{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1975:31","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"1975-02-25","aktenzeichen":"C-22/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.","text_plain":"In der Rechtssache 22/75 R\n\nBERTHOLD KÜSTER, Beamter des Europäischen Parlaments, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen in Luxemburg, 18a, rue des Glacis, Luxemburg,\n\nAntragsteller,\n\ngegen\n\nEUROPÄISCHES PARLAMENT, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen in Luxemburg, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,\n\nAntragsgegner,\n\nwegen Aussetzung des Vollzugs aller Maßnahmen zur Besetzung der im internen Auswahlverfahren A 50 angebotenen freien Stelle\n\nerläßt\n\nder Präsident der Ersten Kammer des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften\n\nfolgenden\n\nBESCHLUSS\n\n1/2 Mit seiner am 19. Februar 1975 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klage begehrt der Antragsteller, Beamter der Besoldungsgruppe A 4 des Europäischen Parlaments, die Aufhebung der Stellenausschreibung (internes Auswahlverfahren A 50) vom 30. September 1974 zur Besetzung der Stelle eines Abteilungsleiters in der Generaldirektion Ausschüsse und Interparlamentarische Delegationen. Mit einem am selben Tage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Schriftsatz beantragt er weiter, der Gerichtshof möge im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache alle Maßnahmen aussetzen, die auf die Besetzung der freien Stelle abzielen, die Gegenstand des Auswahlverfahrens ist.\n\n3/5 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hängt die Aussetzung des Vollzugs davon ab, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der Anordnung glaubhaft zu machen. Laut Antrag auf einstweilige Anordnung folgt diese Dringlichkeit daraus, daß die Durchführung des Auswahlverfahrens unmittelbar bevorstehe und die Arbeiten des Prüfungsausschusses in drei Wochen abgeschlossen seien. Ferner, so meint der Antragsteller, entstünde ihm aufgrund der Durchführung des Auswahl Verfahrens mit Bestimmtheit ein Schaden; andererseits würden zugunsten Dritter nicht gerechtfertigte Ansprüche und Vergünstigungen geschaffen, derer die Betreffenden durch die Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache wieder verlustig zu gehen drohten.\n\n6/8 Das Recht, die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme zu beantragen, steht einer klagenden Partei zum Schutz eigener Interessen zu. Unabhängig vom Ergebnis des umstrittenen Auswahlverfahrens stellt es einen ausreichenden Schutz der genannten Interessen dar, wenn die angefochtene Stellenausschreibung am Ende des Hauptsacheverfahrens 22/75 durch Urteil gegebenenfalls aufgehoben wird. Dagegen kann der Antragsteller zur Begründung des Antrags auf Aussetzung nicht die Nachteile geltend machen, die sich für Dritte aus einer derartigen Aufhebung ergeben.\n\n9 Sein Antrag ist folglich abzulehnen.\n\nKosten\n\n10 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.\n\nAufgrund der Prozeßakten,\n\naufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 83,\n\nergeht im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung\n\nfolgender Beschluß:\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1975-02-25/c-22-75","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1975-02-25/c-22-75","retrieved":"2026-07-27 16:38:23.092756+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1975-02-25/c-22-75","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":null,"date":"1975-02-25","dockets":["C-22/75"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:EU:C:1975:31","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1975:31"},"cite_as":"EuGH, Beschluss vom 25.02.1975 – C-22/75","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1975-02-25/c-22-75","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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