{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2026:T148623.20260325","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.4.01","decided":"2026-03-25","aktenzeichen":"T 1486/23","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Nicht zum Einspruchsumfang gehörige, unabhängige Ansprüche können nur auf ihre Änderungen hin geprüft werden","text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1486/23 - 3.4.01\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 25. März 2026 Beschwerdeführer:\n\n(Einsprechender) Carl Zeiss Meditec AG Göschwitzer Strasse 51-52 07745 Jena (DE) Vertreter:\n\nPATERIS Patentanwälte PartmbB Postfach 33 07 11 80067 München (DE) Beschwerdegegner:\n\nThis AG Widnauerstrasse 1 9435 Heerbrugg (CH) (Patentinhaber) Vertreter:\n\nKaminski Harmann Patentanwälte AG Landstrasse 124 9490 Vaduz (LI) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nP. Scriven T. Petelski B. Müller Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3318226 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 2. Juni 2023.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Einsprechende hatte gegen das Patent in beschränktem, nur die Ansprüche 1, 2, 3, 4, 6, 9 und 13 umfassenden Umfang Einspruch eingelegt.\n\nII. In ihrer Zwischenentscheidung befand die Einspruchsabteilung, dass das Patent in geändertem Umfang in der als \"Hilfsantrag 1\" während der mündlichen Verhandlung eingereichten Fassung mit den Ansprüchen 1 bis 17 aufrechterhalten werden könne.\n\nIII. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung aufzuheben und \"das Patent im Umfang der aufrechterhaltenen Ansprüche 1, 2, 7, 8, 9, 10, 12 und 17 zu widerrufen\". Des Weiteren sollten die im Einspruchsverfahren als Hilfsanträge 1 bis 6 bezeichneten Anträge nicht zugelassen werden.\n\nIV. Die Kammer verstand die ursprünglichen Anträge der Inhaberin so, dass die Beschwerde zurückgewiesen und das Patent in der von der Einspruchsabteilung als gewährbar erachteten Fassung des \"Hilfsantrags 1\" aufrechterhalten werde werden solle. Dieser, von der Inhaberin auch \"aufrechterhaltener Hilfsantrag\" genannte Antrag wird in dieser Entscheidung als \"Beschwerdehauptantrag\" bezeichnet.\n\nV. Hilfsweise beantragte die Inhaberin, das Patent in einer der folgenden Fassungen aufrechtzuerhalten:\n\n- Beschwerdehilfsanträge 2 - 7: wie eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung - Beschwerdehilfsantrag 8: entspricht dem Hilfsantrag 2 aus dem Einspruchsverfahren, eingereicht am 19. Januar 2023 als \"Hilfsantrag 1\" - Beschwerdehilfsantrag 9: entspricht dem Hilfsantrag 3 aus dem Einspruchsverfahren, eingereicht am 19. Januar 2023 als \"Hilfsantrag 2\" - Beschwerdehilfsantrag 10: entspricht dem Hilfsantrag 4 aus dem Einspruchsverfahren, eingereicht am 25. Februar 2022 als \"Hilfsantrag 2\" - Beschwerdehilfsantrag 11: entspricht dem Hilfsantrag 5 aus dem Einspruchsverfahren, eingereicht am 25. Februar 2022 als \"Hilfsantrag 3\" - Beschwerdehilfsantrag 12: entspricht dem Hilfsantrag 6 aus dem Einspruchsverfahren, eingereicht am 25. Februar 2022 als \"Hilfsantrag 4\" VI.\n\nEinen Beschwerdehauptantrag 1 gibt es nicht.\n\nVII. Die Inhaberin hat dieses Verständnis ihrer ursprünglichen Anträge schriftlich bestätigt.\n\nVIII. In ihrer Replik auf die Beschwerdeerwiderung der Patentinhaberin beantragte die Einsprechende, das Patent nicht mehr nur in eingeschränktem Umfang, sondern in vollem Umfang zu widerrufen. Außerdem seien neben den aus dem Einspruchsverfahren übernommenen Beschwerdehilfsanträgen 8 bis 12 auch die mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Beschwerdehilfsanträge 2 bis 7 nicht zuzulassen.\n\nIX. Im Anhang an eine Ladung zur mündlichen Verhandlung unterrichtete die Kammer die Parteien von ihrer vorläufigen Meinung:\n\na) Die aus nicht zum Einspruchsumfang gehörigen Ansprüchen hervorgegangenen Ansprüche 7, 8 und 17 des Beschwerdehauptantrags, und die entsprechenden Ansprüche der Beschwerdehilfsanträge, würden nur auf ihre Änderungen gegenüber den Ansprüchen des Patents hin geprüft.\n\nb) Der Beschwerdehauptantrag sei wegen mangelnder Klarheit des Anspruchs 1 nicht gewährbar.\n\nc) Die Beschwerdehilfsanträge 2, 3, 5 und 6 würden das Klarheitsproblem nicht beheben und würden deshalb voraussichtlich nicht berücksichtigt.\n\nd) Der Beschwerdehilfsantrag 4 werde voraussichtlich berücksichtigt. Da die Anspruchsgegenstände eine Basis in der Anmeldung hätten, und die Einwände zur mangelnden Neuheit und erfinderischen Tätigkeit nicht überzeugend seien, scheine der Antrag, prima facie, gewährbar zu sein.\n\ne) Gegen die Ansprüche des Beschwerdehilfsantrags 7 lägen keine Einwände vor, es werde jedoch die Frage der Zulassung noch offengelassen.\n\nf) X. Die Beschwerdehilfsanträge 8 bis 12 seien im Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot nicht zu berücksichtigen. Die vorläufige Meinung nahm Bezug auf die folgenden Dokumente:\n\nD1: WO 93/18802 A1 D18: US 2014/0276428 A1 XI. Während der mündlichen Verhandlung reichte die Inhaberin um 11:33 Uhr und um 12:08 Uhr jeweils einen neuen Beschwerdehilfsantrag ein. Diese beiden Hilfsanträge seien in der Reihenfolge ihrer Einreichung nach dem Beschwerdehilfsantrag 4 und vor dem Beschwerdehilfsantrag 5 einzuordnen. Die Einsprechende brachte vor, dass diese Beschwerdehilfsanträge nicht zugelassen werden sollten.\n\nXII. Damit bestanden die abschließenden Anträge der Inhaberin darin, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent nach dem Beschwerdehauptantrag aufrecht zu erhalten, oder nach einem der - Beschwerdehilfsanträge 2 bis 4, - um 11:33 Uhr und 12:08 Uhr während der mündlichen Verhandlung eingereichten Beschwerdehilfsanträgen, und - Beschwerdehilfsanträgen 5 bis 12.\n\nXIII. Die Einsprechende hielt ihren Antrag aufrecht, die Entscheidung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Des Weiteren sollte keiner der Beschwerdehilfsanträge zugelassen werden.\n\nXIV. Die Ansprüche 1, 2, 7 und 8 des Beschwerdehauptantrags lauten wie folgt (Referenzzeichen hier und im Folgenden gestrichen):\n\n1. Wechsel-Einsatz für ein ophthalmologisches Medizinalgerät zur Aspiration von Flüssigkeit - insbesondere welche Flüssigkeit im Rahmen einer Saugspülung bei einem ophthalmo-chirurgischen Eingriff abzuführen ist - mit:\n\neinem Flüssigkeitsbereich zur Aufnahme der abzusaugenden Flüssigkeit und einem Unterdruckbereich, welcher mit einem pneumatischen Unterdruck beaufschlagbar ist, wobei der Flüssigkeitsbereich und der Unterdruckbereich mit einer zumindest partiell flexiblen Membrane hermetisch voneinander getrennt sind, und wobei der Wechsel-Einsatz derart ausgebildet ist, um mittels des Unterdrucks die Flüssigkeit in den, in seinem Volumen durch zumindest partielle Verformung der Membrane veränderbaren Flüssigkeitsbereich abzusaugen, wobei der Wechsel-Einsatz mit einer Halbschale - insbesondere aus einem Thermoplast wie einem Polypropylen oder Polyethylen - ausgebildet ist in welcher die Membrane - insbesondere aus einem Polymer wie etwa einem Polyamid und/oder Polypropylen - als eine flexible Folie derart angeordnet ist, dass zwischen der Halbschale und einer Innenseite der Membrane eine Saugkammer ausgebildet wird, und an einer Außenseite der Membrane der Unterdruckbereich ausgebildet wird, - insbesondere wobei eine Schulter der Halbschale bei eingelegtem Wechsel- Einsatz mit einem Gegenstück in dem Medizinalgerät eine umlaufend abgedichtete Unterdruckkammer mit einer Luft-Absaugung zur Bereitstellung des Unterdrucks bildet, speziell wobei beim Einlegen des WechselEinsatzes eine Klemmkraft zwischen dem Gegenstück und dem Wechsel-Einsatz aufgebracht wird, und wobei der Wechsel-Einsatz weiterhin eine Dichtung aufweist, die derart angeordnet ist, dass sie auf der Unterdruckseite der [sic] Folie derart umschließt, dass wechselteilseitig über die Dichtung der hermetisch abgeschlossene Unterdruckbereich ausbildbar ist.\n\n2. Wechsel-Einsatz für ein ophthalmologisches Medizinalgerät zur Aspiration von Flüssigkeit - insbesondere welche Flüssigkeit im Rahmen einer Saugspülung bei einem ophthalmo-chirurgischen Eingriff abzuführen ist - mit:\n\neinem Flüssigkeitsbereich zur Aufnahme der abzusaugenden Flüssigkeit und einem Unterdruckbereich, welcher mit einem pneumatischen Unterdruck beaufschlagbar ist, wobei der Flüssigkeitsbereich und der Unterdruckbereich mit einer zumindest partiell flexiblen Membrane hermetisch voneinander getrennt sind, und wobei der Wechsel-Einsatz derart ausgebildet ist, um mittels des Unterdrucks die Flüssigkeit in den, in seinem Volumen durch zumindest partielle Verformung der Membrane veränderbaren Flüssigkeitsbereich abzusaugen, wobei der Wechsel-Einsatz mit einer Halbschale - insbesondere aus einem Thermoplast wie einem Polypropylen oder Polyethylen - ausgebildet ist in welcher die Membrane - insbesondere aus einem Polymer wie etwa einem Polyamid und/oder Polypropylen - als eine flexible Folie derart angeordnet ist, dass zwischen der Halbschale und einer Innenseite der Membrane eine Saugkammer ausgebildet wird, und an einer Außenseite der Membrane der Unterdruckbereich ausgebildet wird, und wobei eine Schulter der Halbschale bei eingelegtem Wechsel-Einsatz mit einem Gegenstück in dem Medizinalgerät eine umlaufend abgedichtete Unterdruckkammer mit einer Luft-Absaugung zur Bereitstellung des Unterdrucks bildet, speziell wobei beim Einlegen des Wechsel-Einsatzes eine Klemmkraft zwischen dem Gegenstück und dem Wechsel-Einsatz aufgebracht wird.\n\n7. Wechsel-Einsatz für ein ophthalmologisches Medizinalgerät zur Aspiration von Flüssigkeit - insbesondere welche Flüssigkeit im Rahmen einer Saugspülung bei einem ophthalmo-chirurgischen Eingriff abzuführen ist - mit:\n\neinem Flüssigkeitsbereich zur Aufnahme der abzusaugenden Flüssigkeit und einem Unterdruckbereich, welcher mit einem pneumatischen Unterdruck beaufschlagbar ist, wobei der Flüssigkeitsbereich und der Unterdruckbereich mit einer zumindest partiell flexiblen Membrane hermetisch voneinander getrennt sind, und wobei der Wechsel-Einsatz derart ausgebildet ist, um mittels des Unterdrucks die Flüssigkeit in den, in seinem Volumen durch zumindest partielle Verformung der Membrane veränderbaren Flüssigkeitsbereich abzusaugen, wobei der Wechsel-Einsatz einen Füllstands Sensor des Flüssigkeitsbereichs aufweist - insbesondere ausgebildet als ein Drucksensor und/oder als ein Sensor zur Bestimmung einer Lage der Membrane - und/oder der Wechsel-Einsatz einen Flüssigkeits- oder Feuchtigkeits-Sensor im Unterdruckbereich aufweist - insbesondere ausgebildet zur Detektierung von Defekten der Membrane.\n\n8. Gerät zur Augenoperation mit einer Aufnahmevorrichtung für einen Wechsel-Einsatz, wobei der Wechsel-Einsatz einen Flüssigkeitsbereich zur Aufnahme der abzusaugenden Flüssigkeit und einen Unterdruckbereich, welcher mit einem pneumatischen Unterdruck beaufschlagbar ist, aufweist, wobei der Flüssigkeitsbereich und der Unterdruckbereich mit einer zumindest partiell flexiblen Membrane hermetisch voneinander getrennt sind, und wobei der Wechsel-Einsatz derart ausgebildet ist, um mittels des Unterdrucks die Flüssigkeit in den, in seinem Volumen durch zumindest partielle Verformung der Membrane veränderbaren Flüssigkeitsbereich abzusaugen, wobei das Gerät eine Luft-Absaug-Einrichtung zur Abpumpung von Luft aus dem, vom Flüssigkeitsbereich des Wechsel-Einsatzes hermetisch getrennten, Unterdruckbereich des Wechsel-Einsatzes aufweist, insbesondere wobei die Luft-Absaug-Einrichtung mit einer Teil-Vakuumpumpe oder einer Venturi-Düse ausgebildet ist, insbesondere wobei die Aufnahmevorrichtung für den Wechsel Einsatz derart ausgebildet ist, dass ein hermetisch abschließendes, lösbares Fügen eines umlaufenden Bereichs des Wechsel-Einsatz mit einem Gegenstück des Geräts zur Bildung des geschlossenen Unterdruckbereichs erfolgt.\n\nXV. Im Beschwerdehilfsantrag 2 wurde der Beginn des Anspruchs 8 wie folgt geändert (Änderungen hier und im Folgenden markiert):\n\n8. Gerät zur Augenoperation mit einer Aufnahmevorrichtung für einen WechselEinsatz für ein ophthalmologisches Medizinalgerät, wobei der Wechsel-Einsatz einen Flüssigkeitsbereich zur Aufnahme der abzusaugenden Flüssigkeit und einen Unterdruckbereich, welcher mit einem pneumatischen Unterdruck beaufschlagbar ist, ...\n\nXVI. Im Beschwerdehilfsantrag 3 wurden die Ansprüche 1, 2, 7 und 8 gegenüber denen des Beschwerdehauptantrags jeweils wie folgt geändert:\n\n... voneinander getrennt sind, wobei der Unterdruckbereich auf der dem Flüssigkeitsbereich gegenüberliegenden äußeren Seite der Membrane liegt, wobei die Membrane von außen über den Unterdruckbereich mit einem Unterdruck beaufschlagbar ist, und wobei der Wechsel-Einsatz ...\n\nXVII. Im Beschwerdehilfsantrag 4 wurde gegenüber dem Beschwerdehauptantrag lediglich das Ende des Anspruchs 1 wie folgt geändert:\n\n... wobei der Wechsel-Einsatz weiterhin eine Dichtung aufweist, die derart angeordnet ist, dass sie auf der Unterdruckseite dieder Folie derart umschließt, dass wechselteilseitig über die Dichtung der hermetisch abgeschlossene Unterdruckbereich ausbildbar ist.\n\nXVIII. In dem um 11:33 Uhr während der mündlichen Verhandlung eingereichten Beschwerdehilfsantrag wurde gegenüber dem Beschwerdehauptantrag der Anspruch 1 gestrichen, die weiteren Ansprüche und Bezüge umnummeriert, und der neue Anspruch 1 (fälschlicherweise noch als Anspruch 2 bezeichnet) wie folgt geändert:\n\n... wobei der Wechsel-Einsatz mit einer Halbschale - insbesondere aus einem Thermoplast wie einem Polypropylen oder Polyethylen - ausgebildet ist in welcher die Membrane in einem nicht in das ophthalmologische Medizinalgerät eingelegten Zustand - insbesondere aus einem Polymer wie etwa einem Polyamid und/ oder Polypropylen - als eine flexible Folie derart angeordnet ist, dass zwischen der Halbschale und einer Innenseite der Membrane eine Saugkammer ausgebildet wird, und an einer Außenseite der Membrane der Unterdruckbereich ausgebildet wird, und ...\n\nXIX. In dem um 12:08 Uhr während der mündlichen Verhandlung eingereichten Beschwerdehilfsantrag wurden gegenüber dem Beschwerdehauptantrag die Ansprüche 1 und 2 gestrichen und die übrigen Ansprüche und Bezüge umnummeriert. Folglich entsprechen die für diese Entscheidung relevanten, unabhängigen Ansprüche 5 und 6 den oben wiedergegebenen Ansprüchen 7 und 8 des Beschwerdehautantrags.\n\nXX. Die Beschwerdehilfsanträge 5 bis 12 sind für diese Entscheidung nicht relevant.\n\nEntscheidungsgründe\n\nBeschwerdehauptantrag - Klarheit 1. Anspruch 1 definiert einen Wechsel-Einsatz für ein ophthalmologisches Medizinalgerät, wobei, unter anderem, ... der Wechsel-Einsatz weiterhin eine Dichtung aufweist, die derart angeordnet ist, dass sie auf der Unterdruckseite der [sic] Folie derart umschließt, dass wechselteilseitig über die Dichtung der hermetisch abgeschlossene Unterdruckbereich ausbildbar ist.\n\n2. Dieses Merkmal wurde dem Anspruch 1 im Einspruchsverfahren hinzugefügt und kommt in den Ansprüchen des Patents nicht vor. Es ist somit auf seine Klarheit hin zu untersuchen (G 3/14, ABl. EPA 2015, A102; und Artikel 101(3) EPÜ).\n\n3. Das Merkmal ist grammatikalisch fehlerhaft. Es ist nicht zu erkennen, ob es richtigerweise heißen sollte, dass die Dichtung \"auf der Unterdruckseite die Folie derart umschließt, dass ...\", dass sie \"auf der Unterdruckseite der Folie diese derart umschließt, dass ...\" oder ob die Dichtung \"auf der Unterdruckseite der Folie ein Objekt derart umschließt, dass ...\", wobei das Objekt beispielsweise die Halbschale, der Unterdruckbereich, der Wechsel-Einsatz oder das Gegenstück sein könnte. Da diese unterschiedlichen Verständnisse sich technisch durchaus unterscheiden können, ist Anspruch 1 unklar.\n\n4. Die Inhaberin räumte ein, dass ein grammatikalischer Fehler vorhanden sei, betonte jedoch, dass der Fachperson inhaltlich klar sei, wie dieses Merkmal zu verstehen sei. So sei eindeutig definiert, dass die Dichtung die Funktion erfülle, den Unterdruckbereich hermetisch abzuschließen. Die konkrete Ausführung sei für diese Funktion unerheblich und könne offenbleiben.\n\n5. Die Kammer stimmt der Inhaberin zwar darin zu, dass die Funktion der Dichtung in dem Merkmal definiert ist. Das Merkmal definiert jedoch ebenso die Anordnung der Dichtung auf eine Weise, dass sie auf der Unterdruckseite der Folie ein Objekt umschließt. Um welches Objekt es sich dabei handelt, ist durch den Grammatikfehler nicht eindeutig zu erkennen. Es ist dadurch unmöglich zu bestimmen, welche Ausführungsformen eines Wechsel-Einsatzes unter den Anspruchsgegenstand fallen und welche nicht. Demzufolge kann die Inhaberin die Kammer in der Schlussfolgerung nicht umstimmen, dass Anspruch 1 unklar ist (Artikel 84 EPÜ).\n\n6. Folglich ist der Hauptantrag nicht gewährbar. Beschwerdehilfsanträge 2 und 3 - Klarheit 7. Anspruch 1 der Beschwerdehilfsanträge 2 und 3 enthält jeweils dieselbe, grammatikalisch fehlerhafte Formulierung wie Anspruch 1 des Beschwerdehauptantrags, nach der die Dichtung \"auf der Unterdruckseite der Folie derart umschließt, dass ...\".\n\n8. Diese Anträge sind somit ebenfalls wegen mangelnder Klarheit (Artikel 84 EPÜ) nicht gewährbar. Beschwerdehilfsantrag 4 - Klarheit 9. Im Anspruch 1 wurde der zuvor angesprochene Grammatikfehler korrigiert, so dass das entsprechende, letzte Merkmal des Anspruchs 1 nun wie folgt lautet (Änderung markiert):\n\n... der Wechsel-Einsatz weiterhin eine Dichtung aufweist, die derart angeordnet ist, dass sie auf der Unterdruckseite dieder Folie derart umschließt, dass wechselteil seitig über die Dichtung der hermetisch abgeschlossene Unterdruckbereich ausbildbar ist.\n\n10. Laut Inhaberin sei nach Anspruch 1 nicht nur die Funktion, sondern auch die Anordnung der Dichtung eindeutig bestimmt. Das Wort \"umschließen\" bedeute, dass die Dichtung außen um den Rand der Folie herumlaufe und deshalb die gesamte Folie einschließe, und zwar in einer Weise, dass sich auf der Unterdruckseite der Folie eine Unterdruckkammer ausbilden könne. Illustriert sei die Anordnung der Dichtung beispielsweise durch die Figuren 8b und 8c des Patents (etwas vereinfacht im linken Teil der Abbildung unten gezeigt; hier sitzt die im Querschnitt gezeigte Dichtung auf der Schulter der Halbschale außerhalb der schwarz gezeichneten Folie). Diese Anordnung unterscheide sich von allen Anordnungen, die aus den Absätzen [0153] und [0155] und der Figur 10 von D18 hervorgingen. In D18 seien die Dichtungen 718 jeweils entweder auf oder unter der Folie 112 angeordnet (was den mittleren und rechten Teilen der untenstehenden Figur entspricht), würden diese jedoch nicht auf der Unterdruckseite (obere Seite in der Abbildung) umschließen. Das Anspruchsmerkmal definiere folglich den Anspruchsgegenstand so deutlich, dass er eindeutig vom Stand der Technik abgegrenzt werden könne.\n\n11. Das Merkmal ist jedoch nicht so deutlich definiert, wie die Inhaberin es darstellt. Die Inhaberin legt Wert darauf, dass das Wort \"umschließen\" bedeutet, dass die Dichtung außen um die Folie herumläuft und gerade nicht auf oder unter ihr angeordnet ist. Wenn man dieses Verständnis zugrunde legt, ist jedoch nicht klar, wie die Dichtung gleichzeitig außerhalb und auf der Unterdruckseite der Folie angeordnet sein kann, denn die Unterdruckseite der Folie befindet sich (in der Abbildung) über der Folie. Bei einer Anordnung der Dichtung außerhalb der Folie, wie im linken Teil der obigen Abbildung dargestellt, befindet sich die Dichtung weder auf der oberen Unterdruckseite noch auf der unteren Flüssigkeitsbereich-Seite der Folie. Nur im mittleren Teil der obigen Abbildung befindet sich die Dichtung auf der Unterdruckseite der Folie, umschließt sie jedoch nicht. Die Definition der Dichtungsanordnung ist somit widersprüchlich.\n\n12. Das Wort \"umschließen\" könnte auch weniger eng ausgelegt werden. Unter rein technischen Gesichtspunkten könnte die Fachperson das Merkmal so verstehen, dass die Dichtung nur den funktionalen, also in der Halbschale liegenden Bereich der Folie umschließt und diesen am Rand so umgibt, dass der Unterdruckbereich ausbildbar ist. Falls die Dichtung auf den Rand aufgeklebt wäre (mittlerer Teil der Abbildung), wäre sie ein Teil des Wechsel-Aufsatzes, der sich auf der Unterdruckseite der Folie befände. Allerdings wäre eine solche Auslegung nicht durch die Beschreibung des Patents gestützt.\n\n13. Die Relevanz des Dokuments D18, insbesondere im Hinblick auf die alternativen Ausgestaltungen nach den Absätzen [0153] und [0155] von D18, hängt entscheidend davon ab, wie das besagte Anspruchsmerkmal ausgelegt wird. Das zeigt, dass die Lage der Dichtung essenziell für die Definition der Erfindung ist.\n\n14. Im vorliegenden Fall ist es schlicht nicht möglich, sich auf eine Auslegung festzulegen, die von der Beschreibung gestützt ist und zu einer klaren Definition des Anspruchsgegenstands führt. Vor allem führt der Widerspruch zwischen dem \"Umfassen\" der Folie durch die Dichtung (linker Teil der obigen Abbildung) und der Lage der Dichtung \"auf der Unterdruckseite\" der Folie (mittlerer Teil der Abbildung) zu Irritationen.\n\n15. Folglich ist Anspruch 1 unklar (Artikel 84 EPÜ), weshalb auch der Beschwerdehilfsantrag 4 nicht gewährbar ist. Beschwerdehilfsantrag eingereicht während der mündlichen Verhandlung um 11:33 Uhr - Zulassung 16. Dieser Beschwerdehilfsantrag unterscheidet sich vom Beschwerdehauptantrag (und vom Beschwerdehilfsantrag 4) dadurch, dass Anspruch 1 gestrichen wurde, die verbliebenen Ansprüche und Rückbezüge umnummeriert wurden (wobei der Anspruch 2 fehlerhafterweise nicht zu Anspruch 1 umnummeriert wurde), und im neuen Anspruch 1 das die Halbschale definierende Merkmal wie folgt eingeschränkt wurde (Änderung markiert):\n\n... wobei der Wechsel-Einsatz mit einer Halbschale - insbesondere aus einem Thermoplast wie einem Polypropylen oder Polyethylen - ausgebildet ist in welcher die Membrane in einem nicht in das ophthalmologische Medizinalgerät eingelegten Zustand - insbesondere aus einem Polymer wie etwa einem Polyamid und/oder Polypropylen als eine flexible Folie derart angeordnet ist, dass zwischen der Halbschale und einer Innenseite der Membrane eine Saugkammer ausgebildet wird, und an einer Außenseite der Membrane der Unterdruckbereich ausgebildet wird, und ...\n\n17. Der Antrag wurde erstmals während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht, weshalb dessen Zulassung den Vorschriften des Artikels 13 VOBK unterliegt.\n\n18. Die Inhaberin war der Auffassung, dass der Antrag aus den folgenden Gründen zuzulassen sei.\n\na) Die Diskussion der Klarheit der Ansprüche 1 und 2 des Hilfsantrags 4 während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer habe im Rahmen einer gleichzeitigen Diskussion der Neuheit im Hinblick auf D18 stattgefunden. Zusätzlich zu dem Befund der mangelnden Klarheit habe die Kammer auch verkündet, dass sie die Folie 112 in D18 als \"in\" der Halbschale, die die Flüssigkeitskammer 108 ausbilde, angeordnet ansehe. Dies sei laut Kammer deshalb der Fall, weil auch eine temporäre Anordnung der Folie während des Betriebs des Medizinalgeräts nicht vom Anspruch ausgeschlossen sei. Diese Information stelle einen neuen Sachverhalt dar, der überraschend zu einer neuen Verfahrenssituation geführt habe, weshalb außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 13(2) VOBK vorlägen.\n\n19. b) Die Änderung stelle lediglich klar, was schon immer vom Anspruch gemeint gewesen sei, und sei deshalb einfach zu verstehen.\n\nc) Die Änderung führe, prima facie, zu einem gewährbaren Anspruch, da sie eine Basis im Absatz [0050] und den Figuren 5 bis 8 der (veröffentlichten) Anmeldung habe und in D18 nicht offenbart sei. Die Kammer hat während der mündlichen Verhandlung zwar anerkannt, dass die Umstände außergewöhnlich im Sinne des Artikels 13(2) VOBK sind. Sie hat den Antrag jedoch unter Artikel 13(1) VOBK nicht ins Verfahren zugelassen, weil er die folgenden, neuen Probleme unter den Artikeln 84 und 123(2) EPÜ aufwirft:\n\na) Es ist im geänderten Teil des Anspruchs unklar, ob sich das optionale Merkmal der Ausgestaltung aus einem Polymer auf das Medizinalgerät oder auf die Membrane bezieht.\n\nb) Der Absatz [0050] der Anmeldung sagt lediglich aus, dass in einer Ausführungsform die Membrane (die Folie) des Wechselteils in nicht eingelegtem Zustand offen zugänglich ist. Er sagt jedoch nichts darüber aus, wie die Membrane in nicht eingelegtem Zustand in der Halbschale angeordnet ist. Auch die Figuren sind in dieser Hinsicht nicht eindeutig in ihrer Aussagekraft. Der besagte Absatz und die Figuren enthalten somit, prima facie, keine eindeutige Offenbarung für die Änderung.\n\nBeschwerdehilfsantrag eingereicht während der mündlichen Verhandlung um 12:08 Uhr - Zulassung 20. Dieser Beschwerdehilfsantrag unterscheidet sich vom Beschwerdehauptantrag (und vom Beschwerdehilfsantrag 4) dadurch, dass Ansprüche 1 und 2 gestrichen und die verbliebenen Ansprüche und Rückbezüge umnummeriert wurden.\n\n21. Die Einsprechende war der Auffassung, dass der Antrag nicht zugelassen werden sollte. Die Einsprechende habe von Anfang an das Merkmal, nach dem die Membrane in der Halbschale angeordnet sei, so ausgelegt, dass dies auch eine lediglich temporäre Anordnung der Membrane in der Halbschale im Betrieb umfasse. Die Inhaberin habe darauf bisher nie mit einem neuen Anspruchssatz reagiert, hätte dies aber bereits im Einspruchsverfahren tun können und sollen.\n\n22. Die Kammer hat den Antrag während der mündlichen Verhandlung zugelassen. Dabei wurde der Inhaberin zugutegehalten, dass vor der Verhandlung weder die Einspruchsabteilung noch die Kammer der Einsprechenden in der Auslegung der besagten Formulierung gefolgt ist und deshalb dieses Merkmal auch nicht als von D18 offenbart angesehen hat. Die Inhaberin hat dieses Merkmal folglich zumindest teilweise zu Recht als unproblematisch angesehen, und ein gewisses Überraschungsmoment wird zugestanden. Der Antrag wird dementsprechend als legitime Reaktion auf außergewöhnliche Umstände angesehen. Des Weiteren schien der Antrag, prima facie, alle bisher festgestellten Probleme zu lösen und keine neuen Probleme einzuführen, die über diejenigen hinausgingen, die bereits im Verfahren befindlich waren, und die im Folgenden (\"Umfang des Einspruchs\") besprochen werden. Beschwerdehilfsantrag eingereicht während der mündlichen Verhandlung um 12:08 Uhr - Umfang des Einspruchs 23. Der Antrag umfasst die unabhängigen Ansprüche 1 bis 6 und die abhängigen Ansprüche 7 bis 15. 24. Gegen die unabhängigen Ansprüche 1 bis 4 und die abhängigen Ansprüche 9 und 11 bis 15 liegen keine Einwände vor. Da deren Gegenstände den Gegenständen von Ansprüchen des Patents entsprechen, die nicht zum Einspruchsumfang gehören, sind sie nicht zu prüfen.\n\n25. Es wird angemerkt, dass der Einwand, der von der Einsprechenden gegen den dem gegenwärtigen Anspruch 15 entsprechenden Anspruch 17 des Beschwerdehauptantrags erhoben wurde, nur auf dessen Abhängigkeit von den Ansprüchen 1 und 2 bezogen war. Letztere sind im vorliegenden Beschwerdehilfsantrag jedoch gestrichen. Es liegt deshalb kein Einwand gegen den Anspruch 15 mit seinen gegenwärtigen Abhängigkeiten vor. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde zwar vom Vorliegen eines nicht weiter spezifizierten Einwands gegen Anspruch 15 ausgegangen. Dies ist für die Entscheidung jedoch unerheblich.\n\n26. Die Einsprechende hat Einwände der mangelnden Neuheit und erfinderischen Tätigkeit erhoben gegen die unabhängigen Ansprüche 5 und 6, sowie gegen die Ansprüche 7, 8 und 10, jeweils soweit abhängig von Anspruch 5. Sie verwies dazu auf ihr Vorbringen zu den entsprechenden Ansprüchen 7, 8, 9, 10, und 12 des Beschwerdehauptantrags.\n\n27. Die Einsprechende argumentierte, dass sich insbesondere die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 5 und 6 von denen der nicht zum Einspruchsumfang gehörigen Ansprüche 11 und 12 des Patents unterschieden. Sie seien deshalb, wie jeder neu ins Verfahren eingebrachte Anspruch, Teil des Einspruchsverfahrens und vollständig zu prüfen.\n\n28. Hilfsweite argumentierte die Einsprechende, dass die Ansprüche 5 und 6 selbst dann zu prüfen seien, wenn sie als identisch zu den Ansprüchen 11 und 12 des Patents angesehen würden. Die Ansprüche 11 und 12 des Patents enthielten Referenzen zu vorgehenden Ansprüchen und seien folglich abhängige Ansprüche. Nach der Entscheidung G 9/91, \"Power to examine\", OJ EPO 1993, 408, seien abhängige Ansprüche jedoch zu prüfen, falls die jeweiligen unabhängigen Ansprüche nicht gewährbar seien, und falls die Gültigkeit der abhängigen Ansprüche durch das bereits vorliegende Informationsmaterial prima facie in Frage gestellt werde. Beides treffe hier zu. Insbesondere sei bereits in der Einspruchsbegründung unter Punkt 5.1.7 auf eine Textstelle der D1 hingewiesen worden, aus der der im Anspruch 11 des Patents definierte Füllstands-Sensor hervorgehe, weshalb, prima facie, der Gegenstand des Anspruchs 11 des Patents zumindest keine erfinderische Tätigkeit aufweise.\n\n29. Die Einsprechende fügte hinzu, dass in dem Fall, in dem Ansprüche als nicht zum Einspruchsumfang gehörig angesehen würden, diese auch nicht geändert werden könnten.\n\n30. Diese Argumentation ist aus den folgenden Gründen nicht überzeugend. Anspruch 5 31. Der Gegenstand des gegenwärtigen, unabhängigen Anspruchs 5 entspricht dem Gegenstand des vom Anspruch 1 abhängigen Anspruchs 11 des Patents. Es handelt sich deshalb, entgegen der Ansicht der Einsprechenden, nicht um einen dem Verfahren neu hinzugefügten Anspruchsgegenstand.\n\n32. Der Anspruch 11 des Patents gehört nicht zum Einspruchsumfang. Grundsätzlich ist der Sachverhalt, der im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann, jedoch auf den Einspruchsumfang begrenzt (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammer, 11. Auflage, V.A. 3.2.3 c), sowie G 9/91 Punkt 10 der Entscheidungsgründe).\n\n33. In der Entscheidung G 9/91 wurde als Ausnahme von diesem Grundprinzip festgestellt, dass die Gegenstände von Ansprüchen, die von den zum Einspruchsumfang gehörenden Ansprüchen abhängig sind, geprüft werden können, falls die jeweiligen unabhängigen Ansprüche nicht gewährbar sind und falls die Gültigkeit der abhängigen Ansprüche durch das bereits vorliegende Informationsmaterial prima facie in Frage gestellt werde (G 9/91: Punkt 11 der Entscheidungsgründe).\n\n34. Die Einspruchsabteilung hat sich mit diesen Fragen nicht beschäftigt und hat stattdessen den dem gegenwärtigen Anspruch 5 entsprechenden Gegenstand direkt auf seine Patentierbarkeit hin geprüft (Punkt 17.3.4 der angefochtenen Entscheidung).\n\n35. Bei der Untersuchung, ob die im Fall G 9/91 herausgearbeitete Ausnahme im gegenwärtigen Fall vorliegt, ergibt sich zuerst einmal, dass das im Anspruch 11 des Patents definierte Merkmal eines Füllstands-Sensors, das auch im gegenwärtigen Anspruch 5 vorhanden ist, weder im Gegenstand der zum Einspruchsumfang gehörigen Ansprüche zu finden ist noch von den gegen diese Ansprüche gerichteten Einwänden umfasst ist.\n\n36. In dem von der Einsprechenden angeführten Punkt 5.7.1 der Einspruchsschrift wurde auf den Druckregler 29 in der Figur 1 von D1 und auf den auf Seite 6, Zeile 26, in Verbindung mit Figur 4 von D1 erwähnten Luftspalt zwischen der Membran 11 und den Elektroden 37 und 39 verwiesen. Die Kombination der zwei Passagen sollte den Schritt des Absaugens von Luft im Verfahrensanspruch 13 des Patents aufzeigen. Abgesehen davon, dass die Einsprechende wohl die Seite 5 statt die Seite 6 von D1 gemeint hat, ist ohne weitere Ermittlungen aus diesem Punkt der Einspruchsschrift nicht zu erkennen, dass D1 einen Füllstands-Sensor im Sinne des Anspruchs 11 des Patents aufweisen solle.\n\n37. Der Gegenstand des Anspruchs 11 des Patents konnte deshalb angesichts der Informationen, die zu den zum Einspruchsumfang gehörigen Ansprüchen angeführt wurden, nicht prima facie in Zweifel stehen. Diese Erkenntnis erklärt auch, weshalb sich die Einspruchsabteilung bei der Prüfung des dem gegenwärtigen Anspruch 5 entsprechenden Gegenstands auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit auf andere Passagen des Stands der Technik bezogen hat als bei der Prüfung der zum Einspruchsumfang gehörigen Ansprüche.\n\n38. Folglich sollte der Gegenstand des Anspruchs 5 lediglich in Hinblick auf durch Änderungen eingebrachte Probleme hin zu prüfen sein, insbesondere auf die Konformität mit den Artikeln 84 und 123 EPÜ. Dagegen gab und gibt es jedoch keine Einwände, unter anderem, weil die Änderungen nicht inhaltlicher, sondern rein formeller Natur waren.\n\n39. Die auf den Anspruch 5 gerichteten Einwände der mangelnden Neuheit und erfinderischen Tätigkeit werden dementsprechend nicht berücksichtigt. Anspruch 6 40. Der Anspruch 12 des Patents, aus dem der gegenwärtige Anspruch 6 hervorgegangen ist, ist auf ein Gerät gerichtet, das eine \"Aufnahmevorrichtung für einen Wechsel-Einsatz nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 11\" umfasst. Die in den Ansprüchen 1 bis 11 des Patents definierten Wechsel-Einsätze und ihre Merkmale haben zwar implizite Auswirkungen auf das Gerät, sind jedoch nicht Teil desselben. Daher ist der Anspruch 12 des Patents gemäß Regel 43(4) EPÜ ein unabhängiger Anspruch.\n\n41. In der Entscheidung G 9/91 wurde eine Ausnahme vom Grundsatz herausgearbeitet, dass der im Beschwerdeverfahren zu überprüfende Sachverhalt sich auf Gegenstände eines europäischen Patents beschränkt, gegen die alleine der Einspruch ausdrücklich gerichtet ist. Diese Ausnahme gelte für Ansprüche, die von unabhängigen Ansprüchen abhingen. Gegen unabhängige Ansprüche, gegen die sich der Einspruch nicht ausdrücklich richte, sei nach dem vorgenannten Grundsatz kein Verfahren anhängig (G 9/91, Punkte 10 und 11 der Entscheidungsgründe).\n\n42. Die Inhaberin hat die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 11 des Patents geändert. Dadurch, dass der Anspruch 12 des Patents eine Referenz auf zumindest einen der Ansprüche 1 bis 11 enthält, hat sich durch deren Änderung automatisch auch der Gegenstand des Anspruchs 12 geändert, weshalb dieser nicht unverändert bestehen bleiben kann.\n\n43. Dies hat auch die Inhaberin erkannt. Sie hat dementsprechend den Anspruch 12 so geändert, dass der darauf beruhende, gegenwärtige Anspruch 6 statt eines Verweises auf vorausgehende Ansprüche den Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents explizit aufnimmt. Dabei unterscheidet sich der Wortlaut des gegenwärtigen Anspruchs 6 vom Wortlaut der Ansprüche 1 und 12 des Patents durch die folgenden zwei Änderungen:\n\na) Der Wechsel-Einsatz ist nun nicht mehr für ein \"ophthalmologisches\" Medizinalgerät \"zur Aspiration von Flüssigkeit\" spezifiziert.\n\nb) Der Unterdruck ist nun als \"pneumatischer\" Unterdruck spezifiziert.\n\n44. Das für den Wechsel-Einsatz ausgebildete \"Gerät zur Augenoperation\" nach Anspruch 6 ist jedoch durch seine Ausgestaltung zur Augenoperation ein ophthalmologisches Medizinalgerät, weshalb der dafür vorgesehene WechselEinsatz auch ohne explizite Definition für ein ophthalmologisches Medizinalgerät geeignet ist. Die Aspiration von Flüssigkeit ergibt sich bereits durch das andernorts im Anspruch definierte Absaugen der Flüssigkeit. Die entsprechende Änderung a) führt deshalb nicht zu einer Änderung des Anspruchsgegenstands.\n\n45. Die Änderung b) ist eine Einschränkung gegenüber dem Anspruch 12 des Patents, die eine Basis beispielsweise auf Seite 5, Zeilen 4 bis 10, der ursprünglichen Anmeldung findet.\n\n46. Damit ist der Gegenstand des gegenwärtigen Anspruchs 6 gegenüber dem des Anspruchs 12 des Patents eingeschränkt.\n\n47. Es stellt sich die Frage, ob der Anspruch 12 des Patents im Einspruchsverfahren überhaupt in dieser Weise geändert und eingeschränkt werden darf, und, falls dem so ist, inwieweit eine solche Änderung in diesem Beschwerdeverfahren geprüft werden kann.\n\n48. Schon allein aus dem Grund, dass ein unabhängiger, nicht zum Einspruchsumfang gehöriger Anspruch nicht unverändert bestehen bleiben kann, wenn er einen Verweis auf mindestens einen anderen, zum Einspruchsumfang gehörigen und gegenüber seiner erteilten Fassung geänderten Anspruch enthält, muss die Anpassung eines solchen Anspruchs grundsätzlich möglich sein. Dies kann im Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren geschehen, nicht zuletzt, weil sich in dessen Laufe die Ansprüche, auf die Rückbezug genommen wird, weiter ändern könnten.\n\n49. Änderungen, auch wenn es sich \"nur\" um Anpassungen oder Beschränkungen handelt, müssen auf ihre Konformität mit den Artikeln 84 und 123 EPÜ geprüft werden (Artikel 101(3) EPÜ; vergleiche G 9/91, Punkt 19 der Entscheidungsgründe, sowie auch G 3/14 und die für das Beschränkungsverfahren anzuwendende Regel 95(2) EPÜ).\n\n50. Die Entscheidung G 9/91 versteht die Kammer dementsprechend so, dass nur solche Ansprüche gänzlich außerhalb des Verfahrens stehen, deren Gegenstand überhaupt nicht von den zum Einspruchsumfang gehörigen Ansprüchen mitbestimmt wird. Dadurch ergibt sich, neben der in G 9/91 geschilderten, abhängige Ansprüche betreffenden Ausnahme noch eine weitere enge Ausnahme von dem Grundprinzip, dass die von der Einspruchsabteilung oder der Beschwerdekammer vorgenommene Prüfung an den von der Einsprechenden innerhalb der Einspruchsfrist erklärten Umfang des Einspruchs gebunden ist (Artikel 101(1) und Regel 76(2)c) EPÜ).\n\n51. Das bedeutet in diesem Fall nicht, dass das Einspruchsverfahren im Hinblick auf den aus dem nicht zum Einspruchsumfang gehörenden Anspruch 12 des Patents hervorgegangenen Anspruch 6 völlig neu aufgerollt werden kann. Einwände, die nicht durch Änderungen an den Ansprüchen des Patents hervorgerufen werden, müssen vielmehr unberücksichtigt bleiben; insbesondere solche, die auch auf den Anspruch 12 des Patents zutreffen würden.\n\n52. Die Einsprechende hat nicht begründet, wodurch sich einer ihrer Einwände der mangelnden Neuheit und erfinderischen Tätigkeit gegen den Anspruch 6 aus den Änderungen ergeben sollte. Vielmehr scheinen die Einwände unabhängig von der Änderung zu sein und auch den (breiteren) Gegenstand des Anspruch 12 des Patents zu betreffen.\n\n53. Da sich die Einwände gegen den Anspruch 6 augenscheinlich nicht aus der Änderung ergeben, werden sie nicht berücksichtigt.\n\n54. Auch unabhängig vom Vortrag der Einsprechenden geben die Änderungen, durch die Anspruch 6 aus dem Anspruch 12 des Patents hervorgegangen ist, keinen Anlass zur Beanstandung.\n\n55. Folglich ist die Änderung am Anspruch 6 erlaubt und der geänderte Anspruch selbst nicht zu beanstanden. Ansprüche 7, 8 und 10 56. Die von der Einsprechenden erhobenen Einwände der mangelnden Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der abhängigen Ansprüche 7, 8 und 10 beziehen sich nur auf deren Abhängigkeiten vom Anspruch 5. Diese Gegenstände entsprechen denen des Anspruchs 11 des Patents in Abhängigkeit von den Ansprüchen 1 und 3, 1 und 4, und 1 und 6 des Patents. Da der Anspruch 11 des Patents in keiner dieser Abhängigkeiten zum Einspruchsgegenstand gehört und auch die Bedingungen für die in G 9/91 herausgestellte Ausnahme für den aus diesem Anspruch hervorgegangenen Anspruch 5 nicht erfüllt sind (siehe die obigen Ausführungen zum Anspruch 5), sind die Gegenstände der Ansprüche 7, 8 und 10 nicht zu prüfen. Fazit 57. Der Beschwerdehauptantrag ist wegen mangelnder Klarheit (Artikel 84 EPÜ) des Anspruchs 1 nicht gewährbar.\n\n58. Die Beschwerdehilfsanträge 2, 3 und 4 sind ebenfalls wegen mangelnder Klarheit (Artikel 84 EPÜ) ihres jeweiligen Anspruchs 1 nicht gewährbar.\n\n59. Der um 11:33 Uhr während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichte Beschwerdehilfsantrag ist im Verfahren nicht zugelassen.\n\n60. Die Gegenstände der Ansprüche 5, 6, 7, 8 und 9 des um 12:08 Uhr während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichten Beschwerdehilfsantrags entsprechen den Gegenständen von nicht zum Einspruchsumfang gehörigen Ansprüchen des Patents, beziehungsweise sind gegenüber diesen eingeschränkt. Sie durften nur auf ihre Änderungen gegenüber den Ansprüchen des Patents hin geprüft werden, aus denen sich jedoch keine Probleme ergeben.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent aufrechtzuerhalten auf der Grundlage - - der Ansprüche des Beschwerdehilfsantrags eingereicht während der mündlichen Verhandlung am 25. März 2026 um 12:08 Uhr, einer eventuell anzupassenden Beschreibung und den Zeichnungen des Patents.\n\nDie Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nD. Meyfarth P. 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