{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1987:118","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Marco Darmon","decided":"1987-03-10","aktenzeichen":"C-188/86","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Die von der Cour d'appel Paris vorgelegte Frage ist somit wie folgt zu beantworten: 1) Die Artikel 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag verbieten nicht die Festsetzung eines Höchstpreises für den Einzelhandelsverkauf von Rindfleisch. 2) Eine nationale Regelung zur Kontrolle der Einzelhandelspreise von Rindfleisch, mit der den Einzelhändlern vorgeschrieben wird, ihre Erzeugnisse nicht zu einem höheren Preis zu verkaufen als zu dem auf der Großhandelsstufe angewandten Einkaufspreis zuzüglich eines Pauschalbetrags, der den Transportkosten entspricht, und zuzüglich einer Handelsspanne in Höhe eines festen Betrags, stellt eine gegen Artikel 30 EWG-Vertrag sowie gegen Artikel 22 der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, wenn in diese Handelsspanne möglicherweise tatsächliche Einfuhrkosten einbezogen sind, die den Einzelhändlern über den geschätzten Pauschalbetrag hinaus entstanden sind, ist mit der Verordnung Nr. 805/68 unvereinbar, wenn die Einbeziehung über die geschätzten Kosten hinausgehender tatsächlicher Beschaffungskosten in die Handelsspanne das Vertriebsnetz für die Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen, in bestimmten Gegenden beeinträchtigt, beeinträchtigt diese Marktorganisation, wenn die Gefahr besteht, daß die zugelassene maximale Handelsspanne, weil bestimmte Abgaben zu ihren Lasten gehen, nicht mehr geeignet ist, dem Einzelhändler eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit zu sichern.","text_plain":"Schlußanträge des Generalanwalts\n\nMarco Darmon\n\nvom 10. März 1987\n\nHerr Präsident,\n\nmeine Herren Richter!\n\nI —\n\n\n1\nDie Formulierung der von der Cour d'appel Paris vorgelegten Frage macht ein paar einleitende Bemerkungen erforderlich.\n\n\n2\nIm Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag kann der Gerichtshof nicht über die Vereinbarkeit der von dem vorlegenden Gericht genannten innerstaatlichen Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden. Die von dem französischen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage ist deshalb im Hinblick auf eine Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, um das vorlegende Gericht in den Stand zu versetzen, über die Frage der Vereinbarkeit selbst zu befinden.\n\n\n3\nIm vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die von der Cour d'appel genannten Artikel 30 und 85 EWG-Vertrag es einem Mitgliedstaat verbieten, bestimmte Elemente des Einzelhandelsverkaufspreises für Rind- und Kalbfleisch pauschaliert festzusetzen.\n\n\n4\nUm dem vorlegenden Gericht alle zweckdienlichen Auslegungskriterien an die Hand zu geben, ist diese Frage auf die Auslegung der Grenzen zu erweitern, die sich insoweit aus der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ergeben. Dazu haben Sie festgestellt, daß\n\ndie Frage der Vereinbarkeit staatlicher Preiskontrollmaßnahmen mit dem Vertrag im Falle von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine gemeinsame Marktorganisation gilt, in erster Linie im Hinblick auf diese Organisation zu beurteilen ist.\n\n\n5\nEs geht also darum, ob die genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften es den nationalen Behörden untersagen, den Einzelhändlern die Einhaltung eines Höchstpreises für den Einzelhandelsverkauf von Rindfleisch vorzuschreiben, der aufgrund des Einkaufspreises auf der Großhandelsstufe berechnet wird, indem diesem die pauschal festgesetzten Kosten des Transports zum Schlachtbetrieb, eine Handelsspanne in Höhe eines festen Betrags und bestimmte abschließend aufgezählte Abgaben hinzugeschlagen werden.\n\nII —\n\n\n6\nDa es zunächst um die Frage geht, welche Bedeutung insoweit Artikel 85 EWG-Vertrag zukommt, der der Verwirklichung des in Artikel 3 Buchstabe f genannten Zieles dient, ist zu bemerken, daß, wie Sie in Ihrem Urteil Cullet festgestellt haben, eine Regelung wie die des vorliegenden Falles, die\n\nnicht darauf gerichtet [ist], den Abschluß von Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Einzelhändlern oder andere der in Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag genannten Verhaltensweisen vorzuschreiben,\n\nsondern\n\ndie Aufgabe der Preisfestsetzung den öffentlichen Stellen [überträgt],\n\nnicht über eine Anwendung dieses Artikels erfaßt werden kann.\n\nIII —\n\n\n7\nDemgegenüber ist das Eingreifen der nationalen Behörden auf der Stufe des Einzelhandelspreises von Erzeugnissen, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, unter bestimmten Voraussetzungen, deren Vorliegen durch das nationale Gericht zu beurteilen ist, geeignet, den normalen Absatz dieser Erzeugnisse zu beeinträchtigen und damit sowohl den freien Verkehr dieser Waren, wie er durch die Artikel 30 EWG-Vertrag und 22 der Verordnung Nr. 805/68 garantiert wird, als auch die Ziele und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch selbst zu gefährden.\n\n\n8\nIhre Rechtsprechung hat die Grenzen aufgezeigt, die die Mitgliedstaaten insoweit zu beachten haben. Allgemein beeinträchtigt die staatliche Festsetzung einer maximalen Handelsspanne, die der Einzelhändler auf seinen Verkaufspreis aufschlagen darf, die Durchführung der eben genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen,\n\nwenn die in, Frage stehenden -Einkaufspreise die Vertriebs- und Einfuhrkosten, die dem Einzelhändler sowohl auf der Beschaf-fungs- als auch auf der Verbraucherstufe tatsächlich entstanden sind, nicht berücksichtigen oder wenn die Handelsspanne selbst in einer Höhe festgesetzt ist, die in Anbetracht der Berechnungsmodalitäten der Einkaufspreise nicht geeignet ist, dem Einzelhändler eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit zu sichern.\n\n\n9\nIm vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob nach der streitigen Regelung, die die Einzelhändler zur Einhaltung einer festen Spanne verpflichtet, bei dem Einkaufspreis der fraglichen Erzeugnisse die tatsächlichen Transportkosten — sei es als bloße inländische Beschaffungskosten oder als Kosten der Einfuhr — berücksichtigt oder aber pauschaliert in die maximale Handelsspanne einbezogen werden.\n\nIV —\n\n\n10\nZu den Einfuhrkosten wird in Ihrem Urteil Roelstraete vom 5. Juni 1985 ausgeführt, daß ein einzelstaatliches Preiskontrollsystem,\n\nwenn die... maximale Handelsspanne ih der Weise festgesetzt ist, daß sie die Einfuhrkosten einschließt, die dem Einzelhändler gegebenenfalls entstanden sind,\n\neine von Artikel 30 EWG-Vertrag untersagte Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellen kann.\n\n\n11\nDies trifft insbesondere auf den Fall zu, daß unabhängig vom Beschaffungsmarkt, sei dies der inländische oder der eines anderen Mitgliedstaats, eine feste Spanne gilt. Im Gegensatz zu den Einzelhändlern, die sich auch mit aus der Gemeinschaft eingeführtem Fleisch bei inländischen Großhändlern eindecken, wird der Einzelhändler, der seine Ware unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat einführt, unter diesen Umständen eine Verminderung seines Reingewinns um einen Betrag zu verzeichnen haben, der den Einfuhrkosten entspricht, was letztlich von derartigen Geschäften abhalten kann.\n\n\n12\nWenn die Kosten der Beschaffung auf dem inländischen Markt in die Handelsspanne einbezogen werden, kann sich dies ferner — zumindest potentiell — auf den durch die Verordnung Nr. 805/68 geschaffenen Preisbildungsmechanismus auswirken, da diese Kosten\n\nje nach der Entfernung zwischen den Beschaffungsstellen und dem Ort der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Einzelhändlers unterschiedlich sein [können].\n\nAnders gesagt, ihre Einbeziehung in die Handelsspanne kann diese derart drücken, daß das Vertriebsnetz der Waren in den von den Beschaffungsstellen am weitesten entfernten Gegenden beeinträchtigt wird.\n\n\n13\nIm vorliegenden Fall werden zwar die Transportkosten gesondert berücksichtigt. Daran allein läßt sich aber die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht noch nicht ablesen, wenn die Kosten wie im vorliegenden Fall anhand einer pauschalen Schätzung berechnet werden. Aus den Akten ergibt sich, daß mit der angegebenen Ziffer nur die Kosten abgedeckt werden sollen, die einem Einzelhändler entstehen, der sich ausschließlich auf dem inländischen Markt eindeckt. Ganz allgemein soll dieser Betrag weit unter den Kosten liegen, die handwerklich arbeitenden Metzgern gewöhnlich entstehen. Letztes Endes wird deshalb der Unterschied zwischen den tatsächlichen und den geschätzten Transportkosten zu Lasten der vorgeschriebenen maximalen Handelsspanne gehen.\n\n\n14\nSo gesehen erscheint deshalb ein System der dargestellten Art als mit den Artikeln 30 EWG-Vertrag und 22 der Verordnung Nr. 805/68 unvereinbar, soweit es von Einfuhren abhalten kann. Es ist mit dieser Verordnung auch unvereinbar, sofern die Einbeziehung tatsächlicher Beschaffungskosten, die über die geschätzten Kosten hinausgehen, in die maximale Handelsspanne das Vertriebsnetz für die betreffenden Waren in bestimmten Gegenden beeinträchtigt. Zu bemerken ist übrigens, daß die nationale Regelung nach den Ereignissen der vorliegenden Sache dahin geändert worden ist, daß die Einzelhändler nunmehr ihre tatsächlichen Kosten nachweisen können.\n\n\n15\nWas die Abgaben anbelangt, die die Einzelhändler entrichtet haben und nur zu Lasten der Handelsspanne abwälzen können, so wird das Gericht zu prüfen haben, ob der so vorgegebene Mechanismus den Betroffenen die Möglichkeit läßt, eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit zu erlangen.\n\nV —\n\n\n16\nDie von der Cour d'appel Paris vorgelegte Frage ist somit wie folgt zu beantworten:\n\n1) Die Artikel 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag verbieten nicht die Festsetzung eines Höchstpreises für den Einzelhandelsverkauf von Rindfleisch.\n\n2) Eine nationale Regelung zur Kontrolle der Einzelhandelspreise von Rindfleisch, mit der den Einzelhändlern vorgeschrieben wird, ihre Erzeugnisse nicht zu einem höheren Preis zu verkaufen als zu dem auf der Großhandelsstufe angewandten Einkaufspreis zuzüglich eines Pauschalbetrags, der den Transportkosten entspricht, und zuzüglich einer Handelsspanne in Höhe eines festen Betrags,\n\nstellt eine gegen Artikel 30 EWG-Vertrag sowie gegen Artikel 22 der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, wenn in diese Handelsspanne möglicherweise tatsächliche Einfuhrkosten einbezogen sind, die den Einzelhändlern über den geschätzten Pauschalbetrag hinaus entstanden sind,\n\nist mit der Verordnung Nr. 805/68 unvereinbar, wenn die Einbeziehung über die geschätzten Kosten hinausgehender tatsächlicher Beschaffungskosten in die Handelsspanne das Vertriebsnetz für die Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen, in bestimmten Gegenden beeinträchtigt,\n\nbeeinträchtigt diese Marktorganisation, wenn die Gefahr besteht, daß die zugelassene maximale Handelsspanne, weil bestimmte Abgaben zu ihren Lasten gehen, nicht mehr geeignet ist, dem Einzelhändler eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit zu sichern.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"is_opinion":true,"kind_note":"An opinion (for example an Advocate General's), not a decision of the court: it proposes how the court should rule.","label":"EuGH (GA), Schlussanträge vom 10.03.1987 – C-188/86","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1987-03-10/c-188-86","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1987-03-10/c-188-86","retrieved":"2026-07-27 18:33:31.221884+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1987-03-10/c-188-86","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Generalanwalt Marco Darmon","date":"1987-03-10","dockets":["C-188/86"],"decision_type":"Schlussanträge des Generalanwalts","ecli":"ECLI:EU:C:1987:118","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1987:118"},"cite_as":"EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Marco Darmon vom 10.03.1987 – C-188/86","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1987-03-10/c-188-86","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_a_decision","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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