{"status":"available","doknr":"61985CJ0199","ecli":"ECLI:EU:C:1987:115","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"1987-03-10","aktenzeichen":"C-199/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen, daß die Stadt Mailand beschlossen hat, den Auftrag für die Errichtung einer Verwertungsanlage für feste städtische Abfälle freihändig zu vergeben, und somit die Bekanntmachung einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterlassen hat. 2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache 199/85\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Guido Berardis, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georgeos Kremlis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nItalienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, daß die Italienische Republik und insbesondere die Stadt Mailand als Gebietskörperschaft dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen hat, daß sie beschlossen hat, den Auftrag für die Errichtung einer Verwertungsanlage für feste städtische Abfälle freihändig zu vergeben, und die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterlassen hat,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter T. Koopmans, K. Bahlmann, R. Joliét und G. C. Rodríguez Iglesias,\n\nGeneralanwalt: C. O. Lenz\n\nKanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin\n\naufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1986,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 1987,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 28. Juni 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage-auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik und insbesondere die Stadt Mailand als Gebietskörperschaft dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5) verstoßen hat, daß sie beschlossen hat, den Auftrag für die Errichtung einer Verwertungsanlage für feste städtische Abfälle freihändig zu vergeben, und die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterlassen hat.\n\n\n2\nWegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\nI — Zur Zulässigkeit\n\n\n3\nDie Italienische Republik hält die Klage für unzulässig. Sie macht geltend, sie sei der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vollständig nachgekommen, so daß die Kommission nicht mehr befugt sei, beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 169 EWG-Vertrag zu erheben.\n\n\n4\nIn der im Vorverfahren abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahme forderte die Kommission die Italienische Republik auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung nachzukommen; im letzten Absatz führte sie aus: Als erforderliche Maßnahme ist insbesondere eine schriftliche Zusage der Stadt Mailand anzusehen, in Zukunft alle Bestimmungen der Richtlinie 71/305/EWG einzuhalten.\n\n\n5\nAuf die mit Gründen versehene Stellungnahme hin übermittelten die italienischen Behörden der Kommission ein Schreiben, durch das der Innenminister den Präfekten von Mailand beauftragte, die Stadt Mailand aufzufordern, die Richtlinie künftig strikt einzuhalten, sowie eine schriftliche Erklärung des Mailänder Bürgermeisters vom 19. April 1984, in der dieser,\n\n... wenn auch überzeugt davon, daß die Stadtverwaltung, wie bei jeder anderen Gelegenheit, rechtmäßig gehandelt hat, als sie der freihändigen Vergabe des Auftrags für die Errichtung der streitigen Verwertungsanlage für feste städtische Abfälle zustimmte,\n\nerklärt\n\n— wie in der genannten Stellungnahme gefordert —, daß die Stadt Mailand ihr Verwaltungshandeln auch in Zukunft mit den Rechtsvorschriften, einschließlich aller Vorschriften der Richtlinie 71/305/EWG, in Einklang bringen und sie formell wie materiell strikt einhalten wird.\n\n\n6\nWie sich aus den Akten ergibt, verzögerte sich dann die Verwirklichung des Anlagenprojekts, um dessen Ausschreibung es in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission ging, erheblich; außerdem wurden wesentliche Änderungen vorgenommen. Gleichwohl wurden keine Schritte zur Durchführung einer neuen, den Anforderungen der mit Gründen versehenen Stellungnahme entsprechenden Ausschreibung unternommen.\n\n\n7\nEs ist darauf hinzuweisen, daß das durch Artikel 169 EWG-Vertrag errichtete System unter anderem verhindern soll, daß das Verhalten eines Mitgliedstaats Gegenstand einer Klage vor dem Gerichtshof ist, wenn dieser Staat nach der Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 169 durch die Kommission die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung einräumt und sie innerhalb der ihm von der Kommission gesetzten Frist beendet.\n\n\n8\nIm vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, daß in der Erklärung des Mailänder Bürgermeisters die von der Kommission in der begründeten Stellungnahme vertretene Auffassung zum Vorliegen einer Vertragsverletzung bestritten wird, und zum anderen, daß die italienischen Behörden keine praktische Maßnahme getroffen haben, aus der sich ergäbe, daß sie sich dieser Auffassung angeschlossen hätten.\n\n\n9\nUnter diesen Umständen läßt sich nicht die Ansicht vertreten, daß die Italienische Republik der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nachgekommen und die nach Artikel 169 EWG-Vertrag erhobene Klage der Kommission daher unzulässig ist. Somit ist festzustellen, daß die Klage zulässig ist.\n\nII — Zur Begründetheit\n\n\n10\nDie Beklagte beruft sich unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Stadt Mailand, die der Kommission im Vorverfahren übermittelt wurden, auf Artikel 9 Buchstaben b und d der Richtlinie 71/305, um die freihändige Vergabe des betreffenden Auftrags zu rechtfertigen.\n\n\n11\nDenn zum einen erfordere die Errichtung des vorgesehenen Anlagentyps die Nutzung von Ausschließlichkeitsrechten, die den Auftragnehmerinnen zustünden, und zum anderen sei der Bau der geplanten Anlage aufgrund bestimmter Ereignisse, insbesondere des Seveso-Unglücks, außerordentlich dringlich geworden.\n\n\n12\nEs ist zu bemerken, daß die Richtlinie 71/305 die tatsächliche Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge erleichtern soll. Hierzu stellt sie gemeinsame Vorschriften, unter anderem für die Veröffentlichung und die Teilnahme, auf, damit die öffentlichen Bauaufträge in den verschiedenen Mitgliedstaaten für alle Unternehmer der Gemeinschaft zugänglich sind.\n\n\n13\nNach Artikel 9 dieser Richtlinie können die öffentlichen Auftraggeber in einigen Fällen, ohne die gemeinsamen Vorschriften — ausgenommen Artikel 10 — anzuwenden, Bauaufträge vergeben, so zum Beispiel, gemäß den Buchstaben b und d,\n\nwenn die Arbeiten aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes des Ausschließlichkeitsrechts nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden können (Buchstabe b)\n\nund,\n\nsoweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten (Buchstabe d).\n\n\n14\nDiese Bestimmungen, die Ausnahmen von den Vorschriften zulassen, die die Wirksamkeit der durch den EWG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Bauaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, sind eng auszulegen, und die Beweislast dafür, daß die außergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf sie berufen will.\n\n\n15\nIm vorliegenden Fall ist keine Tatsache vorgebracht worden, die beweisen könnte, daß die Voraussetzungen, die die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen rechtfertigen, erfüllt wären. Der Klage der Kommission ist daher stattzugeben, ohne daß eine gründlichere Prüfung des Sachverhalts erforderlich wäre.\n\n\n16\nSomit ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen hat, daß die Stadt Mailand beschlossen hat, den Auftrag für die Errichtung einer Verwertungsanlage für feste städtische Abfälle freihändig zu vergeben, und somit die Bekanntmachung einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterlassen hat.\n\nKosten\n\n\n17\nGemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen; da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen, daß die Stadt Mailand beschlossen hat, den Auftrag für die Errichtung einer Verwertungsanlage für feste städtische Abfälle freihändig zu vergeben, und somit die Bekanntmachung einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterlassen hat.\n\n2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-199/85","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1987-03-10/c-199-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-199/85","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-199/85"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1987-03-10/c-199-85","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-199/85","retrieved":"2026-07-27 18:24:21.405863+00:00"}}