{"status":"available","doknr":"EPO-T231659DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2025:T165923.20250930","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.05","decided":"2025-09-30","aktenzeichen":"T 1659/23","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1659/23 - 3.2.05\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 30. September 2025 Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende) Essilor International 147 rue de Paris 94220 Charenton-le-Pont (FR) Vertreter:\n\nSantarelli Tour Trinity 1 bis Place de la Défense 92400 Courbevoie Beschwerdegegnerin:\n\nCarl Zeiss Vision International GmbH Turnstrasse 27 73430 Aalen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:\n\nGlawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB Hopfenmarkt 33 20457 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nP. Lanz O. Randl F. Blumer Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. Juli 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3311994 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zurückweisung des Einspruchs gegen das europäische Patent Nr. 3 311 994 (nachfolgend \"das Patent\").\n\nII. Die Einspruchsabteilung berücksichtigte die folgenden Druckschriften:\n\nD1 D3 D5 WO 2015/086981 A1 WO 2014/049273 A1 WO 2016/003275 A1 D2 D4 EP 2 203 300 B1 EP 1 395 417 B1 Mit ihrer Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin noch folgende Druckschriften ein:\n\nD6 D8 US 2011/0273666 A1 EP 2 686 377 B1 D7 D9 EP 2 291 461 B1 EP 3 241 060 B1 III. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 30. September 2025 statt.\n\nIV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.\n\nV. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche des Hauptantrags oder des Hilfsantrags 1, beide eingereicht mit Schreiben vom 1. August 2025, oder der Hilfsanträge 2 oder 3, beide eingereicht mit Schreiben vom 5. August 2022. Die Beschwerdegegnerin beantragte zudem, die Druckschriften D6 bis D9 und den Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auf der Grundlage der Kombination der Druckschriften D1 und D4 sowie D3 und D2 nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.\n\nVI. Anspruch 1 des mit Schreiben vom 1. August 2025 eingereichten Hauptantrags lautet wie folgt (die von der Kammer verwendeten Merkmalskennzeichen sind in eckigen Klammern eingefügt; die Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 sind durch Durchstreichen bzw. Unterstreichungen kenntlich gemacht):\n\n\"1. [0] Verfahren zur Herstellung eines Brillenglases, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:\n\ni. [1] Bereitstellen eines beschichteten Substrats, wobei [2'] das Substrat optional mit einer ablösbaren Haftschicht belegt ist und [3] die Beschichtung des Substrats aus der Gruppe bestehend aus wenigstens einer Hartlackschicht, wenigstens einer Entspiegelungsschicht, wenigstens einer elektrisch leitfähigen oder halbleitenden Schicht, wenigstens einer Antibeschlagsschicht und/oder wenigstens einer Clean-Coat-Schicht ausgewählt ist, ii. [4] Bereitstellen eines dreidimensionalen Modells des Brillenglases, iii. [5] Digitales Zerschneiden des dreidimensionalen Modells aus Schritt ii. in einzelne zweidimensionale Lagen, iv. [6] Bereitstellen wenigstens einer Drucktinte, vorzugsweise 3D-Drucktinte, v. [7] Aufbau des Brillenglases aus der Summe der einzelnen zweidimensionalen Lagen aus Schritt iii.\n\nmittels eines Druckvorgangs auf dem Substrat, vi. [8] Aushärtung des Brillenglases, wobei [8.1] die Aushärtung nach Aufbringung einzelner Volumenelemente oder nach Aufbringung einer Lage an Volumenelementen jeweils vollständig oder partiell erfolgen kann, und die partielle Aushärtung nach Abschluss des Druckprozesses vervollständigt werden kann, vii. [9'] optional Fräsen und/oder Schleifen und/oder Drehen und/oder Polieren der in Schritt vi. erhaltenen Oberfläche des Brillenglases, welche nicht an das Substrat angrenzt, viii. [10] Ablösen des in Schritt vii. erhaltenen Brillenglases mitsamt der Beschichtung vom Substrat, ix. [11'] optional Beschichten der der [sic] Substrat abgewandten Oberfläche des Brillenglases, x. [12'] optional Formranden des in Schritt ix.\n\nerhaltenen Brillenglases.\" Die Ansprüche 3 und 8 des Hauptantrags lauten:\n\n\"3. Verfahren nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine elektrisch leitfähige oder halbleitende Schicht Teil der Entspiegelungsschicht ist.\"\n\n\"8. Verfahren nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die 3D-Drucktinte wenigstens eine strahlungshärtbare Komponente und optional wenigstens ein Farbmittel umfasst und die strahlungshärtbare Komponente wenigstens ein Monomer aus der Gruppe bestehend aus (Meth)acrylatmonomeren, Epoxymonomeren, Vinylmonomeren und Allylmonomeren umfasst und a) i) der Gesamtanteil an wenigstens einer Art an monofunktionalem (Meth)acrylatmonomer in einem Bereich von 0,0 Gew.-% bis 35,0 Gew.-%, bezogen auf das Gesamtgewicht der Drucktinte oder der Gesamtanteil an wenigstens einer Art an monofunktionalem Epoxymonomer, Vinyl- oder Allylmonomer oder einer Mischung voneinander verschiedener monofunktionaler (Meth)acrylatmonomere, Epoxymonomere, Vinyl- oder Allylmonomere jeweils in einem Bereich von 0,0 Gew.-% bis 60 Gew.-%, jeweils bezogen auf das b) [sic] Gesamtgewicht der Drucktinte und/oder ii) der Gesamtanteil an wenigstens einer Art an difunktionalem (Meth)acrylatmonomer, Epoxymonomer, Vinyl- oder Allylmonomer oder einer Mischung voneinander verschiedener difunktionaler (Meth)acrylatmonomere, Epoxymonomere, Vinyl- oder Allylmonomere jeweils in einem Bereich [sic] 32,0 Gew.-% bis 99 Gew.-%, jeweils bezogen auf das Gesamtgewicht der Drucktinte und/oder iii) der Gesamtanteil an wenigstens einer Art an trifunktionalem (Meth)acrylatmonomer, Epoxymonomer, Vinyl- oder Allylmonomer oder einer Mischung voneinander verschiedener trifunktionaler (Meth)acrylatmonomere, Epoxymonomere, Vinyl- oder Allylmonomere jeweils in einem Bereich von 1,0 Gew.-% bis 51,0 Gew.-%, jeweils bezogen auf das Gesamtgewicht der Drucktinte und/oder iv) der Gesamtanteil an wenigstens einer Art an tetrafunktionalem (Meth)acrylatmonomer, Epoxymonomer, Vinyl- oder Allylmonomer oder einer Mischung voneinander verschiedener tetrafunktionaler (Meth)acrylatmonomere, Epoxymonomere, Vinyl- oder Allylmonomere jeweils in einem Bereich von 0 Gew.-% bis 16 Gew.-%, jeweils bezogen auf das Gesamtgewicht der Drucktinte, liegt oder c) die Drucktinte wenigstens eine monofunktionale strahlungshärtbare Komponente und wenigstens eine difunktionale strahlungshärtbare Komponente im Gewichtsverhältnis 1 : 1 oder wenigstens eine monofunktionale strahlungshärtbare Komponente und wenigstens eine trifunktionale strahlungshärtbare Komponente im Gewichtsverhältnis 1 : 5 oder wenigstens eine difunktionale strahlungshärtbare Komponente und wenigstens eine trifunktionale strahlungshärtbare Komponente im Gewichtsverhältnis 1 : 1 oder wenigstens eine difunktionale strahlungshärtbare Komponente und wenigstens eine tetrafunktionale strahlungshärtbare Komponente im Gewichtsverhältnis 5 : 1 oder wenigstens eine monofunktionale strahlungshärtbare Komponente und wenigstens eine difunktionale strahlungshärtbare Komponente und wenigstens eine trifunktionale strahlungshärtbare Komponente im Gewichtsverhältnis 1 : 5 : 1 umfasst.\"\n\nVII. Der entscheidungsrelevante Vortrag der Parteien lässt sich wie folgt zusammenfassen:\n\na) Hauptantrag: Zulassung i) Beschwerdeführerin Der neue Hauptantrag sollte gemäß Artikel 13 (2) VOBK nicht in das Verfahren zugelassen werden. Der Einwand der Kammer gegen Anspruch 4 wie erteilt, der zur Einreichung des geänderten Hauptantrags führte, habe von Anfang an im Einspruchsverfahren vorgelegen. Der Antrag hätte somit bereits früher eingereicht werden können.\n\nEs lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die seine Zulassung rechtfertigen könnten. Dass das Verfahren durch den neuen Antrag möglicherweise vereinfacht werde, sei nicht relevant. Im Übrigen würden die Hilfsanträge 2 und 3 das Merkmal des nunmehr im Hauptantrag und im Hilfsantrag 1 gestrichenen Anspruchs nach wie vor enthalten. Die Anträge seien daher nicht sehr konvergent und es liege keine Vereinfachung des Beschwerdeverfahrens vor.\n\nii) Beschwerdegegnerin Auch wenn man jener Linie der Rechtsprechung folge, der zufolge die Streichung von abhängigen Ansprüchen eine Änderung des Vorbringens darstelle, sei die entscheidende Frage darin zu sehen, ob diese Streichung den Verfahrensgegenstand, die Argumentation bzw. die Sachund/oder Rechtslage verschiebe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Durch die Streichung werde ein Streitgegenstand aus dem Verfahren entfernt, ohne dass die Diskussion der anderen Streitgegenstände beeinflusst werde. Dies sei der Verfahrensökonomie zuträglich. Für die Zulassung des Hauptantrags würden die - durchaus konvergenten - Hilfsanträge keine Rolle spielen.\n\nb) Hauptantrag: Auslegung des Merkmals 10 i) Beschwerdegegnerin Das Merkmal 10 sei ein zwingender Bestandteil des Verfahrens gemäß Anspruch 1. Letzteres diene der Herstellung eines Brillenglases. Das Glas werde in mehreren Schritten auf dem Substrat aufgebaut. Erst das Ablösen vom Substrat mache das Glas nutzbar und führe das Herstellungsverfahren zu einem sinnvollen Ende.\n\nTrotz der linguistischen Ungenauigkeit sei Schritt viii. des Verfahrens nicht so zu verstehen, dass er den Schritt vii. voraussetze; siehe auch Absatz [0120] des Patents. Gemäß der Entscheidung G 1/24 sei bei der Ermittlung des technischen Sinngehalts der Ansprüche auch die Beschreibung heranzuziehen. Die Fachperson hätte verstanden, dass Schritt viii. nicht optional sei, und im Einspruchsverfahren sei dies auch nie bestritten worden.\n\nii) Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin erklärte, auch sie habe den Anspruch bislang so verstanden, dass Schritt viii. nicht optional sei. Die Schwierigkeit bei der Auslegung von Anspruch 1 bestehe darin, dass es angesichts der vielen optionalen Merkmale nicht klar sei, welche Merkmale zwingend seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Substrat Teil des Brillenglases werde.\n\nIn dieser Hinsicht sei Anspruch 1 mehrdeutig. Es sei zumindest möglich, dass das Merkmal viii. optional sei.\n\nc) Hauptantrag: Ausführbarkeit i) Beschwerdeführerin In Absatz [0021] des Patents würden zwei Wege beschrieben, die es erlaubten, das Glas zusammen mit der auf dem Substrat vorhandenen Beschichtung vom Substrat abzulösen, nämlich die Verwendung einer ablösbaren Haftschicht oder einer Clean-Coat-Schicht. Im Patent seien keine weiteren Alternativen offenbart. Beide Varianten seien jedoch in Anspruch 1 ausdrücklich optional. Der Gegenstand von Anspruch 1 umfasse somit auch ein Verfahren, bei dem ein Substrat ohne ablösbare Haftschicht geliefert werden bzw. dessen Beschichtung ohne Clean-Coat-Schicht auskommen könne. Die Fachperson wäre außerstande gewesen, ein solches Verfahren in die Tat umzusetzen. Darüber hinaus hätte das Vorhandensein der ablösbaren Haftschicht auf dem Substrat und/oder der Clean-Coat-Schicht in der Beschichtung auf dem Substrat es der Fachperson nicht unbedingt ermöglicht, das Verfahren anzuwenden, da in Anspruch 1 der Ablöseschritt nicht mit dem Vorhandensein einer dieser Schichten verbunden sei. Zudem fehle in Anspruch 1 die Anordnung der verschiedenen Schichten, sodass es der Fachperson schwer gefallen wäre, das beanspruchte Verfahren umzusetzen. Schließlich werde die Herstellung durch 3D-Druck nur sehr kurz beschrieben, mit Verweis auf eine in Absatz [0012] des Patents erwähnte Druckschrift. Das Ablösen einer Beschichtung, die viel dünner als Glas sei, müsse unbedingt beschrieben werden, wenn bewusst auf eine ablösbare Haftschicht oder eine Clean-Coat-Schicht verzichtet werde (vgl. die allgemein bekannte Schwierigkeit, beim Backen einen Kuchen aus der Form zu extrahieren). Die Druckschrift D4 illustriere die Schwierigkeiten, die die Fachperson bei Verwendung einer Ablöseschicht zu meistern hätte. Die Druckschrift D2 sei nicht repräsentativ für das einschlägige Fachwissen. Der Gegenstand von Anspruch 1 sei im Patent nicht so beschrieben, dass die Fachperson ihn über den gesamten Umfang des Anspruchs ausführen könne.\n\nii) Beschwerdegegnerin Nachdem die Einspruchsabteilung die Ausführbarkeit der Erfindung festgestellt habe, bedürfe es im Beschwerdeverfahren eine über bloße Wiederholung von Behauptungen hinausgehende Darlegung, warum die Erfindung konkret nicht ausführbar sei. Eine solche Darlegung enthalte die Beschwerdebegründung nicht, obwohl die Beweislast bei der Beschwerdeführerin liege. Bezüglich des Einwands, dass ein Ablösen des Glases mitsamt der zu übertragenen Beschichtung nur für die Fälle offenbart sei, bei denen das Substrat entweder eine ablösbare Haftschicht aufweise oder die äußere Beschichtung des Substrats eine Clean-Coat-Schicht aufweise, habe die Einspruchsabteilung richtigerweise festgestellt, dass eine funktionelle Beschichtung gemäß Merkmal 3 ablösbar sein könne und das Patent in Absatz [0021] für den Fall, dass diese Trenneigenschaften unzureichend seien, konkrete Handlungsanweisungen gebe: ggf. könne eine Haftschicht zur Anwendung kommen. Auch der Verweis auf das Kuchenbacken stütze die Ausführbarkeit, denn dort wisse die Fachperson, wie der Teig auszuführen bzw. die Form vorzubereiten sei, um ein Herauslösen des Kuchens zu ermöglichen. Das Patent (siehe z.B. Absatz [0024] zur Trennschicht) gebe - unter Berücksichtigung des einschlägigen Fachwissens - der Fachperson eine klare technische Anweisung, wie sie die Erfindung ausführen könne. Die Behauptung, der 3D-Druck sei nur kurz beschrieben, sei unzutreffend. In den Absätzen [0017] bis [0120] des Patents würden das Druckverfahren, Beispiele von geeigneten 3D-Druckern, sowie geeignete Materialien und ihre Eigenschaften erörtert.\n\nd) Hauptantrag: unzulässige Erweiterung i) Beschwerdeführerin Anspruch 1: Die Merkmale 2' und 3 seien den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3 entnommen bzw. würden vom ersten Absatz auf Seite 5 der ursprünglichen Beschreibung gestützt. Dort würden die abnehmbare Haftschicht und die Clean-Coat-Schicht als Alternativen zum Ablösen des Glases mit der Beschichtung dargestellt. Es seien keine anderen Alternativen offenbart. In Anspruch 1 des Hauptantrags beziehe sich der Schritt des Ablösens des auf dem Substrat hergestellten Glases weder auf die optionale ablösbare Haftschicht noch auf die ebenfalls optionale Clean-Coat-Schicht. Ebenso wenig sei erwähnt, dass die Haftung der ablösbaren Haftschicht durch äußere Einflüsse (Temperatur, Strahlung) verändert werden könne, noch dass die Clean Coat-Schicht ggf. direkt an das Substrat angrenzen müsse und nach dem Ablösen vom bedruckten Brillenglas die äußerste Schicht einer der Oberflächen des Brillenglases darstelle. All diese Merkmale seien nicht als optional beschrieben. Die nunmehr beanspruchte Merkmalskombination sei nicht ursprünglich offenbart, sodass Artikel 123 (2) EPÜ verletzt sei. Während der mündlichen Verhandlung betonte die Beschwerdeführerin, dass auf Seite 5, erster Absatz, der ursprünglichen Anmeldung von der \"gewünschten Beschichtung\" die Rede sei. Dies beziehe sich auf die Schichtenfolge des ursprünglichen Anspruchs 3, die jedoch nicht in den Anspruch 1 aufgenommen worden sei.\n\nAnspruch 3: Das in Anspruch 3 genannte Merkmal sei nur im vierten Absatz auf Seite 6 der ursprünglichen Beschreibung offenbart, der in Verbindung mit den beiden vorangehenden Absätzen zu lesen sei, die sich auf die Entspiegelungsschicht beziehen, zu der die elektrisch leitende oder halbleitende Schicht gehöre. Letztere würden die Zusammensetzung und Dicke der Entspiegelungsschicht bzw. die Zusammensetzung der (halb)leitenden Schicht präzisieren. Diese Merkmale seien jedoch nicht in den Wortlaut von Anspruch 3 aufgenommen worden. Auch daher gehe der Gegenstand von Anspruch 3 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.\n\nAnspruch 8: Der Wortlaut des Anspruchs sei fehlerhaft; sein Inhalt sei in der ursprünglichen Anmeldung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Aufgrund der Anzahl der Kombinationen sei es unmöglich, nachzuweisen, dass jeder eine Grundlage im Text fehle. Zum Beispiel lasse sich ein Bereich zwischen 0 % und 35 Gew.-% eines monofunktionellen (Meth)acrylatmonomers im Text nicht finden. Anspruch 8 stelle eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung der gesamten Beschreibung der Tinte und insbesondere des Abschnitts der Absätze [0029] bis [0115] der A1-Schrift, mit Ausnahme von Absatz [0101] dar. Folglich gehe sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Der Versuch der Einspruchsabteilung, den Anspruch so zu lesen, dass er technisch sinnvoll sei, habe in einer Argumentation zur unzulässigen Erweiterung nichts zu suchen. Anspruch 8 müsse so gelesen werden, wie er abgefasst sei.\n\nii) Beschwerdegegnerin Anspruch 1: Die Merkmale 3 und 2' seien in Anspruch 2 bzw. auf Seite 5, Zeilen 1 bis 3, der ursprünglich eingereichten Anmeldung offenbart. Somit habe die Kombination einer optionalen Haftschicht mit der auf dem Brillenglas gewünschten Beschichtung eine Stütze.\n\nDiese auf dem Brillenglas gewünschte Beschichtung könne gemäß dem ursprünglichen Anspruch 2 aus der Gruppe ausgewählt sein, die jetzt Gegenstand des Merkmals 3 ist. Die Kombination der Merkmale 2' und 3 sei somit offenbart. Es sei nicht richtig, dass der Begriff \"gewünschte Beschichtung\" eine bestimmte Reihenfolge der Schichten impliziere. Die gewünschte Beschichtung sei hier nicht mit irgendeiner konkreten Abfolge von Schichten verbunden. Sie könne z.B. dem Gegenstand von Anspruch 3 entsprechen. Der Verweis auf die gewünschte Schichtenfolge auf Seite 5, Zeilen 13 bis 15, bedeute nicht, dass zwingend eine bestimmte Reihenfolge vorliegen müsse. Eine konkrete Reihenfolge sei in diesem Zusammenhang nicht offenbart.\n\nAnspruch 3: Im vierten Absatz auf Seite 6 der ursprünglichen Anmeldung finde sich eine explizite Offenbarung des Gegenstands von Anspruch 3. Die beiden davor befindlichen Absätze würden fakultative, bevorzugte Ausgestaltungen der Entspiegelungsschicht beschreiben, die nicht zwingend mit dem nachfolgenden Absatz verknüpft seien. Der Gegenstand von Anspruch 3 sei daher ursprünglich offenbart.\n\nAnspruch 8: Der beanspruchte Gewichtsbereich von 0 bis 35 Gew.-% sei ursprünglich offenbart. Die aus dem vierten Absatz auf Seite 14 abgeleitete Kombination stelle eine im Sinne des Artikels 123 (2) EPÜ zulässige Auswahl eines Unterbereichs aus einer Liste dar. Entscheidend für die Frage der ursprünglichen Offenbarung sei, ob die Fachperson durch den Anspruch 8 technische Informationen erhalte, die der ursprünglichen Anmeldung nicht entnehmbar seien. Dies sei nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, welche konkreten technischen Merkmale von Anspruch 8 nicht ursprünglich offenbart waren.\n\ne) Hauptantrag: erfinderische Tätigkeit, ausgehend von der Druckschrift D1 i) Beschwerdeführerin Anspruch 1 unterscheide sich von der Lehre der Druckschrift D1 nur dadurch, dass eine Beschichtung auf dem Herstellungssubstrat vorab aufgebracht und mit der additiv auf dem Substrat hergestellten Linse abgelöst werde (Merkmale 1, 3, 10). Die objektive technische Aufgabe bestehe darin, das Verfahren zu vereinfachen.\n\nDie Fachperson auf dem Gebiet der Herstellung von Brillengläsern, die das mit dem additiven Verfahren der Druckschrift D1 hergestellte Glas beschichten wollte, hätte verschiedene Methoden gekannt, um dies zu erreichen. Sie hätte die Beschichtung mit herkömmlichen Methoden direkt auf das Glas auftragen oder sie zuvor auf einen Fertigungsträger aufbringen und später auf das Glas übertragen können. In beiden Fällen finde die Herstellung \"vor Ort\" statt. Die Druckschriften D2 und D4 beträfen die zweite Methode im Rahmen eines Gießverfahrens. Die Druckschrift D2 beabsichtige eine Vereinfachung des Verfahrens (siehe Absatz [0006]). Sie schlage vor, einen Hartmantel mit dem polarisierten Film zu kombinieren und auf die Form zu legen. Die Kombination von additiver Fertigung durch Gießen und durch 3D-Druck sei bekannt, siehe z.B. die Druckschrift D6. Diese Technologien seien kompatibel. Folglich hätte die Fachperson ins Auge gefasst, eine funktionelle Beschichtung auf den Untergrund der Druckschrift D1 aufzutragen, das Brillenglas wie dort angegeben herzustellen und es mit der Beschichtung abzulösen. Wenn der technische Effekt darin bestehe, dass das gerade hergestellte Glas direkt beschichtet werden könne, bedeute dies nicht, dass das Glas damit fertiggestellt sei; Anspruch 1 sehe weitere optionale Schritte vor. Die Herstellung \"vor Ort\" sei daher breit zu verstehen und weise keine technischen Wirkungen auf. In der Druckschrift D1 sei es möglich, die Überhöhung nur auf einer Seite vorzusehen, so dass die andere Seite beschichtet werden könne, ohne dass sie anschließend poliert werden müsse (Seiten 7 und 18, jeweils Zeilen 18 und 19).\n\nSomit sei eine Kombination der Lehren der Druckschriften D1 und D2 möglich. Auch wenn in der Druckschrift D1 nicht offenbart sei, dass eine Beschichtung auf dem Träger vorab aufgebracht und mit der additiv hergestellten Linse abgetrennt werde, wisse die Fachperson aus den Druckschriften D2 oder D4, dass dies in einem Gießverfahren möglich sei. Das Patent offenbare nicht, welcher technischer Effekt der Herstellung durch 3D-Druck (anstatt durch Gießen/ Formen) innewohne. Diese Technologien seien für die Fachperson leicht kombinierbar und austauschbar. Zudem sei Anspruch 1 nicht auf die Erzielung eines \"fertigen\" Brillenglases beschränkt. Daher sei das vorherige Aufbringen einer Beschichtung auf den Fertigungsträger eine einfache Wahl, mittels derer die Fachperson ohne erfinderisches Zutun zum beanspruchten Gegenstand gelangt wäre.\n\nii) Beschwerdegegnerin Die Fig. 2 der Druckschrift D1 zeige die Zielgeometrie eines Brillenglases 30 sowie ein additiv hergestelltes Zwischenelement 10, das ein Übermaß 9 aufweise, das durch Polieren entfernt werde. Vor der Entfernung des Übermaßes sei die finale optische Funktion des Brillenglases nicht erreicht. Wäre nach dem additiven Herstellen bereits eine Beschichtung vorhanden, würde sie beim Polieren entfernt. Seite 29, Zeilen 1 bis 6, der Druckschrift D1 lehre, dass etwaige Beschichtungen nach dem Polierschritt durchzuführen seien. Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheide sich von der Lehre der Druckschrift D1 durch die Merkmale 1, 3 und 10. Der technische Effekt der Unterscheidungsmerkmale bestehe in der Vereinfachung der Herstellung. Die objektive technische Aufgabe bestehe darin, das additive Herstellen eines Brillenglases einfacher und kostengünstiger zu machen, so dass es ggf. auch \"vor Ort\" angefertigt werden könne. Es handle sich nicht um irgendeine Vereinfachung, sondern um jene, die von der Erfindung angestrebt werde. Die Druckschrift D2 befasse sich mit der Herstellung von polarisierten Linsen. Die Innenseite einer Gießform werde mit einer Polarisationsbeschichtung versehen. Die Linse werde anschließend durch Gießen in dieser Form hergestellt und mit der Beschichtung aus der Gießform gelöst. Die Fachperson, die von der Druckschrift D1 ausging, hatte keinen Anlass, ihre Lehre mit jener der Druckschrift D2 zu kombinieren. Sie hätte sich vielmehr im Stand der Technik betreffend additive Herstellungsverfahren umgesehen. Zudem sei die Vorgehensweise der Druckschrift D1 nicht mit einem Gießverfahren kompatibel, bei dem die Flächengeometrie der Linse durch die Gießformen vorgegeben ist. Da gemäß der Druckschrift D1 die durch 3D-Druck hergestellte Fläche anschließend poliert werden müsse, dürfe sie vor dem Polieren keine entsprechende Beschichtung aufweisen.\n\nAußerdem gebe die Druckschrift D2 keinen Hinweis zur Vereinfachung eines additiven Herstellungsverfahrens. Die Kombination der Druckschriften D1 und D2 beruhe auf einer rückschauenden Betrachtungsweise.\n\nf) Hauptantrag: erfinderische Tätigkeit, ausgehend von der Druckschrift D3 i) Beschwerdeführerin Alle Merkmale der additiven Fertigung seien aus der Druckschrift D3 bekannt. Letztere offenbare zwar nicht, dass sich auf dem Fertigungsträger eine Beschichtung befinde, die mit der additiv auf diesem Träger hergestellten Linse abgelöst werde, aber es sei bekannt, dass Brillengläser funktionelle Beschichtungen aufweisen. Die Unterschiede und die objektive technische Aufgabe seien dieselben wie für die Druckschrift D1. Die Fachperson, die das im additiven Verfahren der Druckschrift D3 hergestellte Glas funktionell beschichten wollte, hätte gewusst, dass es möglich sei, die funktionelle Beschichtung auf das hergestellte Glas aufzubringen, oder aber die Beschichtung, wie in den Druckschriften D2 und D4 beschrieben, zuvor auf einen Träger aufzubringen und auf das auf dem Träger hergestellte Glas zu übertragen, wenn es vom Träger gelöst werde.\n\nDie zweite Variante vereinfacht das Verfahren und wäre für die Fachperson eine naheliegende Wahl gewesen, zumal das Patent keine technischen Probleme erwähne, die dagegen gesprochen hätten. Die Druckschrift D4 weise in den Absätzen [0015] (\"on-site formation\") und [0017] (\"single step\") auf eine Vereinfachung hin.\n\nSomit wäre die Fachperson in naheliegender Weise zum beanspruchten Gegenstand gelangt.\n\nii) Beschwerdegegnerin Die Druckschrift D3 stelle keinen geeigneten Ausgangspunkt dar, da dort die Kontaktfläche mit dem Träger zu einer Grenzfläche mit dem Element 30, nicht aber zu einer Außenfläche der fertigen Linse würde. Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheide sich von der Druckschrift D3 durch die Merkmale 1, 3 und 10. Erfindungsgemäß sei im Anschluss an die additive Herstellung und nach dem Ablösen des Brillenglases mitsamt der Beschichtung vom Substrat eine Oberfläche dieses Brillenglases fertig ausgebildet. Die objektive technische Aufgabe bestehe darin, das additive Herstellen eines Brillenglases einfacher und kostengünstiger auszugestalten, so dass es ggf. auch \"vor Ort\" möglich sei. Auch in der Druckschrift D4 sei eine Herstellung in einer zweiteiligen Gießform 10, 11 offenbart. Letztere werde mit einer Beschichtung versehen und mit einem flüssigen polymerisierbaren Material ausgegossen. Die Fachperson, die ausgehend von der Druckschrift D3 die Herstellung von Brillengläsern durch ein additives Verfahren verbessern wollte, hätte sich im Stand der Technik umgesehen, der sich mit diesen Herstellungsverfahren befasse, wozu die Druckschrift D2 nicht gehöre. In der Druckschrift D3 finde sich kein Hinweis oder Anlass zur Kombination mit der Druckschrift D4. Ein gemäß der Druckschrift D3 hergestelltes Linsenelement habe keine Außenfläche, die einer vorherigen Beschichtung zugänglich wäre. Zudem sei die Vorgehensweise der Druckschrift D3 inkompatibel mit einem Gießverfahren, bei dem die Geometrie der Linse durch die Gießformen vorgegeben sei. In der Druckschrift D4 finde sich zudem kein Hinweis auf die Lösung der objektiven technischen Aufgabe, die der Fachperson Anlass zur Kombination hätte geben können. Da die technischen Lehren der Druckschriften D3 und D4 nicht kompatibel seien, hätte sie die Fachperson auch nicht kombiniert.\n\nDie gegenteilige Behauptung beruhe auf einer rückschauenden Betrachtungsweise.\n\ng) Hauptantrag: erfinderische Tätigkeit, ausgehend von der Druckschrift D5 i) Beschwerdeführerin Die Druckschrift D5 werde in Absatz [0008] des Patents erwähnt und sei auch von der Prüfungsabteilung als Ausgangspunkt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit verwendet worden. Sie beschreibe die additive Herstellung von Brillengläsern. Dies ergebe sich aus dem Verweis auf die Druckschrift D3, aber auch aus der Nennung anderer Druckschriften, die Gläser für eine ophthalmische Anwendung betreffen. Folglich sei die Druckschrift D5 relevant für die Herstellung von Brillengläsern durch 3D-Drucken. Die Erwähnung von FresnelLinsen sei dem nicht abträglich. Die nicht optionalen Merkmale von Anspruch 1 seien im 3D-Druck üblich und auch aus der Druckschrift D5 bzw. dem allgemeinen Fachwissen bekannt. Die Druckschrift D5 offenbare auch, dass der Träger eine Beschichtung aufweise, die mit der additiv auf diesem Träger hergestellten Linse abgelöst werde. Nur das Merkmal 3 stelle ein Unterscheidungsmerkmal dar. Die Fachperson hätte die Wahl gehabt, die Beschichtung auf das Glas nach dessen Herstellung aufzutragen, oder sie zuvor auf einen Träger aufzubringen und auf das auf dem Träger hergestellte Glas zu übertragen, wenn es vom Träger abgelöst werde. Sie hätte keine Bedenken gehabt, eine bekannte Beschichtung in gleicher Weise auf die Form aufzutragen, ein Brillenglas in der in der Druckschrift D5 angegebenen Weise herzustellen und das Glas dann mit der Beschichtung abzulösen. Absatz [0003] der Druckschrift D2 offenbare die Nachteile des \"Sandwich\"-Verfahrens und schlage vor, die Schichten 7 und 6 direkt auf dem Substrat zu kombinieren. Somit hätte eine einfache Wahl unter den der Fachperson bekannten Verfahren letztere ohne erfinderisches Zutun zum beanspruchten Gegenstand geführt.\n\nii) Beschwerdegegnerin Die in der Druckschrift D5 beschriebenen Linsenelemente (u.a. Fresnel-Linsen) seien als Brillengläser ungeeignet. Die Nennung von Stand der Technik, in dem auch Brillengläser vorkämen, führe nicht zu einer klaren und unzweideutigen Offenbarung der Herstellung von solchen Gläsern, welche eine Reihe von Besonderheiten aufweise.\n\nDas Merkmal 10 lasse sich nicht der Fig. 2D der Druckschrift D5 entnehmen, da keine andere Funktion der Zwischenschicht 6 als die Gewährleistung einer guten Passung mit der Form offenbart oder ableitbar sei. Die Druckschrift D5 lehre auf Seite 7, Zeilen 21 bis 30, im Hinblick auf mögliche Beschichtungen 7 mit optischer Funktion ausdrücklich deren Einschluss zwischen zwei Linsenhälften. Die Zwischenschicht verbleibe nur auf einem Teil der Linsenoberfläche und sei somit für die optisch wirksame Beschichtung eines Brillenglases ungeeignet. Auch die in Merkmal 3 definierte Beschichtung des Substrats sei in der Druckschrift D5 nicht offenbart. Die Offenbarung der Stoffklasse von Monomeren mit polymerisierbaren Doppelbindungen stelle keine Offenbarung einer bestimmten Funktion etwaiger Schichten dar. Somit seien die Merkmale 0, 3 und 10 in der Druckschrift D5 nicht offenbart. Die objektive technische Aufgabe bestehe darin, das additive Herstellen eines Brillenglases einfacher und kostengünstiger auszugestalten, so dass es ggf. auch \"vor Ort\" stattfinden könne. Angesichts dieser Aufgabe hätte die Fachperson keinen Anlass gehabt, eine Druckschrift heranzuziehen, die sich mit der Herstellung durch Gießen befasst. Sie hätte die Lehre der Druckschrift D5 nicht mit jener der Druckschriften D2 oder D4 kombiniert, da diese Lehren nicht kompatibel seien. Die Anordnung einer temporären Zwischenschicht sei nicht kompatibel mit einer optisch funktionalen Beschichtung. Die Druckschrift D5 sehe sie deswegen im Zwischenraum zwischen den beiden Linsenteilen vor und enthalte keine Offenbarung oder Anregung, eine funktionale Beschichtung gemäß Merkmal 3 auf die Außenfläche einer Linse aufzubringen. Die geltend gemachten Kombinationen würden auf einer rückschauenden Betrachtungsweise beruhen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Zulassung des mit Schreiben vom 1. August 2025 eingereichten neuen Hauptantrags Gemäß der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung stellt auch eine einfache Änderung im Anspruchssatz, wie z.B. die Streichung von Ansprüchen, eine Änderung des Beschwerdevorbringens gemäß Artikel 13 VOBK dar.\n\n(siehe \"Rechtsprechung der Beschwerdekammern\", 11. Auflage, Juli 2025, Abschnitt V.A.4.2.3.d)). Die Kammer kann sich dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht anschließen, dass der Wortlaut von Artikel 13 (2) VOBK Änderungen des Beschwerdevorbringens der Beteiligten nach Zustellung der Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK in Abwesenheit außergewöhnlicher Umstände gänzlich ausschließe. Die Kammer hat auch in dieser Situation ein Ermessen, solche Änderungen zuzulassen (vgl. die Maxime \"regula nec vincula\"). Entsprechende Anträge, deren Änderung in der Streichung von Ansprüchen besteht, können insbesondere dann zugelassen werden, wenn sie den faktischen oder rechtlichen Rahmen des Verfahrens nicht verschieben, keine Neugewichtung des Verfahrensgegenstandes bedingen und weder dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, noch den berechtigten Interessen einer Verfahrenspartei zuwiderlaufen (siehe \"Rechtsprechung der Beschwerdekammern\", 11. Auflage, Juli 2025, a.a.O.).\n\nDer vorliegende Hauptantrag, in dem im Vergleich zur erteilten Fassung nur der abhängige Anspruch 4 gestrichen wurde, genügt all diesen Erfordernissen und kann somit zugelassen werden. Die Frage der Konvergenz ist unter diesen Umständen nachrangig. Die Kammer hat daher entschieden, den Hauptantrag der Beschwerdegegnerin gemäß Artikel 13 (2) VOBK in das Verfahren zuzulassen.\n\n2. Zur Auslegung von Merkmal 10 Merkmal 10 verlangt, dass das im - optionalen - Schritt vii. erhaltene Brillenglas mitsamt der Beschichtung vom Substrat abgelöst wird. In diesem Zusammenhang wurde erörtert, ob die Tatsache, dass das Merkmal einen optionalen Verfahrensschritt voraussetzt, das Merkmal selbst optional macht. Angesichts der Tatsache, dass kein ursächlicher technischer Zusammenhang zwischen dem Ablösen des Brillenglases und den Bearbeitungsmaßnahmen von Schritt vii. besteht, hätte die Fachperson jedoch angenommen, dass es sich hier nur um eine missverständliche Formulierung handelt und dass das Verfahren gemäß Anspruch 1 zwingend den Ablöseschritt gemäß Merkmal 10 umfasst. Die Tatsache, dass dies im Einspruchsverfahren sowohl von den Parteien als auch von der Einspruchsabteilung stillschweigend angenommen wurde, spricht ebenfalls dafür, dass dies die natürliche Auslegung von Anspruch 1 ist. Auch die Berücksichtigung der Beschreibung im Sinne der Entscheidung G 1/24 der Großen Beschwerdekammer führt zu keinem anderen Ergebnis.\n\n3. Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ) Die Einspruchsabteilung hat die Einwände gemäß Artikel 100 b) EPÜ gegen das Patent in seiner erteilten Fassung zurückgewiesen (siehe Punkt 2.2.2 der angefochtenen Entscheidung). Die Begründung, die sich analog auf den nunmehrigen Hauptantrag übertragen lässt, kann wie folgt zusammengefasst werden:\n\n- - - Angesichts der Beispiele in Absatz [0021] der Patentschrift wisse die Fachperson, wie man das Brillenglas vom Substrat löse. Aus der Tatsache, dass die Beschreibung keine Bespiele ohne eine ablösbare Haftschicht oder ohne eine Clean-Coat-Schicht enthalte, lasse sich nicht schließen, dass sich das Brillenglas in diesem Fall nicht vom Substrat ablösen lasse. Die Fachperson hätte verstanden, dass die funktionelle Beschichtung Trenneigenschaften haben könne. Je nach Materialkombination könne eine ablösbare Haftschicht eingesetzt werden. Dies sei aber nicht zwingend erforderlich.\n\nZum Zeitpunkt der Einreichung der Patentanmeldung seien 3D-Druckvorrichtungen und 3D-Druckverfahren allgemein bekannt gewesen. Das Patent nenne in Absatz [0018] geeignete Vorrichtungen bzw. entsprechende Materialien. Dem wurde entgegengehalten, dass die Einspruchsabteilung nicht erläutert habe, warum die ablösbare Haftschicht je nach Materialkombination nicht erforderlich wäre. Das Ablösen einer Beschichtung, die viel dünner als das Glas sei, müsse beschrieben werden, insbesondere wenn bewusst auf eine ablösbare Haftschicht oder eine Clean-Coat-Schicht verzichtet werde. In Abwesenheit einer weitergehenden Lehre im Patent sei der Gegenstand von Anspruch 1 nicht hinreichend beschrieben. Dieser Vortrag hat die Kammer nicht überzeugt. Das Patent beschreibt mindestens zwei Möglichkeiten, das beanspruchte Verfahren auszuführen. Die Tatsache, dass beide im Anspruch als optional beschrieben sind, kann nicht dazu führen, dass die Fachperson das Verfahren nicht ausführen kann. Aus der Beobachtung, dass der Anspruch auch spekulative Varianten des Verfahrens umfasst, bei denen das Substrat weder mit einer ablösbaren Haftschicht noch mit einer Clean-Coat-Schicht versehen ist, und dass dieser Fall im Patent nicht näher beschrieben ist, lässt sich nicht ableiten, dass die Fachperson außerstande war, die Erfindung auszuführen.\n\nDie Prüfung gemäß Artikel 83 EPÜ stellt darauf ab, ob die Fachperson die Erfindung grundsätzlich ausführen kann, und nicht darauf, ob es möglicherweise Bereiche abseits der Bereiche der Ausführbarkeit gibt, in denen sie dazu nicht imstande gewesen wäre. Jeder Anspruch umfasst wohl Bereiche, in denen die Erfindung nicht ohne spezielle Anweisungen bzw. überhaupt nicht ausgeführt werden kann. Es wäre zudem unrealistisch, von einem Patent zu verlangen, dass es alle denkbaren Ausführungsformen und Varianten erläutert, die in den Geltungsbereich des Anspruchs fallen. Dies ist jedenfalls nach Auffassung der Kammer nicht das, was Artikel 83 EPÜ beabsichtigt.\n\nWie bereits in der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/03 (vgl. Punkt 2.5.2 der Entscheidungsgründe) festgestellt, ist der Einschluss nicht funktionsfähiger Ausführungsformen im beanspruchten Bereich unschädlich, wenn es eine Vielzahl denkbarer Alternativen gibt und die Patentschrift ausreichende Angaben zu den relevanten Kriterien enthält, anhand deren mit vertretbarem Aufwand geeignete Alternativen aus dem beanspruchten Bereich ausgewählt werden können.\n\nZudem hat die Beschwerdeführerin nicht überzeugend dargelegt, dass die Fachperson nicht in der Lage gewesen wäre, eine \"einfach vom Substrat zu trennende Schicht\" (siehe Absatz [0021] des Patents) als Grenzschicht zum Substrat vorzusehen. Dies scheint der Kammer auch nicht glaubwürdig zu sein. Eine Einsprechende kann sich nicht damit begnügen, Zweifel betreffend hypothetischer, nicht näher beschriebener Ausführungsformen anzumelden, ohne den substantiierten Nachweis zu erbringen, dass der Anspruch konkrete und technisch relevante Ausführungsformen umfasst, bei denen die Fachperson das Ablösen vom Substrat nicht erreichen kann und dies zur Folge hat, dass die Erfindung nur mit unzumutbarem Aufwand nachgearbeitet werden kann.\n\nAuch die Tatsache, dass das Verfahren zur Herstellung mittels 3D-Druck nicht in jedem Detail beschrieben ist, hätte die Fachperson nicht vor eine unlösbare Aufgabe gestellt, da sie mit solchen Verfahren vertraut ist. Somit erfüllt die Erfindung gemäß Anspruch 1 die Erfordernisse von Artikel 83 EPÜ.\n\n4. Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) 4.1 Anspruch 1 Es ist strittig, ob die Aufnahme der Merkmale 2' und 3 in Anspruch 1 zu einer unzulässigen Erweiterung geführt hat. Hier ist die Offenbarung auf Seite 5, Zeilen 1 bis 3, der ursprünglichen Anmeldung relevant :\n\n\"Als zu bedruckendes vorbeschichtetes Substrat wird ein Substrat verwendet werden, das ausgehend vom Substrat a) optional mit einer ablösbaren Haftschicht und b) mit der auf dem Brillenglas gewünschten Beschichtung belegt ist.\" Es wurde geltend gemacht, dass die genannte Stelle auf Seite 5 der ursprünglichen Anmeldung nur die optionale ablösbare Haftschicht und eine gewünschte Beschichtung in einer bestimmten Reihenfolge (\"vom Substrat aus\") vorsehe, ohne Bezug auf die in Anspruch 2 genannten Schichten. Danach werde die ablösbare Haftschicht und als Alternative dazu eine Clean-Coat-Schicht der Beschichtung beschrieben, wiederum ohne Bezug auf die in Anspruch 2 genannten Schichten. Im letzten Absatz auf Seite 5 würden diese Schichten erwähnt, aber ohne Bezugnahme auf die ablösbare Haftschicht.\n\nDie Kammer kann keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung erkennen. Der oben zitierte Satz offenbart ganz allgemein die Möglichkeit einer ablösbaren Haftschicht mit der auf dem Brillenglas gewünschten Beschichtung. Wenn von einer \"gewünschten\" Beschichtung gesprochen wird, bedeutet das nicht, dass von einer konkreten Schichtenfolge die Rede ist; der Ausdruck umfasst jede beliebige Beschichtung, die vom Hersteller des Glases angestrebt wird. Die Kombination dieser Lehre mit dem Gegenstand von Anspruch 2 der ursprünglichen Anmeldung ist somit unmittelbar und eindeutig offenbart.\n\n4.2 Anspruch 3 Anspruch 3 enthält das zusätzliche Merkmal, dem zufolge die elektrisch leitfähige oder halbleitende Schicht Teil der Entspiegelungsschicht ist. Es beruht auf dem letzten Satz des vierten Absatzes auf Seite 6 der ursprünglichen Beschreibung:\n\n\"Die elektrisch leitfähige oder halbleitende Schicht kann als Bestandteil der Entspiegelungsschicht vorliegen.\" Es war strittig, ob dies in Verbindung mit den zwei vorangehenden Absätzen zu lesen ist, die sich auf die Entspiegelungsschicht beziehen, zu der die elektrisch leitende oder halbleitende Schicht gehören würde, deren Merkmale nicht in den Anspruch aufgenommen wurden.\n\nDie Einspruchsabteilung hat dies verneint (siehe Abschnitt 2.2.4 der angefochtenen Entscheidung) und erklärt, dass der vierte Absatz auf Seite 6 der ursprünglichen Anmeldung sich auf den optionalen Fall beziehe, in dem das Substrat eine elektrisch leitfähige oder halbleitende Schicht umfasse, was in den beiden vorausgehenden Absätzen nicht der Fall sei. Deshalb könnten die Merkmale des vierten Absatzes isoliert von jenen des zweiten und dritten Absatzes betrachtet werden.\n\nDem wurde entgegengehalten, dass die Aussage, dass die leitfähige oder halbleitende Schicht Teil der Entspiegelungsschicht sei, eine Entspiegelungsschicht voraussetze. Deshalb lasse sich die Offenbarung des Absatzes nicht von den beiden vorangehenden Absätzen trennen, die sich auf die Entspiegelungsschicht bezögen.\n\nDie Kammer kann diesem Vortrag nicht folgen. Der zweite Absatz auf Seite 6 offenbart bevorzugte Abfolgen von Schichten einer Entspiegelungsschicht. Es handelt sich somit nicht um zwingende Merkmale. Der dritte Absatz bezieht sich auf eine bestimmte Ausführungsform und zählt bevorzugte Merkmale auf. Das im vierten Absatz genannte Merkmal ist damit nicht notwendigerweise mit jenen der beiden vorangehenden Absätzen zu kombinieren.\n\n4.3 Anspruch 8 Der Anspruch 8 ist fehlerhaft unterteilt. Bei sachgerechter Anspruchsauslegung rechtfertigt dies allerdings keinen Einwand der unzulässigen Erweiterung. Die Beschwerdeführerin macht eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung geltend und führt exemplarisch das Merkmal an, dem zufolge \"der Gesamtanteil an wenigstens einer Art an monofunktionalem (Meth)acrylatmonomer in einem Bereich von 0,0 Gew.-% bis 35,0 Gew.-%\" liegt.\n\nDie Einspruchsabteilung hat diesen Einwand mit Verweis auf den vierten Absatz auf Seite 14 der ursprünglichen Anmeldung zurückgewiesen. Dort ist Folgendes offenbart:\n\n\"Der Gesamtanteil an wenigstens einer Art an monofunktionalem (Meth)acrylatmonomer Epoxymonomer, Vinyl oder Allylmonomer liegt in der Drucktinte, vorzugsweise 3DDrucktinte, bevorzugt in einem Bereich von 0,0 Gew.% bis 60,0 Gew.%, weiter bevorzugt in einem Bereich von 0,3 Gew.% bis 51,0 Gew.%, besonders bevorzugt in einem Bereich von 1,2 Gew.% bis 44,0 Gew.% und ganz besonders bevorzugt in einem Bereich von 1,8 Gew.% bis 35,0 Gew.%, ...\" (Unterstreichung durch die Kammer) Diese Stelle stützt auch in den Augen der Kammer das beanstandete Merkmal von Anspruch 4. 4.4 Ergebnis Der Gegenstand der Ansprüche des Hauptantrags genügt den Erfordernissen von Artikel 123 (2) EPÜ.\n\n5. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 5.1 Erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1, ausgehend von der Druckschrift D1 Die Druckschrift D1 offenbart ein Verfahren zur Herstellung einer ophthalmischen Linse 30. Das Verfahren umfasst einen additiven Herstellungsschritt zur Herstellung eines optischen Zwischenelements 10 durch Abscheiden einer Vielzahl von Elementen mit einem vordefinierten Volumen, sowie einen Schritt, in dem Überdicken 9 der Linse abgetragen werden, um den DickenSollwert zu erreichen.\n\n5.1.1 Unterschiede Es ist unbestritten, dass die Druckschrift D1 die Merkmale 1, 3 und 10 nicht offenbart.\n\n5.1.2 Objektive technische Aufgabe Die Parteien waren sich einig, dass es möglich ist, die gelöste Aufgabe in der Vereinfachung des Verfahrens gemäß der Druckschrift D1 zu sehen.\n\n5.1.3 Naheliegen für die Fachperson Die Beschwerdeführerin stützt ihren Vortrag auf die Kombination der Lehren der Druckschriften D1 und D2 bzw. D4. Die Kombination der Druckschriften D1 und D4 war erstinstanzlich nicht vorgetragen worden. Die Beschwerdeführerin hat nicht überzeugend dargelegt, warum sie diesen Einwand erst im Beschwerdeverfahren erheben konnte. Daher hat die Kammer entschieden, diesen Einwand unter Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 12 (4) VOBK nicht in das Verfahren zuzulassen.\n\nDie Kammer teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass die Fachperson die Druckschriften D1 und D2 nicht kombiniert hätte. Zum einen ist wenig glaubwürdig, dass die Fachperson auf der Suche nach einer Lösung der objektiven technischen Aufgabe die Druckschrift D2 zu Rate gezogen hätte. Diese Druckschrift beschäftigt sich mit polarisierten ophthalmischen Linsen, wohingegen die Druckschrift D1 Polfilter nur beiläufig erwähnt (siehe Seite 50, Zeile 26). Die Druckschrift D2 macht sich zur Aufgabe, gewisse Unzulänglichkeiten der bekannten Verfahren zur Herstellung polarisierter Linsen zu überwinden (D2, Absatz [0006] in Verbindung mit den Absätzen [0003] und [0005]). Eine Vereinfachung der Verfahren wird nicht genannt. Die Tatsache, dass Absatz [0006] sich allgemein auf die vorgenannten Nachteile bekannter Verfahren bezieht, und dass im letzten Satz von Absatz [0003] ausgeführt wird, dass das Laminieren der polarisierten Folie auf ein anderes Material die Herstellung verkompliziert, hätte die Fachperson nicht als Hinweis auf eine Lösung der genannten objektiven technischen Aufgabe verstanden.\n\nAber selbst wenn die Fachperson die Druckschrift D2 bei der Suche einer Lösung für die objektive technische Aufgabe berücksichtigt hätte, hätte sie keine Kombination ihrer Lehre mit jener der Druckschrift D1 ins Auge gefasst, da diese Lehren nicht kompatibel sind.\n\nDie wesentliche technische Lehre der Druckschrift D1 liegt nämlich darin, dass in einem ersten Schritt ein Zwischenelement mittels eines additiven Verfahrens hergestellt wird. Dann wird die gewünschte Oberflächenform durch Polieren erzeugt und ggf. wird eine Beschichtung aufgebracht. In der Druckschrift D2 hingegen wird die Linse durch Gießen in einer Gießform hergestellt. Die Linse bekommt somit ihre endgültige Oberfläche und wird gleichzeitig beschichtet.\n\nDie Inkompatibilität der Verfahren beruht nicht auf einer intrinsischen Inkompatibilität von Gusstechnologie und 3D-Druck, sondern darauf, dass es technisch nicht sinnvoll ist, ein Verfahren, in dem ein Element durch 3D-Druck hergestellt und anschließend unter Formveränderung poliert wird, im Lichte eines Verfahrens, zu modifizieren, in dem das Element mit einer auf die Gussform aufgebrachten Beschichtung ausgeformt wird.\n\nDas Argument, dass beim Polieren die optische Funktion der Linse nicht wesentlich beeinflusst wird, überzeugt nicht. Das Polieren, das einen wesentlichen Bestandteil des Verfahrens gemäß der Druckschrift D1 darstellt, ist mit dem vorangehenden Aufbringen einer Beschichtung somit nicht vereinbar. Darin besteht aber gerade der Kern der Lehre der Druckschrift D2. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin beruht daher auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise.\n\n5.2 Erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1, ausgehend von der Druckschrift D3 Die Druckschrift D3 offenbart ein Verfahren zur Herstellung einer ophthalmischen Linse 40. Das Verfahren umfasst einen Schritt der additiven Herstellung eines optischen Elements 12 auf einem Substrat 10, wobei das Element so gestaltet ist, dass es verformt und mit einem optischen System 30 zusammengebaut werden kann.\n\n5.2.1 Unterschiede Es wurde nicht bestritten, dass die Druckschrift D3 die Merkmale 1, 3, 7 und 10 nicht offenbart.\n\n5.2.2 Objektive technische Aufgabe Die objektive technische Aufgabe besteht in der Vereinfachung des Verfahrens gemäß der Druckschrift D3. 5.2.3 Naheliegen für die Fachperson Die Einspruchsabteilung hat den auf die Kombination der Druckschriften D3 und D4 gestützten Einwand zurückgewiesen. Sie hat dies in Abschnitt 2.2.7.2 der angefochtenen Entscheidung wie folgt begründet:\n\n\"Die Einspruchsabteilung folgt dieser Argumentation nicht, da D3 nicht offenbart, dass das Brillenglas aus der Summe der einzelnen zweidimensionalen Lagen aufgebaut wird. Bei D3 besteht das Brillenglas aus zwei Elementen, die miteinander verbunden sind, so dass nur ein Teil des Brillenglases vom Substrat entfernt wird. Der Fachmann, der von D3 ausgeht, müsste das Design des Brillenglases so ändern, dass es aus einem einzigen Teil besteht, und außerdem eine Beschichtung auf das Substrat auftragen. Aus diesen Gründen würde der Fachmann D3 nicht mit dem Dokument D4 kombinieren.\"\n\nDie Kammer ist zum selben Schluss gelangt. Die Gründe dafür sind analog zu dem in Punkt 5.1.3 Gesagten. Die Kombination der Druckschriften D3 und D2 war erstinstanzlich nicht vorgetragen worden. Die Beschwerdeführerin hat nicht überzeugend dargelegt, dass sie diesen Einwand erst im Beschwerdeverfahren erheben konnte. Daher hat die Kammer entschieden, ihn unter Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 12 (4) VOBK nicht in das Verfahren zuzulassen.\n\n5.3 Erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1, ausgehend von der Druckschrift D5 Die Druckschrift D5 offenbart ein Verfahren zum Drucken einer 3D-Linsenstruktur 5. Dieses Verfahren umfasst einen Schritt, in dem Material 3 auf dem Substrat 1 mit einem genau definierten Oberflächenbereich 2 abgelagert wird. Das Material wird dann ausgehärtet, wodurch die 3D-Linsenstruktur erzeugt wird.\n\nDie Einspruchsabteilung hat sich in Abschnitt 2.2.7.3 mit dem Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D5 auseinandergesetzt.\n\n5.3.1 Unterscheidungsmerkmale Die Einspruchsabteilung stellte fest, dass die Druckschrift D5 die Merkmale 0, 3 und 10 nicht offenbart. Die Beschwerdeführerin sieht die Merkmale 0 und 10 als offenbart an.\n\na) Merkmal 0 Die Kammer kann in der Druckschrift D5 keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung der Herstellung eines Brillenglases erkennen. Die Tatsache, dass sich die Druckschrift D5 auf Stand der Technik bezieht, in dem Brillengläser offenbart sind, ist diesbezüglich nicht ausreichend, da die Druckschrift D5 bewusst nur allgemeine Linsensysteme in Betracht zieht. Gemäß der etablierten Praxis am EPA nimmt die Offenbarung einer allgemeinen Lehre die Neuheit einer beanspruchten speziellen Ausführungsform grundsätzlich nicht vorweg.\n\nb) Merkmal 3 In der Druckschrift D5 ist von einer Beschichtung die Rede, aber es handelt sich um ein UV-härtbares oder wärmehärtendes Polymer, das eine perfekte Übereinstimmung zwischen der Form und dem Druckmaterial gewährleistet (D5, Seite 4, Zeilen 21 bis 25, und Seite 7, Zeilen 14 bis 16). Dies entspricht keiner der Schichten, die in Merkmal 3 angeführt sind.\n\nc) Merkmal 10 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass der Verweis auf die Beschichtung in Merkmal 10 sich nur auf die Beschichtung gemäß Merkmal 3 beziehen könne und dass deshalb die Nicht-Offenbarung von Merkmal 3 jene von Merkmal 10 nach sich ziehe. Die Kammer kann hier keinen zusätzlichen Unterschied erkennen.\n\nd) Ergebnis Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich durch die Merkmale 0 und 3 von der Lehre der Druckschrift D5. 5.3.2 Naheliegen Die Schwierigkeit, eine objektive technische Aufgabe insbesondere für das Merkmal 0 zu definieren, spricht dafür, dass die Druckschrift D5 einen weniger erfolgversprechenden Ausgangspunkt (im Sinne der Darlegung des Fehlens jeglicher erfinderischer Tätigkeit) darstellt als die Druckschriften D1 und D3. Aber selbst wenn man im Sinne der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die Fachperson, die von der Druckschrift D5 ausging, ihre Lehre mit jener der Druckschrift D2 kombiniert hätte, wäre damit der Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahegelegt.\n\nDie Fachperson hätte die Lehre der Druckschrift D5 nicht mit jener der Druckschriften D2 oder D4 kombiniert, da diese Lehren nicht kompatibel sind. Die Anordnung einer temporären Zwischenschicht ist nicht vereinbar mit einer optisch funktionalen Beschichtung. In der Druckschrift D5 wird letztere im Zwischenraum zwischen den beiden Linsenteilen positioniert. Die Druckschrift D5 enthält somit keine Offenbarung oder Anregung, eine funktionale Beschichtung gemäß Merkmal 3 auf die Außenfläche einer Linse aufzubringen. Die geltend gemachten Kombinationen der Lehre der Druckschrift D5 mit jener der Druckschriften D2 oder D4 beruhen auf einer rückschauenden Betrachtungsweise.\n\n5.3.3 Ergebnis Der Gegenstand von Anspruch 1 lag für die Fachperson ausgehend von der Druckschrift D5 nicht nahe.\n\n5.4 Zu den Druckschriften D6 bis D9 Mit ihrer Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin noch die Druckschriften D6 bis D9 als \"technologische Referenz\" eingereicht, für den Fall, dass die Kammer bestätigen sollte, dass die im Patent genannten Beschichtungsschichten kein UV-härtbares oder wärmehärtbares Polymer enthalten dürfen, und zwar im Kontext des Angriffs ausgehend von den Druckschriften D1 (siehe Punkt F-a), Seite 45 der Beschwerdebegründung) bzw. D5 (siehe Punkt F-c), Seite 49 der Beschwerdebegründung).\n\nDie Kammer hat entschieden, diese Druckschriften gemäß Artikel 12 (4) VOBK nicht in das Verfahren zuzulassen, zumal nicht begründet wurde, warum diese Druckschriften nicht bereits im Einspruchsverfahren vorgelegt wurden. Zudem waren sie nicht entscheidungserheblich.\n\n5.5 Ergebnis betreffend die erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Hauptantrags genügt den Erfordernissen von Artikel 56 EPÜ.\n\n6. Gesamtergebnis Da keiner der gegen den Hauptantrag erhobenen Einwände greift, kann das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage des Hauptantrags aufrechterhalten werden.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage folgender Dokumente aufrechtzuerhalten:\n\nPatentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schreiben vom 1. August 2025; Beschreibung: Absätze [0001] bis [0122] der Patentschrift. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nN. Schneider P. Lanz","source":"epo","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2025-09-30/t-1659-23","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2025-09-30/t-1659-23","retrieved":"2026-10-26 02:17:44.730793+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2025-09-30/t-1659-23","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.05","date":"2025-09-30","dockets":["T 1659/23"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2025:T165923.20250930","ids":{"doknr":"EPO-T231659DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2025:T165923.20250930"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 30.09.2025 – T 1659/23","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2025-09-30/t-1659-23","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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