{"status":"available","doknr":"61984CJ0030","ecli":"ECLI:EU:C:1985:103","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Dritte Kammer","decided":"1985-03-07","aktenzeichen":"C-30/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Entscheidung 80/716 der Kommission vom 7. Juli 1980 ist ungültig.","text_plain":"In der Rechtssache 30/84\n\nbetreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Finanzgericht (7. Senat) in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nNicolet Instrument GmbH\n\ngegen\n\nHauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen\n\nvorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung 80/716/EWG der Kommission vom 7. Juli 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts Nicolet-Data Acquisition and Processing System, model NIC-1180 (ABl. L 191, S. 31)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,\n\nGeneralanwalt: G. F. Mancini\n\nKanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat\n\nfolgendes\n\nURTEIL\n\n(Tatbestand nicht wiedergegeben)\n\nEntscheidungsgründe\n\n\n1\nDas Hessische Finanzgericht hat mit Beschluß vom 16. Januar 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Januar 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung 80/716 der Kommission vom 7. Juli 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts Nicolet-Data Acquisition and Processing System, model NIC-1180 (ABl. L 191, S. 31) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits, den die Firma Nicolet Instrument, eine deutsche Tochtergesellschaft eines amerikanischen Unternehmens, gegen das Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen angestrengt hat.\n\n\n3\nAus den Akten ergibt sich, daß die Firma Nicolet Instrument am 20. Juni 1980 aus den Vereinigten Staaten eine Datenverarbeitungsanlage mit der oben genannten Bezeichnung einführte, die für das Institut für physikalische-Chemie der Universität Köln bestimmt war. Wie in solchen Fällen üblich gewährte das Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen zunächst vorläufig Zollbefreiung.\n\n\n4\nAufgrund später durchgeführter Prüfungen erhob das Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen jedoch mit Änderungsbescheid vom 20. März 1981 6582,77 DM Zoll für die Einfuhr des betreffenden Geräts nach mit der Begründung, es sei im Hinblick auf seine Merkmale nicht für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet.\n\n\n5\nGegen diesen Bescheid erhob die Firma Nicolet Instrument am 3. April 1981 Einspruch, den das Hauptzollamt Frankfurt am Main am 16. Juli 1982 aufgrund der früher ergangenen Entscheidung 80/716 der Kommission vom 7. Juli 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts NIC-1180 zurückwies. Die Kommissionsentscheidung war auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1027/79 des Rates vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, S. 1) sowie der Verordnung Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates (ABl. L 316, S. 17) in der Fassung der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 (ABl. L 318, S. 32) ergangen.\n\n\n6\nAm 13. August 1982 erhob die Firma Nicolet Instrument gegen die Zurückweisung ihres Einspruchs durch das Hauptzollamt Klage vor dem Hessischen Finanzgericht; dieses Gericht hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nIst die Entscheidung der Kommission 80/716/EWG vom 7. Juli 1980, mit der das Gerät ,Nicolet-Data Acquisition and Processing System, model NIC-1180 für ein nicht wissenschaftliches Gerät erklärt worden ist, gültig?\n\n\n7\nDie Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geäußert. In der mündlichen Verhandlung hat sie jedoch ihre Einwände zurückgenommen. Für den Gerichtshof besteht daher keine Veranlassung, darauf einzugehen.\n\n\n8\nDie Firma Nicolet wendet sich unter anderem gegen die Beurteilung des wissenschaftlichen Charakters des betreffenden Geräts durch die Kommission. Diese Art von Geräten sei so weit spezialisiert und komplex, daß nur die Wissenschaftler, die diese Geräte verwendeten, ihre Eigenschaften beurteilen könnten. Die Firma Nicolet hat ein Gutachten von Professor Schrader von der Universität Essen vorgelegt. Aus diesem Gutachten ergebe sich, daß im Vergleich mit herkömmlichen Minicomputern das Gerät NIC-1180 geeignet sei, hochwertige Leistungen zu erreichen, die für die Durchführung von Arbeiten zur industriellen oder gewerblichen Nutzung nicht erforderlich seien, und daß es die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts besitze.\n\n\n9\nNach Artikel 3 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung Nr. 1798/75 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 1027/79 des Rates wird die Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, gewährt, die ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt werden und die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale und der Ergebnisse, die mit ihrer Hilfe erzielt werden können, ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind.\n\n\n10\nIn Ergänzung dazu bestimmt Artikel 5 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung Nr. 2784/79 der Kommission, daß als objektive technische Merkmale eines wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts diejenigen Merkmale [gelten], die sich aus der Konstruktion dieses Instruments, Apparats oder Geräts oder aus Anpassungen eines Instruments, Apparats oder Geräts üblicher Art ergeben und die es ermöglichen, hochwertige Leistungen zu erreichen, die für die Durchführung von Arbeiten zur industriellen oder gewerblichen Nutzung nicht erforderlich sind.\n\n\n11\nIn Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz derselben Verordnung heißt es: Läßt sich anhand der objektiven technischen Merkmale nicht eindeutig feststellen, ob ein Instrument, Apparat oder Gerät wissenschaftlichen Charakter besitzt, so wird geprüft, zu welchen Zwecken im allgemeinen Instrumente, Apparate oder Geräte, die denen vergleichbar sind, für die die Zollbefreiung beantragt wird, in der Gemeinschaft verwendet werden.\n\n\n12\nAus diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ergibt sich, daß die Kommission die objektiven technischen Merkmale des betreffenden Geräts genau prüfen muß, um festzustellen, ob es ein wissenschaftliches Gerät ist. Nur wenn diese Prüfung keinen eindeutigen Schluß zuläßt, ist zu untersuchen, zu welchen Zwecken vergleichbare Geräte im allgemeinen in der Gemeinschaft verwendet werden.\n\n\n13\nIn den Gründen ihrer Entscheidung 80/716 stellt die Kommission zunächst fest, daß es sich bei dem betreffenden Gerät um eine Datenverarbeitungsanlage handele, und vertritt dann die Meinung, dieses besitze nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts.\n\n\n14\nDer Gerichtshof hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, die genauen Gründe anzugeben, die sie zu dieser Schlußfolgerung geführt hätten; die Kommission hat dazu insbesondere erklärt, ein Rechner könne nur dann als ein wissenschaftliches Gerät angesehen werden, wenn er mit einem für den wissenschaftlichen Gebrauch bestimmten Gerät verbunden sei und für den Betrieb dieses Geräts programmiert sei. Andernfalls könne ein Rechner wegen seiner weit gefächerten Funktionen nicht als ein für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignetes Gerät angesehen werden.\n\n\n15\nDiese Erklärungen zeigen, daß die Kommission nicht die objektiven technischen Merkmale des betreffenden Geräts untersucht hat, wie es die Gemeinschaftsregelung vorschreibt, sondern sich im vorliegenden Fall auf allgemeine, für alle Rechner gültige Erwägungen beschränkt hat. Dadurch, daß die Kommission sich in dieser Weise auf eine allgemeine Behauptung stützt, die jede genaue Prüfung der objektiven Merkmale des betreffenden Geräts ausschließt, hat sie Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1798/75 in ihrer geänderten Fassung verkannt.\n\n\n16\nWie aus der Entscheidung 80/716 hervorgeht, hat die Kommission weiter als zweiten Grund dafür, den wissenschaftlichen Charakter des betreffenden Geräts zu verneinen, angeführt, daß vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet würden.\n\n\n17\nAus Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission ergibt sich, daß es sich bei der Frage, zu welchen Zwecken vergleichbare Instrumente, Apparate oder Geräte im allgemeinen in der Gemeinschaft verwendet werden, um ein subsidiäres Kriterium handelt, auf das die Kommission von Rechts wegen erst zurückgreifen darf, wenn es nicht möglich ist, anhand des Hauptkriteriums, nämlich durch die Prüfung der objektiven Merkmale des Geräts, zu einem eindeutigen Ergebnis zu kommen. Da die Kommission das Hauptkriterium nicht in rechtmäßiger Weise angewendet hat, konnte sie ihre Entscheidung nicht auf den zweiten Grund, die Verwendung vergleichbarer Geräte, stützen.\n\n\n18\nOhne daß es notwendig ist, auf die weiteren von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angeführten Nichtigkeitsgründe einzugehen, ist somit festzustellen, daß die Entscheidung 80/716 der Kommission ungültig ist und daß es der Kommission obliegt, die Akten im Hinblick auf eine neue Beurteilung noch einmal zu überprüfen.\n\n\n19\nNach alledem ist auf die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage zu antworten, daß die Entscheidung 80/716 der Kommission vom 7. Juli 1980 ungültig ist.\n\nKosten\n\n\n20\nDie Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nauf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 16. Januar 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nDie Entscheidung 80/716 der Kommission vom 7. Juli 1980 ist ungültig.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-30/84","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1985-03-07/c-30-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-30/84","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-30/84"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1985-03-07/c-30-84","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-30/84","retrieved":"2026-07-27 18:05:37.737588+00:00"}}