{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1986:476","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt José Luis da Cruz Vilaça","decided":"1986-12-10","aktenzeichen":"C-324/85","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":null,"text_plain":"Schlußanträge des Generalanwalts\n\nJosé Luis da Cruz Vilaça\n\nvom 10. Dezember 1986\n\nHerr Präsident,\n\nmeine Herren Richter!\n\n1. Der Kläger, Herr Yves Bouteiller, Beamter der EG seit 1959, beantragt die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984, mit der Herr Jürgen Mensching zum Leiter der Abteilung Energie (außer Kohle), Chemie, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel der Generaldirektion Wettbewerb ernannt wurde.\n\nDiese Ernennung folgte auf die Veröffentlichung der Stellenausschreibung KOM/1421/84 am 26. Oktober 1984, auf die sich neunzehn Beamte, darunter der Kläger, bewarben.\n\nNachdem die Bewerbungen vom Beratenden Ausschuß für Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 (groupe Noël) geprüft worden waren, vertrat dieser in seinem — am 17. Dezember 1984 erstellten — Bericht die Ansicht, daß fünf Bewerber, zu denen Herr Mensching, aber nicht der Kläger gehörte, besonders in Betracht kämen.\n\nAm 19. Dezember prüfte die Kommission die Bewerbungen und beschloß, Herrn Mensching für die Stelle des Abteilungsleiters zu ernennen.\n\nDie Entscheidung wurde zu einem Zeitpunkt getroffen, als die beiden Kommissionsmitglieder französischer Staatsangehörigkeit, Herr Ortoli und Herr Pisani, aus ihrem Amt ausgeschieden waren und somit nicht mehr zur Kommission gehörten.\n\nDer Rat hatte in seinen Sitzungen vom 6. November und 11. Dezember 1984 beschlossen, keine Nachfolger für sie zu ernennen, weil die neue Kommission am 5. Januar 1985 ihre Tätigkeit aufnehmen sollte.\n\nDie Beschwerde und die Klage sind nach Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts rechtzeitig eingereicht worden.\n\n2. Prüfen wir nun die verschiedenen Argumente, die der Kläger anführt, um die Begründetheit der Klage darzutun.\n\nIn der Klageschrift hat der Kläger als ersten Aufhebungsgrund geltend gemacht, die Kommission sei zur Zeit der streitigen Entscheidung nicht ordnungsgemäß im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Fusionsvertrag vom 8. April 1965) zusammengesetzt gewesen.\n\nDas Argument ist nicht stichhaltig.\n\nNach Artikel 12 des erwähnten Vertrages kann der Rat entscheiden, keine Nachfolger für die Kommissionsmitglieder zu ernennen, die vor Ablauf der Amtszeit aus ihrem Amt ausscheiden. Der Rat traf diese Entscheidung in bezug auf Herrn Ortoli und Herrn Pisani in Anbetracht des kurzen Zeitraums, der noch bis zum Ende ihrer Amtszeit blieb.\n\nIm übrigen könnte, wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorträgt, die Vorschrift des Artikels 10 des Fusionsvertrags im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Kontinuität des öffentlichen Dienstes nicht für sich allein die Funktionsfähigkeit der Kommission in Frage stellen.\n\nDas gleiche geschieht in anderen Fällen höherer Gewalt, wie beim Tod eines Kommissionsmitglieds, das vielleicht das einzige seiner Staatsangehörigkeit war.\n\nDa außerdem nicht bestritten wird, daß das in Artikel 17 des Fusionsvertrags für die Tätigkeit der Kommission verlangte Quorum gegeben war, muß der Schluß gezogen werden, daß die Entscheidung über die Ernennung des Herrn Mensching unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit der Stelle, die sie erlassen hat, unanfechtbar ist.\n\nDie gleiche Auslegung haben die Kommission und der Rat in den Antworten auf die schriftlichen Anfragen Nrn. 1941/84 und 1942/84 des Europäischen Parlaments vorgenommen, indem sie ausdrücklich und ohne Vorbehalte die Ansicht vertreten haben, daß die Kommission, da ihre Zusammensetzung jederzeit den geltenden Vorschriften entsprochen habe, ihre Aufgaben in vollem Umfang habe wahrnehmen können und die Gültigkeit der in der fraglichen Zeit vorgenommenen Handlungen daher uneingeschränkt gesichert gewesen sei.\n\nDas betraf noch mehrere andere Ernennungen sowie Handlungen verschiedener Art, die, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, die Kommission während des erwähnten Zweimonatszeitraums vorgenommen hat, weshalb kein Grund für die Auffassung des Klägers ersichtlich ist, daß sich die Handlungszuständigkeit der Kommission auf dringende Fälle beschränkt habe, in denen jede Verzögerung die Interessen der Gemeinschaft hätte beeinträchtigen können.\n\nLetzen Endes hat der Kläger — in der mündlichen Verhandlung — doch eingeräumt, daß die Kommission nicht fehlerhaft zusammengesetzt gewesen sei und folglich die Fähigkeit besessen habe, rechtswirksam zu handeln.\n\nDie Selbständigkeit dieses Klagegrunds ist übrigens vom Kläger noch in der schriftlichen Verfahrensphase und danach — eindeutig — in der mündlichen Verhandlung abgeschwächt worden, indem er das Argument der Fehlerhaftigkeit mit der behaupteten Hast oder Eile verknüpft hat, mit der die Kommission angeblich handelte, was einen Ermessensmißbrauch darstellen soll.\n\nDer erste vom Kläger angeführte Klagegrund geht also letztlich in seinem vierten Klagegrund auf, weshalb ich bei diesem die anderen Aspekte des Problems prüfen werde.\n\nIm übrigen läßt sich auf diesen letzten Klagegrund schließlich auch das Wesen der anderen Argumente des Klägers zurückführen, da sie alle auf die Behauptung eines Ermessensmißbrauchs hinauslaufen, den der Kläger der Kommission vorwirft.\n\nPrüfen wir sie jedoch nacheinander in dem, was sie an spezifischem und selbständigem Vorbringen enthalten.\n\n2.1. Nach Ansicht des Klägers hat die Kommission für die fragliche Stelle einen Bewerber ernannt, der im Gegensatz zum Kläger keine Berufserfahrung im Hinblick auf die in der Stellenausschreibung verlangten Qualifikationen besessen habe.\n\nSie habe daher Artikel 7 Absatz 1 des Statuts verletzt, wonach die Zuweisung jedes Beamten in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit erfolgen müsse.\n\nNach Auffassung des Klägers ist dies ein selbständiger Klagegrund, der sich von dem folgenden, auf Artikel 45 Absatz 1 des Statuts, der für die Frage der Beförderungen gilt, gestützten Klagegrund unterscheidet.\n\nMan muß einräumen, daß es unter den gegebenen Umständen schwer ist, aus der Verletzung des Artikels 7 einen selbständigen, sich vom Ermessensmißbrauch unterscheidenden Aufhebungsgrund oder ein Argument, das sich von dem aus Artikel 45 Absatz 1 hergeleiteten unterscheidet, zu machen.\n\nAngenommen jedoch, dies wäre möglich, so wollen wir prüfen, ob die Argumentation des Klägers stichhaltig ist.\n\nDie Kommission veranschaulicht ihre Einwendungen gegen die Ansicht des Klägers durch eine Beschreibung der Laufbahn des Herrn Mensching.\n\nDieser, von 1970 bis 1975 Mitglied des Kabinetts des Kommissionsmitglieds Haferkamp, von August 1975 bis April 1981 Assistent des Generaldirektors für Wettbewerb, stellvertretender Kabinettchef und danach Kabinettchef des genannten Kommissionsmitglieds, hatte über seine Universitätsausbildung hinaus die Kenntnisse und die Berufserfahrung erworben, die erforderlich waren, um alle Voraussetzungen der Stellenausschreibung sowohl hinsichtlich der Art der zu besetzenden Stelle als auch hinsichtlich der verlangten Qualifikationen zu erfüllen.\n\nDenn seine Aufgaben als Assistent des Generaldirektors für Wettbewerb erstreckten sich auf alle Aspekte der Wettbewerbspolitik und des Wettbewerbsrechts in der Gemeinschaft, und die Funktionen, die er im Kabinett eines Kommissionsmitglieds ausübte, bewiesen nicht nur die Fähigkeit zur Personalführung, sondern zwangen ihn auch dazu, alle Aspekte der Gemeinschaftstätigkeit — über einige spezifische Gebiete hinaus — wahrzunehmen und zu verfolgen, im Einklang mit den Aufgaben der Kommissionsmitglieder und mit der kollegialen Natur der Verantwortlichkeiten der Kommission, die die Mitglieder ihrer Kabinette nötigen, sämtliche Tätigkeiten des Organs zu verfolgen.\n\nIm Kabinett Haferkamp war Herr Mensching übrigens fast vier Jahre lang als stellvertretender Kabinettchef mit der Wettbewerbspolitik (GD IV) betraut, und in seinen Beurteilungen sind, wie die Kommission vorträgt, seine Beratertätigkeiten von 1971 bis 1981 auf allen Gebieten der Wettbewerbspolitik erwähnt.\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger besonders hervorgehoben, daß Herr Mensching eine der verlangten Qualifikationen, nämlich die Kenntnis eines oder mehrerer der fraglichen Bereiche, nicht besessen habe, da ihm seine Laufbahn dies nicht ermöglicht habe.\n\nIch habe nicht den Eindruck, daß dies so ist.\n\nIn der Stellenausschreibung wurde (im Gegensatz zu dem, was für andere Erfordernisse galt) keine gründliche Kenntnis verlangt, sondern eine nicht näher qualifizierte Kenntnis eines oder mehrerer Bereiche der GD IV.\n\nUnter diesen Umständen bin ich nicht der Ansicht, daß sich die Anstellungsbehörde geirrt hat — vor allem nicht, daß sie einem offensichtlichen Irrtum unterlag —, als sie die Auffassung vertrat, daß Herr Mensching diese Kenntnis besaß. Das Gegenteil wäre erstaunlich bei einem Beamten, den der Kläger selbst als einen äußerst befähigten Mann anerkannt hat.\n\nDie Kommission trägt außerdem vor, die Beurteilungen des Herrn Mensching während seiner gesamten Dienstzeit seien höchst lobend und stellten seine Kompetenz sowie seine Eigenschaften als außergewöhnlicher Beamter heraus.\n\nZwar stellt sich, wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung einräumt, die Laufbahn des Herrn Bouteiller, Beamter der GD Wettbewerb seit 1959, auch so dar, daß die Voraussetzungen der Stellenausschreibung als gegeben angesehen werden können.\n\nDoch waren — so die Kommission weiter — die Beurteilungen des Klägers nur in den Jahren 1959 bis 1978 eindeutig günstig.\n\nUnter diesen Umständen konnte die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerber zur Ausübung neuer Aufgaben im dienstlichen Interesse von ihrem Ermessen Gebrauch machen.\n\nDas geschah im Rahmen des Berichts des Beratenden Ausschusses für Ernennungen, der unter all denen, die sich gemeldet hatten, fünf Bewerber verschiedener Staatsangehörigkeit auswählte, die er als die geeignetsten für die Besetzung der fraglichen Stelle ansah. Zu diesen Bewerbern gehörte Herr Mensching, aber nicht der Kläger.\n\nWie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, [ist] die Verwaltung... befugt, die Befähigung eines Beamten zu beurteilen, wobei die Anstellungsbehörde bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der Verdienste, die im Rahmen [einer Beförderungsentscheidung] zu berücksichtigen sind, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt.\n\nIn diesem Bereich [hat] der Gerichtshof sich... auf die Prüfung der Frage zu beschränken ..., ob die Behörde sich in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihre Befugnis nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.\n\nDer Gerichtshof kann insbesondere die Beurteilung der Verdienste und Fähigkeiten der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, wenn die Akten keinen Anhaltspunkt enthalten, der die Annahme zuließe, die Anstellungsbehörde habe sich bei der Beurteilung der Verdienste und Fähigkeiten der Bewerber offensichtlich geirrt.\n\nDies ist im vorliegenden Verfahren der Fall: Es ist nicht dargetan worden, daß die Anstellungsbehörde, als sie Herrn Mensching und nicht Herrn Bouteiller oder irgendeinen anderen Bewerber beförderte, die Grenzen des weiten Ermessensspielraums, den ihr der Gerichtshof zuerkennt, überschritten oder die Fähigkeiten der Bewerber offensichtlich fehlerhaft beurteilt hätte.\n\nDer Gerichtshof hat außerdem entschieden, daß die Anstellungsbehörde nicht einmal verpflichtet [ist], die Beförderung den nichtbeförderten Bewerbern gegenüber zu begründen, da den Betroffenen und mindestens einigen von ihnen durch eine derartige Begründung Nachteile erwachsen können.\n\nZwar verlangt, wie der Gerichtshof ebenfalls festgestellt hat, die Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde eine sehr sorgfältige Prüfung der Personalakten und eine gewissenhafte Beachtung der in der Bekanntgabe einer freien Planstelle enthaltenen Bewerbungsvoraussetzungen.\n\nAus allem, was ich ausgeführt habe, ergibt sich aber, daß bei der Ernennung des Herrn Mensching die in der Stellenausschreibung festgelegten Bedingungen, unter Berücksichtigung seiner Personalakte, vollständig beachtet wurden.\n\nNach meiner Ansicht ist dieser Klagegrund daher zurückzuweisen.\n\n2.2. Der Kläger trägt vor, die Kommission habe keine Abwägung der Verdienste der Bewerber und der über sie erstellten Beurteilungen vorgenommen und deshalb Artikel 45 des Statuts verletzt.\n\nDie Bewerbungsunterlagen seien nicht von der Kommission selbst geprüft worden, die sich nur auf die Überprüfung durch die Generaldirektion Personal und Verwaltung sowie auf den Bericht des Beratenden Ausschusses für Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 gestützt habe.\n\nAus dem Protokoll der Sitzung der Kommission vom 19. Dezember 1984 ergibt sich jedoch,\n\na) daß die Bewerbungsunterlagen der Betroffenen mit Dokument PERS (84) 204 verteilt worden sind;\n\nb) daß sie von der Generaldirektion Personal zusammen mit den Belegen, die sich in der Personalakte der Betroffenen befanden, geprüft worden sind;\n\nc) daß der Beratende Ausschuß für Ernennungen seinen Bericht, von dem die Kommission Kenntnis nahm, am 17. Dezember 1984 erstellt hat; der Bericht war aufgrund einer Prüfung der Bewerbungsunterlagen jedes Beamten und seiner Personalakte erstellt worden und berücksichtigte die Ansicht des Generaldirektors für Wettbewerb, den der Ausschuß angehört hatte;\n\nd) daß die Kommission eine Abwägung der Verdienste der Bewerber vorgenommen hat, wobei sie den Besonderheiten der zu besetzenden Stelle Rechnung trug, und daß sie die Beurteilungen im Hinblick auf die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung jedes Bewerbers geprüft hat.\n\nEs besteht kein Grund anzunehmen, daß sich die Dinge nicht so verhalten haben; jedenfalls hat der Kläger keineswegs das Gegenteil, nämlich daß die Kommission nicht tatsächlich eine Abwägung der Verdienste der Bewerber vorgenommen hat, bewiesen.\n\nAußerdem ist, wie im Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 62/75 entschieden worden ist, die Anstellungsbehörde bei Beförderungsentscheidungen nach dem Statut befugt, ... eine Auslese nach Abwägung der Verdienste — nach der Methode, welche sie für die geeignetste hält — sowie der Beurteilungen der beförderungsfähigen Bewerber zu treffen. Hierbei gibt es verschiedene Beurteilungskriterien, zu denen die erworbenen Diplome, die Befähigung und Arbeitsleistung sowie das allgemeine Niveau der von den Bewerbern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben geleisteten Dienste gehören.\n\nNach dieser Abwägung kann, wie der Gerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat, die Anstellungsbehörde einen Bewerber, der alle in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, einem ebenso befähigten anderen Bewerber aus im dienstlichen Interesse liegenden Gründen vorziehen..., ohne daß dies einen Ermessensmißbrauch darstellt.\n\nSchließlich besteht auch Anlaß, den weiten Ermessensspielraum hervorzuheben, über den die Organe im Rahmen der nach Artikel 45 des Statuts getroffenen Beförderungsentscheidungen verfügen, wie in der im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Klagegrund zitierten Rechtsprechung bestätigt worden ist; dabei kann der Gerichtshof die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Bewerber seitens der Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, außer im Falle eines offensichtlichen Irrtums.\n\nAlso ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abwägung der Verdienste der Bewerber der Schluß zu ziehen, daß sich nicht aus den Akten ergibt, daß die Anstellungsbehörde ihre Befugnisse überschritten oder irgendeinen tadelnswerten Beurteilungsfehler begangen hätte.\n\nDer Kläger äußert — in der Erwiderung — außerdem Zweifel an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beratenden Ausschusses für Ernennungen; er könne nämlich nicht feststellen, ob die formale Rechtmäßigkeit gewahrt worden sei, und er frage sich, ob dieser Ausschuß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts beachte, der der Anstellungsbehörde und nur dieser die Befugnis verleiht, über die Beförderungen zu entscheiden.\n\nIn dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, daß der Beratende Ausschuß für Ernennungen durch Entscheidung vom 23. Juli 1980, in der seine Zusammensetzung, seine Arbeitsweise und seine Befugnisse festgelegt wurden, errichtet worden ist.\n\nAus dem Wortlaut dieser Entscheidung geht klar hervor, daß es sich um ein Gremium mit beratenden Aufgaben handelt, das aus persönlich ernannten Mitgliedern besteht und das die Kommission bei der Ausübung ihrer Funktionen als Anstellungsbehörde für die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 unterstützen soll, jedoch keinerlei Entscheidungsbefugnisse besitzt.\n\nWie der Gerichtshof bereits im Urteil Vaysse ausgeführt hat, [fallen] Beförde-rungs-, Versetzungs- und Übernahmeentscheidungen allein in die Verantwortung der Anstellungsbehörde. Wenn diese daher aus eigenem Antrieb, ohne dazu aufgrund des Statuts verpflichtet zu sein, in der Vorbereitungsphase einiger dieser Entscheidungen eine beratende Instanz wie die groupe Noël einschaltet, steht es ihr frei, nach eigenem Gutdünken deren Zusammensetzung und Aufgaben zu regeln.\n\nWas das Vorbringen des Klägers angeht, die Kommission habe in der Klagebeantwortung erklärt, ihr sei das Schreiben vom 1. Oktober 1984 unbekannt, in dem er vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Abteilungsleiters betraut worden sei, so hat die Kommission hinreichend klargestellt, daß es sich nicht um ein Interim gemäß Artikel 7 gehandelt habe, das eine Entscheidung der Anstellungsbehörde erfordert hätte, die nach Artikel 26 zur Personalakte zu nehmen wäre, sondern nur um eine vorübergehende Ersetzung des Abteilungsleiters durch den Kläger als dienstältesten Beamten in der höchsten Besoldungsgruppe bis zur Ernennung des künftigen Amtsinhabers. Es sei also um eine Maßnahme zur internen Organisation der Dienststellen der GD IV, die nach Artikel 26 der Geschäftsordnung der Kommission im Prinzip automatisch erfolge, gegangen, ohne daß die Kommission notwendigerweise davon hätte Kenntnis nehmen müssen. Auf jeden Fall hätte die Wahrnehmung der fraglichen Aufgaben während etwas mehr als zwei Monaten die Kommission nicht dazu zwingen können, ihr Urteil über die Verdienste der Bewerber notwendigerweise zu ändern.\n\nSchließlich kann sich der Kläger nach meiner Ansicht auch nicht darüber beschweren, daß die streitige Beförderung am 19. Februar 1985, also zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, als die Kommission noch nicht im Besitz der neuesten Beurteilungen gewesen sei (die Beurteilung des Klägers für die Jahre 1983 bis 1985 wurde im Februar 1986 erstellt).\n\nWie uns die Kommission mitteilt, verfügte sie sowohl in bezug auf den Kläger als auch in bezug auf Herrn Mensching im Zeitpunkt der Ernennung über deren letzte Beurteilungen, die 1984 für die Jahre 1981 bis 1983 erstellt worden waren. Die Beurteilung des Klägers für die Jahre 1983 bis 1985 war im übrigen nur eine Bestätigung seiner früheren Beurteilung.\n\nAus all diesen Gründen ist daher der Schluß zu ziehen, daß auch dieser Klagegrund nicht durchdringen kann.\n\n2.3. Der Kläger macht einen letzten Grund für seine Klage geltend, von dem — worauf ich bereits hingewiesen habe — alle übrigen in gewisser Weise nur Bestandteile sind. Nach seiner Ansicht hat die Kommission einen Ermessensmißbrauch (und/oder Verfahrensmißbrauch) begangen, als sie den Mitarbeiter eines Kommissionsmitglieds einem Beamten mit normaler Laufbahn vorgezogen habe.\n\nPrüfen wir zunächst die Argumente des Klägers, die noch nicht untersucht und für unbegründet gehalten worden sind.\n\nDer Kläger führt — als relevanten Umstand — die außergewöhnliche Hast an, mit der die Kommission die Entscheidung über die Ernennung des Herrn Mensching getroffen habe. Diese Tatsache, Teil eines Bündels von Vermutungen, die genügten, um den Ermessensmißbrauch darzutun, habe sich daraus ergeben, daß die Ernennung des Herrn Mensching von vornherein beschlossen gewesen sei.\n\nDer Inhalt der Akten erlaubt es uns jedoch nicht, diese Schlußfolgerung zu ziehen.\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hervorgehoben, und der Kläger hat dies nicht bestritten, daß der normale Zeitraum zwischen der Absendung der Bewerbungen und der Entscheidung der Kommission zwei oder drei Wochen betrage. Im vorliegenden Fall verging fast ein Monat, was einen normalen Verfahrensablauf darstellt; das Argument der Eile oder Hast des Organs ist daher nicht glaubhaft.\n\nDie streitige Stelle war im übrigen neu geschaffen worden, und es war kein Wunder, daß man nach ihrer Schaffung daran ging, sie zu besetzen.\n\nIn der Erwiderung hat der Kläger auf einen angeblichen Willen hingewiesen, im Rahmen interner Gleichgewichte, die die Kommission aufrechtzuerhalten wünsche, einen Beamten deutscher Staatsangehörigkeit zu bevorzugen. Dies beweise insbesondere die Existenz eines einzigen Beratenden Ausschusses für die Besoldungsgruppen A 2 und A 3.\n\nDie Kommission hat erklärt, der letztgenannte Umstand ergebe sich daraus, daß die Anstellungsbehörde, d. h. die Kommission, für die beiden Besoldungsgruppen dieselbe sei; darüber hinaus sei die deutsche Staatsangehörigkeit in der GD IV überrepräsentiert gewesen, was das Gleichgewichtsargument entkräfte.\n\nDer Kläger hat im übrigen in der mündlichen Verhandlung die Bedeutung seines Arguments erheblich abgeschwächt, indem er vorgetragen hat, die Staatsangehörigkeit des Herrn Mensching spiele für die Begründung seiner Klage letzten Endes keine Rolle.\n\nAußerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß die Staatsangehörigkeit der ausgeschiedenen Kommissionsmitglieder für sein Vorbringen eigentlich nicht entscheidend gewesen sei und daß die Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder nicht in Frage gestellt werde.\n\nDas Argument einer etwaigen Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ist somit zurückzuweisen.\n\nFür sein Vorbringen, das auf der Eigenschaft des Herrn Mensching als Mitglied eines Kabinetts basiert, führt der Kläger noch einige allgemeine Umstände an: das angebliche Absetzen von Parachutisten aus den Kabinetten der Kommissionsmitglieder, die Stellungnahmen von Gewerkschaftsseite und die einschlägigen Anfragen eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments.\n\nDie Kommission hat ihr Gegenvorbringen dazu durch die Antwort an den erwähnten Abgeordneten veranschaulicht, aus der das genaue Verhältnis zwischen den Beförderungen von Kabinettsbeamten und den Beförderungen insgesamt, die im zweiten Halbjahr 1984 stattfanden, hervorgeht.\n\nIm übrigen, so trägt die Kommission vor, seien die gewerkschaftlichen Stellungnahmen darauf gerichtet gewesen, etwaige Mißbräuche bei der Wiedereingliederung früherer Kabinettsmitglieder zu verhindern, insbesondere was die Bediensteten auf Zeit und die Veranstaltung individueller Auswahlverfahren angehe, also Fälle, die sich von dem des Herrn Mensching, Lebenszeitbeamter der Kommission seit 1. Oktober 1973, unterschieden.\n\nDie Argumente des Klägers beruhen somit auf allgemeinen Überlegungen aufgrund von Umständen, die mit dem Verfahren nichts zu tun haben; sie genügen meiner Ansicht nach nicht, um die Behauptung eines Ermessensmißbrauchs zu begründen.\n\nWie der Gerichtshof ausgeführt hat, ist eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.\n\nNach allem, was ich ausgeführt habe, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, daß die Kommission insofern von ihrem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, als sie unberechtigte Ziele verfolgt oder einen offensichtlichen Irrtum begangen hat.\n\nDaher kann meines Erachtens auch dem Vorbringen des Klägers zu dem angeblichen Ermessensmißbrauch, auf dem die Entscheidung der Kommission beruhe, nicht gefolgt werden.\n\n3. Da also keiner der vom Kläger angeführten Klagegründe durchdringt, bin ich der Ansicht, daß die Klage abzuweisen ist und jede Partei nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre Kosten selbst tragen muß.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"is_opinion":true,"kind_note":"An opinion (for example an Advocate General's), not a decision of the court: it proposes how the court should rule.","label":"EuGH (GA), Schlussanträge vom 10.12.1986 – C-324/85","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1986-12-10/c-324-85","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1986-12-10/c-324-85","retrieved":"2026-07-27 18:18:44.661290+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1986-12-10/c-324-85","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Generalanwalt José Luis da Cruz Vilaça","date":"1986-12-10","dockets":["C-324/85"],"decision_type":"Schlussanträge des Generalanwalts","ecli":"ECLI:EU:C:1986:476","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1986:476"},"cite_as":"EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts José Luis da Cruz Vilaça vom 10.12.1986 – C-324/85","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1986-12-10/c-324-85","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_a_decision","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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