{"status":"available","doknr":"EPO-T231550DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2025:T155023.20251008","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.08","decided":"2025-10-08","aktenzeichen":"T 1550/23","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1550/23 - 3.2.08\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 8. Oktober 2025 Beschwerdegegnerin:\n\n(Patentinhaberin) Simonswerk GmbH Bosfelder Weg 5 33378 Rheda-Wiedenbrück (DE) Vertreter:\n\nAndrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Beschwerdeführerin:\n\nKRONA KOBLENZ S.p.A Via Piane, 90 47853 Coriano (RN) (IT) (Einsprechende) Vertreter:\n\nZanotti, Laura IXNEA S.r.l. Via Traversa Fiorentina, 6 59100 Prato (IT) Angefochtene Entscheidung:\n\nZwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3346077 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 28. Juni 2023.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzende Mitglieder:\n\nP. Acton C. Vetter K. Kerber-Zubrzycka\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 2 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, haben beide Parteien Beschwerde eingelegt.\n\nII. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand dieses Antrags neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die Einspruchsabteilung hatte ferner entschieden, dass der Gegenstand des Streitpatents gemäß dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.\n\nIII. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, in deren Verlauf die Patentinhaberin ihre Beschwerde zurücknahm.\n\nIV. Die Einsprechende als alleinige Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents. Die Patentinhaberin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden, also die Aufrechterhaltung des Streitpatents gemäß Hilfsantrag 2, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Streitpatents gemäß einem der Hilfsanträge 3a, 3, 4a, 4 oder 5a.\n\nV. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):\n\nM1 Türanordnung mit einer Türzarge (1), einem Türflügel (2) und zumindest einem Türband (3), M2 welches ein Zargenteil (7) und M3 zumindest ein [!] an dem Zargenteil (7) drehbar aufgenommenen Gelenkarm (4, 5, 6) aufweist und M4 mit welchem der Türflügel (2) über den zumindest einen Gelenkarm (4, 5, 6) schwenkbar an der Türzarge (1) befestigt ist, M5 wobei die Türzarge (1) in einer Schließstellung des Türflügels (2) einen parallel zum Türflügel (1) ausgerichteten Spiegelabschnitt (11) und M6 eine dazu senkrecht verlaufende, seitlich an den Türflügel (2) anschließende Laibung (12) aufweist M7 und wobei das Türband (3) mit dem Zargenteil (7) in eine Öffnung (20) der Laibung (12) eingesetzt und hinter dem Spiegelabschnitt (11) zumindest teilweise verdeckt angeordnet ist, M8 wobei der Spiegelabschnitt (11) auf der Höhe des Zargenteils (7) eine von der Laibung (12) ausgehende seitliche Ausnehmung (13) aufweist, M9 in welche der Gelenkarm (4, 5, 6) bei einer Bewegung zwischen der Schließstellung und einer maximalen Öffnungsstellung des Türflügels (2) einschwenkt, dadurch gekennzeichnet, dass M10 der Türflügel (2) ungefalzt ist und M11 die Ränder des Türflügels (2) derart von der Laibung (12) umgeben sind, dass sich der Türflügel (2) vollständig neben dem Spiegelabschnitt (11) befindet und dass M12 das Türband (3) eine Blende (22) aufweist, welche in der Schließstellung die Ausnehmung (13) an dem Spiegelabschnitt (11) abdeckt und dass M13 die Ausnehmung (13) zum Teil von einem an dem Zargenteil (7) des Türbandes (3) angeordneten Abdeckbügel (23) ausgefüllt ist.\n\nAnspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3a unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 durch das geänderte Merkmal M11', wonach (Änderung hervorgehoben) M11' die Ränder des Türflügels (2) derart von der Laibung (12) vollständig umgeben sind, dass sich der Türflügel (2) vollständig neben dem Spiegelabschnitt (11) befindet.\n\nAnspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 durch Wegfall des Merkmals M13 und das zusätzliche Merkmal M14, wonach M14 das Türband (3) einen ersten Gelenkarm (4) und einen zweiten Gelenkarm (5) aufweist, wobei beide Gelenkarme (4, 5) bei der maximalen Öffnungsstellung in die Ausnehmung (12) eingreifen. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4a unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 durch das geänderte Merkmal M11'.\n\nHilfsantrag 4 kombiniert die Hilfsanträge 1, 2 und 3. Anspruch 1 von Hilfsantrag 4 enthält also die Merkmale M13 und M14 sowie das folgende geänderte Merkmal M1' des Hilfsantrags 1 (Änderung hervorgehoben):\n\nM1' Türanordnung in Form einer Haus- oder Zimmertür mit einer Türzarge (1), einem Türflügel (2) und zumindest einem Türband (3). Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5a unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 durch das geänderte Merkmal M11'.\n\nVI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:\n\nA4:\n\nD3:\n\nD13:\n\nVII. DE 10 2017 100 254 (Prioritätsdokument) DE 10 2017 100 252 B3 DE 20 2014 102 793 U1 Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten ist unten in den Entscheidungsgründen aufgeführt.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Hilfsantrag 2 - Änderungen 1.1 Während des Erteilungsverfahrens wurde Merkmal M11 in den Anspruch 1 aufgenommen, wonach M11 die Ränder des Türflügels derart von der Laibung umgeben sind, dass sich der Türflügel vollständig neben dem Spiegelabschnitt befindet.\n\n1.2 1.3 Für die Diskussion des Merkmals M11 unterschied die Einsprechende die vier folgenden Varianten der Anordnung des Türflügels 2 bezüglich der Türzarge 1:\n\n1:\n\n2:\n\n3:\n\n4:\n\nDas Erfordernis des Merkmals M11, wonach sich der Türflügel vollständig neben dem Spiegelabschnitt befindet, bedeutet nach Auffassung der Kammer, dass kein Teil des Türflügels den Spiegelabschnitt überdecken darf. Es schließt aber die Existenz eines Spalts zwischen Türflügel und Türzarge genauso wenig aus wie einen Versatz des Türflügels nach innen in die Laibung oder nach außen aus der Laibung heraus. Das Merkmal M11 umfasst folglich alle vier oben abgebildeten Varianten.\n\n1.4 Diese Interpretation des Merkmals M11 wurde den Parteien in der Mitteilung der Beschwerdekammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK erläutert. Keine der Parteien trat dem entgegen.\n\n1.5 Absatz [0028] der A-Schrift, welcher die Basis für das Merkmal M11 darstellt, lautet wie folgt:\n\nDie Ränder des Türflügels sind dann üblicherweise vollständig von der Laibung umgeben und befinden sich somit vollständig innerhalb bzw. neben dem Spiegelabschnitt.\n\n1.6 Die Patentinhaberin argumentierte, diese Offenbarung in Absatz [0028] müsse im Gesamtzusammenhang der Ursprungsoffenbarung gelesen werden. Der vorangehende Absatz [0027] erwähne im letzten Satz, dass der Türflügel bevorzugt ungefalzt ist. Absatz [0028] nehme hierauf Bezug, nämlich durch das Wort \"dann\", und erläutere, dass im Falle einer ungefalzten Tür die Ränder des Türflügels vollständig neben dem Spiegelabschnitt liegen. Dies schließe die oben dargestellte Variante 1 ein. Der erste Halbsatz des Absatzes [0028], wonach die Ränder des Türflügels einer ungefalzten Tür üblicherweise vollständig von der Laibung umgeben sind, sei angesichts der Gesamtoffenbarung breit auszulegen, sodass auch hiervon die Variante 1 umfasst sei.\n\n1.7 Wie von der Patentinhaberin zutreffend ausgeführt, erwähnt Absatz [0027] der A-Schrift zunächst den Fall einer ungefalzten Tür im Allgemeinen. Eine ungefalzte Tür im Allgemeinen kann, wie ebenfalls von der Patentinhaberin zutreffend angemerkt, auf verschiedenste Weise ausgestaltet sein, beispielsweise auch derart, dass der Türflügel den Spiegelabschnitt überdeckt.\n\n1.8 Absatz [0028] der A-Schrift greift den Aspekt der ungefalzten Tür auf und erläutert, dass in diesem Fall üblicherweise die Ränder des Türflügels 1) vollständig von der Laibung umgeben sind und 2) sich vollständig neben dem Spiegelabschnitt befinden. Absatz [0028] offenbart insoweit ein konkretes Konzept einer ungefalzten Tür, das sich vom allgemeinen Konzept einer ungefalzten Tür des Absatzes [0027] durch die zwei genannten Eigenschaften unterscheidet.\n\n1.9 Das in Absatz [0028] offenbarte konkrete Konzept einer ungefalzten Tür umfasst unstreitig die obigen Varianten 2, 3 und 4, da hier jeweils beide genannten Eigenschaften erfüllt sind. Es umfasst jedoch nicht die Variante 1. Bei Variante 1 ist der Türflügel nämlich aus der Laibung heraus versetzt, sodass dessen Ränder nur teilweise von der Laibung umgeben sind. Die Variante 1 erfüllt also nicht die erste Eigenschaft, wonach die Ränder des Türflügels vollständig von der Laibung umgeben sind.\n\nDa demgegenüber das Merkmal M11 die Variante 1 einschließt (siehe oben Punkt 1.3), geht es über die Offenbarung in Absatz [0028] der A-Schrift hinaus. Das Merkmal M11 ist indes auch nicht durch das Konzept einer ungefalzten Tür im Allgemeinen gestützt, da bei einer ungefalzten Tür im Allgemeinen der Türflügel den Spiegelabschnitt überdecken kann (siehe oben Punkt 1.7), was von Merkmal M11 ausgeschlossen wird (siehe oben Punkt 1.3).\n\nDer Gegenstand des geänderten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht folglich über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, sodass das Erfordernis von Artikel 123(2) EPÜ nicht erfüllt ist. Diese Schlussfolgerung gilt auch für Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 und 4, da hier jeweils das Merkmal 11 unverändert enthalten ist.\n\n2. Hilfsantrag 3a - Wirksamkeit der Prioritätsanspruchs 2.1 Das Prioritätsdokument A4 enthält keine wortwörtliche Offenbarung der Merkmale M10 und M11' des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 3a, wonach M10 der Türflügel ungefalzt ist und M11' die Ränder des Türflügels derart von der Laibung vollständig umgeben sind, dass sich der Türflügel vollständig neben dem Spiegelabschnitt befindet.\n\n2.2 Die Patentinhaberin argumentierte, die A4 offenbare eine Tür mit einem Türflügel in allgemeiner Weise, welcher lediglich optional aus Glas gebildet sei. Bei einem Türflügel in seiner allgemeinen Form sei dem Fachmann jedoch unmittelbar klar, dass dieser entweder gefalzt oder ungefalzt ist. Darüber hinaus verdeutliche der Bezug auf Türen mit einem Türfalz auf Seite 5, Zeilen 17 bis 22 der A4, dass die bevorzugte Ausgestaltung eine ungefalzte Tür sei. Auch die in den Figuren gezeigte Glastür sei eine ungefalzte Tür, wobei deren Ausgestaltung aus Glas lediglich eine bevorzugte Ausgestaltung darstelle. Das Merkmal M10 sei daher in A4 unmittelbar und eindeutig offenbart.\n\nBezüglich Merkmal M11 bzw. M11' offenbare die A4 auf Seite 7, Zeilen 1 bis 6, dass die Türzarge in der Schließstellung des Türbandes einen parallel zum Türflügel ausgerichteten Spiegelabschnitt und eine senkrecht dazu verlaufende, seitlich an den Türflügel anschließende Laibung aufweist. Die Laibung schließe somit seitlich an den Türflügel an. Wenn dieser aber ungefalzt sei, seien die Ränder des Türflügels dann von der Laibung umgeben und müssten sich auch folglich neben dem Spiegelabschnitt befinden. Auch das Merkmal M11 bzw. M11' sei daher in A4 unmittelbar und eindeutig offenbart.\n\n2.3 Die Offenbarung einer Tür in allgemeiner Weise enthält keine Aussage darüber, ob der Türflügel gefalzt oder ungefalzt, hohl oder massiv, durchsichtig oder undurchsichtig etc. ist. Darum offenbart eine Tür im Allgemeinen keine ungefalzte Tür im Besonderen. Die A4 spricht auf Seite 5, Zeilen 17 bis 22 davon, dass durch die erfindungsgemäße Ausnehmung \"selbst bei Türen mit einem Türfalz\" ein großer Öffnungswinkel ermöglicht wird. Hieraus folgt aber nicht, dass die bevorzugte Ausgestaltung in A4 eine ungefalzte Tür sei. Der Fachmann versteht diese Textstelle vielmehr derart, dass die erfindungsgemäße Ausnehmung von Bedeutung ist, und zwar ungeachtet der Form des Türflügels. Die in den Figuren der A4 gezeigte Glastür wiederum ist zwar ein konkretes Beispiel einer ungefalzten Tür, offenbart aber nicht das Konzept einer ungefalzten Tür im Allgemeinen.\n\nDie A4 offenbart daher nicht unmittelbar und eindeutig, dass M10 der Türflügel ungefalzt ist.\n\n2.4 Die Argumentation der Patentinhaberin hinsichtlich Merkmal M11 bzw. M11' beruht darauf, dass die A4 unmittelbar und eindeutig eine ungefalzte Tür offenbart. Dies ist jedoch nicht der Fall (siehe den vorangehenden Punkt 2.3), sodass auch die Argumentation hinsichtlich Merkmal M11 bzw. M11' nicht überzeugt.\n\n2.5 Das Prioritätsdokument A4 und das Streitpatent betreffen demnach nicht dieselbe Erfindung im Sinne des Artikels 87 (1) EPÜ, sodass das Streitpatent die Priorität der A4 nicht wirksam in Anspruch nimmt. Der Zeitrang des Anspruchs 1 ist folglich der Anmeldetag des Streitpatents, 3. Januar 2018, sodass die D3, veröffentlicht am 28. September 2017, Stand der Technik nach Artikel 54(2) EPÜ darstellt.\n\n3. Hilfsantrag 3a - erfinderische Tätigkeit 3.1 Die Entgegenhaltung D3 offenbart unstreitig eine Türanordnung gemäß den Merkmalen M1 bis M10. 3.2 Bezüglich Merkmal M12 argumentierte die Patentinhaberin, die D3 offenbare zumindest keine Blende mit einer Abdeckfunktion.\n\n3.3 Merkmal M12 fordert nicht, dass die Blende die Ausnehmung an dem Spiegelabschnitt vollständig abdeckt. Es ist also bereits dann erfüllt, wenn die Blende die Ausnehmung zumindest teilweise abdeckt. Dies ist bei der in D3 offenbarten Tür der Fall, wie insbesondere der Figur 6 zu entnehmen ist. Die Blende befindet sich hier auf der dem Betrachter abgewandten Seite des Flügelteils 5 des Türbands 3 und schwenkt beim Schließen der Tür gemeinsam mit dem Türflügel 2 in eine parallel zum Spiegelabschnitt 6 liegende Position (D3, Absatz [0040]). In dieser Schließstellung bildet die Stufe 9 einen Anschlag für den Türflügel 2 (D3, Absatz [0008]). Der Türflügel 2 überlappt also in der Schließstellung die Stufe 9 und liegt an der Dichtung 31 an. Die Blende, die über den Rand des Türflügels 2 hinausgeht, erstreckt sich dann (zumindest ein Stück) über die Ausnehmung im Spiegelabschnitt 6. Figur 6 der D3 zeigt diesbezüglich sogar eine \"]\"-förmige Vertiefung im Spiegelabschnitt, welche die Ausnehmung umgibt und offensichtlich mit der Länge, Breite und Dicke der Blende korrespondiert. Bei der Türanordnung der Figur 6 der D3 deckt folglich die Blende am Flügelteil 5 des Türbands 3 in der Schließstellung die Ausnehmung am Spiegelabschnitt 6 (zumindest teilweise) ab.\n\nDas Merkmal M12 ist daher kein Unterscheidungsmerkmal.\n\n3.4 Hinsichtlich Merkmal M11' offenbart die D3 nicht unmittelbar und eindeutig, wie die Ränder des Türflügels 2 in der Schließstellung bezüglich der Laibung 7 angeordnet sind. Es erscheint zwar sehr wahrscheinlich, dass der Türflügel 2 derart angeordnet ist, dass seine Ränder von der Laibung 7 vollständig umgeben sind. Dies ist aber nicht zwangsläufig der Fall.\n\nDas Merkmal M11' ist folglich ein Unterscheidungsmerkmal.\n\n3.5 Hinsichtlich Merkmal M13 argumentierte die Einsprechende, jedes Element, das sich in der Ausnehmung befinde und diese teilweise ausfülle, gelte als \"Abdeckbügel\". In Figur 5a der D3 bilde die Kontur der Ausnehmung einen solchen Bügel. Daher sei das Merkmal M13 in D3 offenbart.\n\n3.6 Ein Bügel ist jedoch ein Bauteil, nicht nur ein Abschnitt oder eine Kontur, wie von der Einsprechenden geltend gemacht.\n\n3.7 Die D3 offenbart kein Bauteil, das die Form eines Bügels aufweist, am Zargenteil des Türbands angeordnet ist und die Ausnehmung zum Teil ausfüllt. Daher ist das Merkmal M13 ein Unterscheidungsmerkmal.\n\n3.8 Die Patentinhaberin argumentierte, die von dem Unterscheidungsmerkmal M11' gelöste objektive technische Teilaufgabe liege darin, die Struktur der Türanordnung und insbesondere deren Erscheinungsbild im Bereich des Spiegelabschnitts der Türzarge zu verbessern. Dem Fachmann fehle nicht nur die Veranlassung, sich mit diesem Problem zu beschäftigen, sondern auch, Modifikationen gemäß Merkmal M11' vorzusehen.\n\nDas Merkmal M13 wiederum ermögliche eine bessere Anpassung der Türanordnung an die Gegebenheiten und stelle erweiterte Funktionsmöglichkeiten bereit. Dem Fachmann werde es insbesondere ermöglicht, die Blende und den Abdeckbügel aufeinander abzustimmen, da deren Kinematik im Türband festgelegt sei. Dementsprechend liege die zweite objektive technische Teilaufgabe darin, eine Türanordnung mit besserer Anpassbarkeit und erweiterten Funktionsmöglichkeiten bereitzustellen. Ausgehend von D3 habe der Fachmann keine Veranlassung gehabt, die Abdeckung der Ausnehmung durch zwei Bauteile anstatt nur ein Bauteil zu verwirklichen.\n\n3.9 Gegenüber einer aus der Laibung hervortretenden Tür stellt die Anordnung gemäß Merkmal M11' unstreitig eine Verbesserung dar. Daher kann die Teilaufgabe darin gesehen werden, das Erscheinungsbild der Türanordnung zu verbessern, wie von den Parteien vorgetragen. Gemäß dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz ist nicht vorgesehen, dass der nächstliegende Stand der Technik einen Hinweis auf die Aufgabe oder auf die Lösung zu geben hat. Im Übrigen muss eine Türanordnung - auch aus Sicht des Fachmanns - nicht nur funktional sein und einen Raum wirkungsvoll von einem anderen trennen, sondern sie muss auch gewissen Anforderungen an die Ästhetik genügen. Daher hatte - anders als von der Patentinhaberin vorgetragen - der Fachmann von vornherein Veranlassung, das Erscheinungsbild der Türanordnung der D3 zu berücksichtigen, also zu konkretisieren und gegebenenfalls zu verbessern. Eine Anordnung des Türflügels derart, dass er nicht aus der Laibung hervorsteht, war dabei die naheliegende Lösung, da dies eine übliche Ausgestaltung einer ungefalzten Tür ist und unstreitig zu einem verbesserten Erscheinungsbild beiträgt (siehe oben Punkt 3.9). Der Fachmann hätte daher in naheliegender Weise die Türanordnung so ausgestaltet, dass M11' die Ränder des Türflügels derart von der Laibung vollständig umgeben sind, dass sich der Türflügel vollständig neben dem Spiegelabschnitt befindet.\n\nDie Abdeckung der Ausnehmung im Spiegelabschnitt hat ebenfalls Einfluss auf das Erscheinungsbild der Türanordnung. Sofern die Abdeckung zweiteilig in Form einer Blende und eines Abdeckbügels realisiert wird, die mittels ihrer im Türband festgelegten Kinematik aufeinander abgestimmt sind, mag daraus eine Verbesserung gegenüber einer einteiligen Abdeckung wie in D3 resultieren. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3a lässt jedoch offen, ob und inwiefern die Blende gemäß Merkmal M12 und der Abdeckbügel gemäß Merkmal M13 aufeinander abgestimmt sind. Es wird vom Anspruch lediglich gefordert, dass beide Elemente die Ausnehmung jeweils zu einem Teil abdecken.\n\nEine aus dem Unterscheidungsmerkmal M13 resultierende Verbesserung aufgrund einer solchen Abstimmung liegt daher nicht vor. Demnach ist die objektive technische Teilaufgabe hinsichtlich Merkmal M13 darin zu sehen, eine alternative Art der Abdeckung der Ausnehmung bereitzustellen.\n\nDie Abdeckung einer Ausnehmung kann auf verschiedenste Weisen erfolgen, die allesamt im Griffbereich des Fachmanns liegen. Dabei ist der Fachmann weder auf eine bestimmte Art noch auf eine bestimmte Anzahl der Abdeckelemente festgelegt, sodass für die Wahl einer konkreten Ausgestaltung keine besondere Veranlassung nötig ist. Die anspruchsgemäße Realisierung der Abdeckung mittels mehrerer Elemente ergab sich daher für den Fachmann bereits in naheliegender Weise aus seinem allgemeinen Fachwissen. Im Übrigen wird sie auch durch D13 gelehrt, die in Figur 1 eine Abdeckung 16 zeigt, die zusätzlich zu den Deckplatten 21 verwendet wird.\n\nDie Formgebung der Abdeckelemente und ihre Anbringung ergibt sich dabei aus den jeweiligen Begebenheiten und wird vom Fachmann entsprechend gewählt. Die D13 lehrt diesbezüglich eine Bügelform, wobei die Zapfen 19 die Bügelenden darstellen und zur Befestigung der Abdeckung 16 am Zargenteil des Türbands dienen. Für den Fachmann war es daher ausgehend von D3 naheliegend, die Abdeckung der Ausnehmung mehrteilig auszuführen, wobei zusätzlich zu der bereits vorhandenen Blende M13 die Ausnehmung zum Teil von einem an dem Zargenteil des Türbandes angeordneten Abdeckbügel ausgefüllt ist.\n\nDer Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 3a beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D3. 4. Hilfsantrag 4a - erfinderische Tätigkeit 4.1 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4a enthält das zusätzliche Merkmal M14, wonach M14 das Türband einen ersten Gelenkarm und einen zweiten Gelenkarm aufweist, wobei beide Gelenkarme bei der maximalen Öffnungsstellung in die Ausnehmung eingreifen.\n\n4.2 Wie in den Figuren der D3 zu sehen ist, weist auch hier das Türband 3 einen ersten Gelenkarm und einen zweiten Gelenkarm auf, wobei beide Gelenkarme bei der maximalen Öffnungsstellung in die Ausnehmung eingreifen. Das Merkmal M14 ist folglich kein Unterscheidungsmerkmal gegenüber D3. Somit gilt die obige Schlussfolgerung hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 3a ausgehend von D3 unverändert.\n\n4.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 4a beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D3. 5. Hilfsantrag 5a - erfinderische Tätigkeit 5.1 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5a enthält das folgende geänderte Merkmal M1' (Änderung hervorgehoben):\n\nM1' Türanordnung in Form einer Haus- oder Zimmertür mit einer Türzarge, einem Türflügel und zumindest einem Türband.\n\n5.2 Die D3 spricht von einer Laibung, einem Türband, einem Spiegelabschnitt etc. (D3, Anspruch 1), was eine Hausoder Zimmertür impliziert. Die Beschränkung auf eine Haus- oder Zimmertür im geänderten Merkmal M1' ist folglich kein Unterscheidungsmerkmal gegenüber der D3. Es gilt also die obige Schlussfolgerung hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 4a ausgehend von D3 unverändert.\n\n5.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 5a beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D3.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDie Vorsitzende:\n\nC. Moser P. 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