{"status":"available","doknr":"61963CO0098","ecli":"ECLI:EU:C:1963:46","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"1963-11-13","aktenzeichen":"C-98/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil im Hauptprozeß vorbehalten.","text_plain":"In den verbundenen Rechtssachen 98 und 99/63 R\n\n1. des Piero Erba,\n\nBeamten der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\n\n2. des Jean Reynier,\n\nBeamten der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\n\nProzeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Slusny, zugelassen am Appellationshof Brüssel, Lehrbeauftragter an der Universität Brüssel,\n\nZustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Rue Willy Goergen 6, Luxemburg,\n\nAntragsteller\n\ngegen\n\ndie Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\n\nvertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten,\n\nZustellungsbevollmächtigter, Henry Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutiven, Place de Metz 2, Luxemburg,\n\nAntragsgegnerin,\n\nwegen\n\nAussetzung des Vollzuges der im Hauptprozeß angefochtenen Maßnahme\n\nerläßt\n\nDER PRÄSIDENT\n\nDES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN\n\nfolgende\n\nVERFÜGUNG\n\nTATBESTAND\n\nDie Antragsteller haben mit ihren am 29. Oktober 1963 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klagen die Bekanntgabe einer freien Stelle Nr. 1064 angefochten, die einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 3 im Statistischen Amt betrifft.\n\nMit ihren am gleichen Tage eingegangenen Anträgen auf Aussetzung des Vollzuges begehren sie, der Gerichtshof möge\n\nanordnen, daß die Gegenpartei alle die freie Stelle Nr. 1064 betreffenden Maßnahmen bis zur Entscheidung des Hauptprozesses auszusetzen hat,\n\ndie Kostenentscheidung dem Endurteil im Hauptprozeß vorbehalten.\n\nDie Antragsgegnerin hat ihre Stellungnahme zu den Anträgen auf Aussetzung des Vollzuges am 9. November 1963 eingereicht. Sie beantragt,\n\ndie Anträge der Kläger als unbegründet abzuweisen, über die Kosten nach dem geltenden Recht zu erkennen.\n\nDie Parteien haben nach ordnungsgemäßer Ladung am 11. November 1963 vor dem Präsidenten mündlich verhandelt.\n\nEs erscheint sachdienlich, die beiden Anträge auf Aussetzung des Vollzuges Nr. 98/63 R und Nr. 99/63 R wegen Sachzusammenhangs zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.\n\nGRUNDE\n\nDie beiden Anträge auf Aussetzung des Vollzuges beruhen auf der Befürchtung, die beklagte Kommission könne, falls der Gerichtshof den von den Antragstellern erhobenen Klagen 79/63 und 82/63 stattgeben und den Antragstellern den Anspruch auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 zuerkennen sollte, sich ihren Verpflichtungen unter dem Vorwand entziehen, der Stellenplan nach Artikel 6 des Beamtenstatuts weise keine freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 mehr auf. Um dieser Gefahr zu begegnen, beantragen die Antragsteller anzuordnen, daß die Kommission die Besetzung des Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 3, der Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Auswahlverfahrens ist, vorerst auszusetzen hat.\n\nDer Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Kommission werde das Urteil des Gerichtshofes vollziehen und die Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 3 einstufen, falls den Klagen stattgegeben werden sollte.\n\nDiese klare und eindeutige Erklärung entspricht den Verpflichtungen der Kommission aus Artikel 176 des Vertrages.\n\nEs ist Sache der Kommission zu entscheiden, in welcher Weise sie die Urteile des Gerichtshofes vollziehen will. Die Art und Weise des Vollzugs kann ihr nicht im voraus durch eine einstweilige Anordnung vorgeschrieben werden.\n\nÜbrigens geht aus der oben wiedergegebenen Erklärung der Antragsgegnerin hervor, daß die Durchführung des Auswahlverfahrens den Antragstellern hinsichtlich ihrer Klagen 79/63 und 82/63 nicht zum Nachteil gereichen kann. Die Antragsteller haben daher auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung des Vollzuges.\n\nDie Antragsteller stützen ihre Anträge auch auf angebliche Mängel des von der Kommission ausgeschriebenen Auswahlverfahrens. Ihre nur in ganz allgemeiner Form vorgebrachten Behauptungen können aber im Verfahren wegen einstweiliger Anordnungen nicht geprüft werden, weil sie den Gegenstand des Hauptprozesses betreffen.\n\nÜberdies nehmen die Antragsteller unstreitig an dem Auswahlverfahren nicht teil, können daher von den angeblichen Mängeln nicht unmittelbar betroffen werden.\n\nNach allem besteht kein Grund, die beantragte Aussetzung des Vollzugs anzuordnen.\n\nAus diesen Gründen\n\nund\n\nauf Grund der Akten,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,\n\nauf Grund der Artikel 176, 179, 185 und 186 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\n\nauf Grund der Artikel 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnung\n\nhat\n\nDER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES\n\nDER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN\n\nverfügt:\n\n1. Die Anträge werden abgelehnt.\n\n2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil im Hauptprozeß vorbehalten.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-98/63","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1963-11-13/c-98-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-98/63","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-98/63"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1963-11-13/c-98-63","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-98/63","retrieved":"2026-07-27 15:59:01.104680+00:00"}}