{"status":"available","doknr":"EPO-T231347DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2025:T134723.20251114","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.07","decided":"2025-11-14","aktenzeichen":"T 1347/23","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1347/23 - 3.2.07\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 14. November 2025 Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende) Aptar Radolfzell GmbH Öschlestrasse 54-56 78315 Radolfzell (DE) Vertreter:\n\nWitte, Weller und Partner Patentanwälte mbB Stuttgart Phoenixbau Königstraße 5 70173 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:\n\nSilgan Dispensing Systems Hemer GmbH Ernst-Stenner-Str. 17, 58675 Hemer (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:\n\nAngefochtene Entscheidung:\n\nHenseler, Daniela Sparing Röhl Henseler Patentanwälte Postfach 14 04 43 40074 Düsseldorf (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. Mai 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3576825 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nG. Patton A. Beckman S. Ruhwinkel\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Einsprechende legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 576 825 zurückgewiesen wurde.\n\nII. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gemäß Artikel 100 a) EPÜ.\n\nIII. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Beschwerdekammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde teilweise erfolgreich wäre.\n\nIV. Zu dieser Mitteilung nahm lediglich die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 inhaltlich Stellung.\n\nV. Am 14. November 2025 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.\n\nVI. Die Entscheidung nimmt auf folgende Dokumente Bezug:\n\nD4: DE 10 2009 006 431 A1, D5: DE 10 2014 201 697 A1, D6: DE 10 2006 008 874 A1, D7: DE 10 2004 050 977 A1 und D8: DE 10 2004 050 679 A1. VII. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.\n\nVIII. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag), hilfsweise, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis eines der Anspruchssätze gemäß Hilfsanträgen I bis XII, erstmals eingereicht im Einspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 13. Januar 2023 und erneut mit der Beschwerdeerwiderung.\n\nIX. Anspruch 1 des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag) lautet:\n\n\"Austragvorrichtung (1) für ein flüssiges Medium mit einem Vorratsbehälter (2) zur Aufnahme von Medium, einem an dem Vorratsbehälter (2) festlegbaren Austragkopf (3) mit einer Austragöffnung (6) zum Austragen von Medium aus dem Vorratsbehälter (2), einem der Austragöffnung (6) zugeordneten Auslassventil (7) mit einem vorgespannten Ventilkörper (8), der eine Ventilvorkammer (9) durch eine an einer Membran (14) ausgebildete Druckbeaufschlagungsfläche (10) begrenzt, wobei die Druckbeaufschlagungsfläche (10) außenseitig einen lageunveränderlichen Einspannbereich (16) aufweist, und mit einem in den Vorratsbehälter (2) mündenden Druckausgleichskanal (D) mit einer darin eingesetzten mikrobiologisch wirksamen Filteranordnung (19), wobei der Druckausgleichskanal (D) von einem Medienpfad (M) vom Vorratsbehälter (2) über die Ventilvorkammer (9) zur Austragöffnung (6) getrennt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Druckbeaufschlagungsfläche (10) als Einspannbereich (16) einen kappenartigen Randfortsatz (20) aufweist, der innenseitig auf einen Tellerrand (21) des Innenbauteils (17) des Austragkopfes (3) aufsetzbar ist, und der Tellerrand (21) einen radial nach außen sich erstreckenden Anschlag (22) aufweist, der eine Aufstandsfläche für den Randfortsatz (20) bildet unter Beabstandung der Druckbeaufschlagungsfläche (10) von einer Kopffläche (23) des Tellerrandes (21).\"\n\nX. Im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist gegenüber Anspruch 1 gemäß Hauptantrag im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 spezifiziert, dass die Druckbeaufschlagungsfläche (10) \"flach ausgebildet ist\".\n\nXI. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet (Änderungen gegenüber Anspruch 1 gemäß Hauptantrag von der Kammer hervorgehoben):\n\n\"Austragvorrichtung (1) für ein flüssiges Medium mit einem Vorratsbehälter (2) zur Aufnahme von Medium, einem an dem Vorratsbehälter (2) festlegbaren Austragkopf (3) mit einer Austragöffnung (6) zum Austragen von Medium aus dem Vorratsbehälter (2), einem der Austragöffnung (6) zugeordneten Auslassventil (7) mit einem vorgespannten Ventilkörper (8), der eine Ventilvorkammer (9) durch eine an einer Membran (14) ausgebildete Druckbeaufschlagungsfläche (10) begrenzt, wobei die Druckbeaufschlagungsfläche (10) außenseitig einen lageunveränderlichen Einspannbereich (16) aufweist, und mit einem in den Vorratsbehälter (2) mündenden Druckausgleichskanal (D) mit einer darin eingesetzten mikrobiologisch wirksamen Filteranordnung (19), wobei der Druckausgleichskanal (D) von einem Medienpfad (M) vom Vorratsbehälter (2) über die Ventilvorkammer (9) zur Austragöffnung (6) getrennt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Membran (14) zur Ausbildung des lageunveränderlichen Einspannbereiches (16) randseitig an einem Innenbauteil (17) des Austragkopfes (3) durch Laserschweißen fluiddicht befestigt ist, die Druckbeaufschlagungsfläche (10) als Einspannbereich (16) einen kappenartigen Randfortsatz (20) aufweist, der innenseitig auf einen Tellerrand (21) des Innenbauteils (17) des Austragkopfes (3) aufsetzbar ist, und der Tellerrand (21) einen radial nach außen sich erstreckenden Anschlag (22) aufweist, der eine Aufstandsfläche für den Randfortsatz (20) bildet unter Beabstandung der Druckbeaufschlagungsfläche (10) von einer Kopffläche (23) des Tellerrandes (21).\"\n\nXII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten, das sich darauf bezog, ob die Einspruchsgründe mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit gemäß Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag) entgegenstehen, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I erfinderisch ist und ob Einwände der Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag II entgegenstehen, wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Hauptantrag (Patent wie erteilt) - Neuheit gegenüber D4 (Artikel 100 a) und 54 EPÜ) 1.1 Ventilkörper begrenzt Ventilvorkammer durch eine an einer Membran ausgebildete Druckbeaufschlagungsfläche (Merkmal 1.5) 1.1.1 Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die begründete Feststellung der angefochtenen Entscheidung, dass das Dokument D4 das Merkmal 1.5 von Anspruch 1 nicht offenbare, nämlich dass der Ventilkörper \"eine Ventilvorkammer (9) durch eine an einer Membran (14) ausgebildete Druckbeaufschlagungsfläche (10) begrenzt\".\n\n1.1.2 Die Einspruchsabteilung begründete diese Feststellung unter Punkt C.3.4 der angefochtenen Entscheidung damit, dass im Gegensatz zu dem dickwandigen, konischen Bereich des ersten Fließbremsenbauteils 60 von D4 streitpatentgemäß der Ventilkörper zylindrisch ausgebildet und daher keine Druckbeaufschlagungsfläche sei. Der konisch ausgebildete Teil des ersten Fließbremsenbauteils 60 von D4 trage aufgrund seiner Konizität zur Längsverschiebung des Ventilkörpers 22 bei und sei daher eine Druckbeaufschlagungsfläche. Folglich sei die Ventilvorkammer 18 von D4 nicht nur durch den als Membran ausgebildeten Randbereich des ersten Fließbremsenbauteils 60 begrenzt, sondern auch durch den dickwandigeren, also nicht als Membran ausgebildeten, konischen Teil des ersten Fließbremsenbauteils, wodurch es nicht mehr unter die Definition des Anspruchs 1 falle.\n\n1.1.3 Diese Auffassung der Einspruchsabteilung hält einer gerichtlichen Überprüfung nach Artikel 106 (1) EPÜ und Artikel 12 (2) VOBK nicht stand. Die Kammer folgt der Beschwerdeführerin, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Fehlinterpretation des Merkmals 1.5 basiert, wonach eine Druckbeaufschlagung des Ventilkörpers einzig im Bereich der Membran stattfinde. Denn das Streitpatent erwähnt an keiner Stelle, dass eine Druckbeaufschlagung des Ventilkörpers ausschließlich im Bereich der Membran erfolgen soll.\n\nDass anspruchsgemäß der Ventilkörper eine Ventilvorkammer durch eine an einer Membran ausgebildete Druckbeaufschlagungsfläche begrenzt, bedeutet nicht, dass die Ventilvorkammer ausschließlich von der Druckbeaufschlagungsfläche begrenzt ist, und dass ausschließlich die Membran druckbeaufschlagt wird. Die Formulierung im Anspruch 1 \"durch eine an einer Membran ausgebildete Druckbeaufschlagungsfläche\" fordert nicht, dass jeder Flächenabschnitt, der unter Druck in Richtung einer Ventilöffnung wirkt, ausschließlich an der Membran vorgesehen sein muss. Hingegen schließt diese Formulierung nicht aus, dass eine weitere Druckbeaufschlagungsfläche woanders, d. h. nicht an der Membran, vorgesehen ist.\n\nDer Begriff \"Ventilvorkammer\" wird weder im Anspruch 1 noch in der Beschreibung des Streitpatents definiert. Folgt man dem Wortlaut des Begriffs, dann ist unter einer Ventilvorkammer eine vor dem Auslassventil liegende Kammer zu verstehen. Ein auszubringendes Medium kann in diese Kammer eindringen und einen Druck aufbauen, um die Bewegung des Ventilverschlusses zu veranlassen. Diese Interpretation des Begriffs wird auch durch die Beschreibung des Streitpatents gestützt (siehe Absatz [0007]).\n\nIm Lichte dieser Interpretation entnimmt die Fachperson der Offenbarung von D4, dass sich die Ventilvorkammer entlang der äußeren Oberfläche des ersten Fließbremsenbauteils 60 erstreckt (siehe insbesondere Figur 1). Der Flüssigkeitsdruck baut sich in dieser Vorkammer auf. Durch die Beaufschlagung der äußeren Oberfläche des ersten Fließbremsenbauteils 60 transformiert sich dieser Druck in eine Kraft, deren Axialkraftanteil zur Überwindung der Federkraft beiträgt, so dass das Ventil sich öffnet, wenn die wirkende Axialkraft die Federkraft übersteigt. Der Zweck der \"Auslasskammer\" ist, das auszutragende flüssige Medium zur Austragsöffnung zu leiten. In D4 wird das entsprechende Bauteil \"Druckraum 18\" oder \"Druckkammer 18\" genannt (siehe Absatz [0039]). Nach Absatz [0017] des Streitpatents ist ein \"zugehöriger Flüssigkeitsweg bzw. Medienpfad M aus dem Vorratsbehälter 2 durch den Austragkopf 3 und dort durch die Ventilvorkammer 9 und das Auslassventil 7\" angegeben. Auch hier geschieht der Medienaustrag durch die Überschreitung eines bestimmten Flüssigkeitsdrucks in der Ventilvorkammer, wodurch der Ventilkörper verlagert wird. Somit offenbart D4 eine \"Ventilvorkammer\" im Sinne des Streitpatents, zumal die Auslasskammer tatsächlich dem Ventil vorgelagert und damit jedenfalls unter den Begriff \"Vorkammer\" subsumiert werden kann.\n\nDie \"Druckbeaufschlagungsfläche\" beinhaltet eine technische Funktion und leistet einen Beitrag zur Ventilöffnung gemäß Streitpatent (siehe Absatz [0017]). Dabei steht die Ventilvorkammer in engem funktionalem Zusammenhang mit der Druckbeaufschlagungsfläche. Denn in der Vorkammer wird der Druck aufgebaut, der zur Ventilöffnung führt.\n\nIn diesem Sinne ist auch die Ventilvorkammer 18 nach D4 durch eine Druckbeaufschlagungsfläche an einer Membran begrenzt.\n\n1.1.4 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass sich die Druckbeaufschlagungsfläche nur entlang des dickwandigen Konus des Ventilkörpers erstrecke. Die dicken konischen Außenwände des Ventilkörpers seien jedoch keine Membran, die gemäß Merkmal 1.5 die Druckbeaufschlagungsfläche begrenzten. Nach D4 fehle es an einer Begrenzung der Druckbeaufschlagungsfläche durch die Membran. Der Ventilkörper nach D4 weise keine Membran auf und der Druckraum nach D4 verwirkliche keine Druckbeaufschlagungsfläche an einer Membran, wobei die Druckbeaufschlagungsfläche außenseitig einen lageunveränderlichen Einspannbereich aufweise. Die Fließbremseneinrichtung 40 nach D4 verwirkliche das Merkmal 1.5 nicht. Die Fließbremse nach D4 sei kein Teil des Druckraums bzw. der Druckkammer und trage nicht zur Verschiebung des Ventilkörpers bei.\n\n1.1.5 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdegegnerin zum einen aus den oben unter Punkt 1.1.3 angegeben Gründen nicht überzeugt. Zum anderen ist nach Absatz [0042] von D4 das erste Fließbremsenbauteil 60 ein elastisches Bauteil, wobei die Elastizität dieses Bauteils für das druckabhängige Öffnen des Auslassventils 20 verantwortlich ist. Das Fließbremsenbauteil 60 nach D4 wirkt also als Membran und ist durchaus funktionell als Membran zu betrachten. Dabei beschreibt D4 in Absatz [0043], dass das erste und zweite Fließbremsenbauteil durch eine umlaufende Stufe 11a des Gehäuses 11 derart aneinander gepresst werden, dass die Druckbeaufschlagungsfläche einen lageunveränderlicher Einspannbereich aufweist.\n\n1.1.6 Das Merkmal 1.5 ist daher aus D4 bekannt.\n\n1.2 Mikrobiologisch wirksame Filteranordnung und Trennung Druckausgleichskanal von Medienpfad (Merkmale 1.7 und 1.8) 1.2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelte die begründeten Feststellungen der angefochtene Entscheidung, dass D4 die Merkmale 1.7 und 1.8 von Anspruch 1 nicht zeige, nämlich eine Austragvorrichtung \"mit einem in den Vorratsbehälter (2) mündenden Druckausgleichskanal (D) mit einer darin eingesetzten mikrobiologisch wirksamen Filteranordnung (19), wobei der Druckausgleichskanal (D) von einem Medienpfad (M) vom Vorratsbehälter (2) über die Ventilvorkammer (9) zur Austragöffnung (6) getrennt ist\".\n\n1.2.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Beschreibung von D4 die Filteranordnung zwar nicht explizit nenne. Jedoch sei diese aus Figur 1 von D4 ersichtlich. Das Filtermodul mit seiner charakteristischen gestuften Formgebung sei der Fachperson geläufig, da es seit Jahren in vielen Spendern Verwendung finde. Exemplarisch sei dies anhand der Dokumente D5 bis D8 verdeutlicht, die als Beleg für das allgemeine Fachwissen dienten. Die jeweiligen Lehren von D5, D6, D7 und D8 verdeutlichten, dass für die Fachperson aufgrund der charakteristischen Form auch keinerlei Zweifel bestehe, dass es sich um eine typische mikrobiologisch wirksame Filteranordnung handele. Für die Fachperson im Bereich von Spendern für konservierungsfreie Flüssigkeiten sei die Offenbarung gemäß D4 eindeutig und unmittelbar verständlich.\n\n1.2.3 Die Kammer ist von dieser Argumentation nicht überzeugt und folgt der angefochtenen Entscheidung. Nach gefestigter Rechtsprechung gelten für die Offenbarung eines nur in einer Zeichnung gezeigten Merkmals weiter gehende Anforderungen. So sollte nicht nur die Struktur des Merkmals hinreichend deutlich aus der Zeichnung hervorgehen, sondern auch die technische Funktion daraus ableitbar sein (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern [RdB], 11. Auflage 2025, I.C. 4.6).\n\nAus der schematischen Zeichnung nach Figur 1 von D4 lässt sich keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung der streitigen Merkmale entnehmen. Insbesondere zeigt Figur 1 von D4 keine mikrobiologisch wirksame Filteranordnung, wobei der Druckausgleichskanal von dem Medienpfad getrennt ist. Die Dokumente D5 bis D8 sind Patent- bzw. Offenlegungsschriften und als solche entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dem allgemeinen Fachwissen zuzurechnen (siehe RdB, a.a.O., I.C.2.8.2). Dass ein Filtermodul mit seiner charakteristischen gestuften Formgebung, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, der Fachperson allgemein geläufig sei, da es seit Jahren in vielen Spendern Verwendung finde, ist anhand von D5 bis D8 nicht festzustellen.\n\nBei der Beurteilung der Neuheit ist es unzulässig, verschiedene Dokumente miteinander zu verbinden (siehe RdB, a.a.O., I.C.4.2). Dass die Verwendung eines Filtermoduls mit seiner charakteristischen gestuften Formgebung in D5 bis D8 gezeigt wird, ist daher für die Beurteilung der Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 gegenüber der Offenbarung von D4 ohne Belang.\n\n1.3 Folglich unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von der Offenbarung von D4 durch seine Merkmale 1.7 und 1.8 und ist daher neu.\n\n2. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit (Artikel 100 a) und 56 EPÜ) 2.1 Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die begründeten Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und argumentierte, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von D4 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit der Lehre von D5 nahegelegt sei.\n\n2.2 Die den Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber D4 unterscheidenden Merkmale 1.7 und 1.8 (siehe unter Punkt 1 oben) betreffen den Druckausgleichskanal mit der darin eingesetzten mikrobiologischen Filteranordnung, wobei dieser Druckausgleichskanal von einem Medienpfad vom Vorratsbehälter über die Ventilvorkammer zur Austragöffnung getrennt ist.\n\n2.3 Die technische Wirkung des Druckausgleichskanal kann entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerin darin gesehen werden zu verhindern, dass die fortschreitende Entnahme von Flüssigkeit aus dem Flüssigkeitsspeicher nicht zu einem Unterdruck im Flüssigkeitsspeicher führt, der wiederum verhindern würde, dass weitere Flüssigkeit ausgetragen werden kann. Die technische Wirkung, die die Filteranordnung entfaltet, liegt darin, den Eintritt von Keimen in den Speicher zu unterbinden. Die technische Wirkung, die sich aus der Trennung des Druckausgleichskanals vom Austrags-Medienpfad ergibt, besteht darin, dass einströmende Luft die Flüssigkeit aus dem Medienpfad nicht zurück in den Flüssigkeitsspeicher drückt.\n\n2.4 Die Beschwerdeführerin formulierte die technische Aufgabe während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer dahingehend, eine Austragsvorrichtung zur Verfügung zu stellen, die eine problemlose Entnahme keimfreier Flüssigkeit ermöglicht.\n\n2.5 Der schriftlich vorgebrachte, behauptete Aspekt der Aufgabe, bei einem dauerhaften Gebrauch die Entnahme keimfreier Flüssigkeit zu ermöglichen, war für die Kammer nicht überzeugend, da keine der Beteiligten während der mündlichen Verhandlung eine Stütze im Streitpatent dafür aufzeigen konnte. Dieser kann somit nicht für die Formulierung der zu lösenden Aufgabe in Betracht gezogen werden.\n\n2.6 Die Beschwerdegegnerin argumentierte während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, dass die technische Aufgabe darin zu sehen sei, eine Austragvorrichtung bereitzustellen, die für die Abgabe von Tropfen ausgelegt sei und dabei eine von außen eintretende Verunreinigung von Flüssigkeit zuverlässig verhindere (siehe Streitpatent, Absatz [0005]), und behauptete, dass eine mikrobiologisch wirksame Filteranordnung ein besonderer Filter sei, der dem Dokument D5 nicht entnehmbar sei.\n\n2.7 Selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin formulierten technischen Aufgabe, ist die Kammer von der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht überzeugt, sondern folgt vielmehr der Argumentation der Beschwerdeführerin. Dokument D5 betrifft eine Austragvorrichtung für Flüssigkeiten, die für die Abgabe von Tropfen ausgelegt ist, und lehrt in Absatz [0033] ein Filterelement, welches in einen Druckausgleichskanal eingesetzt wird, um einströmende Luft zu filtern (siehe Figur 1). Dabei ist vorgeschlagen, dass das Filterelement unter anderem einen Bakterienfilter mit einer Trenngrenze von ca. 0,2 µm aufweist, sodass Bakterien mit einer Größe von ca. 0,2 bis 5 µm durch den Bakterienfilter sicher zurückgehalten werden. Somit ist D5 eine mikrobiologisch wirksame Filteranordnung sowie das Vorsehen der mikrobiologisch wirksamen Filteranordnung zur Vermeidung von außen eintretenden bakteriellen Verunreinigung zu entnehmen. Wie sich aus den Figuren ergibt, mündet der Druckausgleichskanal nach D5 unmittelbar in den Flüssigkeitsspeicher. Vom Medienpfad in Richtung der Austragöffnung ist er demnach vollständig getrennt, was von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde.\n\nDass der Bakterienfilter nach D5 kein mikrobiologisch wirksamer Filter sei, da Bakterien etwas anderes als mikrobiologisches Material seien, bleibt eine bloße Behauptung der Beschwerdegegnerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Vielmehr folgt die Kammer dem von der Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, dass das bakterienwirksame Material des Bakterienfilters nach D5 als ein Spezialfall von mikrobiologisch wirksamen Material zu betrachten ist.\n\nSomit erhält die Fachperson zur Lösung der von der Beschwerdegegnerin formulierten technischen Aufgabe, d. h. eine von außen eintretende Verunreinigung von Flüssigkeit zuverlässig zu verhindern (siehe Absatz [0033] von D5: \"... sodass Bakterien mit einer Größe von ca. 0.2 bis ca. 5 µm durch den Bakterienfilter sicher zurückgehalten werden\"; Hervorhebung von der Kammer hinzugefügt), den unmittelbaren Hinweis aus D5, den mikrobiologisch wirksamen Filter (\"Bakterienfilter\") im Druckausgleichskanal vorzusehen, wobei der Druckausgleichskanal von einem Medienpfad vom Vorratsbehälter über die Ventilvorkammer zur Austragöffnung getrennt ist.\n\nDie Übernahme der Belüftung und Filtrierung aus Dokument D5 in die Gestaltung gemäß D4 ist offensichtlich problemlos. Lediglich muss die in D5 vorgesehene Filterkartusche in den Spender gemäß D4 eingesetzt werden, der hierfür bereits ausgebildet ist. In diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdegegnerin keine Argumente vor, warum eine Fachperson in dieser Hinsicht auf Schwierigkeiten stoßen würde.\n\nSomit gelangte die Fachperson ausgehend von D4, um die zugrunde liegende Aufgabe zu lösen, in Kombination mit der Lehre des Dokuments D5 ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1. 2.8 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist daher ausgehend von D4 als nächstliegendem Stand der Technik nicht erfinderisch, sodass der Einspruchsgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit gemäß Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegensteht.\n\n3. Hilfsantrag I 3.1 Die Beschwerdegegnerin brachte schriftsätzlich vor, dass Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I die Spezifizierung der Druckbeaufschlagungsfläche enthalte, wonach diese \"flach ausgebildet\" sei. Diese Spezifizierung diene der weiteren Abgrenzung gegenüber D4 und der Funktionalität der Druckbeaufschlagungsfläche gegenüber einer Fließbremse. Darüber hinaus verdeutliche dieses Adjektiv, dass eine Membran der Aufnahme von Normalund Schubspannungen diene. Wenn die Druckbeaufschlagungsfläche flach sei, definiere dies auch die Membranebene zum Abtragen der Normal- und Schubspannungen. Das hinzugefügte Merkmal besitze im technischen Kontext des Streitpatents die Bedeutung einer ebenen, glatten Oberfläche, z.B. einen flachen Boden. In Zusammenhang mit Membranen sei die Form einer Flachmembran eine übliche Kennzeichnung. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I enthalte daher eine klare und eindeutige Spezifizierung.\n\n3.2 Die Kammer wies in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK unter Punkt 9.1 auf die folgende Sach- und Rechtslage zur erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I hin, die von den Beteiligten während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer weder in Frage gestellt noch kommentiert wurde. Die Kammer sieht keinen Grund, von ihrer diesbezüglichen Meinung abzurücken, auch im Lichte der mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Argumente, die unter Punkt 3.1 oben enthalten bzw. zusammengefasst sind, und bestätigt diese wie folgt.\n\n3.3 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I enthält die Spezifizierung der Druckbeaufschlagungsfläche, wonach diese \"flach ausgebildet ist\". Die Kammer erkennt anhand der schriftlich vorgebrachten Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht, dass durch diese Änderung der oben dargelegte Einwand zum Hauptantrag hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgeräumt wird.\n\n3.4 Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist daher nicht erfinderisch.\n\n4. Hilfsantrag II 4.1 Die Beschwerdeführerin erhob keine Einwände gegen den Hilfsantrag II. Für die Kammer ist auch kein Einwand ersichtlich. Dies gilt auch für die von der Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 eingereichte angepasste Beschreibung (Seite 4).\n\n4.2 Somit stehen der Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag II keine Einwände entgegen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:\n\nBeschreibung:\n\nSeiten 2, 3, 5 bis 7 der Patentschrift Seite 4 eingereicht mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 Ansprüche:\n\nNr. 1 bis 18 eingereicht mit Schreiben vom 23. November 2023 gemäß Hilfsantrag II Zeichnungen:\n\nFiguren 1 bis 12 der Patentschrift. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nG. Nachtigall G. 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