte in Belgien Butter, auf deren Verpackung der Name und die Anschrift des Bearbeiters nicht angegeben seien.\n\n\n4\nAufgrund dieser Sachlage hat das nationale Gericht dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt:\n\nIst die nur für belgische Bearbeiter von Butter, nicht aber für ihre Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten bestehende Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift auf der Verpackung der Butter mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar?\n\n\n5\nWegen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und der einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften sowie des vom Angeklagten des Ausgangsverfahrens, der Staatsanwaltschaft, der belgischen Regierung sowie der Kommission abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n6\nEs ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag weder über die Auslegung nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch über die Vereinbarkeit derartiger Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht befinden kann. Er kann jedoch dem nationalen Gericht die gemeinschaftsrechtlichen Auslegungsgesichtspunkte an die Hand geben, die es in die Lage versetzen, die Rechtsfrage, mit der es befaßt ist, zu lösen. Den Akten ist zu entnehmen, daß das nationale Gericht mit der Vorlagefrage wissen möchte, ob und unter welchen Bedingungen Artikel 30 EWG-Vertrag, eine andere Bestimmung des EWG-Vertrags oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts dem entgegensteht, daß bestimmte Vorschriften einer nationalen Regelung über die Kennzeichnung von Butter, die im Einklang mit einer Gemeinschaftsrichtlinie stehen, ausschließlich für Erzeugnisse inländischen Ursprungs, nicht dagegen für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse gelten.\n\n\n7\nArtikel 30 betrifft die Beseitigung von Hemmnissen für die Einfuhr von Waren und soll nicht gewährleisten, daß Waren aus nationaler Produktion in jedem Fall genauso behandelt werden wie eingeführte Waren; eine Ungleichbehandlung von Waren, die nicht geeignet ist, die Einfuhr zu behindern oder den Absatz eingeführter Waren zu erschweren, fällt nicht unter das Verbot dieses Artikels (Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 355/85, Cognet, Slg. 1986, 3231).\n\n\n8\nIn einem Fall wie dem in der Vorlageentscheidung geschilderten kann jedoch, unterstellt, es bestehe eine Diskriminierung zu Lasten der inländischen Butter, eine derartige Ungleichbehandlung keinesfalls die Einfuhr von Butter behindern oder den Absatz eingeführter Butter erschweren. Artikel 30 EWG-Vertrag steht somit einer solchen Regelung nicht entgegen.\n\n\n9\nZu der Frage, ob die erwähnte Ungleichbehandlung gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot verstoßen könnte, ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, wenn ein Mitgliedstaat in einem Bereich, für den keine Gemeinschaftsregelung gilt und in dem die nationalen Rechtsvorschriften nicht harmonisiert sind, im Inland hergestellte Erzeugnisse und eingeführte Erzeugnisse ungleich behandelt und dabei erstere benachteiligt (Urteil vom 23. Oktober 1986, a. a. O.).\n\n\n10\nIm vorliegenden Fall sind die nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Butter durch die Richtlinie 79/112 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 33, S. 1) harmonisiert worden. Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie bestimmt folgendes:\n\nDie Etikettierung der Lebensmittel enthält... nur folgende zwingende Angaben:\n\n...\n\n6) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers.\n\nArtikel 3 Absatz 2 bestimmt weiter:\n\nAbweichend von Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften beibehalten, die die Angabe des Herstellungsbetriebs oder des Verpackungsbetriebs für ihre einzelstaatliche Erzeugung vorschreiben.\n\n\n11\nTatsächlich sind mit der Richtlinie 79/112 (a. a. O.) Verpflichtungen in bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung aller in der Gemeinschaft gehandelten Lebensmittel begründet worden, ohne daß — außer gemäß Artikel 3 Absatz 2 — Unterscheidungen nach dem Ursprung dieser Lebensmittel vorgenommen werden dürfen. Deshalb schafft eine nationale Regelung, mit der diese Verpflichtungen nur für inländische, nicht aber für aus anderen Mitgliedstaaten importierte Erzeugnisse eingeführt werden, eine dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende Diskriminierung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer, die darauf beruht, daß die Anforderungen der Richtlinie importierten Erzeugnissen gegenüber noch nicht gestellt werden. Aus einer derartigen Lage ergibt sich jedoch kein Anspruch der Wirtschaftsteilnehmer darauf, von derartigen mit der Richtlinie übereinstimmenden Verpflichtungen ausgenommen zu werden. Es ist Sache der Kommission, dafür zu sorgen, daß die nationalen Behörden diesem Zustand durch die Ausdehnung des Geltungsbereichs der nationalen Regelung auf alle von der Richtlinie betroffenen Erzeugnisse abhelfen.\n\n\n12\nDie vorgelegte Frage ist somit dahin zu beantworten, daß weder Artikel 30 EWG-Vertrag noch eine andere Bestimmung des EWG-Vertrags noch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts dem entgegensteht, daß bestimmte Vorschriften einer nationalen Regelung, die im Einklang mit einer Gemeinschaftsrichtlinie stehen, ausschließlich für Erzeugnisse inländischen Ursprungs, nicht dagegen für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse gelten.\n\nKosten\n\n\n13\nDie Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nauf die ihm vom Tribunal de première instance Dinant mit Urteil vom 6. März 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nWeder Artikel 30 EWG-Vertrag noch eine andere Bestimmung des EWG-Vertrags noch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts steht dem entgegen, daß bestimmte Vorschriften einer nationalen Regelung, die im Einklang mit einer Gemeinschaftsrichtlinie stehen, ausschließlich für Erzeugnisse inländischen Ursprungs, nicht dagegen für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse gelten.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-98/86","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1987-02-18/c-98-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-98/86","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-98/86"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1987-02-18/c-98-86","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-98/86","retrieved":"2026-07-27 18:37:46.316596+00:00"}}