{"status":"available","doknr":"EPO-T230592DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2025:T059223.20250520","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.5.01","decided":"2025-05-20","aktenzeichen":"T 592/23","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 0592/23 - 3.5.01\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 20. Mai 2025 Beschwerdeführerin:\n\n(Anmelderin) Vertreter:\n\nSiemens Energy Global GmbH & Co. KG SE I IM IP Intellectual Property Siemenspromenade 9 91058 Erlangen (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nSiemens Energy Global GmbH & Co. KG Otto-Hahn-Ring 6 81739 München (DE) G. Flyng L. Falò C. Schmidt Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 31. Oktober 2022 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 17826445.3 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit der die europäische Patentanmeldung 17826445.3 zurückgewiesen worden ist. Bei ihr handelt es sich um eine Euro-PCTAnmeldung. Sie stammt aus der Internationalen Anmeldung PCT/EP2017/081550.\n\nII. Die angefochtene Entscheidung beruhte auf einem Satz von Ansprüchen 1 bis 17, der am 12. Januar 2022 eingereicht worden war. Die Prüfungsabteilung ist zu dem Schluss gekommen, dass der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1 und 12 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ beruht.\n\nIII. Mit der Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin Ansprüche 1 bis 12 eines neuen Hauptantrags ein, der den Hauptantrag aus dem erstinstanzlichen Prüfungsverfahren ersetzte. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf Grundlage der Ansprüche des der Beschwerdebegründung beigefügten Hauptantrags zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung wurde hilfsweise beantragt.\n\nIV. In der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK vertrat die Kammer die Ansicht, dass der mit der Beschwerdebegründung eingereichte Hauptantrag während des Prüfungsverfahrens hätte eingereicht werden sollen, und neigte infolgedessen dazu, den Hauptantrag gemäß Artikel 12(4) und (6) VOBK nicht zuzulassen.\n\nV. Die mündliche Verhandlung fand am 20. Mai 2025 statt. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihren schriftlich gestellten Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des mit der Beschwerdebegründung vom 27. Februar 2023 gestellten Hauptantrags zu erteilen. Am Ende der Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer.\n\nVI. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:\n\nAnordnung (1) mit einer Asynchronmaschine (5) mit einem Rotor (7) und einem Stator (6), wobei die Anordnung (1) in einem Generatorbetrieb zum Einspeisen elektrischer Energie in ein Wechselspannungsnetz (4) eingerichtet ist, wobei die Asynchronmaschine (5) doppelt gespeist betreibbar ist, wobei die Asynchronmaschine (5) mittels eines modularen Mehrstufenumrichters (10) in Matrixkonfiguration mit dem Wechselspannungsnetz (4) verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der modulare Mehrstufenumrichter (10) in einem Motorbetrieb der Anordnung (1) zu einem Anfahren der Asynchronmaschine (5) unter Kurzschließen des Stators (6) eingerichtet ist, wobei das Kurzschließen ein elektrisches Verbinden der einzelnen Phasen des Rotors miteinander beziehungsweise ein elektrisches Verbinden der einzelnen Phasen des Stators miteinander ist, wobei die Anordnung dazu eingerichtet ist, den Rotor (7) mittels des modularen Mehrstufenumrichters mit einer Anfahrfrequenz unterhalb einer Netzfrequenz des Wechselspannungsnetzes (4) zu speisen, die Anfahrfrequenz mit der Zeit zu erhöhen, und, nachdem die Anfahrfrequenz einen vorbestimmte Frequenzschwellenwert erreicht oder überschreitet, das Kurzschließen des Stators (6) aufzuheben und den Stator (6) mit dem Wechselspannungsnetz (4) zu verbinden, die Anfahrfrequenz oberhalb des Frequenzschwellenwertes weiter zu erhöhen, und die Asynchronmaschine (5) mittels des Mehrstufenumrichters (10) mit der Anfahrfrequenz zu speisen, bis die Anfahrfrequenz einen zweiten Frequenzschwellenwert erreicht.\n\nVII. Anspruch 12 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:\n\nVerfahren zum Betreiben einer Anordnung zum Einspeisen elektrischer Energie in ein Wechselspannungsnetz (4) mit einer Asynchronmaschine (5), wobei die Asynchronmaschine (5) im Generatorbetrieb doppelt gespeist unter Verwendung eines modularen Mehrstufenumrichters (10) in Matrixkonfiguration betrieben wird, und ein Anfahren der Asynchronmaschine (5) mittels des modulare Mehrstufenumrichters (10) unter Kurzschließen eines Stators der Asynchronmaschine (5) durchgeführt wird, wobei zum Zwecke des Kurzschließens die die einzelnen Phasen des Stators miteinander elektrisch verbunden werden, wobei der Rotor (7) mittels des Mehrstufenumrichters (10) mit einer Anfahrfrequenz unterhalb einer Netzfrequenz des Wechselspannungsnetzes (4) gespeist wird, wobei die Anfahrfrequenz mit der Zeit erhöht wird, wobei, nachdem die Anfahrfrequenz einen vorbestimmten Frequenzschwellenwert erreicht oder überschreitet, das Kurzschließen des Stators (6) aufgehoben und der Stator (6) mit dem Wechselspannungsnetz (4) verbunden wird, wobei die Anfahrfrequenz oberhalb des Frequenzschwellenwertes weiter erhöht wird und die Asynchronmaschine (5) mittels des Mehrstufenumrichters (10) mit der Anfahrfrequenz gespeist wird, bis die Anfahrfrequenz einen zweiten Frequenzschwellenwert erreicht.\n\nEntscheidungsgründe\n\nZulässigkeit des Hauptantrags 1. Verfahrensanspruch 12 des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hauptantrags umfasst eine Kombination der Merkmale der Ansprüche 12, 13, 14 und 17 des zurückgewiesenen Antrags, wobei die Alternative eines Rotor-Kurzschließens gestrichen ist. Der Vorrichtungsanspruch 1 wurde dementsprechend geändert. Mithin handelt es sich um eine Änderung des Vorbringens einer Partei, deren Zulassung im Ermessen der Kammer liegt (Artikel 12 (4) VOBK).\n\n2. Gemäß Artikel 12 (6) VOBK, zweiter Satz lässt die Kammer Anträge nicht zu, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorzubringen gewesen wären, es sei denn, die Umstände der Beschwerde rechtfertigen eine Zulassung.\n\n3. Die Beschwerdeführerin führte an, dass der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit im Zurückweisungsbescheid erstmals vollständig dargelegt worden ist. Die erste und einzige Mitteilung der Prüfungsabteilung gemäß Artikel 94 (3) EPÜ vom 2. Dezember 2021 habe keine Begründung des erhobenen Einwandes der fehlenden erfinderischen Tätigkeit enthalten. Insbesondere wurde in der Mitteilung kein Dokument als nächstliegender Stand der Technik beschrieben und auch nicht erklärt, auf welcher Grundlage Dokumente miteinander kombiniert wurden. Die Prüfungsabteilung verwies lediglich auf einen \"letzten Bescheid\", der jedoch nicht vorlag. In dem Telefongespräch vom 5. Oktober 2022 sei zwar auf die voraussichtliche Zurückweisung hingewiesen worden, jedoch ohne wesentliche Gründe zu nennen. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin erst nach dem Empfang des Zurückweisungsbescheids in der Lage gewesen, den Einwand fehlender erfinderischer Tätigkeit zu adressieren.\n\n4. Die Kammer entnimmt der erstinstanzlichen Prüfungsakte, dass am 5. Juni 2020 eine Mitteilung an die Anmelderin ergangen ist, mit der diese unter anderem nach Regel 161 (1) EPÜ aufgefordert wurde, \"die im schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde ... festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen zu ändern\". In diesem Bescheid, der am 20. Juli 2018 abgesendet worden war, wurde festgestellt, dass der Gegenstand sämtlicher Ansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhte. Die Begründung dazu (Abschnitt 2 des Beiblatts) ging von Dokument D1 als der nächstliegende Stand der Technik aus und hatte den damaligen Anspruch 1 zum Gegenstand. Der einzige Unterschied wurde darin gesehen, dass Anspruch 1 auch das Merkmal \"unter Kurzschließen des Rotors (7) oder des Stators (6)\" enthält. Die weitere Begründung legte dar, warum der Fachmann die Offenbarung des Dokuments D2 heranziehen und so zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangen würde.\n\n5. In der Mitteilung gemäß Artikel 94 (3) EPÜ vom 2. Dezember 2021 ging die Prüfungsabteilung auf die Argumente in der letzten Eingabe der Anmelderin ein und stellte anschließend fest, dass der Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit \"aus dem letzten Bescheid\" bestehen blieb.\n\nDamit hat die Prüfungsabteilung auf den schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchebehörde Bezug genommen und sich dessen Inhalt zu eigen gemacht. Der schriftliche Bescheid der Internationalen Recherchebehörde und die darin enthaltene vollständige und detaillierte Begründung zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit wurde somit nach Regel 161 (1) EPÜ in das Prüfungsverfahren vor dem EPA einbezogen. Eine Wiederholung dieser Begründung in der Mitteilung gemäß Artikel 94 (3) EPÜ war deshalb nicht notwendig.\n\n6. Darüber hinaus hat die Prüfungsabteilung die Beschwerdeführerin in dem Telefongespräch vom 5. Oktober 2022 darüber informiert, dass die dem Anspruch 1 des einzigen Antrags hinzugefügten Merkmale als nicht einschränkend betrachtet werden und infolgedessen eine Zurückweisung der Anmeldung zu erwarten sei. Auch zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin somit Anlass und Gelegenheit, auf die Einwände der Prüfungsabteilung durch Vorlage neuer Anträge zu reagieren.\n\nStattdessen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht vor hatte, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, und dass sie die Ansprüche des Antrags gegebenenfalls in der zweiten Instanz überprüfen lassen würde (siehe Protokoll des Telefongesprächs).\n\n7. Auch die Entscheidung der Prüfungsabteilung enthält nur Einwände und Argumente, die grundsätzlich während des PCT-Verfahrens in Bezug auf die entsprechenden PCTArtikel bzw. während des regionalen europäischen Prüfungsverfahrens vorgelegt wurden.\n\n8. Aus diesen Gründen kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der mit der Beschwerdebegründung eingereichte Hauptantrag schon im Prüfungsverfahren hätte eingereicht werden können und sollen. Die Kammer sieht auch im Beschwerdeverfahren keine Umstände, die eine Zulassung des Antrags rechtfertigen könnten. Der Antrag wird daher nicht zugelassen, Artikel 12 (6) VOBK.\n\n9. Da kein zulässiger Antrag vorliegt, ist die Beschwerde zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nT. Buschek G. 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