{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1987:236","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Erste Kammer","decided":"1987-05-20","aktenzeichen":"C-432/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.","text_plain":"In der Rechtssache 432/85\n\nFrau Theano Souna, vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften nach Bedarf verpflichtete freiberufliche Korrektorin, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis von ihrem Juristischen Dienst, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Aufhebung einer Entscheidung, mit der der Prüfungsausschuß für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/B/416 die Bewerbung der Klägerin für dieses Auswahlverfahren abgelehnt hat,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,\n\nGeneralanwalt: Sir Gordon Slynn\n\nKanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin\n\naufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1986,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 1987,\n\nUrteil\n\n\n1\nFrau Theano Souna, eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften nach Bedarf verpflichtete freiberufliche Korrektorin, hat mit Klageschrift, die am 23. Dezember 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren der Kommission KOM/B/416 (ABl. C 43 vom 15. 2. 1985, S. 16) vom 26. September 1985, mit der ihre Bewerbung für dieses Auswahlverfahren abgelehnt worden ist, sowie auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr aus der angefochtenen Handlung entstanden sei.\n\n\n2\nIn der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens hieß es, die Bewerber müßten nach dem 15. Februar 1949 und vor dem 16. Februar 1967 geboren sein. Es hieß dort weiter, daß die Altersgrenze nicht gelte für Bewerber, die zwischen dem 15. Februar 1985 und dem 29. März 1985 seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften gewesen seien. Diese Ausnahme von der Altersgrenze beruhte auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut), nach dem in der Stellenausschreibung gegebenenfalls das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr im Dienst stehen, anzugeben sind. Ferner sah die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens vor, daß die Altersgrenze für Bewerber, die während mindestens eines Jahres keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hätten, um ein Kleinkind zu versorgen, die ihren Wehrdienst geleistet hätten oder die körperbehindert seien, um eine bestimmte Zeit heraufgesetzt werde.\n\n\n3\nAm 6. August 1985 teilte der Leiter der Abteilung Einstellungen der Kommission der Klägerin mit, der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/B/416 habe es abgelehnt, sie zu den Prüfungen zuzulassen, weil sie die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens festgesetzte Altersgrenze überschritten habe und die Voraussetzungen für die Heraufsetzung der Altersgrenze nicht erfülle, die für Bewerber vorgesehen sei, die während mindestens eines Jahres keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hätten, um ein Kleinkind zu versorgen, die ihren Wehrdienst geleistet hätten oder die körperbehindert seien.\n\n\n4\nAm 24. August 1985 beantragte die Klägerin eine Überprüfung dieser Entscheidung, wobei sie sich auf die Ausnahme von der Altersgrenze für solche Bewerber berief, die seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften waren.\n\n\n5\nAm 26. September 1985 unterrichtete sie der Leiter der Abteilung Einstellungen davon, daß der Prüfungsausschuß seine Entscheidung, sie wegen Überschreitung der in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens festgesetzten Altersgrenze nicht zu den Prüfungen zuzulassen, aufrechterhalten habe.\n\n\n6\nAm 23. Dezember 1985 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n7\nWegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts sowie wegen des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.\n\nZur Zulässigkeit\n\n\n8\nDie Kommission macht geltend, die angefochtene Entscheidung bestätige lediglich die Entscheidung vom 6. August 1985, weshalb die Klage verspätet sei.\n\n\n9\nInsoweit ist festzustellen, daß die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung stillschweigend entschieden hat, daß eine Ausnahme von der Altersgrenze, über die sie in ihrer Entscheidung vom 6. August 1985 nicht befunden hatte, nicht anwendbar sei. Die angefochtene Entscheidung ist somit nicht eine bloße Bestätigung der Entscheidung vom 6. August 1985. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der angefochtenen Entscheidung und somit fristgerecht erhoben worden.\n\nZur Begründetheit\n\n\n10\nMit einem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen das Gebot patere legem quam ipse fecisti, da ihr darin die Ausnahme von der Altersgrenze verweigert werde, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens für seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung beschäftigte Beamte und sonstige Bedienstete vorgesehen sei, obwohl die nach Bedarf verpflichteten freiberuflichen Korrektoren auch Bedienstete der Gemeinschaften seien und sie die Voraussetzung in bezug auf die Dauer der Beschäftigung erfülle.\n\n\n11\nDazu ist zu bemerken, daß, wie die Kommission einräumt, die Klägerin während der Zeit, die nach der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens erforderlich war, um in den Genuß der von ihr begehrten Ausnahme kommen zu können, gearbeitet hat.\n\n\n12\nDa die fragliche Ausnahme auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III des Statuts beruhte, wonach in der Stellenausschreibung gegebenenfalls das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr im Dienst stehen, anzugeben sind, ist jedoch zu prüfen, ob die Klägerin die Eigenschaft einer Bediensteten im Sinne dieser Bestimmung hat.\n\n\n13\nDer Ausdruck Bediensteter ist dahin auszulegen, daß er zum einen die Beamten der Gemeinschaften und zum anderen die sonstigen Bediensteten im Sinne von Artikel 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, das heißt die Bediensteten auf Zeit, die Hilfskräfte, die örtlichen Bediensteten und die Sonderberater, umfaßt.\n\n\n14\nDa die Klägerin nicht in einer dieser Eigenschaften, sondern in der einer nach Bedarf verpflichteten, freiberuflichen Korrektorin angestellt worden ist, hat sie keinen Anspruch darauf, daß die Ausnahme von der Altersgrenze auf sie angewandt wird, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens für solche Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften vorgesehen war, die seit mindestens einem Jahr im Dienst standen. Mit der angefochtenen Entscheidung ist somit die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens vorgesehene Ausnahme zutreffend ausgelegt worden.\n\n\n15\nFolglich ist der Klagegrund des Verstoßes gegen das Gebot patere legem quam ipse fecisti zurückzuweisen.\n\n\n16\nMit einem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Entscheidung sei diskriminierend und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, den die Verwaltung gegenüber ihrem Personal zu beachten habe, da ihr darin ein Vorteil verweigert werde, in dessen Genuß die Korrektoren, die die Eigenschaft von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften hätten, gelangten, obwohl sie ihre Arbeit unter den gleichen Bedingungen, namentlich in bezug auf Arbeitszeit, Aufsicht und Arbeitsort, wie diese verrichte.\n\n\n17\nInsoweit ist darauf hinzuweisen, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Bestimmung des Statuts beruht, deren Rechtswidrigkeit nicht geltend gemacht worden ist.\n\n\n18\nDer zweite Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.\n\n\n19\nMit einem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Entscheidung sei nicht mit einer Begründung versehen, da nicht dargelegt werde, warum ihr die Ausnahme, die sie in ihrem Antrag auf Überprüfung vom 24. August 1985 für sich in Anspruch genommen habe, verweigert werde.\n\n\n20\nEs ist festzustellen, daß die Kommission mit Rücksicht auf die Bestimmung des Statuts, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, nicht anders entscheiden konnte, als sie es getan hat. Insoweit ist daran zu erinnern, daß ein Kläger dann kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels hat, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und so handeln muß, wie sie es getan hat. In einem solchen Fall könnte nämlich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur zum Erlaß einer neuen Entscheidung führen, die inhaltlich mit der aufgehobenen Entscheidung identisch ist (Urteil vom 6. Juli 1983 in der Rechtssache 117/81, Geist/Kommission, Slg. 1983, 2207).\n\n\n21\nDaraus ergibt sich, daß der Klagegrund der fehlenden Begründung zurückzuweisen ist.\n\n\n22\nWas den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens anbelangt, den die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung erlitten zu haben behauptet, so ist dieser Antrag abzuweisen, da die Prüfung der angefochtenen Entscheidung keinen Rechtswidrigkeitsgrund ergeben hat.\n\nKosten\n\n\n23\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.\n\nAus diesen Gründen hat\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Klage wird abgewiesen.\n\n2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1987-05-20/c-432-85","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1987-05-20/c-432-85","retrieved":"2026-07-27 18:29:17.296877+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1987-05-20/c-432-85","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Erste Kammer","date":"1987-05-20","dockets":["C-432/85"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1987:236","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1987:236"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 20.05.1987 – C-432/85","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1987-05-20/c-432-85","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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