{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2026:T077824.20260224","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.07","decided":"2026-02-24","aktenzeichen":"T 778/24","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 0778/24 - 3.2.07\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 24. Februar 2026 Beschwerdegegnerin:\n\n(Patentinhaberin) Oberland M & V GmbH Oberriedstrasse 7 88410 Bad Wurzach (DE) Vertreter:\n\nSimmons & Simmons LLP (Munich) Lehel Carré Gewürzmühlstraße 11 80538 Munich (DE) Beschwerdeführerin:\n\nSchoeller Allibert GmbH Sacktannen 1 19057 Schwerin (DE) (Einsprechende) Vertreter:\n\nWinter, Brandl - Partnerschaft mbB Alois-Steinecker-Straße 22 85354 Freising (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nG. Patton A. Beckman S. Ruhwinkel Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2554485 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 3. April 2024.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Einsprechende und die Patentinhaberin legten jeweils form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das europäische Patent Nr. 2 554 485 in geänderter Fassung aufrechterhalten wurde, nachdem in einem ersten Beschwerdeverfahren T 352/20 die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen wurde.\n\nII. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent im gesamten Umfang und stützte sich auf sämtliche Einspruchsgründe gemäß Artikel 100 EPÜ (mangelnde Neuheit, erfinderische Tätigkeit, Ausführbarkeit und unzulässige Änderungen).\n\nIII. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK vom 23. Juli 2025 teilte die Beschwerdekammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge beide Beschwerden zurückzuweisen wären, d. h. das Patent in der von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Fassung aufrechtzuerhalten sein dürfte.\n\nIV. Zu dieser Mitteilung nahm die EinsprechendeBeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. Februar 2026 inhaltlich Stellung und erhob eine Rüge nach Regel 106 EPÜ wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.\n\nV. Am 24. Februar 2026 fand die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.\n\nVI. Soweit auch die Patentinhaberin zunächst Beschwerde eingelegt hatte, nahm sie diese im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zurück und hatte fortan die Beteiligtenstellung als Beschwerdegegnerin zur Beschwerde der Einsprechenden inne.\n\nVII. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Weiterhin erhob sie mit Schriftsatz vom 12. Februar 2026 eine Rüge nach Regel 106 EPÜ wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.\n\nVIII. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in der von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Fassung gemäß Hilfsantrag 3. Weiterhin beantragte sie, die mit Schriftsatz vom 12. Februar 2026 erhobene Rüge nach Regel 106 EPÜ der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.\n\nIX. Anspruch 1 des Patents in der aufrechterhaltenen Fassung gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Merkmalsgliederung entsprechend Punkt I.23, Seiten 6/7, der angefochtenen Entscheidung):\n\n1) Transportbehälter (1), insbesondere Flaschenkasten zur Aufnahme von Getränkeflaschen oder Flaschengebinden, 2) - wobei der Transportbehälter (1) einen Boden und eine Behälterwand umfasst, 3) die Behälterwand eine Außenwandfläche (3,4) und eine Innenwandfläche (5,6) aufweist wobei der Boden und die Innenwandfläche einen Aufnahmeraum (2) des Transportbehälters definieren und 4) - wobei die Außenwandfläche (3,4) zumindest teilweise mit einem Etikett (20) bedeckt ist und 5) - wobei das Etikett in einem Etikettenbereich (10) an der Außenwand (3) angebracht ist und 6) - wobei der Etikettenbereich (10) Textelemente (12,13) aufweist und 7a) wobei das Etikett (20) mindestens eine gegenüber einem unbedeckten Abschnitt der Außenwandfläche versetzte Struktur (11) aufweist 7b) und mindestens eine versetzte Struktur (11) des Etiketts (20) in die Ebene der unbedeckten Außenwand hineinragt, dadurch gekennzeichnet, dass 8) - das Etikett (20) zum Schutz des bedruckten Bereichs gegen Beschädigungen als kaschiertes oder laminiertes Folienetikett ausgebildet ist 9) und das Folienetikett insgesamt in die Ebene der Außenwand hineinversetzt 10a) und ein Text (12) gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs wiederum erhaben ist, 10b) und ein Text (13) gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs (10) weiter in die Ebene der Außenwandfläche hineinragend ausgebildet ist, 11) und die gesamte Fläche des Etikettenbereichs (10) vorliegend um einen Versatz (14) in die Ebene der Außenwand hinein ausgebildet ist.\n\nX. Diese Entscheidung nimmt auf die folgenden Dokumente Bezug:\n\nD1: EP 1 008 527 A1, D2: EP 2 143 647 A1, D6: EP 1 364 881 B1, D10: DE 20 2005 007 790 U1. XI. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten, dass sich im Wesentlichen auf die Rüge der Beschwerdeführerin nach Regel 106 EPÜ sowie darauf bezog, ob der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 (aufrechterhaltene Fassung des Patents) die Erfordernisse der Artikel 83, 54 und 56 EPÜ erfüllt, wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Rüge nach Regel 106 EPÜ 1.1 Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 12. Februar 2026 eine Rüge nach Regel 106 EPÜ wegen einer angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Artikel 112a (2)c) EPÜ in Verbindung mit Artikel 113 (1) EPÜ) in der vorläufigen Meinung der Kammer mit der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK.\n\nLaut der Beschwerdeführerin lasse die vorläufige Meinung der Kammer an einer Vielzahl von Stellen nur den Schluss zu, dass die Äußerungen der Beschwerdeführerin zu großen Teilen lediglich zusammengefasst, dann aber bei der Bewertung der Einspruchsgründe ignoriert würden. Bei fünf Punkten seien in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK schwerwiegende Verstöße gegen das rechtliche Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ zu sehen, nämlich bei der Auslegung des Anspruchs 1, der Ausführbarkeit, der Offenbarung von D2, der Offenbarung des Merkmals 7b durch D2, und dass die Offenbarung von Merkmal 10 durch D2 zwischen den Beteiligten nicht streitig sei.\n\n1.2 Nach Artikel 113 (1) EPÜ dürfen Entscheidungen des Europäischen Patentamts nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK dient dem Zweck, in der mündlichen Verhandlung die Konzentration auf das Wesentliche zu erleichtern, wobei die Kammer auf Punkte hinweist, die für die zu treffende Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden (siehe Artikel 15 (1), Satz 3 VOBK). Dabei liegt es nach Artikel 15 (1), Satz 4 VOBK im Ermessen der Kammer, eine vorläufige Einschätzung beim Erlass der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK mitzuteilen.\n\n1.3 Bei der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK handelt es sich somit lediglich um eine verfahrensleitende Maßnahme und nicht um eine Entscheidung im Sinne eines verbindlichen Rechtsakts, bei deren Erlass das rechtliche Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ gewahrt sein muss. Somit scheidet schon aus diesen Gründen ein Verstoß gegen Artikel 113 (1) EPÜ aus, ungeachtet dessen, dass die vorläufige Meinung der Kammer die Argumente der Beschwerdeführerin sehr ausführlich berücksichtigte, wie von der Beschwerdegegnerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgebracht.\n\n1.4 Der mit der Rüge nach Regel 106 EPÜ erhobene Einwand wird daher zurückgewiesen.\n\n2. Zulassung des Hilfsantrags 3 in das Verfahren 2.1 Die Kammer wies in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK unter Punkt 8 auf die folgende Sach- und Rechtslage zur Zulassung des Hilfsantrags 3 in das Verfahren hin, die von den Beteiligten weder in Frage gestellt noch kommentiert wurde. Die Kammer sieht keinen Grund, von ihrer diesbezüglichen Meinung abzurücken und bestätigt diese wie folgt.\n\n2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandete die Zulassung des Hilfsantrags 3 in das Verfahren, und argumentierte, dass die Beschwerdegegnerin zu diesem bis zur zweiten mündlichen Einspruchsverhandlung nicht substantiiert vorgetragen habe, insbesondere nicht zu den Merkmalen der erhabenen und hineinragenden Textelementen in Kombination. Aufgrund der nicht fristgemäßen Substantiierung sei der Hilfsantrag 3 im zweiten Einspruchsverfahren unzulässig geworden und hätte somit in der zweiten mündlichen Einspruchsverhandlung von der Einspruchsabteilung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, den Hilfsantrag 3 als unzulässig zurückzuweisen.\n\n2.3 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt und folgt der angefochtenen Entscheidung unter Punkt II.28.2 der Gründe sowie der Beschwerdegegnerin.\n\n2.3.1 Der Hilfsantrag 3 entspricht dem am 26. Oktober 2016 eingereichten Hilfsantrag 5 und dem Hilfsantrag 8 des ersten Beschwerdeverfahrens, der zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen wurde. Die Beschwerdegegnerin begründete unter Punkt 8.5 ihres Schriftsatzes vom 26. Oktober 2016, warum dieser Hilfsantrag die Erfordernissen von Artikel 123 (2) EPÜ erfülle, und trug weiter unter Punkt C3.2 ihres Schriftsatzes vom 4. Januar 2024 substantiiert zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit dieses Hilfsantrags vor, indem sie auf ihr diesbezügliches Vorbringen zum Hauptantrag mutatis mutandis verwies. Dass sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dabei angeblich nicht auf den Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 bezogen hätten, ist eine (subjektive) Auffassung der Beschwerdeführerin, die der Substantiierung durch Verweis nicht entgegensteht. Dieser Hilfsantrag wurde daher fristgemäß substantiiert.\n\n2.3.2 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat die erste Beschwerdekammer an keiner Stelle ihrer Entscheidung bemerkt, dass durch die Zurückverweisung den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden sollte, einen substantiierten Vortrag zu Hilfsantrag 8 zu geben. Die diesbezüglichen Zitate und Argumente der Beschwerdeführerin beziehen sich auf die in der Mitteilung nach Regel 100 (2) EPÜ der ersten Kammer wiedergegebene vorläufige Stellungnahme, die für die getroffene Entscheidung nicht bindend war.\n\nHingegen ist der Entscheidung der ersten Beschwerdekammer zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst der Meinung war, dass die Argumente zur Patentfähigkeit des Hilfsantrags 8 von der Beschwerdegegnerin vorgetragen wurden, zur Patentfähigkeit von Hilfsantrag 8 also entsprechend substantiiert vorgetragen wurde (siehe T 352/20 unter Punkt 4.1 der Gründe, letzter Absatz).\n\n2.3.3 Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass aufgrund des vorrangigen Ziels des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (siehe Artikel 12 (2) VOBK), der Hilfsantrag 3, der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, von der Kammer aus dem Verfahren im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann, sondern Teil des Beschwerdeverfahrens ist (siehe Artikel 12 (1) a) VOBK), da sich die zu überprüfende Entscheidung auf diesen korrekt zugelassenen Antrag stützt.\n\n2.4 Der Hilfsantrag 3 ist somit Gegenstand des Verfahrens.\n\n3. Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ) 3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelte die Feststellungen unter Punkt II.30 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass der Hilfsantrag 3 den Erfordernissen von Artikel 83 EPÜ genüge.\n\n3.1.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte auf Basis einer auf ihrer Sichtweise beruhenden Auslegung der Merkmale von Anspruch 1, dass dieser derart unklar sei, dass die Fachperson diesen nicht mehr ausführen könne, weil sie den Anspruch nicht verstehe. Zwischen den das Etikett betreffenden Merkmalen 7b und 9 liege ein unüberwindbarer Widerspruch vor. Die angefochtene Entscheidung ginge überhaupt nicht auf diese Problematik ein. Der Verweis der Einspruchsabteilung auf Figur 3 des Streitpatents verstärke die mangelnde Ausführbarkeit. Denn wenn die Texterhöhung 34 in die Ebene der unbedeckten Seitenwand 32 hineinrage und sich das Etikett aus Figur 2 über der Texterhöhung 34 erstrecke, sei entgegen Merkmal 9 nicht das Folienetikett insgesamt in die Ebene der Außenwand hineinversetzt. Die Ausführungsform der Figuren 1 bis 3 beweise die mangelnde Ausführbarkeit, da sich das Etikett ausgehend von dem Etikettenbereich über den erhabenen Text nach außen erstrecke und dabei eine Ebene der unbedeckten Außenwand schneide und in die Ebene der unbedeckten Außenwand hineinrage, entsprechend Merkmal 7b. Die Ausführungsform der Figuren 1 bis 3 und das zusammen mit Merkmal 7b erzeugte Verständnis stünden in Widerspruch zu Merkmal 9, bei dem es sich um ein Merkmal handele, das in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen lediglich allgemein in Absatz [0017] offenbart sei. Dieses Merkmal sei mit den Merkmalen der Ausführungsform der Figuren 1 bis 3 offensichtlich nicht kompatibel.\n\nFerner habe die Einspruchsabteilung im Hinblick auf die Ausführbarkeit lediglich ihre Begründung aus der ersten Zwischenentscheidung kopiert, und diese dabei nicht einmal an die gemäß Hilfsantrag 3 geänderte Anspruchsfassung angepasst. Insbesondere habe die Einspruchsabteilung hier nicht berücksichtigt, dass gemäß Hilfsantrag 3 sowohl ein erhabener Text als auch ein hineinragender Text beansprucht sei. Zudem habe die Einspruchsabteilung auch nicht ausgeführt, wie sich ihr Anspruchsverständnis vor dem Hintergrund der Beschwerdekammerentscheidung geändert habe. Die Verfahrensführung von Seiten der Einspruchsabteilung sei in dem gesamten Einspruchsverfahren für die Beteiligten unzumutbar gewesen. Dasselbe gelte für die Entscheidungsbegründung.\n\n3.1.2 Im Zuge der Diskussion zur Ausführbarkeit während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer reichte die Beschwerdeführerin zudem Zeichnungen 1 bis 6 (siehe Anlage zum Protokoll) zur Verdeutlichung der angeblich mangelnden Ausführbarkeit des Merkmals 7b ein, deren Nichtzulassung in das Verfahren von der Beschwerdegegnerin beantragt wurde (Artikel 13 (2) VOBK).\n\nDie Kammer folgt der Beschwerdeführerin, dass diese Zeichnungen der bildlichen Untermauerung des bisherigen Vortrags der Beschwerdeführerin zur angeblichen mangelnden Ausführbarkeit dienen. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin ist daher lediglich als Weiterentwicklung von bereits im Verfahren befindlichen Argumenten der Beschwerdeführerin, und nicht als Änderung des Beschwerdevorbringens, zu betrachten.\n\nDie Zeichnungen 1 bis 6 werden daher in das Verfahren zugelassen.\n\n3.2 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin zur mangelnden Ausführbarkeit nicht überzeugt und folgt der angefochtenen Entscheidung sowie der Beschwerdegegnerin.\n\n3.2.1 Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Erfindung im Prinzip ausreichend offenbart, wenn der Fachperson mindestens ein Weg zu ihrer Ausführung eindeutig aufgezeigt wird (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern [RdB], 11. Auflage 2025, II.C.5.2).\n\n3.2.2 Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass die Ausführungsform nach Figur 3 des Streitpatents einen Weg zur Ausführung der Erfindung eindeutig aufzeige. Denn anhand der Beschreibung und der Zeichnungen, insbesondere Figur 3 und der korrespondierenden Textstelle [0042] in der Beschreibung, sowie Figur 5, könne eine Fachperson ohne Schwierigkeiten den Transportbehälter nach Anspruch 1 fertigen. Figur 3 zeige eindeutig, wie versetzt die verschiedenen Teile des Etikettenbereichs relativ zur Außenwand sein sollen, wodurch auch die geltend gemachten angeblichen Widersprüche ausgeräumt würden.\n\n3.2.3 Insofern ist eine ausreichende und klare Begründung zur Ausführbarkeit in der angefochtenen Entscheidung angegeben, der sich die Kammer anschließt.\n\n3.2.4 Zudem ist unter Punkt II.31.2 der Gründe der angefochtenen Entscheidung das Anspruchsverständnis der Einspruchsabteilung vor dem Hintergrund der Beschwerdekammerentscheidung dargelegt, nämlich dass es zumindest drei Ebene gibt: Die Ebene des Etikettenbereichs, die Ebene des hineinragenden Textes, und die Ebene des erhabenen Textes.\n\n3.2.5 Dass die Verfahrensführung von Seiten der Einspruchsabteilung unzumutbar gewesen wäre, bleibt seitens der Beschwerdeführerin eine unsubstantiierte Behauptung, sodass für die Kammer nicht ersichtlich ist, ob eine solche tatsächlich vorlag.\n\n3.2.6 Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein erfolgreicher Einwand unzureichender Offenbarung voraus, dass ernsthafte, durch überprüfbare Tatsachen untermauerte Zweifel bestehen (vgl. RdB, a.a.O., III.G.5.1.2 d)). Dies gilt in dem gegebenen Fall umso mehr, da die Einspruchsabteilung bereits die Ausführbarkeit des Gegenstands von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 und der zugrundeliegenden Erfindung anerkannt hat.\n\nDie Beweislast für die geltend gemachte unzureichende Offenbarung liegt demnach in zweifacher Hinsicht bei der Beschwerdeführerin, nämlich als Einsprechende und als Beschwerdeführerin, die nachweisen muss, dass eine Fachperson trotz aller angemessenen Maßnahmen nicht in der Lage wäre, die Erfindung auszuführen.\n\n3.2.7 Die Beschwerdeführerin legt jedoch weder Beweismittel noch Tatsachen vor, die einer Ausführbarkeit des Gegenstands von Anspruch 1 zweifelsfrei entgegenstünden, sondern beruft sich allein auf eine auf ihrer Sichtweise basierenden, bestimmten Auslegung der Merkmale von Anspruch 1 sowie auf angebliche Unklarheiten und Widersprüche in der Offenbarung des Streitpatents, die von ihr auch anhand selbst angefertigter Zeichnungen aufgezeigt und behauptet werden.\n\nDieser Vortrag der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Feststellungen der Einspruchsabteilung zu Artikel 83 EPÜ hinreichend darzulegen.\n\n3.2.8 Die Argumentation der Beschwerdeführerin zu den während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichten Zeichnungen 1 bis 6, die laut der Beschwerdeführerin eine mangelnde Ausführbarkeit des Merkmals 7b bildlich untermauerten, überzeugt ebenso nicht. Denn in diesen Zeichnungen ist kein Bezug zur Außenwand erkennbar, sodass das Merkmal 7b in den Zeichnungen 1 bis 6 überhaupt nicht gezeigt ist, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht.\n\n3.2.9 Die Kammer ist daher der Auffassung, dass, selbst wenn die Fachperson die von der Beschwerdeführerin dargelegte Auslegung von Anspruch 1 in Betracht zöge, es eine unbewiesene Behauptung bliebe, dass bei einer derartigen Auslegung die Ausführungsform nach Figur 3 (Absatz [0042] des Streitpatents) des Transportbehälters der Fachperson nicht einen Weg zur Ausführung der Erfindung eindeutig aufzeigt und von einer Fachperson anhand der Lehre des Streitpatents in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen nicht ohne unzumutbaren Aufwand ausführbar wäre.\n\n3.2.10 Die Ausführungsform nach Figur 3 zeigt insbesondere eindeutig und widerspruchsfrei, bezugnehmend auf Figur 1 (siehe Absatz [0042]), wie eine versetzte Struktur des Etiketts in die Ebene der unbedeckten Außenwand hineinragt (Merkmal 7b) und das Folienetikett insgesamt in die Ebene der Außenwand hineinversetzt ist (Merkmal 9).\n\nDie Kammer teilt daher das oben unter Punkt 3.2.4 dargelegte Anspruchsverständnis der Einspruchsabteilung.\n\n3.2.11 Die beanstandeten Merkmale des Anspruchs 1 mögen zwar breit formuliert sein, wie von der Beschwerdegegnerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer argumentiert, sodass auch verschiedene von der Beschwerdeführerin dargelegte Varianten und mögliche Arten der Auslegung unter den Wortlaut fallen könnten, der Anspruch ist aber dennoch ausführbar, weil anhand Figur 3 der Fachperson ein Weg zur Ausführung eindeutig im Streitpatent aufgezeigt wird.\n\n3.3 Das Streitpatent offenbart die beanspruchte Erfindung daher so deutlich und vollständig, dass eine Fachperson sie ausführen kann. Die Erfordernisse von Artikel 83 EPÜ sind erfüllt.\n\n4. Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 4.1 Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Feststellungen unter Punkt II.31 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 neu gegenüber der Offenbarung von D2 sei, und argumentierte, dass sich unter Berücksichtigung eines anhand der Absätze [0006] bis [0010], [0013], [0017] bis [0020] und [0023] von D2 und eigenen illustrativen Zeichnungen dargelegten Gesamtverständnisses von D2 mangelnde Neuheit ergebe.\n\n4.1.1 Laut der Beschwerdeführerin enthalte Absatz [0006] von D2 die allgemeinste Offenbarung. Absatz [0006] betreffe grundsätzlich im Kontext der Gesamtoffenbarung sowohl eine Ausführungsform, nach der das Relief an der Behälterwand gebildet werde, als auch eine Ausführungsform, nach der das Relief durch das Etikett selbst gebildet werde. Bei Betrachtung der Gesamtoffenbarung werde deutlich, dass es bevorzugt sei, wenn das Relief an der Behälterwand gebildet werde, wie Absätze [0007] und [0013] bewiesen, und dass die Ausführungsform, nach der das Relief durch das Etikett selbst gebildet werde, lediglich als Alternative in D2 angegeben sei. Nach Absatz [0010] sei auf das Relief bevorzugt eine Inmouldfolie aufgelegt und alternativ das Relief durch die Inmouldfolie geformt. Absatz [0010] offenbare explizit die Kombination der Ausführungsbeispiele (vgl. \"Alternativ oder zusätzlich ...\"). Absatz [0006] erwähne explizit, dass durch das Relief Textelemente in einer oder mehreren Ebenen einer dreidimensionalen Struktur auf einer oder mehreren Seitenwänden geformt werden könnten.\n\nDie allgemeine Offenbarung des Absatzes [0006] von D2 sei somit unter Heranziehung der weiteren allgemeinen Offenbarungsstellen so zu verstehen, dass bevorzugt ein Relief mit zumindest einer Erhöhung und zumindest einer Vertiefung auf der Behälterwand ausgebildet sei, wobei das Relief mit einer Inmouldfolie versehen sei. Die Einspruchsabteilung habe diese allgemeine Offenbarung nicht verstanden.\n\nDas mangelnde Verständnis der Offenbarung von D2 werde auch im Hinblick auf das in den Absätzen [0017] und [0018] beschriebene bevorzugte Ausführungsbeispiel deutlich, denn dieses sei im Hinblick auf die Offenbarung des Absatzes [0020] von D2 zu verstehen. Erst Absatz [0020] erwähne die auch im allgemeinen Teil der Beschreibung von D2 angesprochenen Alternativen, dass die Inmouldfolie auch selbst dreidimensional geformt sein könne, und dass die beiden Varianten auch kombiniert werden könnten. Auch bestätige das in Absatz [0023] beschriebene Herstellungsverfahren das Verständnis, dass die Buchstaben auf der Behälterwand ausgebildet seien, und D2 somit sehr wohl auf der Behälterwand im Etikettenbereich geformte erhabene und hineinragende Textelemente vorsehe. Die Seitenwände seien somit gemäß dem bevorzugten Ausführungsbeispiel links und rechts im Wesentlichen identisch ausgebildet. Aus Absatz [0019] ergäben sich weitere, von der Beschwerdeführerin bildlich dargestellte Ausführungsbeispiele. Die Deckschicht sei optional (Absätze [0011] und [0020]).\n\nDas bevorzugte Ausführungsbeispiel nach D2 sehe zwar lediglich erhöhte Buchstaben vor, jedoch sei die Gesamtoffenbarung von D2 wesentlich breiter, insbesondere wenn die dem bevorzugten Ausführungsbeispiel voranstehende allgemeine Offenbarung berücksichtigt werde und das richtige Verständnis des Absatzes [0006] von D2 der Neuheitsbewertung zugrunde gelegt werde.\n\n4.1.2 Unter Berücksichtigung dieses Gesamtverständnisses von D2 ergebe sich laut der Beschwerdeführerin mangelnde Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 gegenüber der Offenbarung von D2. Dokument D2 offenbare einen Transportbehälter mit den Merkmalen 1 bis 5 von Anspruch 1 (siehe Absätze [0017], [0018]; Figuren 1 und 2). Das Etikett (Inmouldfolie) sei in einem Etikettenbereich an der Außenwand angebracht. Der Etikettenbereich weise Textelemente auf (siehe A, B, C in Figur 1; Absatz [0006])(Merkmal 6). Gemäß den Absätzen [0019] und [0048] des Streitpatents bilde der Text einen Teil der Struktur, sodass Absatz [0018] von D2, wonach die Inmouldfolie zwischen Deckschicht und Kastengrundkörper angeordnet sei und sich in einer großflächigen Vertiefung befinde, die Merkmale 7a und 7b offenbare. Ferner könne nach Absatz [0010] oder [0020] von D2 die Inmouldfolie auch eine dreidimensionale Struktur aufweisen und das Relief durch die Inmouldfolie geformt sein. Daher offenbare D2 auch eine strukturierte Inmouldfolie, also ein Etikett mit versetzten Strukturen. Die Deckschicht sei optional (Absatz [0011]). Insgesamt offenbare D2 somit die Merkmale 7a und 7b.\n\nDas Etikett sei zum Schutz des bedruckten Bereichs gegen Beschädigungen als kaschiertes oder laminiertes Folienetikett ausgebildet (Absätze [0007] und [0011]). Weiterhin stelle die in der bevorzugten Ausführungsform vorgesehene Deckschicht eine Kaschierung dar, so dass D2 das Merkmal 8 beschreibe.\n\nDas Folienetikett sei insgesamt in die Ebene der Außenwand hineinversetzt (Absatz [0019]: Erhöhungen seien bzgl. Deckschicht zurückversetzt, sodass eine Beschädigung der Inmouldfolie vermieden werde). Ein Zurückversatz werde auch durch die in Absatz [0019] angegebene Stufe realisiert, sodass D2 das Merkmal 9 offenbare.\n\nD2 offenbare in Absatz [0017] einen gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs erhabenen Text (Merkmal 10a). In der in den Figuren gezeigten bevorzugten Ausführungsform sei zwar kein gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs weiter in die Ebene der Außenwandfläche hineinragender Text vorgesehen (Merkmal 10b). Jedoch offenbare D2 in der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0006] explizit nach außen und nach innen vorstehende, d. h. in Bezug auf den Etikettenbereich erhabene und hineinragende Textelemente. Die Offenbarung in Absatz [0006] \"die Oberfläche der Inmouldfolie weist erfindungsgemäß ein Relief mit zumindest einer Erhöhung und/oder zumindest einer Vertiefung auf\" nehme drei Ebenen des Reliefs vorweg. In Absatz [0006] sei explizit angegeben, dass somit Textelemente in mehreren Ebenen einer dreidimensionalen Struktur geformt werden könnten. Insgesamt offenbare D2 also Merkmal 10. Die gesamte Fläche des Etikettenbereichs sei um einen Versatz in die Ebene der Außenwand hinein ausgebildet (Absätze [0017] und [0018]: Anordnung:\n\nKastengrundkörper, Inmouldfolie, Deckschicht so, dass die Inmouldfolie nur im Bereich der Buchstaben zu sehen sei). Daher offenbare D2 auch Merkmal 11. 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung der Offenbarung des Standes der Technik muss sich, um auf fehlende Neuheit erkennen zu können, der Gegenstand der Erfindung eindeutig und unmittelbar für die Fachperson aus dem Stand der Technik ergeben (sogenannter \"Goldstandard\"). Dabei ist es unzulässig, verschiedene Teile des Stands der Technik miteinander zu verbinden. Ebenso wenig ist es zulässig, verschiedene Bestandteile unterschiedlicher Ausführungsformen, die in ein und demselben Dokument beschrieben sind, miteinander zu verbinden, sofern nicht im Dokument selbst eine solche Verbindung nahegelegt wird. Ebenso wenig dürfen bei der Beurteilung der Neuheit verschiedene Passagen eines Dokuments kombiniert werden, sofern das Dokument nicht ausdrücklich eine entsprechende Lehre enthält. Ein beanspruchter Gegenstand ist nur dann nicht neu, wenn in einer Offenbarung aus dem Stand der Technik eine klare und unmissverständliche Lehre einer Kombination der beanspruchten Merkmale zu finden ist (siehe RdB, a.a.O., I.C.4.2).\n\n4.3 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt und folgt der angefochtenen Entscheidung, dass D2 die Merkmale 7b und 10b nicht offenbart, wonach eine versetzte Struktur des Etiketts in die Ebene der unbedeckten Außenwand hineinragt (Merkmal 7b) und ein Text gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs weiter in die Ebene der Außenwandfläche hineinragend ausgebildet ist (Merkmal 10b) (siehe angefochtene Entscheidung, Punkte II.31.9, II.32.1.2 und II.32.1.3).\n\n4.3.1 Zwar stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin insofern zu, dass die Absätze [0017] und [0018] von D2 ein Ausführungsbeispiel betreffen (siehe Figur 1). Gemäß diesem bevorzugten Ausführungsbeispiel ist der Text ohne Etikett durch auf der Außenseite der kürzeren Seitenwand geformte erhabene Buchstaben hergestellt (Absatz [0017]), und die Außenseite einer längeren Seitenwand ist mit einem Etikett (Inmouldfolie) mit erhabenen Buchstaben versehen, wobei aufgebrachte Deckschichten bündig mit den Erhöhungen abschließen (Absatz [0018]). Zu diesem Ausführungsbeispiel werden in Absatz [0020] weitere, verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten beschrieben.\n\n4.3.2 Auch ist die Offenbarung eines Dokuments in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Allerdings zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass D2 eine klare und ausdrückliche Lehre für eine Kombination des bevorzugten Ausführungsbeispiels mit den jeweiligen spezifischen Merkmalen der Offenbarungen von vorteilhaften Ausgestaltungen in den Absätzen [0006] bis [0010], [0011] und [0013] oder einer der weiteren Ausführungsformen und Varianten der Absätze [0019] und [0020] enthält. Aus Sicht der Kammer behandelt die Beschwerdeführerin den Inhalt von D2 als so etwas wie ein Reservoir, aus dem Merkmale eines Ausführungsbeispiels und verschiedene vorteilhaften Ausgestaltungen, Ausführungsformen oder Varianten entnommen werden, um eine neuheitsschädliche Ausführungsform zu konstruieren, ohne darzulegen, dass D2 selbst eine solche Merkmalskombination ausdrücklich nahelegt.\n\n4.3.3 Dass Absatz [0010] von D2 explizit die Kombination der Ausführungsbeispiele offenbare (vgl. \"Alternativ oder zusätzlich ...\"), ist unzutreffend. Denn Absatz [0010] beschreibt lediglich, dass alternativ oder zusätzlich das Relief durch die Inmouldfolie geformt, d. h. die Inmouldfolie eine dreidimensionale Struktur aufweist.\n\n4.3.4 Selbst wenn Absatz [0006] von D2 eine allgemeine Offenbarung enthielte, so dass die Gesamtoffenbarung von D2 wesentlich breiter wäre als das bevorzugte Ausführungsbeispiel, ist dennoch in D2 keine eindeutige Lehre einer Kombination der beanspruchten Merkmale zu finden. Denn Absatz [0006] betrifft eine vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung nach D2, wie im Übrigen auch die jeweiligen Absätze [0007] bis [0011], ohne unmissverständlich aufzuzeigen, wie diese im bevorzugten Ausführungsbeispiel auszubilden sind.\n\n4.3.5 Beispielsweise beschreibt Absatz [0006], dass die \"Oberfläche der Inmouldfolie ... ein Relief mit zumindest einer Erhöhung und/oder zumindest einer Vertiefung\" aufweist. Diese Textstelle betrifft daher das Etikett selbst und nicht die Behälterwand, wie von der Beschwerdeführerin argumentiert. Wie das in Absatz [0006] beschrieben Etikett in dem bevorzugten Ausführungsbeispiel auf der Behälterwand anzuordnen ist, sodass dabei ein Text gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs weiter in die Ebene der Außenwandfläche hineinragend ausgebildet ist, geht aus D2 nicht unmittelbar und eindeutig hervor.\n\n4.3.6 Absatz [0007] beschreibt in einer vorteilhaften Ausgestaltung \"die Differenzhöhe zwischen Erhöhung und Vertiefung\". Bei dieser Vertiefung handelt es sich aber um den hineinversetzen Etikettenbereich, nicht um einen in diesen Bereich hineinragenden Text gemäß Merkmalen 7b und 10b (vgl. ersten Satz von [0007]: \"... eine Vertiefung, die mit einem Inmouldfolie versehen ist\").\n\n4.3.7 In den Absätzen [0010] und [0020] wird jeweils nur ein (dreidimensionales) Relief erwähnt. Absatz [0023] beschreibt zwar ein Herstellungsverfahren des Kastens nach Figur 1 mit am Kastengrundkörper angebrachter und durch Vakuum am Relief gehaltener Inmouldfolie. Dass dieses Relief oder das Herstellungsverfahren die drei verschiedene Ebenen mit Bezug zur Außenwandfläche definiert, wird aber nicht eindeutig offenbart.\n\n4.3.8 Das bevorzugte Ausführungsbeispiel zeigt nur nach Absatz [0018] gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs erhabene Buchstaben (Merkmal 10a). Dass Absatz [0017] von D2 einen gegenüber der Fläche des Etikettbereichs erhabenen Text beschreibe, ist unzutreffend, weil das Relief nach Absatz [0017] an der Behälterwand und nicht im Etikettbereich vorgesehen ist.\n\n4.3.9 Im Etikettbereich der bevorzugten Ausführungsform vorhandene, weiter in die Ebene der Außenfläche hineinragende Textelemente (Merkmal 10b) sind auch in Zusammenschau mit den verschiedenen in Absatz [0020] angegebenen Möglichkeiten oder mit der in Absatz [0006] beschriebenen vorteilhaften Ausgestaltung eines Kastens, bei dem auf einem Bereich der Seitenwand eine Inmouldfolie angeordnet ist, nicht unmittelbar und eindeutig der Offenbarung von D2 zu entnehmen. Das Merkmal 10b ist daher in D2 nicht offenbart.\n\n4.3.10 Merkmal 7b verlangt, dass eine versetzte Struktur des Etiketts in die Ebene der unbedeckten Außenwand hineinragt. Dieses Merkmal ist im Absatz [0018] nicht beschrieben. Absatz [0018] offenbart lediglich, dass die Deckschichten bündig mit den Erhöhungen im Etikettbereich abschließen. Dass die Deckschicht nach der in Absatz [0011] beschriebenen Ausgestaltung optional sei, ist ohne Verbindung zum bevorzugten Ausführungsbeispiel nach Absatz [0018] offenbart. Das Merkmal 7b ist nicht nur ein Merkmal des Etikettes, sondern definiert auch einen Bezug zur Ebene der Außenwand. Die Anordnung der Inmouldfolie nach Absatz [0010] oder [0020] ist jedoch ohne Bezug zur Ebene der unbedeckten Außenwand und wiederum ohne Verbindung zum bevorzugten Ausführungsbeispiel beschrieben, sodass das Merkmal 7b in D2 nicht offenbart ist.\n\n4.3.11 Ferner folgt die Kammer der Beschwerdegegnerin, dass die zur Erläuterung der angeblichen Offenbarung von D2 von der Beschwerdeführerin selbst im schriftlichen Verfahren angefertigten Zeichnungen nicht Teil der Offenbarung von D2 sind. Vielmehr basieren diese auf (subjektiven) Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin aus der Offenbarung von D2. Dies gilt ebenso für die während der mündlichen Verhandlung eingereichten Zeichnungen 1 bis 6, die – wie bereits unter obigem Punkt 3.2.8 ausgeführt – keinerlei Bezug zur Außenwand erkennen lassen. Sie können daher die Offenbarung der Merkmale 7b und 10b durch D2 in keiner Weise überzeugend stützen.\n\n4.3.12 Sofern die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren zur mangelnden Neuheit gegenüber D2 auf D6 als Kombinationsdokument verwies, ist dieser Einwand unabhängig von der Frage der Zulassung in das Verfahren ebenso als unzulässig anzusehen, da D2 keine ausdrückliche Lehre auf eine Kombination mit der Lehre von D6 enthält.\n\n4.3.13 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer argumentierte die Beschwerdeführerin weiterhin, dass Anspruch 1 von D2 die allgemeinste Offenbarung von D2 biete, und im Zusammenschau mit Anspruch 3 von D2 neuheitsschädlich für den Gegenstand von Anspruch 1 sei.\n\nDie Kammer folgt hierzu der Erwiderung der Beschwerdegegnerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, dass die Offenbarung des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 3 von D2 die Gleiche ist wie die Offenbarung in Absatz [0006] von D2. Insofern ist diese Offenbarung entsprechend den oben zum Absatz [0006] von D2 angegebenen Gründen (siehe insbesondere obige Punkte 4.3.4 und 4.3.5) nicht neuheitsschädlich.\n\n4.3.14 Dass die Ansprüche 1 bis 5 von D2 eine klare und unmissverständliche Lehre der Kombination der beanspruchten Merkmale enthielten, wie weiter von der Beschwerdeführerin argumentiert, ist auch nicht überzeugend. Denn aus dieser Offenbarung geht zum einen eindeutig kein Text hervor, sodass das Merkmal 10b nicht unmittelbar und eindeutig entnehmbar ist. Zum anderen ist die Inmouldfolie gemäß Anspruch 5, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in der Vertiefung ausgeführt, sondern in einem Teilbereich ihrer Vertiefung (Anspruch 1: \"... die Oberfläche der ... Inmouldfolie (15) ein Relief mit ... einer Vertiefung aufweist\") so ausgeführt, dass ein Anhaften des zweiten Kunststoffs begünstigt ist. Daher ist auch hier das Merkmal 7b nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.\n\n4.3.15 Unabhängig von der Frage der von der Beschwerdeführerin gerügten Zulassung in das Verfahren der Argumente der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Merkmals des kaschierten oder laminierten Folienetiketts, ist somit entsprechend der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass in der Offenbarung von D2 keine klare und unmissverständliche Lehre eines Transportbehälter mit einer Kombination der beanspruchten Merkmale 7b und 10b zu finden ist.\n\n4.4 Da Dokument D2 die Merkmale 7b und 10b nicht offenbart, ist der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 neu gegenüber der Offenbarung von D2. 5. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 5.1 Beanstandung der Beschwerdeführerin 5.1.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Einspruchsabteilung während der mündlichen Verhandlung es ihr nicht ermöglichte, in geeigneter Weise zur erfinderischen Tätigkeit vorzutragen. Erst nach der Diskussion der erfinderischen Tätigkeit habe die Einspruchsabteilung in der mündlichen Verhandlung angemerkt, dass sie auch Merkmal 7b als nicht in D2 offenbart ansehe.\n\n5.1.2 Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung ist festzustellen, dass die Einspruchsabteilung während der Diskussion zur erfinderischen Tätigkeit ihre Ansicht mitteilte, wonach D2 unter anderem Merkmal 7b nicht offenbart und dass anschließend weiter bezüglich D2 diskutiert wurde; nach einer Unterbrechung gab der Vorsitzende nochmals die Merkmale an, die D2 nicht offenbare, und davon ausgehend konnte die Einsprechende ihre weiteren Angriffe zur erfinderischen Tätigkeit vortragen (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, Seite 2, Absätze 9 bis 11). Dies spiegelt auch die angefochtene Entscheidung unter Punkt II.32.1.2 wieder.\n\n5.1.3 Die Beschwerdeführerin hatte daher während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung ausreichend Gelegenheit, in geeigneter Weise zur erfinderischen Tätigkeit vorzutragen.\n\n5.2 Ausgehend von D2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Feststellungen unter Punkt II.32.1 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von D2 als nächstliegendem Stand der Technik allein oder in Kombination mit der jeweiligen Lehre von D1 und D10 erfinderisch sei.\n\n5.2.2 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die beiden Unterscheidungsmerkmale 7b und 10b gegenüber der Offenbarung von D2 unabhängig voneinander seien. Hinsichtlich Merkmal 7b lege D2 eine strukturierte Inmouldfolie, also ein Etikett mit versetzten Strukturen nahe. Insbesondere könne die Inmouldfolie nach den Absätzen [0010] und [0020] von D2 auch eine dreidimensionale Struktur haben und das Relief könne durch die Inmouldfolie geformt sein. Das Merkmal 7b habe den technischen Effekt, das Etikett vor reibendem Kontakt zu schützen. Dokument D2 lehre in Absatz [0019], Zeilen 19 ff., die Erhöhungen so auszubilden, dass sie gegenüber der Deckschicht zurückversetzt seien, um Beschädigungen der Inmouldfolie zu vermeiden, sodass die Merkmale 7a und 7b bereits aus D2 nahegelegt seien.\n\nHinsichtlich Merkmal 10b sei der Gegenstand von Anspruch 1 durch die spezielle in den Figuren beschriebene Ausführungsform von D2 zusammen mit der allgemeinen Lehre in Absatz [0006] von D2 nahegelegt. Das Merkmal 10b sei lediglich eine Designalternative. Die Aufgabe könne darin gesehen werden, einen ansprechenden Designeindruck zu erzeugen. D2 lege diesbezüglich in Absatz [0006] nahe, dass Herstellername und Informationen in mehreren Ebenen geformt werden könnten. D2 lege dabei insbesondere ein Relief mit Erhöhung(en) und Vertiefung(en), das einen Text gut sichtbar mache, und somit das Merkmal 10b nahe. Absatz [0006] enthalte auch eine Motivation für die Fachperson. Es könnten nämlich der Herstellername, ein Symbol oder Informationen in mehreren Ebenen einer dreidimensionalen Struktur auf einer oder mehreren Seitenwänden geformt werden. Somit sei das Merkmal 10b aus D2 allein nahegelegt.\n\nWährend der mündlichen Verhandlung vor der Kammer argumentierte die Beschwerdeführerin zudem, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von der Offenbarung des Anspruchs 1 von D2 nahegelegt sei. Die Fachperson schaue ausgehend von Anspruch 1 von D2 in die Figuren von D2 und sehe, dass die Erhöhung und/oder Vertiefung Textelemente seien. Die Struktur sei schon vorhanden. Dabei sei Absatz [0019], Zeilen 19 ff., von D2 zu entnehmen, dass die Erhöhungen gegenüber der Deckschicht zurückversetzt seien.\n\n5.2.3 Weiterhin lege laut der Beschwerdeführerin die Lehre des Absatzes [0036] von D1 das Merkmal 10 als einfache Variante nahe. Demnach könne das Relief derart ausgebildet sein, dass es sowohl nach innen als auch nach außen vorstehe. Dies sei nach Absatz [0036] eine einfache Variante/Alternative. Die Anregung für die Fachperson gebe D1 dadurch, dass sie die Varianten bzw. Alternativen als einfache Designänderungen offenbare. D1 offenbare in Absatz [0036] weiter in die Ebene der Außenwandfläche hineinragende Textelemente, und lege eine derartige Designänderung nahe, da es sich lediglich um eine einfache Alternative handeln würde.\n\n5.2.4 Dokument D10 betreffe laut der Beschwerdeführerin einen Spritzgussartikel mit Inmold Label, das auf einem Deckel eines Verpackungsbehälters aufgebracht sei. Nach Absatz [0018] von D10 könnten positive und negative Prägungen verwirklicht werden. Durch die negative Prägungen ergebe sich eine dritte Ebene des Etiketts und neben dem erhabenen Text auch ein hineinragend/ negativ ausgeprägter Text. Weiterhin offenbare D10 in Absatz [0008], dass Teilflächen des Inmold-Labels strukturiert sein könnten, so dass sich auch aus der Strukturierung eine versetzte Struktur ergebe. Ausgehend von D2 könne die Aufgabe so formuliert werden, dass ein alternativer optischer Gesamteindruck der dreidimensionalen Darstellung erreicht werden solle. D10 beschäftige sich mit dem Problem, eine Dreidimensionalität eines Inmold Labels zu erzeugen und betreffe einen spritzgegossenen Transportbehälter, auf dem ein Inmold Label aufgebracht werden solle, sodass es einen reliefartigen/ dreidimensionalen Verlauf habe. Eine Fachperson erhalte in Absatz [0008] von D10 die Anregung, einen dreidimensionalen optischen Eindruck steigern zu können, sodass sie D10 auch mit der D2 kombinierte, um einen neuen/ alternativen und einprägsameren Gesamteindruck zu erzeugen. Die Fachperson erkenne zusätzlich, dass die Fläche, auf welcher das Inmold Label in D10 aufgebracht sei, auch gegenüber dem Deckelrand nach innen versetzt sei.\n\n5.2.5 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt und folgt der angefochtenen Entscheidung sowie der Beschwerdegegnerin. Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich von der Offenbarung von D2, insbesondere des bevorzugten Ausführungsbeispiels von D2 (Absätze [0017], [0018]; Figuren), durch die Merkmale 7b und 10b (siehe oben unter Punkt 4).\n\nDie beiden unterscheidenden Merkmale wirken zusammen und haben den gemeinsamen technischen Effekt, dass der Text insgesamt verstärkt und besser sichtbar ist (siehe Streitpatent, Absatz [0019]). Die zugrunde liegende Aufgabe kann daher darin gesehen werden, einen Transportkasten bereitzustellen, der einen einprägsamen Gesamteindruck aufweist (siehe Streitpatent, Absatz [0013]).\n\n5.2.6 Aus Absatz [0006] von D2 geht zwar eine Ausgestaltung mit einem Relief mit mehreren Erhöhungen oder Vertiefungen hervor, aber nicht dessen hineinragende Anordnung in Bezug zur Ebene der Außenwand/-fläche. Daher ist Absatz [0006] von D2 kein Hinweis auf die Merkmale 7b und 10b zu entnehmen.\n\nAbsätze [0010] und [0020] geben zwar jeweils einen Hinweis auf Ausgestaltungen mit einem Relief aus einer Inmouldfolie mit dreidimensionaler Struktur, jedoch ohne dessen hineinragende Anordnung in Bezug zur Ebene der Außenwand/-fläche und ohne Hinweis auf einen hineinragenden Text, sodass die Merkmale 7b und 10b dort nicht zu entnehmen sind.\n\nNach Absatz [0020], Zeile 42 ff., von D2 ist zwar in einer Variante angeregt, die Deckschicht wegzulassen, wie von der Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer weiter vorgebracht. Jedoch fehlt in dieser Variante ein Hinweis auf einen weiter in die Ebene der Außenwandfläche hineinragenden Text, sodass das Merkmal 10b nicht zu entnehmen ist. Nach der in Absatz [0019], Zeilen 19 ff., von D2 beschriebenen Variante sind die Erhöhungen zwar so ausgebildet, dass sie gegenüber der Deckschicht zurückversetzt sind. Allerdings findet sich bei dieser Variante kein Hinweis, dass ein Text gegenüber der Fläche des Etikettbereichs weiter in die Ebene der Außenwandfläche hineinragend ausgebildet ist. Daher ist dieser Lehre von D2 kein Hinweis auf Merkmal 10b zu entnehmen.\n\nIn den Figuren von D2 sind zwar Textelemente gezeigt, aber weder eine versetzte Struktur eines Etiketts in Bezug zur Ebene der Außenwand noch ein hineinragender Text gemäß den Merkmalen 7b und 10b. Im Übrigen erhält die Fachperson weder aus den Figuren von D2, noch aus einer der von der Beschwerdeführerin zitierten Textstellen in D2 eine Anregung, die Merkmale 7b und 10b vorzusehen, um die zugrunde liegende Aufgabe eines einprägsamen Gesamteindruck zu erzielen. Die Fachperson hätte daher überhaupt keine Veranlassung, ausgehend von der Offenbarung des Anspruchs 1 von D2 oder ausgehend von der in den Figuren von D2 beschriebene Ausführungsform anhand der Lehre von D2 allein, den in D2 beschriebenen Kasten überhaupt zu modifizieren.\n\nDer Gegenstand von Anspruch 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit sowohl ausgehend von der in den Figuren von D2 beschriebene Ausführungsform in Kombination mit der aus Absatz [0006], Absatz [0019], Zeilen 19 ff., Absatz [0020] und/oder Absatz [0010] von D2 entnehmbaren Lehre als auch ausgehend von Anspruch 1 von D2 in Kombination mit der aus den Figuren und aus Absatz [0019], Zeilen 19 ff., entnehmbaren Lehre.\n\n5.2.7 Nach D1 ist das Etikett (\"label 24, 25\") auf einem Relief (\"relief 17, 18\") an einem plattenförmigen Körper (\"plate-like body 10, 11\") der Seitenwand des Kastens angebracht. Somit liegt der Etikettenbereich auf dem Relief bzw. bildet das Relief den Etikettenbereich. Nach Absatz [0036] kann das Relief in Bezug zum plattenförmigen Körper nach innen und/oder nach außen vorstehen und beispielsweise ein Textelement sein. Somit gibt D1 keinen Hinweis auf Merkmal 10b, dass ein Text des Etiketts gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs hervor- oder zurückragt, wie von der Beschwerdegegnerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer argumentiert. Zudem lehrt Absatz [0036] eine Vielzahl an Möglichkeiten für die Ausbildung des Reliefs, ohne einen Hinweis auf die spezifische Ausbildung nach Merkmal 10b, dass ein Text gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs weiter in die Ebene der Außenwandfläche hineinragend ausgebildet ist. Weiterhin folgt die Kammer der Beschwerdegegnerin, dass nach D1 die Auswölbung an dem plattenförmigen Körper der Seitenwand eine Ausbuchtung mit gleichbleibender Wanddicke darstellt (siehe Absätze [0017], [0029]; Figur 2), d. h. keine Änderung der Wandstärke gewünscht ist, wie es zum Beispiel bei einer versetzten Struktur notwendig wäre. Dabei soll nach Absatz [0008] sowie Anspruch 3 von D1 die Oberfläche des Reliefs im Wesentlichen gleichmäßig (\"substantially smooth\") gehalten sein. Diese Lehre führt von einer Art eingeprägter Struktur in das Etikett weg.\n\nFerner ist in D1 die zugrunde liegende Aufgabe nicht angesprochen, sodass die Fachperson bereits keine Veranlassung hätte, den aus D2 bekannten Transportkasten in Anbetracht der Lehre von D1 überhaupt zu modifizieren. Der Gegenstand von Anspruch 1 ist daher ausgehend von D2 in Kombination mit der Lehre von D1 erfinderisch.\n\n5.2.8 Unabhängig von der Frage, ob eine Fachperson den Transportkasten nach D2 mit dem dünnwandigen Deckel nach D10 überhaupt kombinierte, ist festzustellen, dass nach dem in Absatz [0018] und den Figuren von D10 beschriebenen Ausführungsbeispiel das Etikett 10 an einer nach außen gewölbten Deckelwand 22 (Prägeformung 24) angebracht ist. Somit ragt kein Teil des Etiketts 10 in die Wandebene 22 hinein (siehe Figur 3). Daher gibt D10 keine Anregung, die Merkmale 7b und 10b vorzusehen.\n\nDer Gegenstand von Anspruch 1 ist daher ausgehend von D2 in Kombination mit der Lehre von D10 erfinderisch.\n\n5.3 Ausgehend von D1 5.3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelte die Feststellungen unter Punkt II.32.2 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit der jeweiligen Lehre von D6 und D2 erfinderisch sei.\n\n5.3.2 Laut der Beschwerdeführerin unterscheide sich der Gegenstand von Anspruch 1 von der Offenbarung nach D1 lediglich durch das Merkmal 8, nämlich \"dass das Etikett (20) zum Schutz des bedruckten Bereichs gegen Beschädigungen als kaschiertes oder laminiertes Folienetikett ausgebildet ist\". Dies bewirke einen verbesserten Schutz des bedruckten Bereichs und löse die Aufgabe, den bedruckten Bereich besser vor äußeren Einwirkungen/Beschädigungen zu schützen.\n\n5.3.3 D6 lehre in Absatz [0008] kaschierte Etiketten und in Absatz [0006] laminierte Etiketten. D6 löse mit kaschierten und laminierten Etiketten die Aufgabe, dem Verschleiß einer Bedruckung Einhalt zu gebieten (siehe Absatz [0004]).\n\n5.3.4 Auch D2 lehre in Absatz [0019], dass eine Deckschicht die Inmouldfolie kaschiere und zwar derart, dass die Erhöhungen im Verhältnis zur Deckschicht zurückversetzt seien. Dies diene in D2 einem Vermeiden von Beschädigungen der Inmouldfolie. Weiterhin offenbare D2 in Absatz [0011] eine Versiegelung mit Kunstharz, um Beschädigungen der Inmouldfolie zu vermeiden. Somit lege auch D2 den Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von der D1 nahe.\n\n5.3.5 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt und folgt der angefochtenen Entscheidung. Das Etikett 24, 25 von D1 ist auf dem ovalen Relief 17, 18 angebracht (siehe Absätze [0016], [0017]). Somit bildet das Relief den Etikettenbereich (siehe Figur 2 von D1). Entsprechend den oben unter Punkt 5.2.7 angegebenen Gründen zeigt D1 das Merkmal 10b nicht, dass ein Text gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs weiter in die Ebene der Außenwandfläche hineinragend ausgebildet ist. Somit unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 von der Offenbarung nach D1 durch die Merkmale 8 und 10b.\n\n5.3.6 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass D6 einen Hinweis auf das Merkmal 10b gebe. Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass D6 eine Anregung auf dieses Merkmal enthält. Der Gegenstand von Anspruch 1 ist daher ausgehend von D1 in Kombination mit der Lehre von D6 erfinderisch.\n\n5.3.7 Dokument D2 enthält, wie D1, keinen Hinweis auf das Merkmal 10b (siehe unter Punkt 4 oben). Eine Kombination der Lehren von D1 und D2 führt somit nicht ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand von Anspruch 1. 5.4 Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht daher ausgehend von D2 oder D1 als jeweils nächstliegendem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\n6. Berücksichtigung der Entscheidung im Einspruchsverfahren betreffend das europäische Patent Nr. EP 2 776 324 6.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die technische Analyse bzw. die Auslegung/das Verständnis der Einspruchsabteilung der veröffentlichten Patentanmeldung EP 2 554 485 A1 des vorliegenden Streitpatents im Einspruchsverfahren betreffend das europäische Patent Nr. EP 2 776 324 im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sei. Die Druckschrift EP 2 554 485 A1 sei als Stand der Technik in der Entscheidung im Einspruchsverfahren\n\nbetreffend das europäische Patent Nr. EP 2 776 324 im Hinblick auf die Frage der Neuheit des dort beanspruchten Gegenstands von der dortigen Einspruchsabteilung detailliert analysiert worden. Insbesondere habe die dortige Einspruchsabteilung das Verständnis der Beschwerdeführerin des Merkmals 7b des Streitpatents bestätigt, dass das Merkmal 7b auch durch eine 3D-Struktur/ einen 3D-Verlauf des Etiketts selbst verwirklicht sei.\n\n6.2 Im Hinblick auf das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen, ist das Beschwerdevorbringen der Beteiligten auf die Anträge, Tatsachen, Einwände, Argumente und Beweismittel zu richten, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen (Artikel 12 (2) VOBK).\n\nDabei stellt die Auslegung der Patentansprüche generell eine Frage der rechtlichen Argumentation dar, die in jeder Lage des Verfahrens, ggf. auch unter Bezugnahme auf Entscheidungen anderer Spruchkörper, grundsätzlich möglich ist. Die Kammer ist allerdings nicht an die Sichtweise der Einspruchsabteilung in der hier vorgelegten Entscheidung, die Gegenstand des derzeit noch anhängigen Beschwerdeverfahrens T 477/25 ist, gebunden.\n\nIm vorliegenden Fall sieht die Kammer jedoch bereits keinen Anlass, der behaupteten Auslegung der Einspruchsabteilung überhaupt zu folgen, da diese die Bewertung des Standes der Technik betrifft und nicht im Hinblick auf eine Auslegung des vorliegenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 getroffen wurde.\n\n6.3 Das angebliche Verständnis der Einspruchsabteilung der veröffentlichten Patentanmeldung des vorliegenden Streitpatents im Einspruchsverfahren betreffend das europäische Patent Nr. EP 2 776 324 vermag daher die Beurteilung der Kammer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beeinflussen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nG. Nachtigall G. 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