{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1964:82","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"1964-11-25","aktenzeichen":"C-111/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Rechtssache 111/63\n\nLEMMERZ-WERKE GMBH.,\n\nKönigswinter,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nHOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,\n\nBeklagte,\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF\n\nunter Mitwirkung\n\ndes Präsidenten Ch. L. Hammes,\n\nder Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt,\n\nder Richter L. Delvaux, A. Trabucchi, W. Strauß (Berichterstatter) und R. Monaco,\n\nGeneralanwalt: K. Roemer,\n\nKanzler: A. Van Houtte\n\nnach Anhörung des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien und der Intervenientin\n\nsowie\n\nnach Anhörung des Generalanwalts\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag der Firma Kloeckner-Werke AG auf Zulassung als Streithelferin wird abgelehnt.\n\n2. Die Firma Kloeckner-Werke AG hat die Kosten des Beitrittsverfahrens zu tragen.\n\nGRÜNDE\n\nDie Firma Kloeckner-Werke AG in Duisburg — im folgenden Intervenientin genannt — hat am 4. August 1964 einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin eingereicht; sie will die Anträge der Klägerin unterstützen.\n\nDie Klägerin hat in einem am 19. August 1964 eingereichten Schriftsatz erklärt, sie habe keine Einwendungen gegen den Streithilfeantrag. Die Beklagte beantragt in ihrer am 14. September 1964 eingegangenen Stellungnahme, den Streithilfeantrag abzulehnen.\n\nDie Klägerin begehrt die Aufhebung einer individuellen Entscheidung, durch die sie zur Zahlung eines bestimmten Betrages zum Preisausgleich für Einfuhrschrott veranlagt wurde.\n\nSie macht vor allem geltend, sie habe während des Zeitraums, um den es geht, noch keine Produktionstätigkeit im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag ausgeübt, da sich ihre Werksanlagen damals noch im Versuchs- und Vorbereitungsstadium befunden hätten.\n\nDie Intervenientin bringt vor, sie sei die Rechtsnachfolgerin der Firma Kloeckner-Hütte Bremen AG, die sich seinerzeit in der gleichen Lage befunden habe. Da die Hohe Behörde gehalten sei, alle in vergleichbarer Lage befindlichen Unternehmen gleich zu behandeln, müsse daher das vom Gerichtshof im vorliegenden Fall zu fällende Urteil auch den Fall der Intervenientin präjudizieren.\n\nDie Beklagte macht geltend, der Beitritt sei unzulässig, weil die Intervenientin kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, sondern nur ein Interesse am Erfolg eines Angriffsmittels der Klägerin dargetan habe.\n\nNach Artikel 34 Absatz 1 EGKS-Satzung können nur Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines … Rechtsstreits haben, sich am Streit beteiligen. Unter dem Ausgang ist die von den Parteien begehrte Endentscheidung des Gerichtshofes zu verstehen, wie sie sich im Entscheidungssatz des Urteils niederschlagen würde. Wenn Artikel 34 Absatz 2 EGKS-Satzung bestimmt, daß mit den Anträgen der Beitrittserklärung nur die Anträge einer Partei unterstützt oder deren Abweisung verlangt werden können, so ist daraus zu entnehmen, daß das berechtigte Interesse gerade an diesen Anträgen, nicht aber an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln bestehen muß.\n\nDas ist vorliegend nicht der Fall.\n\nDenn die Intervenientin hat kein unmittelbares, gegenwärtiges Interesse daran dargetan, daß diesen Anträgen entsprochen werde; Gegenstand der Interessen, die sie geltend gemacht hat, ist nur der Erfolg gewisser Rechtsausführungen der Klägerin.\n\nAus diesen Gründen ist ihr Antrag auf Zulassung als Streithelferin abzulehnen.\n\nDa die Intervenientin mit ihrem Antrag unterlegen ist, sind ihr nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die durch ihn verursachten Kosten aufzuerlegen.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1964-11-25/c-111-63","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1964-11-25/c-111-63","retrieved":"2026-07-27 15:59:04.658092+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1964-11-25/c-111-63","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":null,"date":"1964-11-25","dockets":["C-111/63"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:EU:C:1964:82","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1964:82"},"cite_as":"EuGH, Beschluss vom 25.11.1964 – C-111/63","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1964-11-25/c-111-63","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_captured","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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