{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1963:47","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"1963-11-14","aktenzeichen":"C-15/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Der Antrag auf Zulassung als Streithelferin wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kosten des Interventionsverfahrens werden wie folgt verteilt: a) die beklagte Partei trägt nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten; b) der Kläger und die Intervenientin tragen als unterlegene Parteien ihre eigenen Kosten.","text_plain":"BESCHLUSS\n\ndes Gerichtshofes betreffend den in der Rechtssache 15/63\n\ndes Herrn Claude Lassalle,\n\nBeamter des Europäischen Parlaments,\n\nKlagepartei,\n\ngegen\n\ndas Europäische Parlament,\n\nbeklagte Partei,\n\ngestellten Streithilfeantrag der Personalvertretung des Europäischen Parlaments,\n\nvertreten durch ihren Vorstand in der Zusammensetzung der Wahlergebnisse vom 27. und 28. Februar 1963 und 5. März 1963,\n\nProzeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, zugelassen in Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, Rue Willy Goergen 6.\n\nTATBESTAND\n\nHerr Claude Lassalle, Beamter des Europäischen Parlaments, hat am 28. Februar 1963 beim Gerichtshof eine Anfechtungsklage gegen die am 1. Februar 1963 erfolgte Bekanntgabe einer freien Stelle Nr. 44 in der Generaldirektion Dokumentation und Parlamentarische Information erhoben.\n\nMit Antragsschrift vom 21. Juni 1963 hat die Personalvertretung des Europäischen Parlaments ihre Zulassung als Streithelferin beantragt, um die Anträge des Klägers unterstützen zu können.\n\nDie Intervenientin ist der Auffassung, sie sei parteifähig, soweit sie die Interessen des von ihr vertretenen Personals wahrzunehmen hat.\n\nSie habe ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, weil dieser für die Laufbahnen der von ihr vertretenen Beamten von Bedeutung sei.\n\nDer Kläger unterstützt den Antrag der Intervenientin.\n\nDie beklagte Partei hält den Antrag für unzulässig, vor allem weil nur derjenige einem Rechtsstreit als Streithelfer beitreten könne, der auch für eine Klage parteifähig wäre, die Personalvertretung aber keine Rechtspersönlichkeit besitze und deswegen auch keine Klage erheben könne.\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE\n\nDie Intervenientin macht geltend, die Artikel 37 (EWG) und 38 (EAG) der Satzung des Gerichtshofes verliehen dadurch, daß sie den allgemeinen Ausdruck Personen gebrauchten, das Beitrittsrecht allen organisierten Trägern rechtmäßiger Interessen.\n\nEs ist aber nicht anzunehmen, daß die Verfasser des EWG- und des EAG-Vertrages das Beitrittsrecht auf Organisationen haben ausdehnen wollen, die weder Rechtspersönlichkeit besitzen noch die Merkmale aufweisen, an welche die Rechtspersönlichkeit anknüpft.\n\nZu diesen Merkmalen sind vornehmlich eine, wenn auch beschränkte, Autonomie und Verantwortlichkeit zu rechnen. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher Artikel 9 des Beamtenstatuts, die Vorschrift über die Errichtung der Personalvertretungen, zu prüfen.\n\nDie Willensäußerungen dieser Personalvertretungen sollen, soweit sie der Erfüllung ihrer in der einschlägigen Nr. 3 Absätze 1 — 3 dieses Artikels geregelten normalen Aufgaben dienen, Wirkungen nur innerhalb des jeweiligen Gemeinschaftsorgans hervorrufen. Denn diese Aufgaben dienen nur der Unterstützung der Tätigkeit der Organe. Demzufolge ist die Personalvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 9 Nr. 3 Absätze 1 — 3 Beamtenstatut nur ein internes Organ des Gemeinschaftsorgans, dem sie angehört.\n\nSie ist daher nicht parteifähig.\n\nSomit ist ihr Antrag auf Zulassung als Streithelferin als unzulässig abzuweisen.\n\nAus diesen Gründen\n\nauf Grund der Gerichtsakten,\n\nnach Anhörung des Generalanwalts,\n\nnach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,\n\nauf Grund der Artikel 173 EWG-Vertrag und 142 EAG-Vertrag,\n\nauf Grund der Artikel 37 (EWG) und 38 (EAG) der Satzungen des Gerichtshofes,\n\nauf Grund des Beamtenstatuts,\n\nauf Grund der Artikel 69, 70 und 93 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF\n\nunter Mitwirkung\n\ndes Präsidenten A. M. Donner,\n\nder Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi (Berichterstatter),\n\nder Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt und W. Strauß,\n\nGeneralanwalt: M. Lagrange,\n\nKanzler:A. Van Houtte,\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag auf Zulassung als Streithelferin wird als unzulässig abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Interventionsverfahrens werden wie folgt verteilt:\n\na) die beklagte Partei trägt nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten;\n\nb) der Kläger und die Intervenientin tragen als unterlegene Parteien ihre eigenen Kosten.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1963-11-14/c-15-63","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1963-11-14/c-15-63","retrieved":"2026-07-27 15:58:44.476718+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1963-11-14/c-15-63","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":null,"date":"1963-11-14","dockets":["C-15/63"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:EU:C:1963:47","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1963:47"},"cite_as":"EuGH, Beschluss vom 14.11.1963 – C-15/63","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1963-11-14/c-15-63","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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