{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1962:24","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"1962-07-12","aktenzeichen":"C-42/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Drittwiderspruchsklage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Gesellschaft Breedband N.V. hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens wegen Erlasses einer einstweiligen Anordung zu tragen.","text_plain":"In den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59 — Drittwiderspruch —\n\nBreedband N.V.,\n\nAktiengesellschaft mit Sitz in IJmuiden (Velsen), Niederlande,\n\nvertreten durch ihren Direktor Herrn P. R. Bentz van den Berg,\n\nProzeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Mertens de Wilmars, zugelassen in Antwerpen,\n\nZustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Luxemburg, Avenue Guilleaume 27,\n\nDrittwiderspruchsklägerin,\n\ngegen\n\n1. Société des Aciéries du Temple,\n\nAktiengesellschaft mit Sitz in Paris, Rechtsnachfolgerin der Société nouvelle des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (SNUPAT) auf Grund eines Einbringungs- und Fusionsvertrages vom 9. Mai 1961 mit Änderungen vom 7. Juni 1961,\n\nvertreten durch ihren amtierenden Generaldirektor, Herrn E. de Sèze,\n\nProzeßbevollmächtigten Rechtsanwalt J. de Richemont, zugelassen am Appellationshof Paris,\n\nZustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Margue, Luxemburg, Rue Philippe II 20,\n\n2. Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,vertreten durch ihren Rechtsberater Herrn L Teichini als Bevollmächtigten,Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,\n\n3. Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken N.V.,\n\nAktiengesellschaft mit Sitz in Velsen, Niederlande,\n\nvertreten durch ihren Direktor, Herrn J. F. ten Doesschate,\n\nProzeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. P. Kalff und H. Baron Collot d'Escury, beide zugelassen am Appellationshof Amsterdam,\n\n4. Gesellschaft Breda Siderurgica,\n\nAktiengesellschaft mit Sitz in Sesto San Giovanni (Mailand),\n\nvertreten durch ihren amtierenden Generaldirektor G. Rebua, Mitglied ihres Verwaltungsrates,\n\nBeklagte,\n\nwegen\n\nAbänderung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1961 in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF\n\nunter Mitwirkung\n\ndes Präsidenten A. M. Donner,\n\nder Kammerpräsidenten O. Riese und R. Rossi (Berichterstatter),\n\nder Richter L. Delvaux, Ch. L. Hammes, A. Trabucchi und R. Lecourt,\n\nGeneralanwalt: K. Roemer,\n\nKanzler: A. Van Houtte,\n\nfolgendes\n\nURTEIL\n\nTATBESTAND\n\nI — Anträge der Parteien\n\nDie Drittwider Spruchsklägerin und die Gesellschaft Hoogovens N. V., Beklagte, beantragen, der Gerichtshof möge\n\ndie Drittwiderspruchsklage für zulässig und begründet erklären;\n\nfeststellen, daß der Abfallschrott, den Hoogovens von der Klägerin im Rahmen des zwischen ihnen abgeschlossenen maatschap-Vertrages erhält, Eigenaufkommen von Hoogovens oder jedenfalls keinen Zukaufschrott darstellt;\n\ninfolgedessen das angefochtene Urteil abändern und mit der neuen Entscheidung über die Rechtssache 49/59:\n\nin erster Linie: die von SNUPAT erhobene Klage mindestens insoweit als unbegründet abweisen, als sie die Hoogovens gewährte Freistellung betrifft;\n\nhilfsweise: das angefochtene Urteil abändern, soweit es nach der zutreffenden Feststellung der Rechtswidrigkeit einer auf das Kriterium des örtlichen Zusammenschlusses gestützten Freistellung und nach Aufhebung der angefochtenen stillschweigenden Entscheidung nicht festgestellt hat, daß die Hoogovens gewährten Freistellungen gleichwohl nicht rückwirkend zurückgenommen werden dürfen, sondern aufrechterhalten werden müssen, weil der in Frage stehende Schrott Eigenaufkommen von Hoogovens darstellt;\n\ndie Sache an die Hohe Behörde zurückverweisen;\n\nin beiden Fällen über die Kosten nach dem Gesetz erkennen.\n\nDie Société des Aciéries du Temple und die Hohe Behörde der EGKS, Beklagte, beantragen,\n\ndie Drittwiderspruchsklage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen und der Klägerin die Kosten, Auslagen und Gebühren des Verfahrens aufzuerlegen.\n\nDie Gesellschaft Breda Siderurgica, Beklagte, hat keine Anträge gestellt.\n\nII — Sachverhalt\n\nDer dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:\n\nDurch sein Urteil vom 22. März 1961 in den verbundenen, am 7. September bzw. 31. Oktober 1959 durch die Société nouvelle des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (SNUPAT) anhängig gemachten Rechtssachen 42 und 49/59 hat der Gerichtshof entschieden, daß der Schrott, den die Gesellschaft Hoogovens von der Gesellschaft Breedband erhält, kein Eigenaufkommen von Hoogovens darstellt. Deshalb ist die Freistellung von den Ausgleichszahlungen, die die Hohe Behörde der Gesellschaft Hoogovens für den fraglichen, als Eigenaufkommen betrachteten Schrott gewährt hatte, vom Gerichtshof als unvereinbar mit dem Vertrag erachtet worden. Der Gerichtshof hat ferner die für die rückwirkende Rücknahme maßgeblichen Grundsätze dargelegt und die Sache zur Entscheidung über diese Frage an die Hohe Behörde zurückverwiesen.\n\nGegen dieses — im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1961 veröffentlichte — Urteil hat die Gesellschaft Breedband N.V. am 5. Juni 1961 Drittwiderspruch erhoben.\n\nDie Drittwiderspruchsklage richtet sich gegen alle an den Rechtssachen 42 und 49/59 beteiligten Hauptparteien und Streithelferinnen, nämlich\n\ndie Société Aciéries du Temple als Rechtsnachfolgerin der Société nouvelle des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (SNUPAT), Klägerin im Hauptprozeß,\n\ndie Hohe Behörde der EGKS, Beklagte im Hauptprozeß,\n\ndie Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken N.V., Streithelferin im Hauptprozeß,\n\ndie Gesellschaft Breda Siderurgica, Streithelferin im Hauptprozeß.\n\nIII — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien\n\nDie Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien können wie folgt zusammengefaßt werden:\n\nZUR ZULÄSSIGKEIT\n\nA — Zur Tragweite von Artikel 36 des dem Vertrag über die Gründung der EGKS als Anlage beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes und Artikel 97 der Verfahrensordnung\n\nDie von der Gesellschaft Hoogovens unterstützte Klägerin hält die Drittwiderspruchsklage für zulässig. Sie führt aus,\n\na) sie habe ein Interesse daran, die Abänderung des angefochtenen Urteils zu verlangen, weil dieses ihre Rechtsstellung hinsichtlich des Eigentums an dem fraglichen Schrott beeinträchtige und sie der sich aus der rückwirkenden Rücknahme der Freistellung ergebenden finanziellen Belastung unterwerfe, indem es das Bestehen von Miteigentum Breedbands und Hoogovens an dem fraglichen Schrott verneine und den Weg zur rückwirkenden Rücknahme der vom Gerichtshof für unzulässig erklärten Freistellung freigebe;\n\nb) sie habe am Hauptprozeß nicht teilnehmen können, weil sie nicht im Sinne von Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes einbezogen worden sei und weil die Gesellschaft Hoogovens die unmittelbare Adressatin der Freistellung gewesen sei.\n\nDie Hohe Behörde macht dagegen folgende gegen die Zulässigkeit der Klage sprechenden Argumente geltend:\n\na) Die Verfahrensordnung habe den Drittwiderspruch unter die außerordentlichen Rechtsbehelfe eingereiht, er sei deshalb strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterworfen. Die Hinweise auf gewisse innerstaatliche Rechtsordnungen schienen im vorliegenden Fall keinen entscheidenden Einfluß haben zu können, denn einerseits seien die Unterschiede zwischen diesen Rechtsordnungen zu berücksichtigen, andererseits seien die Voraussetzungen, unter denen der Drittwiderspruch zulässig sei, in der Verfahrensordnung aufgeführt.\n\nb) Es sei offensichtlich, daß Hoogovens versuche, auf dem Umweg über diesen außerordentlichen Klageweg, der ihr selbst nicht offenstehe, nicht nur eine Verhandlung wiederzueröffnen, die bereits mit einem unwiderruflichen Urteil geendet habe, sondern auch mit Hilfe von Breedband ein neues Beweismittel — den Vertrag — einzuführen, das sie dem Gerichtshof im Hauptprozeß hätte vorlegen können.\n\nc) Der Ausdruck appelée in Artikel 36 der EGKS-Satzung beziehe sich auf die Partei, die im Rechtsstreit als Beklagte bezeichnet worden sei, nicht auf die, die ein Interesse am Beitritt habe. Würde die von Breedband vorgetragene Rechtfertigung vom Gerichtshof gebilligt, so würde die Folge sein, daß jeder, der nicht Beklagter gewesen sei und daher nicht in den Hauptprozeß habe einbezogen werden können (être appelé) zum Drittwiderspruch berechtigt wäre. In der Tat sei in der Verfahrensordnung nur der freiwillige Beitritt ausdrücklich vorgesehen; Artikel 97 § 1 c dieser Verfahrensordnung bedeute daher, daß die Nichtteilnahme am Hauptprozeß mit anderen Gründen als mit der Nichteinbeziehung in ihn gerechtfertigt werden müsse. Die Klägerin habe aber vom Rechtsstreit Kenntnis gehabt, nicht nur, weil eine diesbezügliche Mitteilung im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, sondern vor allem wegen ihrer engen Bindungen an Hoogovens.\n\nd) Was schließlich das Argument angehe, Hoogovens und nicht Breedband sei die unmittelbare Adressatin der streitigen Freistellung gewesen, so bestünden nur zwei Möglichkeiten:\n\nentweder sei Breedband an der Frage der Rechtmäßigkeit der Freistellung interessiert; dann hätte sie dem Hauptprozeß beitreten müssen;\n\noder diese Frage interessiere Breedband nicht; in diesem Falle könne an ihrer Entscheidung auch nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes kein Interesse geltend gemacht werden.\n\nDie Société des Aciéries du Temple fügt hinzu, nach Artikel 97 § 1 b der Verfahrensordnung könne der Drittwiderspruch wie nach französischem Recht nur von einer Person erhoben werden, die die Verletzung eines Rechts durch das angefochtene Urteil dartue. Daher sei, unterstelle man, daß die Beziehungen zwischen Hoogovens und Breedband nicht die einer maatschap seien, mangels Miteigentum an dem fraglichen Schrott die von Breedband erhobene Drittwiderspruchsklage nicht zulässig, denn dann sei kein Recht von Breedband ersichtlich, das durch die Entscheidung des Gerichtshofes, die den Grundsatz verworfen habe, auf dem die Hoogovens gewährte Freistellung beruht habe, hätte beeinträchtigt werden können. Falls aber andererseits die Beziehungen zwischen Hoogovens und Breedband die einer maatschap in dem von der Klägerin angegebenen Sinne seien, so sei anzunehmen, daß diese letztere im Hauptprozeß sowohl in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin von Hoogovens wie als solidarische Mitschuldnerin der Summen, die Hoogovens der Hohen Behörde als Ausgleichsbeiträge geschuldet habe, rechtlich vertreten gewesen sei. Dies gelte um so mehr, da Breedband selbst einräume, daß die beiden Gesellschafterinnen mangels Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft, die sie bildeten, gesamtschuldnerisch für diese Beiträge hafteten.\n\nDie Klägerin erwidert auf die von der Hohen Behörde und von den Aciéries du Temple vorgetragenen Argumente folgendes:\n\n1. Eine außerordentliche Klage habe nicht mehr und nicht weniger Ausnahmecharakter als eine ordentliche Klage. Der Unterschied zwischen beiden Klagen bestehe nur im Wesen der Rügen, auf die sie gestützt werden könnten.\n\n2. Die Rechtskraft der Urteile in Anfechtungssachen sei keineswegs relativ, sondern wirke erga omnes. Das rechtfertige den Schluß, daß in Anfechtungssachen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage nicht zu eng ausgelegt werden dürften. Übrigens habe der Gerichtshof selbst in der Rechtssache 5/55 den Partei begriff ausdehnend ausgelegt und als Parteien eines Urteils, und infolgedessen als berechtigt, dessen Auslegung zu beantragen, Personen angesehen, die nicht am Hauptprozeß teilgenommen hatten.\n\n3. Dem französischen, belgischen und niederländischen Recht seien die folgenden wesentlichen Merkmale des Drittwiderspruchs zu entnehmen:\n\nDer Drittwiderspruch sei ein Klageweg, der denen offenstehe, die nicht Parteien des Hauptprozesses und in ihm auch nicht vertreten gewesen seien;\n\ner sei gegen ein Urteil gerichtet;\n\ndas Urteil beeinträchtige die Rechte des Dritten;\n\nder Drittwiderspruch ziele auf die Rücknahme, Aufhebung oder Abänderung des fraglichen Urteils ab.\n\nGewiß habe die früher in Kraft gewesene Verordnung vom 4. März 1953 die Vorschrift von Artikel 97 § 1 c der jetzt geltenden Verfahrensordnung nicht enthalten und sich darauf beschränkt, die in Artikel 36 der Satzung gebrauchte Formulierung zu wiederholen; aus dieser Änderung sei aber nicht der Schluß zu ziehen, daß der Gerichtshof mit der Schaffung der Vorschrift des genannten Artikels 97 § 1 c die obenbezeichneten grundlegenden Merkmale des Drittwiderspruchs habe ändern wollen.\n\n4. Der Begriff des Drittwiderspruchs sei mit dem des Beitritts ad adjuvandum nach Artikel 34 der Satzung des Gerichtshofes nicht zu verwechseln.\n\nDie beiden Institutionen unterschieden sich zunächst durch ihren Gegenstand, denn der Drittwiderspruchskläger suche aus persönlichen Gründen die Abänderung des angefochtenen Urteils zu erreichen, während der Streithelfer sich auf die Unterstützung der Anträge einer der Hauptparteien beschränken müsse. Ferner unterschieden sie sich auch durch ihren Zweck, denn der Drittwiderspruch habe die Wiedergutmachung des dem Dritten persönlich durch das angefochtene Urteil zugefügten Schadens zum Ziel. Endlich unterschieden sie sich dadurch, daß die Streithilfe bei Bestehen eines Interesses am Ausgang des Hauptprozesses zulässig sei, während der Drittwiderspruchskläger dartun müsse, daß er durch das angefochtene Urteil in seinen Rechten verletzt sei. Mit Rücksicht auf diese Unterschiede zwischen den beiden Rechtsinstituten hätten Rechtsprechung und Lehre die Ansicht stets abgelehnt, daß zum Drittwiderspruch nicht zuzulassen sei, wer dem Hauptprozeß hätte beitreten können, aber nicht beigetreten ist.\n\n5. Zu den Artikeln 35 und 36 der Satzung des Gerichtshofes in Bezug gesetzt, besage der in Artikel 97 § 1 c aufgestellte Rechtssatz ganz einfach, daß der Weg des Drittwiderspruchs dem offenstehe, der a) entweder nicht in den Hauptprozeß einbezogen worden sei oder b) zwar in ihn einbezogen gewesen sei, aber aus stichhaltigen Gründen nicht daran habe teilnehmen können.\n\nAußerdem habe die genannte Vorschrift der Verfahrensordnung den Zweck, dem Gerichtshof die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die in der Drittwiderspruchsklage geltend gemachte Beeinträchtigung durch das angefochtene Urteil oder durch das Verschulden des Dritten verursacht sei, der zur Wahrnehmung seiner Rechte hätte tätig werden müssen. Diese Nachprüfung erkläre sich durch das Wesen des Anfechtungsprozesses, das aus der Notwendigkeit heraus, die Sicherheit der Rechtsverhältnisse zu gewährleisten, die immer erneute Infragestellung der Gültigkeit der Verwaltungsakte zu vermeiden gebiete.\n\n6. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, daß kein für die Zulässigkeit der Klage wesentliches Merkmal im vorliegenden Fall fehle, denn\n\ndas Urteil beeinträchtige ein Recht von Breedband — das Eigentum —, da der Gerichtshof eine Eigentumsfrage in einem Sinne entschieden habe, der nach Auffassung der Klägerin den wirklichen Rechtsverhältnissen nicht gerecht werde;\n\naus der Tatsache, daß sie dem Hauptprozeß nicht beigetreten ist, könne nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen die Klägerin hergeleitet werden.\n\n7. Schließlich sei die von der Hohen Behörde und von der Gesellschaft Aciéries du Temple aufgestellte These abzulehnen, wonachentweder zwischen Hoogovens und Breedband eine maatschap bestehe, dann aber Breedband im Hauptprozeß von Hoogovens vertreten gewesen sei,oder zwischen den beiden keine maatschap bestehe, in diesem Fall aber das angefochtene Urteil die Rechte von Breedband nicht beeinträchtige.Diese These enthalte zunächst einen Zirkelschluß, denn die Frage, ob zwischen Hoogovens und Breedband eine maatschap bestehe oder nicht, betreffe die Begründetheit des Drittwiderspruchs, so daß sie in keiner Weise für Fragen entscheidend sein könne, die mit der Zulässigkeit zusammenhängen.Zweitens stütze sich das erste von der Hohen Behörde und den Aciéries du Temple vorgebrachte Argument auf einen Vertretungsbegriff, der allein aus einem Teil der französischen Rechtsprechung gewonnen sei. Von den französischen Autoren werde andererseits anerkannt, daß es sich jedenfalls um eine unvollkommene Vertretung handle, wenn in diesen Fällen überhaupt von Vertretung gesprochen werden könne; hieraus zögen sie den Schluß, daß die sogenannte vertretene Partei zum Drittwiderspruch zuzulassen sei, wenna)das angefochtene Urteil zu einer Erhöhung der gemeinsamen Verpflichtung geführt habe,b)die als Vertreterin angesehene Hauptpartei die Geltendmachung einer gemeinsamen Einwendung unterlassen oder versäumt habe.Im vorliegenden Fall müsse die Klägerin zwar ihre völlige Übereinstimmung mit der Ansicht von Hoogovens hinsichtlich der mit der Vorlegung des Vertrages verbundenen Nachteile erklären, dennoch aber feststellen, daß Hoogovens, auch nach Ansicht des Gerichtshofes, es unterlassen habe, sich eines Verteidigungsmittels — der Vorlegung des Vertrages — zu bedienen, und somit eine gemeinsame Einwendung nicht geltend gemacht habe. Endlich sei ein so weitgefaßter Vertretungsbegriff den übrigen innerstaatlichen Rechten, insbesondere dem niederländischen, unbekannt; es sei auch weder vernünftig noch mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zu vereinbaren, den Begriff des Vertretenen derart auszuweiten, da dieses Recht weder eine Berufung noch in Anfechtungsprozessen einen Widerspruch kenne.Drittens sei auf das zweite von den beiden genannten Beklagten vorgebrachte Argument zu erwidern,a)daß im Hauptprozeß erklärt worden sei, selbst wenn der Vertrag zwischen Hoogovens und Breedband keine maatschap begründe, habe er doch zur Folge, daß der streitige Schrott wegen der an ihm bestehenden Eigentumsverhältnisse keinen Zukaufschrott darstelle, weshalb das Interesse von Breedband daran, daß der Gerichtshof die Eigentumsverhältnisse an dem fraglichen Schrott feststelle, wie sie wirklich seien, ohne Einschränkung bestehen bleibe;b)daß der Umstand, daß ein Dritter vertraglich verpflichtet sei, für die Beträge aufzukommen, die eine Partei des Hauptprozesses zufolge dem dort ergangenen Urteil zu zahlen habe, ausreichend sei, um den Dritten zum Drittwiderspruch zu berechtigen.\n\n8. Im angefochtenen Urteil habe der Gerichtshof festgestellt, er könne zur Bedeutung des Vertrages für die streitige Frage nicht Stellung nehmen, weil der zwischen Hoogovens und Breedband abgeschlossene Vertrag nicht vorgelegt worden sei. Da dieser Vertrag nunmehr von der Klägerin vorgelegt sei, bestehe Grund sich zu fragen, ob es eine rechtlich befriedigende Lösung sei, die Rechtswidrigkeit der fraglichen Freistellung festzustellen und Hoogovens zur Zahlung von 6 Millionen Gulden zu verurteilen, ohne daß das von der Hohen Behörde und vom Gerichshof für die Rechtmäßigkeit dieser Freistellung für entscheidend erklärte Kriterium jemals tatsächlich auf den konkreten Fall hätte angewandt werden können.\n\nDie Hohe Behörde hält allen diesen Erwägungen folgende Argumente entgegen:\n\n1. Die Änderung, die das Drittwiderspruchsverfahren durch die derzeit geltende Verfahrensordnung gegenüber der Verordnung vom 4. März 1953 erfahren habe, beweise, daß die Verfasser des Vertrages in Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes lediglich die Möglichkeit dieses Verfahrens vorgesehen und es dem Gerichtshof überlassen hätten, die Zulässigkeitsvoraussetzungen festzulegen.\n\n2. Der freiwillige Beitritt und der Drittwiderspruch seien zwar zwei Rechtsinstitute, die sich sowohl durch ihren Gegenstand wie durch ihren Zweck und durch die Voraussetzungen unterschieden, unter denen von ihnen Gebrauch gemacht werden könne; das nehme aber dem Artikel 97 § 1 c der Verfahrensordnung, der eine Zulässigkeitsvoraussetzung enthalte, der der Drittwiderspruch auf jeden Fall genügen müsse, nichts von seiner Bedeutung. Es sei nutzlos, sich auf die Lehre oder Rechtsprechung gewisser innerstaatlicher Rechtsordnungen zu stützen, um sich der für den Dritten aus der vorgenannten Vorschrift herzuleitenden Verpflichtung zu entziehen, denn jede Rechtsordnung regele die Materie auf ihre Weise und im vorliegenden Fall sei der Wortlaut von Artikel 97 § 1 c der Verordnung klar.\n\n3. Die Klägerin behaupte, die in Artikel 97 § 1 c der Verfahrensordhung aufgestellte Voraussetzung habe den Zweck, dem Gericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Mißbrauch dieses Klageweges vorliege, und es zur Nachprüfung instand zu setzen, ob die vom Dritten geltend gemachte Beeinträchtigung nicht auf dessen eigenes Verschulden statt auf das angefochtene Urteil zurückzuführen sei.\n\nDiese These sei nicht stichhaltig, denn einerseits könne kein Mißbrauch vorliegen, wenn die von der Verfahrensordnung aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt seien, andererseits werde der Nachweis der von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigung durch Artikel 97 Buchstabe b dieser Verordnung gefordert, und es wäre willkürlich, diesen Begriff zur Auslegung von Buchstabe c des gleichen Artikels heranzuziehen.\n\nÜberdies dürfe nicht übersehen werden, daß das Urteil als solches keine Breedband betreffende Eigentumsfrage entschieden habe und daß die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, das Urteil stelle die gegenwärtige steuerliche Behandlung des Warenumlaufs zwischen Hoogovens und Breedband durch die niederländische Verwaltung in Frage, einer grundlosen Vermutung gleichkomme, durch die das Vorliegen einer konkreten und gegenwärtigen Beeinträchtigung nicht bewiesen werde. Übrigens stelle sich die Frage, ob und in welchem Maße die Gründe eines Urteils, unabhängig von seinem Tenor, die Rechte eines Dritten beeinträchtigen könnten. Endlich sei zu bemerken, daß Breedband, um die Zulässigerklärung der Klage zu erreichen, in ihrer Erwiderung Zweckmäßigkeitserwägungen geltend mache und sich auf die Notwendigkeit berufe, zu einer befriedigenden Lösung der Streitfrage zu gelangen. Damit führe die Klägerin Erwägungen an, für die die Technik des Verfahrensrechts keinen Raum biete und die, wollte man ihnen folgen, alle Verfahrensregeln überflüssig machen würden.\n\n4. Breedband sei durch Hoogovens im Hauptprozeß vertreten worden, denn niemand bestreite, daß die beiden Unternehmen einen Konzern im allgemein gebräuchlichen Sinn dieses Wortes bilden. Auf alle Fälle schließe das angefochtene Urteil, wenn es dazu führe, daß Hoogovens mit finanziellen Verpflichtungen belastet werde, gerade dadurch aus, daß diese mit anderen geteilt würden; daher könne es keine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin zur Folge haben.\n\n5. Nach alledem sei die Drittwiderspruchsklage für unzulässig zu erklären. Denn einerseits könne das angefochtene Urteil nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte von Breedband führen, weil\n\na) es sich um eine res inter alios acta handle,\n\nb) der Entscheidungssatz nicht auf Breedband Bezug nehme,\n\nc) es keine Beeinträchtigung für Breedband bedeute, wenn aus seinen Gründen zu entnehmen sein sollte, daß das Eigentum von Breedband an dem an Hoogovens veräußerten Schrott als ausschließlich angesehen worden sei.\n\nAndererseits habe die Klägerin die Gründe nicht dargetan, aus denen sie dem Hauptprozeß nicht habe beitreten können.\n\nDie Société des Aciéries du Temple wiederholt in ihrer Gegenerwiderung die Ausführungen, die sie schon in ihrer Klagebeantwortung gemacht hatte. Sie führt außerdem aus, die Frage, ob Breedband auf Grund der maatschap ein Recht an dem streitigen Schrott habe, gehöre nicht zur Begründetheit der Klage; denn diese Prüfung betreffe gerade eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Drittwiderspruchs nach Artikel 97 § 1 b der Verfahrensordnung.\n\nÜbrigens gälten nach belgischem und französischem positiven Recht die Mitglieder einer Gesellschaft als wechselseitig zur Geschäftsführung ermächtigt. Dieser wechselseitige Auftrag begründe aber selbstverständlich Vertretungsmacht.\n\nB — Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes\n\nDie Société des Aciéries du Temple führt aus, die Drittwiderspruchsklage ziele auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen, auf den örtlichen Zusammenschluß gestützten Freistellung und auf die Gewährung einer Freistellung auf Grund eines maatschap-Vertrages ab. Daraus folge — da der Gerichtshof angerufen werde, um die streitige Freistellung aus anderen als den von der Hohen Behörde in der ursprünglichen Entscheidung angeführten Gründen aufrechtzuerhalten — daß die Drittwiderspruchsklage unzulässig sei, da das über die Ermessensüberschreitung entscheidende Gericht sich nicht in die Aufgaben der Verwaltung einmischen und damit eine neue Entscheidung anstelle der aufgehobenen treffen könne.\n\nDie Klägerin macht dagegen geltend, die Rüge der Unzuständigkeit sei unbegründet, denn\n\nder Hauptantrag ihrer Klage ziele nur auf die Abweisung der Hauptklage im Wege der Abänderung des angefochtenen Urteils ab, wofür der Gerichtshof selbstverständlich zuständig sei;\n\nmit dem Hilfsantrag begehre sie vom Gerichtshof eine durchaus in seine Zuständigkeit fallende Entscheidung. Denn die vom Gerichtshof getroffene Feststellung, die Aufrechterhaltung der fraglichen Freistellung sei wegen der von der Hohen Behörde angeführten Begründung rechtswidrig, bedeute nicht ohne weiteres, daß diese Aufrechterhaltung auf jeden Fall rechtswidrig sei, denn es sei noch zu prüfen, ob die Freistellung aus anderen Gründen gerechtfertigt sei. Nun sei der Gerichtshof aber der Ansicht gewesen, er brauche diese Prüfung nicht vorzunehmen, weil sie nur möglich sei, wenn er von dem zwischen Hoogovens und Breedland abgeschlossenen Vertrag Kenntnis nehmen könne. Da dieser Vertrag nunmehr vorgelegt sei, obliege es dem Gerichtshof zu entscheiden, daß die Freistellung aus anderen, mit dem Vertrag im Einklang befindlichen Gründen rechtmäßig sei.\n\nDie Hohe Behörde wendet ein, wenn die fragliche Freistellung an sich rechtmäßig und nur auf irrige Gründe gestützt gewesen wäre, hätte der Gerichtshof sie nicht aufgehoben: er hätte sich gemäß seiner Rechtsprechung darauf beschränkt, die Begründung zu berichtigen, hätte aber den Entscheidungssatz unangetastet gelassen. Es sei übrigens bezeichnend, daß die Klägerin vom Gerichtshof begehre, er solle ein Eigentumsrecht nicht ihr selbst, sondern Hoogovens zuerkennen.\n\nZUR BEGRÜNDETHEIT\n\nDie Klägerin trägt mit Unterstützung der Gesellschaft Hoogovens vor, der zwischen ihr und Hoogovens abgeschlossene Vertrag sei ein maatschap-Vertrag im Sinne der Artikel 1655 ff. des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuchs; auf Grund dieser Bestimmungen seien alle durch die Zusammenarbeit der beiden erzeugten Waren als ihr gemeinsames Eigentum zu betrachten.\n\nBevor sie den Begriff der maatschap bestimmt, macht die Klägerin jedoch geltend, daß die Rechtsbeziehungen zwischen Hoogovens und Breedband nur nach niederländischem Recht beurteilt werden könnten, denn\n\nbeide Gesellschaften seien Gesellschaften niederländischen Rechts,\n\nder zwischen ihnen bestehende Vertrag sei in den Niederlanden abgeschlossen und verweise ausdrücklich auf das Recht dieses Landes,\n\nes bestehe auf diesem Gebiet kein besonderes europäisches oder Gemeinschaftsrecht,\n\nkeine Vorschrift des EGKS-Vertrages schließe auf diesem Gebiet die Anwendung des innerstaatlichen Rechts aus; im Gegenteil, Artikel 83 verweise ausdrücklich auf dieses Recht,\n\ndie Begriffe Eigenaufkommen und Zukaufschrott seien von den Verfassern des Vertrages an Hand der Begriffe Eigentum und Kauf bestimmt worden, deren genaue Tragweite nur auf der Grundlage des im Einzelfall anwendbaren innerstaatlichen Rechts bemessen werden könne.\n\nAuf der anderen Seite meint sie, die Terminologie des zwischen Hoogovens und Breedband abgeschlossenen Vertrages könne vom Gerichtshof nicht benützt werden, um daraus abzuleiten, daß dieser Vertrag kein maatschap-Vertrag sei, denn nach den in allen Mitgliedstaaten geltenden Grundsätzen sei der wirkliche Inhalt einer Vereinbarung aus deren wesentlichen Bestandteilen herauszuarbeiten, indem der gemeinsame Wille der Vertragsparteien erforscht werde.\n\nSodann untersucht die Klägerin zunächst den Begriff der maatschap, die sie als einen Vertrag zwischen zwei oder mehreren Partnern definiert, durch den eine Zusammenarbeit zwischen diesen zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles begründet werden soll und dessen wesentliche Merkmale die folgenden seien:\n\na) die Verpflichtung der Parteien zu Einlagen; es sei nicht notwendig, führt die Klägerin aus, daß diese in Geld oder anderen Gütern bestehen; alles was Gegenstand einer die Übertragung von Eigentum oder den Genuß von Gütern betreffenden Verpflichtung sein könne, stelle gleichfalls eine Einlage dar;\n\nb) die Verwirklichung eines gemeinsamen, im Anstreben eines gemeinsamen Gewinnes bestehenden Zieles mit Hilfe dieser Einlagen;\n\nc) die Aufteilung des Gewinnes und eventuell der Verluste auf die Gesellschafter nach festgelegten Regeln;\n\nd) die rechtliche Gleichheit zwischen den Gesellschaftern und das Bestehen einer organisierten Zusammenarbeit;\n\ne) der Umstand, daß die Zusammenarbeit auf eine gewisse Dauer abgestellt sein muß.\n\nDie Klägerin prüft dann, ob der Vertrag zwischen Hoogovens und Breedband diese Merkmale aufweist und vergleicht zu diesem Zwecke die Bestimmungen des fraglichen Vertrages mit den einzelnen charakteristischen Merkmalen der maatschap, wie sie oben angegeben sind.\n\na) Was die Einlagen angeht, weist sie darauf hin, daß die beiden Gesellschaften untereinander eine enge Zusammenarbeit zur gemeinsamen Herstellung von Walzwerkserzeugnissen begründet hätten.\n\nb) Hinsichtlich des gemeinsamen Zieles lasse der fragliche Vertrag klar erkennen, daß die beiden Gesellschaften einen gemeinsamen Gewinn anstreben wollten.\n\nc) Das Erfordernis der Gewinn- (und Verlust)teilung sei in den Artikeln 15 und 17 des Vertrages geregelt. Die Teilung erfolge nach Maßgabe der Einlagen.\n\nd) Die Gleichheit der Gesellschafter gehe aus mehreren Vertragsbestimmungen hervor, wonach die Verpflichtungen, die sich auf die gemeinsame Produktion beziehen, wechselseitig sind, ohne daß ein Gesellschafter eine Vorrangstellung beanspruchen könnte. Außerdem sähen die Artikel 6 und 8 des Vertrages hinsichtlich der Organisation dieser Zusammenarbeit die Verpflichtung von Hoogovens vor, der maatschap ihren Direktionsstab und eine ganze Reihe von Verwaltungsabteilungen zur Verfügung zu stellen.\n\ne) Was schließlich die Dauer der Zusammenarbeit zwischen den beiden Gesellschaften angehe, so bestimme Artikel 23 des Vertrages, daß dieser auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sei und, von einigen besonderen Fällen abgesehen, nur im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben werden könne. Die in Artikel 17 des Vertrages und seinem Zusatz Nr. 1 enthaltene Bestimmung, daß Hoogovens von seiner Verpflichtung, Brammen zu den vereinbarten Bedingungen an Breedband zu liefern, solange frei sein solle, als der gemeinsame Gewinn für Hoogovens oder Breedband nicht ausreiche, die out of pocket expenses zu decken, bedeute keineswegs, daß der Vertrag im Fall von Verlusten außer Kraft gesetzt werde. Diese Bestimmung besage in Wahrheit, daß jeder Vertragspartner die maatschap für eine bestimmte Zeit außer Kraft setzen könne, wenn so große Verluste vorauszusehen seien, daß selbst die out of pocket expenses nicht mehr gedeckt würden. Man dürfe hierbei nicht übersehen, daß zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Voraussicht möglich werde, die gemeinsame Produktion schon lange mit Verlust arbeite.\n\nEndlich sei es nicht richtig, daß die Anwendung von Artikel 1302 des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Kündigung des fraglichen Vertrages bedeute, daß dieser keine maatschap zwischen seinen Partnern begründet habe. Denn die Anwendung oder Nichtanwendung einer bestimmten Auflösungsklausel sei kein wesentlicher Bestandteil einer maatschap. Andererseits sei es zwar richtig, daß Artikel 1684 des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuchs die Nichtanwendung des genannten Artikels 1302 auf den maatschap-Vertrag vorsehe; ebenso zutreffend sei es aber, daß Artikel 1684 nicht anzuwenden sei, wenn die Parteien sich entschlossen hätten, auf Artikel 1302 zu bestehen.\n\nNachdem sie sodann die Unterschiede zwischen dem maatschap-Vertrag und anderen ähnlichen Verträgen dargestellt hat, erörtert die Klägerin die zwischen den beiden Gesellschaften hinsichtlich des Eigentums an den von Hoogovens hergestellten Waren bestehende Rechtslage und schließt, in dieser Beziehung sei das zwischen den beiden Vertragspartnern bestehende Rechtsverhältnis vom Augenblick des Beginns der gemeinsamen Produktion bis zur Erzielung des gemeinsamen Gewinnes das des Miteigentums an den von beiden Gesellschaften erzeugten Waren. Dies ist ihrer Ansicht nach überdies auch aus dem nach ihrer Behauptung im niederländischen Recht anerkannten Grundsatz, daß die maatschap eine Vermutung für Miteigentum begründe, die nur durch den Beweis des Gegenteils zu entkräften sei, und aus der Feststellung abzuleiten daß die Bestimmungen des fraglichen Vertrages diesen Beweis nicht erbringen.\n\nEndlich schließt die Klägerin aus, daß die Verarbeitung durch Breedband, bei der der Schrott anfällt, und die Rücklieferung dieses Schrotts an Hoogovens den fraglichen Schrott dem vorerwähnten Miteigentum wieder entziehen und macht hilfsweise noch geltend, daß der Unternehmensbegriff im Sinne des EGKS-Vertrages, wie er vom Gerichtshof im angefochtenen Urteil entwickelt worden sei, dem in Artikel 58 des EWG-Vertrages aufgestellten widerspreche.\n\nDie Hohe Behörde behauptet in erster Linie, sie habe niemals bestritten, daß der wirkliche Wille der Vertragspartner einer etwa ungenauen Ausdrucksweise des Vertrages vorgehe. Jedoch müsse der von einer Partei behauptete Parteiwille eindeutig bewiesen werden, um berücksichtigt werden zu können, wenn er zum Wortlaut des Vertrages im Widerspruch stehe. Die Beweisführung von Breedband wäre wesentlich vereinfacht worden, wenn die Wörter maatschap und Miteigentum im Vertrag vorkämen. Das Fehlen dieser Wörter mache dagegen ohne Zweifel die von der Klägerin unternommene Anstrengung mühsamer.\n\nNach dieser Vorbemerkung macht sich die Hohe Behörde an die eingehende Prüfung des fraglichen Vertrages und der zahlreichen Argumente der Klägerin. Sie schließt, der Vertrag sei in Wahrheit ein gemischter Vertrag, der die Merkmale mehrerer benannter Verträge aufweise, weil er auf dem Grundsatz do ut des aufgebaut sei, der dem völlig fremd sei, der die auf Einlagen beruhende maatschap beherrsche.\n\nGewiß — räumt die Hohe Behörde ein — habe der fragliche Vertrag zwischen Hoogovens und Breedband enge Bindungen geschaffen. Jedoch beweise die Tatsache, daß Hoogovens einen bestimmten Prozentsatz des Kapitals von Breedband gezeichnet habe und besitze, daß es sich im vorliegenden Fall keineswegs um eine maatschap handle, insbesondere nicht um eine maatschap, die Miteigentum zwischen den beiden Gesellschaften an dem fraglichen Schrott zur Folge habe. Man habe es vielmehr mit einem >Konzern zu tun, dessen Schrott, sogenannter Konzernschrott, nach dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 32 und 33/58 ausgleichspflichtig sei.\n\nDie Société des Aciéries du Temple erwidert der Klägerin mit zahlreichen Ausführungen, die auf eine eingehende Analyse des fraglichen Vertrages gestützt sind. Vornehmlich macht sie folgende Argumente geltend:\n\nDamit das Bestehen einer maatschap angenommen werden könne, müsse nicht nur eine Zusammenarbeit zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles begründet werden, es müßten auch Einlagen geleistet werden. Es sei aber schwer zu verstehen, was die Klägerin im vorliegenden Fall als Einlage ansehe; außerdem bestehe Unsicherheit über den Zeitpunkt der Einlage.\n\nEs gebe im vorliegenden Fall keine gemeinsame Produktion, denn jede Gesellschaft verwirkliche ein Stadium der Herstellung des Endprodukts.\n\nWas die Gewinn- und Verlustteilung betreffe, weise die Klägerin selbst darauf hin, daß diese Teilung für die maatschap wesentlich sei. Trotz zahlreicher Argumente, die sie anführe, um zu beweisen, daß Artikel 17 des Vertrages, wonach jeder Vertragspartner in bestimmten Fällen von seinen Verpflichtungen gegenüber dem anderen frei wird, nicht dem Bestehen einer maatschap widerspreche, sei es sicher, daß nach Breedbands eigenen Angaben dieser Artikel die Außerkraftsetzung der maatschap mit sich bringe und daß sich daher eine Partei der Teilung gewisser Verluste entziehen könne, falls solche vorauszusehen seien. Übrigens sei zu bemerken, daß ein Schiedsgerichtsverfahren für den Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung von Gewinn und Verlust vorgesehen sei: dies widerspreche klar dem Artikel 1671 des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuchs, der für die Beziehungen zwischen Gesellschaftern ein solches Verfahren ausschließe.\n\nDie Organisation der Zusammenarbeit, die die Klägerin geltend mache, sei im vorliegenden Fall ebensowenig vorhanden wie zwischen zwei Gesellschaften, die bei der Herstellung einer und derselben Ware eng zusammenarbeiteten, wie zum Beispiel eine Muttergesellschaft und eine Tochtergesellschaft.\n\nDer Wortlaut des Vertrages stehe im ausgesprochenen Widerspruch zu den feststehenden Rechtssätzen, denen die maatschap unterworfen sei.\n\nSchließlich bildeten die beiden Gesellschaften Hoogovens und Breedband, die Rechtspersönlichkeit und Firma besäßen, miteinander nach dem Wortlaut des fraglichen Vertrages kein drittes Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit und Firma. Somit begründe der fragliche Vertrag, da er keine Rechtspersönlichkeit schaffe, nach der Rechtsprechung, für die sich der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59 entschieden habe, kein Miteigentum an dem streitigen Schrott, auf Grund dessen dieser als Eigenaufkommen von Hoogovens angesehen werden könne.\n\nAuf diese Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß der streitige Vertrag kein maatschap-Vertrag sei, bestreitet die Société des Aciéries du Temple, daß im vorliegenden Fall Miteigentum an dem fraglichen Schrott bestehe. Sie fügt hinzu, selbst wenn unterstellt werde, daß der streitige Vertrag ein maatschap-Vertrag sei und daß die von Hoogovens hergestellten Brammen an Breedband als Einlage geleistet würden, so bedeute die Abtrennung des Schrotts bei seinem Anfall nach niederländischem Recht nicht, daß Hoogovens immer Eigentum daran gehabt habe, denn die Rückwirkung der Trennung reiche nur bis zum Augenblick der (teilweisen) Auflösung der maatschap und nicht bis zum Zeitpunkt der Einlage.\n\nIV — Verfahren\n\nDas Verfahren ist ordnungsmäßig verlaufen.\n\nDie Klägerin hat mit einem am 5. Juni 1961 gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung die Aussetzung der Vollstreckung des angefochtenen Urteils begehrt. Der Präsident des Gerichtshofes hat den Aussetzungsantrag nach Kenntnisnahme der von der Hohen Behörde am 16. Juni 1961 und von der Société des Aciéries du Temple sowie von der Gesellschaft Hoogovens am 17. Juni 1961 eingereichten Stellungnahmen — die Gesellschaft Breda Siderurgica hat nicht Stellung genommen — mit Beschluß vom 30. Juni 1961 abgelehnt.\n\nIn seiner Sitzung vom 10. Mai 1962 hat der Gerichtshof nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters und der Ausführungen des Generalanwalts entschieden, daß keine Beweisaufnahme erforderlich sei.\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE\n\nZur Zulässigkeit\n\n1. Die Klage ist auf Grund von Artikel 36 des dem Vertrag über die Gründung der EGKS als Anlage beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes und von Artikel 97 § 1 der Verfahrensordnung erhoben.\n\nNach Ansicht der Drittwiderspruchsklägerin ist davon auszugehen, daß der Drittwiderspruch gemäß dem genannten Artikel 36 zulässig ist, wenn der Dritte nicht am Hauptprozeß beteiligt war (n'a pas été, appelé' au litige principal). Die Hohe Behörde als Beklagte erhebt dagegen eine prozeßhindernde Einrede, die sie darauf stützt, daß die Klägerin dem Hauptprozeß als Streithelferin habe beitreten können. Dieses Vorbringen der Parteien wirft die Frage auf, wie Artikel 36 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS und Artikel 97 § 1 c der Verfahrensordnung auszulegen sind.\n\nNach dem Wortlaut des genannten Artikels 36 ist der Drittwiderspruch nur in den von der Verfahrensordnung bestimmten Fällen und unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen zulässig. Nach Artikel 97 § 1 c der Verfahrensordnung muß der Dritte in seiner Klageschrift die Gründe angeben, aus denen er nicht in der Lage war, sich am Hauptverfahren zu beteiligen. Dieses Erfordernis hat zur Voraussetzung, daß Personen, die am Hauptprozeß teilgenommen haben oder die ihm hätten als Streithelfer beitreten können, von der Erhebung der Drittwiderspruchsklage ausgeschlossen sind. In diesem Sinne ist die in Rede stehende Vorschrift daher auszulegen.\n\nEs ist jedoch noch zu prüfen, ob sie bei dieser Auslegung nicht wegen Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen von Artikel 36 der Satzung unanwendbar ist. Indem die Satzung vorsieht, daß die Fälle und Voraussetzungen des Drittwiderspruchs in der Verfahrensordnung zu regeln sind, ermächtigt sie die Verfasser der Verfahrensordnung, die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Drittwiderspruchs zu bestimmen; Artikel 97 der Verfahrensordnung enthält also die Ausführungsvorschriften zu der Grundsatzbestimmung von Artikel 36 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes.\n\n2. Nunmehr ist zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen die Klägerin in der Lage … [gewesen wäre], sich am Hauptverfahren zu beteiligen. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Rechtssicherheit muß vermieden werden, daß die am Ausgang eines vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits interessierten Personen die Möglichkeit haben, ihre Rechte noch nach Erlaß des Urteils geltend zu machen, durch das die Streitfrage entschieden worden ist. Gerade um dieser Notwendigkeit zu entsprechen, eröffnet Artikel 34 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes den Dritten, deren Interessen in einem vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit auf dem Spiel stehen, die Möglichkeit des Beitritts als Streithelfer, wobei lediglich gefordert wird, daß ihre Anträge sich auf die Unterstützung oder die Abweisung der Anträge einer der Parteien beschränken.\n\nArtikel 97 § 1 c der Verfahrensordnung läßt sonach einerseits diejenigen Dritten zum Drittwiderspruch zu, die zwar an sich zur Teilnahme am Hauptprozeß berufen waren, jedoch aus stichhaltigen Gründen nicht teilnehmen konnten, andererseits alle diejenigen, die nicht in der Lage waren, dem Hauptprozeß nach Artikel 34 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes und Artikel 93 der Verfahrensordnung als Streithelfer beizutreten.\n\n3. Somit ist zu prüfen, ob die Klägerin dem Hauptprozeß nach Artikel 34 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes als Streithelferin hätte beitreten können.\n\nDie vorliegende Drittwiderspruchsklage richtet sich gegen den über die Klage 49/59 befindenden Teil des Urteils. Gegenstand und Anträge dieser Klage sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. November 1959 veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung von Klagegegenstand und -anträgen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hat den Zweck, Dritten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von den vor dem Gerichtshof anhängigen Prozessen zu geben. Die Klägerin hat niemals behauptet, von dieser Veröffentlichung nicht vor der Eröffnung des mündlichen Verfahrens Kenntnis erlangt zu haben. Sie räumt überdies in ihrem Erwiderungsschriftsatz selbst ein, daß Hoogovens der Gesellschaft Breedband auf Grund von Artikel 6 des beide Firmen verbindenden Vertrages ihren Direktionsstab zur Verfügung gestellt hat und noch stellt. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß die Klägerin niemals Kenntnis von der Existenz des Hauptprozesses gehabt habe, und dies obwohl Hoogovens diesem Rechtsstreit beigetreten war.\n\nAus der erwähnten Veröffentlichung ergibt sich im übrigen, daß Klagegegenstand und -anträge das Interesse erkennen ließen, das alle von Ausgleichszahlungen freigestellten Unternehmen am Ausgang des Rechtsstreits haben mußten. Gerade um die jetzt von Breedband geltend gemachten Interessen wahrzunehmen, hatte die Gesellschaft Hoogovens ihre Zulassung als Streithelferin im Hauptprozeß nach Artikel 34 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes beantragt und erreicht.\n\nDie Klägerin beantragt zu erkennen, daß die der Gesellschaft Hoogovens bewilligte Freistellung nicht zurückgenommen werden dürfe. Sie begründet diesen Antrag mit der Behauptung, der Schrott, für den die Freistellung gewährt worden ist, sei Eigenaufkommen von Hoogovens. Sie macht also ein Interesse geltend, das bereits im Hauptprozeß streitbefangen war. Ihre Anträge stimmen mit denen überein, mit denen Hoogovens im Hauptprozeß die Abweisung der Klageanträge begehrt hat. Ihre Klage enthält also nicht im Sinne von Artikel 97 § 1 c der Verfahrensordnung die Gründe, aus denen sie nicht in der Lage war, sich am Hauptprozeß zu beteiligen.\n\nDie vorliegende Klage ist deshalb nicht zulässig. Unter diesen Umständen bedürfen die übrigen Angriffsmittel, auf welche die Drittwiderspruchsklage gestützt wird, keiner Erörterung; dies gilt insbesondere für die Fragen, ob das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Gesellschaft Hoogovens sich als maatschap darstellt und ob die Klägerin im Hauptprozeß durch die genannte Gesellschaft vertreten war.\n\nZur Kostenfrage\n\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. Ihr sind deshalb die Kosten aufzuerlegen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung war durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30. Juni 1961 dem Endurteil vorbehalten worden.\n\nAuf Grund der Prozeßakten,\n\nnach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,\n\nauf Grund der Artikel 34, 36 und 44 des dem Vertrag über die Gründung der EGKS als Anlage beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,\n\nauf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF\n\nunter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Drittwiderspruchsklage wird als unzulässig abgewiesen.\n\n2. Die Gesellschaft Breedband N.V. hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens wegen Erlasses einer einstweiligen Anordung zu tragen.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1962-07-12/c-42-59","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1962-07-12/c-42-59","retrieved":"2026-10-21 21:27:25.236554+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1962-07-12/c-42-59","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":null,"date":"1962-07-12","dockets":["C-42/59"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1962:24","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1962:24"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 12.07.1962 – C-42/59","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1962-07-12/c-42-59","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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