{"status":"available","doknr":"EPO-T240674DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2026:T067424.20260204","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.05","decided":"2026-02-04","aktenzeichen":"T 674/24","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 0674/24 - 3.2.05\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 4. Februar 2026 Beschwerdeführerin:\n\n(Patentinhaberin) Exentis Knowledge GmbH Im Stetterfeld 2 5608 Stetten AG (CH) Vertreter:\n\nWenzel Nemetzade Warthmüller Patentanwälte Part mbB Maximilianstraße 2 80539 München (DE) Beschwerdegegnerin I:\n\nSiemens Aktiengesellschaft Werner-von-Siemens-Straße 1 80333 München (DE) (Einsprechende 1) Vertreter:\n\nSiemens Patent Attorneys Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Beschwerdegegnerin II:\n\nEkra Automatisierungssysteme GmbH Zeppelinstraße 16 74357 Bönnigheim (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:\n\nAngefochtene Entscheidung:\n\nClarenbach, Carl-Philipp Gleiss Große Schrell und Partner mbB Patentanwälte Rechtsanwälte Leitzstraße 45 70469 Stuttgart (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. März 2024 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2999595 aufgrund des Artikels 101 (2) und (3) b) EPÜ widerrufen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nP. Lanz C. Kujat M. Blasi M. Holz B. Burm-Herregodts\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 2 999 595 nach Artikel 101 (2) und (3) b) EPÜ zu widerrufen.\n\nII. Die Einspruchsabteilung war unter anderem der Auffassung, dass das Lastenheft der Ausschreibung der Fraunhofer-Gesellschaft in Form eines der Dokumente D2.4/D2.6.6/D11' zum Stand der Technik gehöre, und dass die Offenbarung des Lastenhefts ausführbar sei. Nach Auffassung der Einspruchsabteilung enthalte Anspruch 1 des Hauptantrags (erteilte Fassung) unzulässige Änderungen. Über die Zulassung der Dokumente D34 und D35 wurde nicht entschieden.\n\nIn ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen zitiert:\n\nD2.4 D2.6.6 D11' D20 D33 D34 D35 Fraunhofer IFAM: \"Spezifikationen 3D-Siebdruckanlage\" (nachfolgend: \"Lastenheft\") Version des Lastenhefts ohne Nennung von Ansprechpersonen Anlagenkonvolut mit Ausschreibungsunterlagen einschließlich des Lastenheftes US 4,242,401 Nutzungsbedingungen der Deutschen eVergabe vom 29. November 2012 KR 100 387 198 B1 maschinenschriftliche englische Übersetzung des Dokuments D34 Das folgende weitere Dokument wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Januar 2026 eingereicht:\n\nD35' III. von einem Menschen angefertigte englische Übersetzung des Dokuments D34 Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Einsprüche zurückzuweisen, d.h. das Patent in erteilter Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage eines der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Anspruchssätze der Hilfsanträge 1 bis 41 aufrechtzuerhalten. Sie beantragt außerdem, falls die Beschwerdekammer dem Hauptantrag nicht stattgebe, die Befassung der Großen Beschwerdekammer mit Vorlagefragen und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung, hilfsweise in geänderter Zusammensetzung, die Entscheidung über die Beweisaufnahme durch Zeugen- und Beteiligteneinvernahme vom 6. Februar 2023 aufzuheben sowie die Nichtzulassung der Dokumente D34 (einschließlich der beiden Übersetzungen D35 und D35'), DE 3145343 A1 und DE 1987467 U zum Beschwerdeverfahren.\n\nIV. Die Beschwerdegegnerin II (Einsprechende 2) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie beantragt ferner die Nichtzulassung aller Hilfsanträge sowie die Zulassung des Dokuments D34 (und seiner Übersetzung D35).\n\nV. Die Beschwerdegegnerin I (Einsprechende 1) beantragt mit ihrer Erwiderung auf die Beschwerdebegründung vom 28. Oktober 2024 die Zurückweisung der Beschwerde sowie die Nichtzulassung der Hilfsanträge 4 bis 41.\n\nVI. Mit einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK nach antragsgemäß erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Einschätzung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 4. Februar 2026 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin II statt. Die Beschwerdegegnerin I hatte mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 mitgeteilt, an der Verhandlung nicht teilzunehmen.\n\nVII. Die Ansprüche 1 und 11 des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags (erteilte Fassung) haben den folgenden Wortlaut:\n\n\"1. Anlage zur Herstellung von dreidimensionalen Siebdrucken, umfassend einen Drucktisch mit einem Drucksieb mittels dessen zumindest ein Drucknutzen mehrfach bedruckbar ist, gekennzeichnet durch eine Mess- und Steuervorrichtung, die dazu ausgebildet ist, dass nach jedem durchgeführten Druck der Wert des Absprunges um die Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Druckes erhöhbar ist.\"\n\n\"11. Anlage zur Herstellung von dreidimensionalen Siebdrucken nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zur Ermittlung der Auftragsstärke zur Einstellung der Änderung des Absprunges für die nachfolgende höhenaufbauende Drucklage eine mechanische, gravimetrische, elektrische und/oder optische Bestimmung der bereits vorliegenden Aufbauhöhe des Körpers durchführbar ist, um dessen Maßergebnis die Höhenänderung des Absprungs vorgenommen wird.\"\n\nVIII. Die Beteiligten haben im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:\n\n- Die Beschwerdegegnerin I (Einsprechende 1) verwies pauschal auf das Einspruchsverfahren, die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung sowie die angefochtene Entscheidung. In der vorliegenden Entscheidung wird dieser Verweis der Beschwerdegegnerin I in den Entscheidungsgründen behandelt.\n\n- Während der mündlichen Verhandlung verwiesen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin II auf ihr schriftliches Vorbringen in dieser Beschwerdesache sowie ihr mündliches Vorbringen während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer in derselben Besetzung in der Sache T 743/24. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin II wird soweit für den vorliegenden Fall relevant - nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben.\n\nÄnderungen - Artikel 100 c) EPÜ Beschwerdeführerin:\n\nDer Gegenstand des Patents in erteilter Fassung gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Eine Subtraktion zweier Messwerte könne von der Steuervorrichtung vorgenommen werden. Eine Auswertefunktionalität sei eine immanente Eigenschaft jeder Steuervorrichtung. Eine gesonderte Auswerteeinheit werde von den Textstellen auf Seite 17, Zeilen 15 bis 19 sowie Seite 8, Zeile 32 bis Seite 9, Zeile 2 der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht vorausgesetzt. Mithin könne eine Auswerteeinheit nicht als obligatorischer Merkmalsbestandteil der Mess- und Steuervorrichtung angesehen werden. Zudem sei die im ersten Teil des ursprünglich eingereichten Anspruchs 16 genannte Mess- und Steuervorrichtung für die dort genannten Positionen als Mess- und Steuervorrichtung anzusehen, die dazu ausgebildet ist, dass nach jedem durchgeführten Druck der Wert des Absprungs um die Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Drucks erhöhbar ist. Der zweite Teil von Anspruch 16 liefere mit einer Mess-[Auswerte-] und Steuervorrichtung für die Absprungposition eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung für eine Mess- und Steuervorrichtung gemäß dem Kennzeichen des erteilten Anspruchs 1. Die Begriffe \"Mess- und Steuervorrichtung\" und \"Mess-Auswerte- und Steuervorrichtung\" brächten technisch gesehen dasselbe zum Ausdruck.\n\nBeschwerdegegnerin II:\n\nDer Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ stehe der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegen. In Anspruch 16 der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung werde eine Auswertevorrichtung genannt, die im erteilten Anspruch 1 fehle. Der erste Teil von Anspruch 16 könne nicht die Verallgemeinerung zu einer Mess- und Steuervorrichtung rechtfertigen, da die dort genannte Mess- und Steuervorrichtung nur Positionen und damit die x-y-Ebene - betreffe, so dass es sich nicht um dieselbe Vorrichtung handele wie im erteilten Anspruch 1, der die z-Achse betreffe. Der zweite Teil von Anspruch 16 betreffe wegen der Pluralform mehrere Mess- Auswerte- und Steuervorrichtungen. Auch seien der Drucktischantrieb oder die Härteanlage aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 16 nicht in den erteilten Anspruch 1 aufgenommen worden. Zudem könne der auf die Auswertefunktionalität gerichtete Bestandteil nicht weggelassen werden. Selbst wenn die Fachperson eine Auswertevorrichtung im erteilten Anspruch 1 mitlese, handele es sich um ein notwendiges Merkmal, das nicht aus dem Anspruch weggelassen werden dürfe. Die Seite 17 der ursprünglich eingereichten Beschreibung stelle keinen Kausalzusammenhang zwischen den dort genannten Anlagenkomponenten her. Die Passage auf den Seiten 8 und 9 der ursprünglich eingereichten Beschreibung fordere zwingend die in Anspruch 16 genannte Vorrichtung. Die im ursprünglich eingereichten Anspruch 16 genannten optionalen zusätzlichen Anlagenkomponenten fehlten im erteilten Anspruch 1, obwohl es sich um eine Auflistung der für die Anlage wesentlichen Komponenten handele.\n\nZugehörigkeit des Lastenhefts zum Stand der Technik Beschwerdeführerin:\n\nEine öffentliche Zugänglichkeit des Lastenhefts vor dem Prioritätstag des Patents sei nicht bewiesen worden. Ein Abruf des Lastenhefts über das Portal der Deutschen eVergabe sei laut § 4 der Nutzungsbedingungen mit einer Geheimhaltungsverpflichtung versehen gewesen. Daher komme es nicht darauf an, ob die FraunhoferGesellschaft womöglich in dem Glauben gewesen sei, sämtliche Ausschreibungsunterlagen über die Deutsche eVergabe ohne Geheimhaltungsbeschränkungen allen beliebigen Mitgliedern der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt zu haben.\n\nBeschwerdegegnerin II:\n\nDa die Unterlagen zur Ausschreibung von der Deutschen eVergabe bereits am 18. Dezember 2012 auf der Plattform veröffentlicht worden seien, sei ein Download durch die Beschwerdegegnerin II im Januar 2013 unabhängig von den dabei akzeptierten allgemeinen Geschäftsbedingungen unerheblich für die Veröffentlichung des Lastenhefts. Eine Geheimhaltungsvereinbarung widerspreche auch dem öffentlichen Charakter der Ausschreibung, der durch die Begriffe \"offenes Verfahren\" oder \"Verfahrensart:\n\noffen\" in den Unterlagen zum Ausdruck komme. Nacharbeitbarkeit des Lastenhefts Beschwerdeführerin:\n\nDas Lastenheft habe zum Zeitpunkt seines möglichen Abrufs über das Portal der Deutschen eVergabe keine ausführbare Lehre enthalten, da noch nennenswerte Entwicklungsarbeiten notwendig gewesen seien. Der Seite 5 des Lastenhefts sei zu entnehmen, dass die Anlage noch entwickelt werden müsse, und dass für die Prozessoptimierung nach Lieferung ein Zeitraum von drei Monaten erforderlich sei.\n\nBeschwerdegegnerin II:\n\nDie grundlegende Funktionsweise der Anlage sei dem Lastenheft entnehmbar gewesen, so dass die Fachperson sie habe nachbauen können. Dabei gehe es nicht um die Anlage unter Berücksichtigung aller Details bzw. aller Kundenwünsche, sondern um die Möglichkeit, sie grundsätzlich nachzubauen.\n\nNeuheit - Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ Beschwerdeführerin:\n\nDas Merkmal \"Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Druckes\" im unabhängigen Anspruch des Patents betreffe eine Schichtdickenmessung. Das Merkmal verlange die Kenntnis der tatsächlichen Auftragsstärke der zuvor gedruckten Schicht, so dass die Auftragsstärke ermittelt werden müsse. Das sei in der Beschreibung des Patents so beschrieben. Angesichts der Entscheidung G 1/24 der Großen Beschwerdekammer müsse immer die Beschreibung zur Auslegung des Merkmals herangezogen werden. Demnach setze das kennzeichnende Merkmal von Anspruch 1 eine ermittelte bzw. gemessene Schichtdicke voraus. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer in der Sache T 743/24 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das obige Verständnis auch dem abhängigen Anspruch 7 zugrunde gelegt werden müsse. Dieses Argument betrifft im vorliegenden Fall den abhängigen Anspruch 11. Bei der im Lastenheft beschriebenen Anlage könne das Messsystem keine Schichtdicke, sondern lediglich eine aktuelle bzw. momentane Bauhöhe messen. Eine Schichtdickenmessung bereits gedruckter Bauteilschichten gehe aus dem Lastenheft nicht hervor. Selbst eine indirekte Schichtdickenmessung durch Vergleich von zwei aufeinanderfolgenden Messungen werde im Lastenheft nicht offenbart.\n\nDer Neuheitseinwand gegenüber dem Dokument D20 werde erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Das Dokument enthalte keine Angaben zur Veränderung des Absprungs in Abhängigkeit der Auftragsstärke eines zuvor aufgetragenen Druckes. Die Lage 20 diene zwar als Abstandshalter, jedoch werde im Dokument nicht offenbart, dass die Dicke der Lage 20 anhand einer Messung der Ist-Schichtdicke gewählt werde. Zudem werde das jeweilige Drucksieb nicht zum mehrfachen Drucken genutzt.\n\nDas Dokument D34 sei nicht prima facie relevant und deswegen nicht zum Verfahren zuzulassen. Im Dokument D34 erfolge keine Messung der tatsächlich aufgetragenen Schichtdicke, da die Höhe der Druckmaske nach erfolgtem Druck um die Höhe des für den Druck der Schicht eingestellten Absprungs erhöht werde. Statt der IstStärke werde also die Soll-Stärke des zuvor erfolgten Drucks verwendet.\n\nBeschwerdegegnerin II:\n\nIn der Erwiderung auf die Beschwerde verwies die Beschwerdegegnerin II auf ihr schriftliches Vorbringen im Einspruchsverfahren, ohne auf konkrete Stellen oder deren Relevanz für das Beschwerdeverfahren einzugehen. Anspruch 1 des Hauptantrags erfordere weder ein Messen noch ein nachträgliches Ermitteln der tatsächlichen Auftragsstärke, so dass sie auch geschätzt oder angenommen werden könne. Auch sei eine Messung nicht zwangsweise notwendig, um den Gegenstand des Anspruchs auszuführen. Anspruch 1 könne auch nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Schichtdicke direkt - im Sinne eines Messvorgangs, bei dem die Schichtdicke einer Druckschicht alleine, also ohne Vergleichsmessungen erfasst werde - gemessen werden solle. Absatz [0010] bzw. Spalte 6, Zeilen 38 bis 42 des Patents offenbarten als einzige Lösung eine indirekte Ermittlung der Schichtdicke, indem von dem Messwert der Höhe nach dem Druck der ebenen Lage der Höhenwert vor dem Druck abgezogen werde, um so den In-Prozesswert der Auftragsstärke des eben durchgeführten Druckes zu erhalten.\n\nIm Lastenheft sei auf Seite 3 explizit offenbart, dass die momentane Bauteilhöhe mit einem Höhenmesssystem als Input für eine automatische Änderung der Position der z-Achse erfasst werde. Das Messen der aktuellen Bauteilhöhe vor und nach dem Druck einer Druckschicht führe ebenfalls direkt zur Bauteilerhöhung, die sich aus der Auftragsstärke der erzeugten Druckschicht ergebe. Durch das Erfassen der momentanen Bauteilhöhe im Lastenheft werde die momentane Bauteilhöhe, und damit jede Höhenänderung des Bauteils erfasst und dadurch die Schichtdicke jeder Schicht ermittelt. Denn die Formulierung \"als Input für eine automatische Änderung\" sei so zu verstehen, dass im Lastenheft die Veränderung der Bauteilhöhe, und damit die Auftragshöhe, berechnet werde. Selbst wenn die Schichtdicke nicht direkt, sondern nur durch eine Differenzwertbildung auf Basis der jeweils momentanen Bauteilhöhe ermittelt werde, entspreche das der einzigen im Streitpatent konkret offenbarten Ausführungsform bzw. Lösung. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer in der Sache T 743/24 brachte die Beschwerdegegnerin II vor, dass Seite 3 des Lastenhefts auf eine Darstellung aller Ist-Werte verweise, so dass die dort genannte Lagenhöhe dem Wert der Auftragsstärke entspreche.\n\nDas Dokument D20 offenbare in den Figuren 15 und 16 eine Emulsionsschicht 20, deren Dicke der Höhe einer zuvor gedruckten Schicht oder Lage entspreche. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer in der Sache T 743/24 brachte die Beschwerdegegnerin II vor, dass die Formulierung \"the height of the projections formed previously\" die Ist-Stärke einer gedruckten Schicht betreffe.\n\nDas Dokument D34 sei prima facie relevant. Das Dokument offenbare ausweislich der Absätze 19 und 26 seiner Übersetzung D35 oder in seiner Zusammenfassung das kennzeichnende Merkmal von Anspruch 1. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer in der Sache T 743/24 brachte die Beschwerdegegnerin II vor, dass der an diesen Stellen des Dokuments verwendete Begriff \"printed layer\" auf die Höhe der bereits gedruckten Drucklage verweise. Die Fachperson lese im Dokument mit, dass die Anlage dazu eingerichtet sei, die Auftragsstärke des vorher erfolgten Drucks zu ermitteln, und in Abhängigkeit von der Auftragsstärke den Absprung zu erhöhen. Zudem verlange Anspruch 1 nicht, dass die Höhe tatsächlich gemessen werde. Der Anspruch umfasse auch die Alternativen, dass die Höhe ermittelt, geschätzt oder einfach nur angenommen werde. Anspruch 1 unterscheide nicht zwischen einer SollSchichtdicke und einer Ist-Schichtdicke, so dass beides umfasst sei.\n\nWährend der mündlichen Verhandlung vor der Kammer in der Sache T 743/24 erkannte die Beschwerdegegnerin II an, dass das Merkmal \"Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Druckes\" in dem Anspruch 1 nicht auf die Soll-, sondern auf die Ist-Stärke eines durchgeführten Druckes gerichtet sei.\n\nErfinderische Tätigkeit - Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 56 EPÜ Beschwerdeführerin:\n\nDas kennzeichnende Merkmal von Anspruch 1 sei weder aus den Dokumenten D20 oder D34 noch aus dem Lastenheft bekannt. Das Lastenheft enthalte keinen Hinweis darauf, die Auftragsstärke bzw. Schichtdicke des jeweils zuvor durchgeführten Drucks zu messen und in Abhängigkeit davon einen Absprung einzustellen. Da bereits die momentane Bauteilhöhe als Input für eine Verstellung der z-Achse herangezogen werde, verkompliziere die Berücksichtigung einer Schichtdicke die Einstellung der z-Achse. Dagegen beruhe eine Berücksichtigung der Auftragsstärke mangels Veranlassung auf einer rückschauenden Betrachtungsweise.\n\nIm Dokument D20 werde der gewünschte Absprung durch einen mechanischen Anschlag bzw. physischen Abstandshalter eingehalten. Das Vorsehen einer erfindungsgemäß ausgebildeten Mess- und Steuervorrichtung fordere eine Abkehr von der Lehre des Dokuments, da sie in Verbindung mit einem Abstandshalter sinnlos sei. Die im Dokument D34 offenbarte Lösung bestehe darin, manuell Keilelemente unterhalb der Druckmaske zu verschieben. Das Dokument enthalte keinen Hinweis darauf, für die Absprungserhöhung mittels der Keilelemente zunächst eine tatsächliche Auftragsstärke des zuvor erzeugten Drucks zu ermitteln.\n\nBeschwerdegegnerin II:\n\nIm Hinblick auf das Lastenheft sei ein Erfassen der Schichtdicke zum Anheben des Absprungs bzw. die Ermittlung der Schichtdicke durch den Vergleich von zwei erfassten Höhenwerten für die Fachperson naheliegend. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer in der Sache T 743/24 brachte die Beschwerdegegnerin II vor, dass die Fachperson erkenne, dass über die Differenz der beiden Höhenwerte die Ist-Höhe einer gedruckten Lage bestimmbar sei. Zudem diene die momentane Bauteilhöhe im Lastenheft nicht als Input für die Position der z-Achse, sondern für die Verstellung. Das entspreche einem Differenzwert, also der Schichtdicke des zuletzt durchgeführten Drucks. Jedes der Dokumente D20 oder D34 leite die vom Lastenheft ausgehende Fachperson dazu an, nach jedem Druck den Absprung um die Höhe der zuvor erreichten Auftragsstärke zu verstellen. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer in der Sache T 743/24 brachte die Beschwerdegegnerin II vor, dass die Fachperson im Lastenheft erkenne, dass über die Differenz der beiden Höhenwerte die Ist-Höhe einer gedruckten Lage bestimmbar sei. Auch diene die momentane Bauteilhöhe im Lastenheft nicht als Input für die Position der z-Achse, sondern für die Verstellung. Das entspreche einem Differenzwert, also der Schichtdicke des zuletzt durchgeführten Drucks. Dazu gelange die Fachperson auf naheliegende Weise bei der Umsetzung des im Lastenheft beschriebenen Verfahrens. Im Dokument D20 sei die Absprungsänderung mittels einer Emulsionsschicht womöglich kompliziert. Durch das Lastenheft werde die Nutzung einer Steuervorrichtung für das Drucken der Emulsionsschicht zur Absprungsänderung nahegelegt.\n\nDer im Patent jeweils beanspruchte Gegenstand beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Dokument D34, da die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente aufgrund des Sachverhalts nicht überzeugen. Zudem könne die Fachperson die im Dokument offenbarte Lösung mit den zum Zeitpunkt des Patents gängigen Mitteln - wie modernere Sensoren und Antriebe - auf leichtere Weise umsetzen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Vorbringen im Einspruchsverfahren 1.1 Die Beschwerdegegnerin I (Einsprechende 1) verweist pauschal auf das Einspruchsverfahren, die dortige mündliche Verhandlung sowie die Entscheidung über den Widerruf des Patents, siehe die zweite Seite ihrer Erwiderung auf die Beschwerdebegründung vom 28. Oktober 2024. Auch die Beschwerdegegnerin II verweist pauschal auf das Einspruchsverfahren, siehe den zweiten Absatz auf Seite 3, den letzten Absatz auf Seite 31, den drittletzten Absatz auf Seite 38 der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung, oder den vorletzten Absatz auf Seite 15 der Eingabe vom 6. Oktober 2025. 1.2 Dazu bemerkt die Kammer, dass diese pauschalen Verweise nicht den Anforderungen nach Artikel 12 (3) VOBK genügen und die Kammer die Prüfung nur im Rahmen des vollständigen Vortrags der Parteien in der Beschwerdebegründung und der Erwiderung durchführt. Diese pauschalen Rückbezüge auf vorheriges, vor der Einspruchsabteilung vorgebrachtes Vorbringen hat die Kammer gemäß Artikel 12 (5) VOBK außer Betracht gelassen (siehe auch die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 11. Auflage 2025 (nachfolgend: RdBK), V.A.2.6.5).\n\n2. Änderungen - Artikel 100 c) EPÜ Die Beschwerdeführerin bestreitet den Befund der angefochtenen Entscheidung, wonach der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegensteht, siehe Absatz II-B.2 der angefochtenen Entscheidung.\n\n2.1 Die Einspruchsabteilung war im Hinblick auf Anspruch 1 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufnahme des Merkmals \"eine Mess- und Steuervorrichtung, die dazu ausgebildet ist, dass [nach jedem durchgeführten Druck der Wert des Absprungs um die Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Druckes erhöhbar ist]\" in den ursprünglich eingereichten Anspruch 1 zu einer unerlaubten Zwischenverallgemeinerung führe. Nach Auffassung der Einspruchsabteilung rechtfertige die Gesamtoffenbarung nicht die verallgemeinernde Isolierung des Merkmals \"Mess- Auswerte- und Steuervorrichtung\" aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 16. Außerdem führe das Weglassen der Auswertevorrichtung und der weiteren nicht fakultativen Merkmale des ursprünglich eingereichten Anspruchs 16 zu einer Zwischenverallgemeinerung, die über den Inhalt in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung hinausgehe.\n\n2.2 Die Kammer sieht das anders. Nach ständiger Rechtsprechung, siehe RdBK, II.E.1.3.1, unterliegt jede Änderung an den die Offenbarung betreffenden Teilen einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents dem in Artikel 123 (2) EPÜ statuierten bzw. aus Artikel 100 c) EPÜ hervorgehenden zwingenden Erweiterungsverbot und darf daher unabhängig vom Kontext der vorgenommenen Änderung nur im Rahmen dessen erfolgen, was die Fachperson der Gesamtheit dieser Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens – objektiv und bezogen auf den Anmeldetag – unmittelbar und eindeutig entnehmen kann.\n\nLaut der Entscheidung G 2/10 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ist dabei zu prüfen, ob die Änderung dazu führt, dass die Fachperson neue technische Informationen erhält (G 2/10, ABl. EPA 2012, 376, Punkt 4.5.1 der Entscheidungsgründe: \"Wie bei jeder anderen Änderung ist also bei der Änderung eines Anspruchs, durch die ein Gegenstand ausgeklammert wird, der in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung als Teil der Erfindung offenbart war, zu prüfen, ob sie dazu führt, dass der Fachmann neue technische Informationen erhält.\", amtliche Übersetzung). Für die Frage, ob die Fachperson neue technische Informationen erhält, kommt es insbesondere darauf an, wie die Fachperson den geänderten Anspruch versteht (G 2/10, supra, Punkt 4.5.2 der Entscheidungsgründe: \"Ob der Fachmann neue Informationen erhält, hängt davon ab, wie er den geänderten Anspruch, d. h. den im geänderten Anspruch verbleibenden Gegenstand verstehen würde und ob er unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens diesen Gegenstand als zumindest implizit in der Anmeldung offenbart ansehen würde.\", amtliche Übersetzung).\n\n2.3 Aus Sicht der Kammer war daher die Auslegung sowohl des erteilten Anspruchs 1 als auch des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 relevant, um durch einen Vergleich entscheiden zu können, ob im erteilten Anspruch 1 neue technische Informationen enthalten sind. Da das Merkmal \"wobei nach jedem durchgeführten Druck der Wert des Absprunges um die Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Druckes erhöhbar ist\" im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 zum Merkmal \"eine Mess- und Steuervorrichtung, die dazu ausgebildet ist, dass nach jedem durchgeführten Druck der Wert des Absprunges um die Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Druckes erhöhbar ist\" im Kennzeichen des erteilten Anspruchs 1 geändert wurde, müssen diese beiden Merkmale ausgelegt werden. Beide Merkmale betreffen die Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Drucks, so dass die Kammer in einem ersten Schritt darlegt, wie sie diesen Begriff auslegt.\n\n2.3.1 Im Fall T 743/24 hatte sich die Kammer in derselben Besetzung mit dem Merkmal \"dass nach jedem durchgeführten Druck der Wert des Absprunges um die Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Druckes erhöht wird\" befasst. Dabei gelangte die Kammer zur Auffassung, dass die Auftragsstärke im Sinne einer ermittelten Ist-Auftragsstärke des jeweils zuvor durchgeführten Drucks zu verstehen sei. Im vorliegenden Fall erklärten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin II, dass es im Hinblick auf die Anspruchsauslegung keine Aspekte gebe, warum der Fall anders gelagert sei als der Fall T 743/24. Die Kammer sieht dies auch so. Daher beruht die nachfolgende Begründung auf denselben Überlegungen wie im Fall T 743/24. 2.3.2 Bezüglich des Begriffs \"Auftragsstärke\" stimmen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin II darin überein, dass darunter nicht die gewünschte SollStärke, sondern die tatsächlich erzielte Ist-Stärke eines Druckes zu verstehen ist. Die Kammer sieht das bei einer Auslegung des Anspruchs unter Heranziehung der Beschreibung genauso, da laut Spalte 6, Zeilen 34 bis 42 des Patents ein in-Prozess Wert der Auftragsstärke als Differenz aus den Höhenmesswerten vor und nach Druck einer Ebenenlage gebildet wird. Da die beiden Höhenmesswerte am gedruckten Körper bestimmt werden, entspricht ihre Differenz der tatsächlichen Stärke einer aufgetragenen Schicht, also deren IstWert. Daher bestätigt die Beschreibung die Auslegung des Begriffs \"Auftragsstärke\" als Ist-Auftragsstärke des jeweils zuvor durchgeführten Drucks.\n\n2.3.3 Das weitere Argument der Beschwerdegegnerin II, wonach Anspruch 1 kein Messen oder Ermitteln der Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Druckes verlange, überzeugt die Kammer nicht. Die Beschwerdegegnerin II bringt vor, dass der Gegenstand des Anspruchs auch eine um das Maß der Auftragsstärke erfolgende Erhöhung des Absprunges umfasse, ohne dass dieser Wert selbst ermittelt werden müsse. Die Kammer sieht das anders, da laut der zuvor genannten Passage der Beschreibung \"die Höhenbestimmung des Druckes, hier der höhenaufbauenden Druckschicht eines Druckdurchganges dahingehend bestimmt [wird], dass von dem Messwert der Höhe nach dem Druck der Ebenenlage der Höhenwert vor dem Druck abgezogen wird\". Nach dem Verständnis der Kammer wird dabei die Höhe des Körpers nach dem Druck einer Ebenenlage gemessen, und von diesem Messwert der nach dem Druck der vorherigen Schicht gemessene Höhenwert abgezogen. Folglich wird bei dem beschriebenen Verfahren die Auftragsstärke selbst, also ihr Wert, ermittelt. Auch die Passage von Spalte 6, Zeile 44 bis Spalte 8, Zeile 19 der Beschreibung betrifft nach dem Verständnis der Kammer eine Ermittlung der Auftragsstärke. Laut der Passage von Spalte 6, Zeile 44 bis Spalte 7, Zeile 16 haben Versuche zur Höhenbestimmung ergeben, dass es vorteilhaft ist, jeden Druckdurchgang zu bestimmen. Die Kammer versteht unter der Höhenbestimmung eines Druckdurchgangs die Ermittlung seiner Auftragsstärke. In der Passage von Spalte 7, Zeile 17 bis Spalte 8, Zeile 19 werden dann verschiedene Verfahren beschrieben, mit denen die Messung durchgeführt werden kann. Aus Sicht der Kammer dient jedes der genannten Messverfahren dazu, die Auftragsstärke zu messen oder zumindest Messwerte zu generieren, aus denen die Auftragsstärke ermittelt wird. Das in Spalte 7, Zeile 30 genannte \"relative Höhenaufbaumaß\" ist nach dem Verständnis der Kammer ein Synonym für die Auftragsstärke der tatsächlich gedruckten Schicht. Dagegen geht ein reines Schätzen oder Annehmen der Auftragsstärke nach Auffassung der Kammer aus keinem dieser Absätze hervor. Aus diesen Gründen betrifft die \"Auftragsstärke\" im Anspruch 1 die ermittelte Ist-Auftragsstärke des jeweils zuvor durchgeführten Drucks.\n\n2.3.4 Der abhängige Anspruch 11 des Patents (bzw. der gleichlautende Anspruch 11 der ursprünglich eingereichten Anmeldung) steht dieser Auslegung nicht entgegen. Laut Anspruch 11 wird zur Ermittlung der Auftragsstärke eine Bestimmung der bereits vorliegenden Aufbauhöhe des Körpers durchgeführt. Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin II darin zu, dass der Begriff \"Aufbauhöhe\" die Gesamthöhe eines gedruckten Körpers betrifft. Zudem erkennt die Kammer an, dass neben der vom Rückbezug geschaffenen formalen Verbindung zwischen den Ansprüchen 1 und 11 auch eine inhaltliche Verbindung zwischen den Ansprüchen besteht, da der Begriff \"Auftragsstärke\" in beiden Ansprüchen verwendet wird. Es wäre aber ein Trugschluss, daraus abzuleiten, dass die Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Drucks laut Anspruch 1 unter allen Umständen identisch mit der bereits vorliegenden Aufbauhöhe des Körpers ist, so dass die Auftragsstärke immer in Form der vorliegenden Aufbauhöhe ermittelbar wäre. Denn Anspruch 11 nennt als Zweck einer Bestimmung der Aufbauhöhe, dass die Höhenänderung des Absprungs um das Maßergebnis vorgenommen wird. Nach dem Drucken der ersten Schicht ist die Aufbauhöhe des zu diesem Zeitpunkt einschichtigen Körpers tatsächlich identisch mit dem Ist-Wert der Auftragsstärke der ersten gedruckten Schicht. Folglich gibt es nach dem Drucken der ersten Schicht keinen Widerspruch zwischen den Ansprüchen 1 und 11. Jedoch ist bereits nach dem Drucken der zweiten Schicht die Aufbauhöhe des dann zweischichtigen Körpers größer - um das Maß der Auftragsstärke der ersten Schicht - als die Auftragsstärke der zweiten Schicht.\n\nDa nun der Wert des Absprungs laut Anspruch 1 erneut um die Auftragsstärke der zuvor gedruckten (zweiten) Schicht erhöhbar sein muss, kann ab der zweiten gedruckten Schicht der Wert des Absprungs nicht rein anhand einer Bestimmung der Gesamthöhe des Körpers der Aufbauhöhe laut Anspruch 11 - erhöht werden. Die Fachperson erkennt, dass die in Anspruch 11 genannte Ermittlung ab dem Drucken der zweiten Schicht ungeeignet für die Anlage nach Anspruch 1 ist. Daher kann bei einer am Verständnis orientierten Auslegung von Anspruch 1 die Ist-Auftragsstärke des jeweils zuvor durchgeführten Drucks nicht rein über eine Bestimmung der bereits vorliegenden Aufbauhöhe ermittelt werden.\n\n2.3.5 Aus diesen Gründen gelangt die Kammer zum Zwischenergebnis, dass Anspruch 1 auf eine Anlage gerichtet ist, welche die Ist-Auftragsstärke des jeweils zuvor durchgeführten Drucks ermittelt, damit nach jedem durchgeführten Druck der Wert des Absprunges um diesen Wert erhöhbar ist.\n\n2.4 Unter Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses der Auftragsstärke musste die Kammer entscheiden, ob die Fachperson durch die Hinzufügung der Mess- und Steuervorrichtung im erteilten Anspruch 1 neue technische Informationen erhält, die sie nicht bereits der ursprünglich eingereichten Anmeldung entnehmen konnte.\n\n2.4.1 Da die Ist-Auftragsstärke des jeweils zuvor durchgeführten Drucks die tatsächlich aufgetragene Stärke der Druckschicht betrifft, muss die Anlage laut dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 in der Lage sein, diese Stärke zu ermitteln. Spezifische automatische Messvorrichtungen werden im allgemeinen Teil der ursprünglich eingereichten Beschreibung im Brückenabsatz zwischen der Seite 10, Zeile 32 und der Seite 11, Zeile 20 offenbart. Wegen der in diesem Absatz ebenfalls genannten visuellen Messung durch hochqualifiziertes geschultes Personal und deren als nachteilig angesehenem längerem Messzeitraum und personenabhängigen Messergebnis (des relativen Höhenaufbaumaßes, also der Auftragsstärke) erkennt die Fachperson, dass die Anlage für den Druck eines dreidimensionalen Körpers mit einer Vielzahl von Druckschichten automatisch betrieben werden muss. Daher geht nach fester Überzeugung der Kammer aus der Gesamtoffenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldung unzweifelhaft hervor, dass die Anlage eine automatische Messvorrichtung besitzt.\n\n2.4.2 Damit die Anlage nach jedem durchgeführten Druck den Wert des Absprungs um die Ist-Auftragsstärke des Drucks erhöhen kann, muss das Messergebnis in einen oder mehrere Befehle für eine Verstellung des relativen Abstandes zwischen dem Drucksieb und dem bereits aufgebauten Körper umgesetzt werden. Dafür muss die Anlage nach Auffassung der Kammer das Messergebnis auswerten. Folglich ist die dafür benötigte Auswerteeinrichtung implizit in der Anlage vorhanden und muss nicht explizit in Anspruch 1 genannt werden.\n\n2.4.3 Damit der Wert des Absprungs tatsächlich erhöhbar ist, muss die Anlage schließlich den relativen Abstand zwischen dem Drucksieb und dem bereits aufgebauten Körper verstellen können. Dazu muss nach fachüblichem Verständnis eine Verstelleinrichtung vorhanden sein.\n\n2.4.4 Aus diesen Gründen enthält die Anlage gemäß dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 nach fachüblichem Verständnis bereits eine Mess- (Auswerte-) und Steuervorrichtung, die dazu ausgebildet ist, dass nach jedem durchgeführten Druck der Wert des Absprunges um die Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Druckes erhöhbar ist. Daher sind nach Überzeugung der Kammer im erteilten Anspruch 1 trotz der Nennung der Mess- und Steuervorrichtung (unter zulässiger Weglassung der implizit vorhandenen Auswertevorrichtung) keine neuen technischen Informationen enthalten. Die Fragen, ob im ursprünglich eingereichten Anspruch 16 nur eine Mehrzahl von Mess-, Auswerte- und Steuervorrichtungen offenbart sind, und/oder ob eine solche Mess-, Auswerte und Steuervorrichtung aus diesem Anspruch unter Weglassung des Drucktischantriebs und der Härteanlage auf zulässige Weise zwischenverallgemeinert werden kann, musste die Kammer daher nicht beantworten.\n\n2.5 Weitere Einwände gegen die Zulässigkeit der Änderungen wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Zum Verweis der Beschwerdegegnerin II auf die Einspruchsschrift im letzten Absatz auf Seite 31 der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung gelten die o.g. Ausführungen, d.h. dass dieses Vorbringen gemäß Artikel 12 (5) VOBK nicht zugelassen wurde.\n\n2.6 Die Kammer folgert aus alledem, dass der Einspruchsgrund des Artikels 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegensteht.\n\n3. Auch für die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit verwiesen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin II während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer jeweils auf ihr schriftliches Vorbringen in der Sache T 674/24 und auf ihr mündliches Vorbringen in der Sache T 743/24. Dieses Vorbringen berücksichtigt die Kammer - genau wie die obige Auslegung von Anspruch 1 - bei der nachfolgenden Begründung.\n\n4. Zugehörigkeit des Lastenhefts zum Stand der Technik 4.1 Die Einspruchsabteilung befand, dass das Lastenheft in Form eines der Dokumente D2.4, D2.6.6 oder D11' öffentlich zugänglich war und damit zum Stand der Technik gehöre, siehe den zweiten Absatz auf Seite 14 der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Befund.\n\n4.2 Nach Auffassung der Einspruchsabteilung hatte die Fraunhofer-Gesellschaft Ende 2012 eine Ausschreibung über eine 3D-Siebdruckanlage initiiert. Am 18. Dezember 2012 wurde die Ausschreibung auf der Website der Deutschen eVergabe veröffentlicht. Die Vergabe erfolgte als \"offenes EU Verfahren nach VOL/A\". Am 20. Dezember 2012 wurde eine weitere Bekanntmachung über die Ausschreibung im Amtsblatt der EU auf der TEDWebsite veröffentlicht, mit dem Hinweis, dass es sich um einen öffentlichen Auftraggeber sowie um einen öffentlichen Auftrag handelt, und dass Ausschreibungsund ergänzende Unterlagen über das Portal der Deutschen eVergabe beschafft werden konnten. Die Einspruchsabteilung gelangte zum Ergebnis, dass ab dem Tag der Bekanntmachung auf der Website der Deutschen eVergabe die Ausschreibungsunterlagen und damit das Lastenheft im Rahmen des offenen Ausschreibungsverfahrens gegen Entrichtung einer Lizenzgebühr von jeder Person angeschaut und heruntergeladen werden konnten. Die Aussagen des Herrn Buddin wurde von der Einspruchsabteilung in dem Sinne gewürdigt, dass er die Handhabung der Ausschreibungen bei der FraunhoferGesellschaft beschrieben hat. Im Hinblick auf den Inhalt des Lastenheftes befand die Einspruchsabteilung, dass die Dokumente D2.4, D2.6.6 und D11' denselben technischen Inhalt offenbaren.\n\n4.3 Gestützt auf die Aussage des Herrn Buddin ist für die Kammer kein Interesse an Geheimhaltung seitens der Fraunhofer-Gesellschaft erkennbar. Denn die FraunhoferGesellschaft war vergaberechtlich zu einer öffentlichen Ausschreibung im offenen Verfahren verpflichtet, siehe Seite 12 (\"Natürlich sind wir vom Vergaberecht her gezwungen, die Bekanntmachung bei EU Verfahren erst auf der Plattform eNOTICE zu machen.\") und den Brückenabsatz zwischen den Seiten 52 und 53 der Zeugenaussage des Herrn Buddin (\"Das ist übrigens Sinn und Zweck der EU Bekanntmachung ab EU Schwellenwert, dass innerhalb Europas jeder, der ein Gerät, was wir ausschreiben, sich bei uns bewerben kann.\"). Die Kammer versteht die Verpflichtung der Fraunhofer-Gesellschaft zur öffentlichen Ausschreibung im offenen Verfahren in dem Sinne, dass keine implizite Geheimhaltungsverpflichtung vorlag. Es lag auch keine explizite Geheimhaltungsverpflichtung vor, da unbestritten kein zweistufiges Vergabeverfahren mit Geheimhaltungsvereinbarung vor dem Herunterladen von vertraulichen Ausschreibungsunterlagen durchgeführt wurde. Ein solches zweistufiges Verfahren wäre jedoch im Falle einer vertraulichen Ausschreibung nötig gewesen, siehe Seite 22 (\"Es gibt Leistungsverzeichnis, die können vertraulich sein. Dann arbeiten wir mit einer Vertraulichkeitserklärung vorab, keine Frage. Dann hätten wir aber ein zweistufiges Verfahren.\") und Seite 28 der Zeugenaussage des Herrn Buddin (\"Und dementsprechend kann ich jetzt wahrheitsgemäß ausdrücken, dass zu dem Zeitpunkt keine Geheimhaltungsvereinbarung gefordert worden ist.\").\n\nNach Auffassung der Kammer hatte auch die Deutsche eVergabe, über deren Portal die Unterlagen der Ausschreibung der Fraunhofer-Gesellschaft zugänglich gemacht wurden, kein Geheimhaltungsinteresse. Die Nutzungsbedingungen des Portals befinden sich als Dokument D33 im Verfahren. Laut der Leistungsbeschreibung in § 1 (a) der Nutzungsbedingungen ermöglicht die Plattform der Deutschen eVergabe den Auftraggebern, Bekanntmachungen und Informationen zu Ausschreibungen öffentlich zugänglich machen. Daher kann nach Auffassung der Kammer eine eventuelle Einschränkung des Nutzungsumfangs für nicht registrierte Nutzer des Portals laut § 4 (a) der Nutzungsbedingungen keine Wirkung auf die Offenkundigkeit der über das Portal veröffentlichten Informationen entfalten.\n\n4.4 Mangels Belegen für eine vereinbarte Vertraulichkeit sieht die Kammer das Lastenheft durch die Abrufbarkeit über das Portal der Deutschen eVergabe im Sinne von § 1 (a) von dessen Nutzungsbedingungen als öffentlich zugänglich gemacht an. Mithin gehört das Lastenheft zum Stand der Technik, Artikel 54 (1) EPÜ.\n\n5. Nacharbeitbarkeit des Lastenhefts 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die im Lastenheft enthaltene Lehre ausführbar war.\n\n5.2 Nach ständiger Rechtsprechung, siehe RdBK, I.C.4.12, ist eine Offenbarung nur dann neuheitsschädlich, wenn die darin enthaltene Lehre nacharbeitbar ist, d.h. von der Fachperson ausgeführt werden kann. Im vorliegenden Fall enthielt das Lastenheft nach Ansicht der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt eines möglichen Abrufs über das Portal der Deutschen eVergabe keine ausführbare Lehre, da noch nennenswerte Entwicklungsarbeiten nötig gewesen seien. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auf die Seite 5 des Lastenhefts, wonach für die Prozessoptimierung zur Anpassung der Genauigkeiten der Maschine im realen Druckprozess nach Lieferung ein Zeitraum von 3 Monaten erforderlich sei, und wonach nach Auftragsvergabe die Konstruktion in enger Abstimmung mit dem IFAM Dresden erfolgen solle.\n\n5.3 Die Kammer sieht das anders. Die Beschwerdeführerin hat die vermeintlich fehlenden Entwicklungs- bzw. Konstruktionsarbeiten nicht spezifiziert, so dass sich die Kammer dieser unbelegten Behauptung nicht anschließt. Auch der Verweis auf einen Zeitraum von 3 Monaten für die Prozessoptimierung überzeugt die Kammer nicht, da die Optimierung an einer gelieferten Siebdruckanlage durchgeführt wird, die folglich vor ihrer Lieferung anhand der im Lastenheft enthaltenen Angaben hergestellt werden musste (Lastenheft, Seite 5, vorletzter Absatz: \"...sollte nach Lieferung der Siebdruckanlage eine gemeinsame Prozessoptimierung...\", Hervorhebung durch die Kammer). Belege dafür, welche Teile der im Lastenheft offenbarten Anlage nicht hatten hergestellt werden können, hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht, so dass sich die Kammer ihrer Sichtweise nicht anschließt.\n\n5.4 Die Kammer folgert aus alledem, dass das Lastenheft eine zum Zeitpunkt der Abrufbarkeit über das Portal der Deutschen eVergabe nacharbeitbare Offenbarung eines Verfahrens und einer Anlage zur Herstellung von dreidimensionalen Siebdrucken enthielt.\n\n6. Neuheit - Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 54 EPÜ Die Beschwerdegegnerin II bestreitet die Neuheit des Gegenstands der von Anspruch 1 gegenüber der Offenbarung des Lastenhefts und jedem der Dokumente D20 und D34. 6.1 Im Zusammenhang mit der Auslegung gelangte die Kammer zum Zwischenergebnis, dass Anspruch 1 auf die ermittelte Ist-Auftragsstärke des jeweils zuvor durchgeführten Drucks gerichtet ist, siehe oben. Diese Auslegung liegt der nachfolgend dargelegten Beurteilung der gegenüber dem Lastenheft und jedem der Dokumente D20 und D34 erhobenen Neuheitseinwände zugrunde. Dabei war insbesondere zu entscheiden, ob eine der Entgegenhaltungen das Kennzeichen von Anspruch 1 offenbart, also dass die Mess- und Steuervorrichtung dazu ausgebildet ist, dass nach jedem durchgeführten Druck der Wert des Absprunges um die Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Druckes erhöhbar ist.\n\n6.2 Das Lastenheft offenbart ein Verfahren und eine Anlage zum Herstellen von dreidimensionalen Siebdrucken. Dabei wird ein auf einem Drucktisch angeordneter Drucknutzen mit einem Drucksieb mehrfach bedruckt (Seite 2, letzter Absatz: \"Sieb\"). Das Drucksieb wird nach jedem durchgeführten Druck angehoben (Seite 2, Zeilen 9 und 10: \"Nach jeder Drucklage soll das Drucksieb definiert und geregelt in der Höhe mit einem Vorschub versehen sein, um die Dreidimensionalität herzustellen.\"). Die Anhebung des Drucksiebs erfolgt unbestritten in Richtung der z-Achse der im Lastenheft beschriebenen Anlage.\n\n6.2.1 Das Lastenheft nennt eine Messung der momentanen Bauteilhöhe mit einem Höhenmesssystem als Input für eine automatische Änderung der Position der z-Achse (vorletzter Spiegelstrich im Absatz \"z-Achse\" auf Seite 3 des Lastenhefts: \"Messung der momentanen Bauteilhöhe mit Höhenmesssystem (z.B. Zeilenscanner) als Input für automatische Änderung der Position der z-Achse\"). Für die Kammer war daher entscheidungserheblich, ob beim Betrieb der im Lastenheft offenbarten Anlage der Wert des Absprunges um die Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Druckes erhöht wird.\n\n6.2.2 Die Beschwerdegegnerin II vertritt die Auffassung, dass die auf Seite 3 des Lastenhefts genannte Messung der momentanen Bauteilhöhe jede Höhenänderung des Bauteils erfasse und dadurch die Schichtdicke jeder Schicht ermittelt werde. Die Kammer sieht das anders, da die Schichtdicke erst durch eine Differenz zweier Messwerte der Bauteilhöhe ermittelt werden kann. Eine solche Differenzbildung wird nicht explizit im Lastenheft genannt. Sie geht auch nicht implizit aus dem als Zweck der Messung genannten Begriff \"als Input für automatische Änderung der Position der z-Achse\" hervor. Es gehört zum allgemeinen Fachwissen auf dem Gebiet des Siebdrucks, dass sich das Sieb nach dem Druck einer Schicht für einen sauberen Druck sofort vom bedruckten Substrat lösen muss. Dazu dient der einstellbare Wert des Absprungs als Maß für die Distanz zwischen der Unterseite des Siebes und der Oberseite des Substrats bzw. von dem - im vorliegenden Fall - durch mehrfachen Druck aufgebauten dreidimensionalen Körper. Selbst wenn man die Angabe \"Nach jeder Drucklage soll das Drucksieb definiert und geregelt in der Höhe mit einem Vorschub versehen sein, um die Dreidimensionalität herzustellen\" auf Seite 2 des Lastenhefts in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin II als Verweis auf einen konstant gehaltenen Absprung beim mehrfachen Siebdruck versteht, ist dazu keine Ermittlung oder Berechnung der Schichtdicke der zuletzt gedruckten Schicht nötig. Stattdessen kann der auf Seite 3 des Lastenhefts genannte, von der Bedienperson eingestellte Wert des Druckparameters \"Absprung\" zum Messwert der momentanen Bauteilhöhe addiert und die Höhe des Siebes in Richtung der z-Achse auf diesen Wert eingestellt werden. Es ist unerheblich, ob die Differenzbildung auf Basis der jeweils momentanen Bauteilhöhe die einzige im Patent konkret offenbarte Ausführungsform ist. Die Bildung einer solchen Differenz wird aus den genanten Gründen nicht unmittelbar und eindeutig im Lastenheft offenbart.\n\n6.2.3 Das weitere Argument der Beschwerdegegnerin II, wonach die Darstellung aller Ist-Werte an der Bedieneinheit laut Seite 3 des Lastenhefts so zu verstehen sei, dass die dort genannte Lagenhöhe dem Wert der Auftragsstärke entspreche, überzeugt die Kammer nicht. Die Darstellung der Ist-Werte wird erst im zweiten Spiegelstrich des Kapitels zur Bedienung der Anlage genannt, während der Druckparameter Absprung bereits im ersten Spiegelstrich enthalten ist. Daher besteht kein Zusammenhang zwischen den beiden Informationen im Sinne einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der Darstellung des IstWertes des Absprungs an der Bedieneinheit.\n\n6.3 Das Dokument D20 offenbart in den Figuren 15 und 16 einen Abstandshalter in Form der Emulsionsschicht 20. Die Dicke dieser Schicht soll der Höhe von zuvor gedruckten Erhebungen entsprechen (Spalte 7, Zeilen 29 und 30: \"whose thickness corresponds to the height of the projections formed previously\", Übersetzung durch die Kammer: \"deren Dicke der Höhe der zuvor gebildeten Erhebungen entspricht\"). Im Gegensatz zur Sichtweise der Beschwerdegegnerin II erkennt die Kammer darin keinen eindeutigen Hinweis auf eine Ist-Dicke der gedruckten Erhebungen. Mangels weiterer Informationen im Dokument D20 könnte es sich auch um die beim Druck der Erhebungen verwendete Soll-Dicke handeln. Zudem nennt das Dokument bereits die Änderung der Dicke infolge der Trocknung und Härtung (Spalte 1, Zeilen 47 bis 53: \"the element thickness after printing being 20 to 30μ, and the thickness after drying being 15 to 20μ ... When the film after drying is sintered, the thickness will be 8 to 12μ\", Übersetzung durch die Kammer: \"wobei die Schichtdicke nach dem Drucken 20 bis 30 μm und die Dicke nach dem Trocknen 15 bis 20 μm beträgt ... Wenn der Film nach dem Trocknen gesintert wird, beträgt die Dicke 8 bis 12 μm\"). Mangels näherer Angaben geht nach Auffassung der Kammer nicht unmittelbar und eindeutig aus dem Dokument D20 hervor, dass die Dicke der Emulsionsschicht 20 anhand der ermittelten Ist-Auftragsstärke der Erhebungen gewählt wird.\n\n6.4 Das Dokument D34 wurde vor dem nach Regel 116 (1) EPÜ bestimmten Zeitpunkt zur Einreichung von Schriftsätzen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Da das Dokument unbestritten auf mehrschichtigen Siebdruck gerichtet ist, hält es die Kammer für prima facie relevant für die Fragen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. In Ausübung ihres gemäß Artikel 12 (4) VOBK eingeräumten Ermessens hat die Kammer das Dokument sowie seine beiden englischen Übersetzungen D35 und D35' zum Beschwerdeverfahren zugelassen.\n\n6.4.1 Der Inhalt des Dokuments D34 wurde nach Auffassung der Kammer an seinem Veröffentlichungsdatum, dem 12. Dezember 1997, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das Dokument offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen von dreidimensionalen Siebdrucken, denn Figur 3 des Dokuments zeigt die übereinander liegenden Schichten B1 und B2 bei der konventionellen Anordnung nach dem Stand der Technik. Dabei wird ein auf einem Drucktisch T angeordnetes Substrat (Absatz 11 der Übersetzung D35: Panel P für ein LCD oder Plasma-Display) mit einem Drucksieb (Figur 1: Sieb S, Rakel Q) mehrfach bedruckt. Nach dem ersten oder zweiten Druck wird das Sieb um die Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Drucks angehoben (Absatz 19 der Übersetzung D35: \"by raising the screen S and the frame F by the thickness of one printed layer B1 and printing the next printed layer B\", Übersetzung durch die Kammer: \"indem das Sieb S und der Rahmen F um die Dicke einer gedruckten Schicht B1 angehoben werden und die nächste gedruckte Schicht B aufgedruckt wird\"; Brückenabsatz zwischen den Seiten 3 und 4 der Übersetzung D35': \"As shown in FIG. 3, such laminated printing is performed by ascending the screen (S) and the frame (F) by a thickness of one printed layer (B1) and then printing next printed layer (B).\", Übersetzung durch die Kammer: \"Wie in Abb. 3 dargestellt, erfolgt ein solcher schichtweiser Druck, indem das Sieb (S) und der Rahmen (F) um die Dicke einer gedruckten Schicht (B1) angehoben werden und anschließend die nächste gedruckte Schicht (B) gedruckt wird.\").\n\n6.4.2 Die Beschwerdegegnerin II vertritt die Auffassung, dass sich die Dicke wegen der Bezeichnung \"printed layer\" auf die Höhe der bereits gedruckten Drucklage nach deren Druck beziehe. Die Kammer sieht das anders, da derselbe Begriff auch für die nachfolgende Schicht verwendet wird (\"and then printing next printed layer\", Hervorhebung durch die Kammer). Da diese Schicht beim Anheben des Siebes noch nicht gedruckt sein kann, darf aus dem Partizip Perfekt \"printed\" nicht geschlossen werden, dass die Dicke der Schicht B1 nach deren Druck ermittelt wird. Die Kammer kann sich der Annahme der Beschwerdegegnerin II, wonach die Fachperson im Dokument D34 mitlese, dass die Anlage dazu eingerichtet sei, die Auftragsstärke des vorher erfolgten Drucks zu ermitteln, und in Abhängigkeit von der Auftragsstärke den Absprung zu erhöhen, nicht anschließen, da unbelegt. Aus diesen Gründen geht nach Auffassung der Kammer mangels näherer Angaben nicht unmittelbar und eindeutig aus dem Dokument D34 hervor, dass das Drucksieb anhand der ermittelten Ist-Auftragsstärke der Schicht B1 angehoben wird.\n\n6.4.3 Diese Schlussfolgerung gilt wegen derselben Begriffe auch für die in Absatz 26 der Übersetzung D35 (\"the screen is raised by the thickness of the printed layer to print the next printed layer\", Übersetzung durch die Kammer: \"das Sieb wird um die Dicke der gedruckten Schicht angehoben, um die nächste gedruckte Schicht zu drucken\") genannte Dicke der gedruckten Schicht/en.\n\n6.5 Aus alledem schließt die Kammer, dass weder das Lastenheft noch eines der Dokumente D20 oder D34 unmittelbar und eindeutig das Kennzeichen von Anspruch 1 offenbart, also dass die Anlage eine Mess- und Steuervorrichtung aufweist, die dazu ausgebildet ist, dass nach jedem durchgeführten Druck der Wert des Absprunges um die Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Druckes erhöhbar ist.\n\nDaher ist der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber der Offenbarung des Lastenheftes und jedes der Dokumente D20 und D34, so dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 54 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegensteht.\n\n7. Erfinderische Tätigkeit - Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ Die Beschwerdegegnerin II bestreitet, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von der Offenbarung des Lastenhefts oder eines der Dokumente D20 oder D34 auf erfinderischer Tätigkeit beruht.\n\n7.1 Aus den im vorangehenden Abschnitt dieser Entscheidung genannten Gründen unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 von den im Lastenheft oder einem der Dokumente D20 oder D34 offenbarten Vorrichtungen durch sein Kennzeichen, also darin, dass die Anlage eine Mess- und Steuervorrichtung aufweist, die dazu ausgebildet ist, dass nach jedem durchgeführten Druck der Wert des Absprunges um die Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Druckes erhöhbar ist. In diesem Zusammenhang versteht die Kammer unter \"Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Druckes\" die ermittelte IstAuftragsstärke des jeweils zuvor durchgeführten Drucks, siehe oben.\n\n7.2 Ausgehend vom Lastenheft hat die Beschwerdegegnerin II weder in der Erwiderung auf die Beschwerde noch in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2025 eine objektive technische Aufgabe formuliert, die dem Unterscheidungsmerkmal zugrunde liegt. Selbst wenn man die objektive technische Aufgabe darin sieht, das Lastenheft in die Praxis umzusetzen, hätte die Verwirklichung des Unterscheidungsmerkmals aus den folgenden Gründen für die Fachperson nicht nahegelegen:\n\n7.2.1 Bei der im Lastenheft offenbarten Anlage könnte durchaus eine Ist-Auftragsstärke der zuletzt gedruckten Schicht aus der Differenz von zwei aufeinander folgenden Messungen der momentanen Bauteilhöhe ermittelt werden. Eine solche Differenzbildung wird aber nicht im Lastenheft genannt. Daher spielt es keine Rolle, ob die Fachperson erkennt, dass über die Differenz der beiden Höhenwerte die Ist-Höhe einer gedruckten Lage bestimmbar ist. Davon abgesehen wäre eine Ermittlung der Ist-Auftragsstärke des jeweils zuvor durchgeführten Drucks für eine Erhöhung des Absprungs bei der im Lastenheft beschriebenen Anlage gar nicht nötig. Aus den bereits im Zusammenhang mit der Neuheit genannten Gründen reicht dazu der auf Seite 3 des Lastenhefts genannte, von der Bedienperson eingestellte Wert des Druckparameters \"Absprung\" aus. Dieser Wert muss lediglich zum Messwert der momentanen Bauteilhöhe addiert werden, um die neue Siebhöhe für den nächsten Druck zu erhalten.\n\n7.2.2 Im Gegensatz zur Sichtweise der Beschwerdegegnerin II kann die Kammer auch in der Angabe \"als Input für automatische Änderung der Position der z-Achse\" auf Seite 3 des Lastenheftes keinen Hinweis auf die Ermittlung der Ist-Auftragsstärke des jeweils zuvor durchgeführten Drucks finden. Isoliert betrachtet könnte die Änderung der Position der z-Achse durchaus als Höhenunterschied des Drucksiebes vor und nach einem Druck, und damit als Differenzwert oder IstAuftragsstärke des durchgeführten Drucks verstanden werden. Diese Lesart lässt jedoch das in der Angabe enthaltene Adjektiv \"automatisch\" außer Acht. Eine automatische Änderung der z-Achse betrifft im Kontext des Lastenhefts kein Ergebnis, also nicht den Differenzwert in z-Richtung zwischen zwei Siebpositionen. Stattdessen betrifft die automatische Änderung den zu diesem Ergebnis führenden Vorgang, also die Veränderung der Siebposition in z-Richtung zwischen zwei Druckdurchgängen. Deswegen enthält selbst die auf Seite 3 des Lastenhefts genannte Nutzung der Bauteilhöhe als Input keinen Hinweis darauf, die IstAuftragsstärke des durchgeführten Drucks zu ermitteln.\n\n7.2.3 Ausgehend vom Lastenheft wäre die Fachperson auch nicht durch eines der Dokumente D20 oder D34 zum Unterscheidungsmerkmal gelangt. Denn die Kammer ist bereits zum Ergebnis gelangt, dass das Kennzeichen von Anspruch 1 - also das Unterscheidungsmerkmal - in keinem dieser Dokumente offenbart wird, siehe Absatz 6.5 der vorliegenden Entscheidung.\n\n7.3 Ausgehend vom Dokument D20 vertritt die Beschwerdegegnerin II die Auffassung, dass die Fachperson die Weiterentwicklung der Ansteuertechnik bei 3D-Siebdruckanlagen mitverfolgt hätte. Daher hätte die Fachperson den als Emulsionsschicht hergestellten Abstandshalter durch einfachere Möglichkeiten zum Einstellen des Absprungs, wie den im Dokument D34 gezeigten Spindelantrieb oder die einschiebbaren Keile, ersetzt. Die Fachperson wäre somit durch das Dokument D34 oder durch das Lastenheft zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt, wenn sie die Art der Absprungänderung modernisiert hätte. Die Kammer sieht das anders, da weder das Dokument D34 noch das Lastenheft das Kennzeichen von Anspruch 1 offenbart, siehe die Absätze 6.2 und 6.4 der vorliegenden Entscheidung. Mithin hätte selbst eine Kombination des Dokuments D20 mit dem Lastenheft oder dem Dokument D34 nicht zum Gegenstand von Anspruch 1 geführt.\n\n7.4 Die Beschwerdegegnerin II vertritt die Auffassung, dass der beanspruchte Gegenstand gegenüber dem Dokument D34 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente aufgrund des Sachverhalts nicht überzeugen. Die Kammer kann sich dieser Sichtweise nicht anschließen, da sie auf eine Umkehrung der Beweislast im Einspruchsverfahren hinausläuft. Nach Erteilung eines europäischen Patents ist es die Aufgabe einer Einsprechenden, das Vorliegen von etwaigen Einspruchsgründen substantiiert darzulegen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist jeder Verfahrensbeteiligte für die von ihm behaupteten Tatsachen beweispflichtig, siehe RdBK, III.G.5.1.1. 7.4.1 Dazu hat die Beschwerdegegnerin II vorgebracht, dass die im Dokument D34 offenbarten Feineinstellschrauben oder Keile unerheblich seien, da Anspruch 1 keinen Hinweis auf die Mittel zur Verstellung des Absprungs enthalte. Zudem hätte die Fachperson die im Dokument D34 offenbarte Lösung mit den Mitteln zum Zeitpunkt des Anmelde- bzw. Prioritätstags des Patents - wie modernere Sensoren und Antriebe - auf leichtere Weise umsetzen können. Beides überzeugt die Kammer nicht vom Naheliegen des Gegenstands von Anspruch 1. Denn im Zusammenhang mit der Neuheit ist die Kammer bereits zum Ergebnis gelangt, dass das Dokument D34 nicht das Kennzeichen von Anspruch 1 offenbart, siehe Absatz 6.4 der vorliegenden Entscheidung. Warum dieses Merkmal also dass nach jedem durchgeführten Druck der Wert des Absprunges um die Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Druckes erhöht wird - ausgehend vom Dokument D34 nahegelegen hätte, hat die Beschwerdegegnerin II nicht hinreichend nachgewiesen. Mithin kann sich die Kammer der Sichtweise der Beschwerdegegnerin II nicht anschließen.\n\n7.5 Aus alledem schließt die Kammer, dass weder ausgehend von dem Lastenheft noch von einem der Dokumente D20 oder D34 das Kennzeichen von Anspruch 1 nahelegen hätte, also dass die Anlage eine Mess- und Steuervorrichtung aufweist, die dazu ausgebildet ist, dass nach jedem durchgeführten Druck der Wert des Absprunges um die Auftragsstärke des zuvor durchgeführten Druckes erhöhbar ist.\n\nDaher beruht der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend vom Lastenheft oder einem der Dokumente D20 und D34 auf erfinderischer Tätigkeit, so dass auch der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegensteht.\n\n8. Vorlagefragen an die Große Beschwerdekammer Die Beschwerdeführerin beantragte, die Große Beschwerdekammer mit mehreren Vorlagefragen zu befassen, siehe die Abschnitte 9 und XXXI.2 der Beschwerdebegründung. Dieser Antrag stand unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdekammer beabsichtigen sollte, dem Hauptantrag im Beschwerdeverfahren aufgrund einer angenommenen Vorveröffentlichung des Lastenhefts nicht stattzugeben. Da die Kammer die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hauptantrags, Patent wie erteilt, insbesondere gegenüber dem bzw. ausgehend vom Lastenheft anerkannt hat, siehe oben, ist die im Antrag enthaltene Bedingung nicht erfüllt. Deswegen entschied die Kammer, die Große Beschwerdekammer nicht mit den Vorlagefragen zu befassen.\n\n9. Somit gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass die Änderung in Anspruch 1 des Patents nicht zu einem Gegenstand führt, der über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Außerdem ist der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber der Offenbarung jedes der Dokumente D20 und D34 sowie der des Lastenhefts. Dieser Gegenstand beruht auch ausgehend von dem vorgenannten Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit. Somit stehen die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 54 und 56 EPÜ und Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Einsprüche werden zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nN. Schneider P. 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