{"status":"available","doknr":"61984CJ0157","ecli":"ECLI:EU:C:1985:243","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Erste Kammer","decided":"1985-06-06","aktenzeichen":"C-157/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Gewährung einer besonderen Altersbeihilfe, die alten Personen ein Mindesteinkommen garantiert und unter Voraussetzungen gewährt wird, die in dem im Ausgangsverfahren anwendbaren innerstaatlichen Gesetz niedergelegt sind, stellt eine soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 dar. 2) Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung ist dahin gehend auszulegen, daß die Gewährung einer solchen sozialen Vergünstigung nicht davon abhängig gemacht werden darf, daß der Betroffene tatsächlich eine bestimmte Anzahl von Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gewohnt hat, wenn eine solche Voraussetzung für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist.","text_plain":"In der Rechtssache 157/84\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale des Hauts-de-Seine in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit\n\nMaria Frascogna\n\ngegen\n\nCaisse des dépôts et consignations\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2),\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter R. Joliét und T. F. O'Higgins,\n\nGeneralanwalt: CO. Lenz\n\nKanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin\n\nBeteiligte die Erklärungen abgegeben haben:\n\ndie Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Generalsekretär des Patronato ACLI Carlo Exio,\n\ndie Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch ihren stellvertretenden Direktor J. C. Cervera,\n\ndie Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater J. Griesmar und durch J. Currall vom Juristischen Dienst,\n\ndie italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato P. G. Ferri,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 1985,\n\nfolgendes\n\nURTEIL\n\n(Tatbestand nicht wiedergegeben)\n\nEntscheidungsgründe\n\n\n1\nDie Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale des Hauts-de-Seine hat mit Beschluß vom 8. Dezember 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juni 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, in dem es um die Weigerung der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Beklagte) geht, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin) die besondere Altersbeihilfe zu gewähren.\n\n\n3\nDie Klägerin, eine italienische Staatsangehörige, ist Witwe eines italienischen Staatsangehörigen. Aufgrund dessen bezieht sie eine Hinterbliebenenrente vom Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge). Seit 1976 lebt sie in Frankreich bei ihrem Sohn, der dort einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgeht.\n\n\n4\nIm November 1981 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die durch das Gesetz Nr. 52/799 vom 10. Juli 1952 eingeführte besondere Altersbeihilfe. Nach diesem Gesetz wird eine Beihilfe für alte Personen gewährt, die keine Leistungen wegen Alters aufgrund eines Systems der sozialen Sicherheit erhalten und nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Diese Beihilfe ist nur für französische Staatsangehörige oder Angehörige eines Landes vorgesehen, mit dem Frankreich vertraglich die Gegenseitigkeit vereinbart hat. In jedem Fall muß der Betroffene im französischen Mutterland ansässig sein.\n\n\n5\nAm 21. April 1982 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe nicht 15 Jahre lang in Frankreich gewohnt. Laut den Akten haben Frankreich und Italien nämlich keinen Vertrag zur Gewährleistung der Gegenseitigkeit geschlossen; sie sind jedoch dem Vorläufigen europäischen Abkommen vom 11. Dezember 1953 über die Systeme der sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen beigetreten. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens wird für Ausländer unter anderem ein Aufenthalt von 15 Jahren im Hoheitsgebiet desjenigen Staates zur Voraussetzung gemacht, in dem sie Leistungen aufgrund eines nicht beitragsbezogenen Systems beziehen wollen. Diese Voraussetzung ist im Fall der Klägerin nicht erfüllt.\n\n\n6\nAm 10. Juni 1982 erhob die Klägerin bei der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale des Hauts-de-Seine Klage gegen die Entscheidung, mit der die Beklagte ihren Antrag abgewiesen hatte. Zur Begründung dieser Klage machte die Klägerin geltend, das in dem Vorläufigen Abkommen aufgestellte Erfordernis einer bestimmten Aufenthaltsdauer verstoße gegen die Verordnung Nr. 1408/71.\n\n\n7\nAufgrund dieses Vorbringen hat die Commission de première instance du contentieux de sécurité sociale des Hauts-de-Seine den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob die Bestimmungen des Vorläufigen europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 derzeit mit der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vereinbar sind.\n\n\n8\nDie Klägerin, die Beklagte, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die italienische Regierung haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.\n\n\n9\nDie Klägerin macht geltend, sie falle unter den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, denn sie sei Familienangehörige eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung. Die fragliche Leistung werde von der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßt, da Frankreich sie in die Erklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung aufgenommen habe. Das in dem Vorläufigen Abkommen aufgestellte Erfordernis einer bestimmten Aufenthaltsdauer verstoße somit gegen den in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats.\n\n\n10\nDie Beklagte vertritt die Ansicht, die besondere Altersbeihilfe habe Unterstützungscharakter und sei deshalb aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen.\n\n\n11\nAuch nach Ansicht der Kommission fällt die besondere Altersbeihilfe nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, denn sie sei nicht dazu bestimmt, eine Leistung der sozialen Sicherheit zu ergänzen.\n\n\n12\nSchließlich führt die italienische Regierung aus, die besondere Altersbeihilfe falle unter den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71; deshalb verstoße das im Vorläufigen Abkommen aufgestellte Erfordernis einer bestimmten Aufenthaltsdauer gegen den in dieser Verordnung verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung.\n\n\n13\nWie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/83 (Callemeyn, Slg. 1974, 553) entschieden hat, geht die Verordnung Nr. 1408/71 für den von ihr erfaßten Personenkreis dem Vorläufigen europäischen Abkommen über die Systeme der sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen insoweit vor, als sie für den Berechtigten günstiger ist als das Abkommen. Wäre die Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall anwendbar, so wäre sie aufgrund des in ihrem Artikel 3 enthaltenenen Grundsatzes der Gleichbehandlung unbestreitbar günstiger als das Vorläufige europäische Abkommen.\n\n\n14\nDie Verweisung auf diese Grundsätze vermag jedoch die von dem vorlegenden Gericht gestellte Frage nicht vollständig zu beantworten. Diese Frage geht nämlich auch dahin, ob es die Verordnung Nr. 1408/71 dem Familienangehörigen aufsteigender Linie eines Arbeitnehmers aus einem Mitgliedstaat, der bei diesem Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat Wohnung genommen hat, ermöglicht, in diesem Staat eine Altersbeihilfe der hier fraglichen Art zu erhalten. Diese Frage ist deshalb zu prüfen.\n\n\n15\nZwar heißt es hierzu in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, daß diese für Arbeitnehmer [gilt], für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ..., sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Doch hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669) entschieden, daß den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder dessen Hinterbliebenen im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 nur abgeleitete Rechte zustehen, also solche, die sie als Familienangehörige oder Hinterbliebene eines Arbeitnehmers erworben haben.\n\n\n16\nIm vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, daß die durch das Gesetz Nr. 52/799 vom 10. Juli 1952 eingeführte besondere Altersbeihilfe alten Personen unabhängig von einer verwandschaftlichen Beziehung mit einem Arbeitnehmer gezahlt wird.\n\n\n17\nDaraus folgt, daß ein Familienangehöriger aufsteigender Linie eines Wanderarbeitnehmers die Zahlung dieser Beihilfe nicht aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 verlangen kann, da der Anspruch auf die besondere Altersbeihilfe kein abgeleitetes Recht im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt.\n\n\n18\nDie Komission macht allerdings in ihren Erklärungen geltend, die besondere Altersbeihilfe als eine soziale Vergünstigung sei nach Artikel. 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zu gewähren.\n\n\n19\nUm alle Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu beantworten, deren Klärung dem vorlegenden Gericht bei der Entscheidung im Ausgangsverfahren dient, ist nunmehr zu prüfen, ob diese Ansicht stichhaltig ist.\n\n\n20\nWie der Gerichtshof schon mehrfach entschieden hat (zuletzt in seinem Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Hoeckx, Slg. 1985, 973), umfaßt der Begriff der sozialen Vergünstigung alle Vergünstigungen, die — ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht — den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnsitzes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.\n\n\n21\nIn diesem Sinne hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 261/83 (Castelli, Slg. 1984, 3199) bereits entschieden, daß der Begriff der sozialen Vergünstigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 auch die Gewährung des durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats garantierten Altersmindesteinkommens an Familienangehörige aufsteigender Linie, die von dem Arbeitnehmer unterhalten werden, umfaßt.\n\n\n22\nSomit ist festzustellen, daß die besondere Altersbeihilfe, die alten Personen gewährt wird, die nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1612/68 fällt.\n\n\n23\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt aus dem grundlegenden Verbot der Diskriminierung auf dem Gebiet der Freizügigkeit, das in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verankert ist, daß Familienangehörige aufsteigender Linie eines Arbeitnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat nicht schlechter gestellt werden dürfen, wenn sie von ihrem Recht, bei dem Arbeitnehmer Wohnung zu nehmen, das ihnen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 zusteht, Gebrauch gemacht haben.\n\n\n24\nSomit stellt die den Familienangehörigen aufsteigender Linie von Arbeitnehmern aus einem anderen Mitgliedstaat auferlegte Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gewohnt zu haben, eine diskriminierende Behandlung dar, die gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verstößt, wenn sie nicht auch den Familienangehörigen aufsteigender Linie inländischer Arbeitnehmer auferlegt wird.\n\n\n25\nDeshalb ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß die Gewährung einer besonderen Altersbeihilfe, die alten Personen ein Mindesteinkommen garantiert und unter Voraussetzungen gewährt wird, die in dem im Ausgangsverfahren anwendbaren innerstaatlichen Gesetz niedergelegt sind, eine soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 darstellt und daß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung dahin gehend auszulegen ist, daß die Gewährung einer solchen sozialen Vergünstigung nicht davon abhängig gemacht werden darf, daß der Betroffene eine bestimmte Anzahl von Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gewohnt hat, wenn eine solche Voraussetzung für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist.\n\nKosten\n\n\n26\nDie Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Günden\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nauf die ihm von der Commission de première instance du contentieux de la sécurite sociale des Hauts-de-Seine mit Beschluß vom 8. Dezember 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\n1) Die Gewährung einer besonderen Altersbeihilfe, die alten Personen ein Mindesteinkommen garantiert und unter Voraussetzungen gewährt wird, die in dem im Ausgangsverfahren anwendbaren innerstaatlichen Gesetz niedergelegt sind, stellt eine soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 dar.\n\n2) Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung ist dahin gehend auszulegen, daß die Gewährung einer solchen sozialen Vergünstigung nicht davon abhängig gemacht werden darf, daß der Betroffene tatsächlich eine bestimmte Anzahl von Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gewohnt hat, wenn eine solche Voraussetzung für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-157/84","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1985-06-06/c-157-84","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-157/84","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-157/84"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1985-06-06/c-157-84","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-157/84","retrieved":"2026-07-27 18:08:36.248177+00:00"}}