{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1985:331","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"1985-07-11","aktenzeichen":"C-105/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 ist dahin auszulegen, daß er sich nicht auf den Übergang der Rechte und Pflichten von Personen bezieht, die zum Zeitpunkt des Übergangs Arbeitnehmer des Veräußerers waren, jedoch aus freiem Entschluß beim Erwerber keine Stellung als Arbeitnehmer mehr einnehmen. 2) Der Begriff Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG ist so zu verstehen, daß er alle Personen erfaßt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer aufgrund der nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften geschützt sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob dies im konkreten Fall zutrifft.","text_plain":"In der Rechtssache 105/84\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Vestre Landsret in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nForeningen af Arbejdsledere i Danmark als Mandatar für Hans Erik Mikkelsen\n\ngegen\n\nA/S Danmols Inventar i. L.\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,\n\nGeneralanwalt: Sir Gordon Slynn\n\nKanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat\n\nBeteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:\n\nForeningen af Arbejdsledere i Danmark, vertreten durch Rechtsanwalt L. Svenning Andersen,\n\nA/S Danmols Inventar i. L., vertreten durch Rechtsanwalt Søgaard-Christensen,\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. P. Hartvig und J. F. Buhl,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 1985,\n\nfolgendes\n\nURTEIL\n\n(Tatbestand nicht wiedergegeben)\n\nEntscheidungsgründe\n\n\n1\nDas Vestre Landsret hat mit Schreiben vom 10. April 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Foreningen af Arbejdsledere i Danmark [Dänische Gewerkschaft leitender Arbeitskräfte] als Mandatar für Hans Erik Mikkelsen und der im Konkurs befindlichen A/S Danmols Inventar.\n\n\n3\nHerr Mikkelsen war als Produktionsleiter bei der Firma Danmols Inventar beschäftigt. Am 3. September 1981 stellte diese ihre Zahlungen ein und kündigte Herrn Mikkelsen zum 31. Dezember 1981.\n\n\n4\nMit Wirkung vom 19. Oktober 1981 ging das Unternehmen auf die Danmols Inventar- og Møbelfabrik A/S, eine Gründungsgesellschaft, über, deren Mitinhaber — mit einem Aktienanteil von 33 % und einem Stimmrechtsanteil in der Hauptversammlung von 50 % — und Aufsichtsratsvorsitzender Herr Mikkelsen wurde. Er war in der neuen Firma weiterhin als Produktionsleiter tätig, führte die gleiche Arbeit aus und erhielt die gleichen Bezüge wie vor dem Übergang.\n\n\n5\nAm 2. Dezember 1981 wurde über die Firma Danmols Inventar der Konkurs eröffnet, woraufhin Herr Mikkelsen eine Schadensersatzforderung in Höhe von zwei Monatsgehältern für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 1981 wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie einen Anspruch auf Urlaubsgeld für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1981 zur Konkursmasse anmeldete.\n\n\n6\nMit Urteil vom 6. September 1982 stellte das zuständige skifteret (Konkursgericht) fest, Herr Mikkelsen könne keinen Anspruch gegen die Konkursmasse geltend machen, und begründete dies folgendermaßen: Nach den Materialien zum Gesetz über Untemehmensübertragungen, darunter die dem Gesetz zugrunde liegende EG-Richtlinie sowie die Erläuterungen zu dem Gesetzentwurf, ist § 2 des Gesetzes so zu verstehen, daß der Veräußerer des Unternehmens von allen ihm gegenüber den Arbeitnehmern des Unternehmens obliegenden Pflichten freigestellt ist, da alle diese Pflichten auf den Erwerber übergehen. Das dänische Gesetz Nr. 111 vom 21. März 1979 über die Rechtsstellung der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, um das es hier geht, wurde zur Umsetzung der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 erlassen.\n\n\n7\nDiese insbesondere auf Artikel 100 EWG-Vertrag gestützte Richtlinie soll, wie sich aus ihren Begründungserwägungen ergibt, die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten. Hierzu sieht sie unter anderem in Artikel 3 Absatz 1 den Übergang der Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis und in Artikel 4 Absatz 1 den Schutz der betreffenden Arbeitnehmer gegen eine Kündigung durch den Veräußerer oder den Erwerber allein aufgrund des Übergangs vor. Artikel 6 der Richtlinie erlegt dem Veräußerer und dem Erwerber ferner bestimmte Informations- und Konsultationspflichten gegenüber den Vertretern der von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer auf. In Artikel 7 heißt es schließlich, daß die Richtlinie nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten einschränkt], für die Arbeitnehmer günstigere ... Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen. >\n\n\n8\nNach Auffassung des mit der Berufung befaßten Vestre Landsret kommt es für seine Entscheidung auf die Auslegung der genannten Richtlinie 77/187 an. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:\n\nIst der Begriff Arbeitnehmer in der Richtlinie dahin zu verstehen, daß es ausreicht, wenn der Betreffende beim Veräußerer Arbeitnehmer war, oder muß er auch beim Erwerber eine Stellung als Arbeitnehmer einnehmen?\n\nSofern der Gerichtshof der Auffassung ist, daß der Betreffende auch beim Erwerber Arbeitnehmer sein muß, wird um Entscheidung darüber ersucht, ob eine Person, die 50 % des Einflusses in der betreffenden Gesellschaft ausübt, vom Begriff Arbeitnehmer in der Richtlinie erfaßt wird.\n\nZur Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 im Falle der Zahlungseinstellung\n\n\n9\nDa der hier streitige Unternehmensübergang nach der Zahlungseinstellung durch die Veräußerin, jedoch vor ihrem Konkurs erfolgte, ist zunächst auf das Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 135/83 (Abels, Slg. 1985, 479) hinzuweisen, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat:\n\nArtikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 ist nicht auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils anwendbar, wenn über das Vermögen des Veräußerers der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Unternehmen oder der betreffende Betrieb zur Konkursmasse gehört; dies beläßt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, unabhängig vom Gemeinschaftsrecht die Grundsätze der Richtlinie auf einen solchen Übergang anzuwenden. Die Richtlinie ist dagegen auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Rahmen eines Verfahrens wie der surséance van betaling (Zahlungsaufschub) anwendbar.\n\n\n10\nHieraus folgt, daß der bloße Umstand, daß der Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils erfolgt ist, nachdem die veräußernde Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat, nicht ausreicht, um die genannten Geschäfte vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 auszunehmen. Diese gilt daher auch für einen Übergang im Sinne der in ihrem Artikel 1 Absatz 1 enthaltenen Definition, der im Rahmen eines Verfahrens oder in einem Stadium vor Eröffnung eines etwaigen Konkursverfahrens erfolgt.\n\nZur ersten Frage\n\n\n11\nMit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 dahin zu verstehen ist, daß er sich auch auf den Übergang von Rechten und Pflichten von Personen bezieht, die zum Zeitpunkt des Übergangs Arbeitnehmer des Veräußerers waren, beim Erwerber jedoch keine Stellung als Arbeitnehmer mehr einnehmen.\n\n\n12\nDie Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission schlagen übereinstimmend vor, diese Frage zu verneinen. Dies ergebe sich aus einer Interpretation des Wortlauts wie auch aus dem Zweck der Richtlinie. Schon der Wortlaut der streitigen Bestimmung zeige nämlich, daß diese nur für einen Wechsel des Arbeitgebers gelte, d. h. wenn der Betroffene beim Erwerber als Arbeitnehmer tätig bleibe. Diese Schlußfolgerung werde durch den Zweck der Richtlinie, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Erwerber des Unternehmens zu gewährleisten, bestätigt.\n\n\n13\nIn dieser Beziehung ist auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie hinzuweisen, wonach die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ... aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über[gehen]. In Unterabsatz 2 heißt es allerdings weiter: Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß der Veräußerer auch nach dem Übergang im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 neben dem Erwerber für Pflichten aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis einzustehen hat. Nach Artikel 3 Absatz 2 erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zu der Kündigung oder dem Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zu der Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren.\n\n\n14\nIn diesem Zusammenhang ist ferner auf Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 hinzuweisen, in dem es heißt: Der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils stellt als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung steht etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen.\n\n\n15\nBetrachtet man diese Bestimmungen im Zusammenhang, so ergibt sich, daß die Richtlinie das Ziel hat, die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers dadurch zu gewährleisten, daß sie es ihnen ermöglicht, ihre Tätigkeit für den Erwerber unter den gleichen Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren. Sie will, wie der Gerichtshof im Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 19/83 (Wendelboe, Sig. 1985, 462) ausgeführt hat, soweit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form sicherstellen, insbesondere indem sie diesen verpflichtet, die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen aufrechtzuerhalten (Artikel 3 Absatz 2), und indem sie die Arbeitnehmer vor Kündigungen schützt, die nur mit dem Übergang begründet werden (Artikel 4 Absatz 1).\n\n\n16\nDieser von der Richtlinie beabsichtigte Schutz ist jedoch gegenstandslos, wenn der Betroffene selbst, aufgrund seiner eigenen, freien Entscheidung, das Arbeitsverhältnis nach dem Übergang mit dem neuen Unternehmensinhaber nicht fortsetzt. Dies ist der Fall, wenn der betreffende Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum Zeitpunkt des Übergangs aus freiem Entschluß kündigt oder wenn dieser Arbeitsvertrag oder dieses Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum Zeitpunkt des Übergangs aufgrund einer aus freien Stücken zwischen dem Arbeitnehmer und dem Veräußerer bzw. dem Erwerber des Unternehmens getroffenen Vereinbarung beendet wird. In einem solchen Fall ist daher davon auszugehen, daß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie keine Anwendung findet.\n\n\n17\nAus diesen Gründen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 dahin auszulegen ist, daß er sich nicht auf den Übergang der Rechte und Pflichten von Personen bezieht, die zum Zeitpunkt des Übergangs Arbeitnehmer des Veräußerers waren, jedoch aus freiem Entschluß beim Erwerber keine Stellung als Arbeitnehmer mehr einnehmen.\n\nZur zweiten Frage\n\n\n18\nIn der zweiten Frage geht es im wesentlichen um die Erläuterung des Begriffs Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 77/187.\n\n\n19\nDas vorlegende Gericht möchte hierdurch in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob eine Person, die einen erheblichen Teil des Einflusses in einer Gesellschaft besitzt, deren Aufsichtsratsvorsitzender sie überdies ist, zugleich Arbeitnehmer dieser Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie sein kann.\n\n\n20\nDie Klägerin des Ausgangsverfahrens führt hierzu aus, der Begriff Arbeitnehmer sei mit dem Begriff Lohnempfänger synonym. Er bezeichne eine Person, die im Dienst eines Arbeitgebers stehe und dessen Anweisungen unterliege. Dies treffe auf jemanden, der eine Arbeit für Rechnung eines Unternehmens verrichte, von dem er einen großen Teil der Anteile besitze, nicht zu.\n\n\n21\nDie Beklagte des Ausgangsverfahrens vertritt dagegen die Auffassung, der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne der Richtlinie 77/187 schließe nicht aus, daß der Betreffende Anteilsinhaber oder Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft sei, von der er beschäftigt werde, sofern er keine entscheidende Position in diesem Aufsichtsrat einnehme.\n\n\n22\nDie Kommission führt zunächst aus, der Begriff Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 77/187 sei auf Gemeinschaftsebene zu bestimmen. Hinsichtlich seines Inhalts ist sie der Auffassung, er erfasse jeden, der gegen Bezahlung eine Arbeit für Rechnung eines anderen verrichte, demgegenüber er sich in einem Unterordnungsverhältnis befinde. Diese Definition schließe nicht aus, jemanden als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie zu betrachten, der einen bestimmten, sogar erheblichen Teil der Anteile an einem Unternehmen besitze. Die Richtlinie finde dagegen keine Anwendung, wenn die Position des Betreffenden in dem Unternehmen so sei, daß von einem Unterordnungsverhältnis zwischen Angestelltem und Arbeitgeber keine Rede mehr sein könne.\n\n\n23\nUnstreitig enthält die Richtlinie 77/187 keine ausdrückliche Definition des Begriffs Arbeitnehmer. Um seine Bedeutung zu ermitteln, muß daher auf die allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze zurückgegriffen werden, wobei vom gewöhnlichen Sinn dieses Begriffs in dem betreffenden Zusammenhang auszugehen ist und die Anhaltspunkte, die sich möglicherweise aus den gemeinschaftsrechtlichen Texten sowie den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Auffassungen ergeben, zu berücksichtigen sind.\n\n\n24\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81 (Levin, Sig. 1982, 1035) bereits festgestellt hat, daß der Begriff Arbeitnehmer, wie er im EWG-Vertrag verwandt wird, nicht durch Verweisung auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten definiert werden darf; er hat vielmehr eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung. Anderenfalls würde die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereitelt, denn der Inhalt dieser Begriffe könnte ohne Kontrolle durch die Gemeinschaftsorgane einseitig durch nationale Rechtsvorschriften festgelegt und verändert werden; jeder Staat wäre somit in der Lage, bestimmten Personengruppen nach Belieben den Schutz des Vertrages zu entziehen.\n\n\n25\nEs ist daher zu prüfen, ob Entsprechendes auch für die Definition dieses Begriffs im Rahmen der Richtlinie 77/187 gilt. Diese will ihren Begründungserwägungen zufolge die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers gewährleisten und sieht hierfür unter anderem vor, daß die Pflichten des Veräußerers gegenüber den Arbeitnehmern aus einem Arbeitsvertrag oder einem Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergehen (Artikel 3) ; sie gewährt den Arbeitnehmern ferner Schutz vor einer bloß durch den Unternehmensübergang begründeten Kündigung (Artikel 4).\n\n\n26\nAus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Richtlinie 77/187 nur eine teilweise Harmonisierung auf dem betreffenden Gebiet vornimmt, indem sie hauptsächlich den den Arbeitnehmern durch die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten selbst bereits gewährten Schutz auch auf den Fall des Unternehmensübergangs ausdehnt. Sie verfolgt somit das Ziel, soweit wie möglich den Fortbestand des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form sicherzustellen, um zu verhindern, daß die von dem Unternehmensübergang betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs schlechter gestellt werden. Sie will indessen kein für die gesamte Gemeinschaft aufgrund gemeinsamer Kriterien einheitliches Schutzniveau schaffen.\n\n\n27\nDaraus folgt, daß sich auf die Richtlinie 77/187 nur Personen berufen können, die auf die eine oder andere Weise nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als Arbeitnehmer geschützt sind. In diesem Fall stellt die Richtlinie sicher, daß ihre Rechte aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis nicht durch den Übergang geschmälert werden.\n\n\n28\nAuf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß der Begriff Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 77/187 so zu verstehen ist, daß er alle Personen erfaßt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer aufgrund der nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften geschützt sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob dies im konkreten Fall zutrifft.\n\nKosten\n\n\n29\nDie Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nauf die ihm vom Vestre Landsret mit Schreiben vom 10. April 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\n1) Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 ist dahin auszulegen, daß er sich nicht auf den Übergang der Rechte und Pflichten von Personen bezieht, die zum Zeitpunkt des Übergangs Arbeitnehmer des Veräußerers waren, jedoch aus freiem Entschluß beim Erwerber keine Stellung als Arbeitnehmer mehr einnehmen.\n\n2) Der Begriff Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG ist so zu verstehen, daß er alle Personen erfaßt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer aufgrund der nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften geschützt sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob dies im konkreten Fall zutrifft.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1985-07-11/c-105-84","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1985-07-11/c-105-84","retrieved":"2026-07-27 18:07:05.040046+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1985-07-11/c-105-84","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Fünfte Kammer","date":"1985-07-11","dockets":["C-105/84"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1985:331","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1985:331"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 11.07.1985 – C-105/84","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1985-07-11/c-105-84","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1) Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. 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