{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2025:T007723.20251021","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.4.03","decided":"2025-10-21","aktenzeichen":"T 77/23","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Eine erstmalige Diskussion in der mündlichen Verhandlung der Neuheit oder erfinderischen Tätigkeit des beanspruchten Gegenstands gegenüber von im Verfahren diskutierten Druckschriften, welche nur zu höherrangigen Anträgen diskutiert worden waren, kann die der mündlichen Verhandlung fernbleibende Partei nicht überraschen und stellt keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar (Punkt 10.4 der Gründe).","text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 0077/23 - 3.4.03\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 21. Oktober 2025 Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende) G.D S.p.A. Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:\n\nCossu, Alessandro Bugnion S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:\n\nKörber Technologies GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:\n\nSeemann & Partner Patentanwälte mbB Raboisen 6 20095 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nT. Häusser J. Thomas T. Bokor Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. November 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3158325 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 158 325 B1 zurückzuweisen.\n\nII. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass das Patent wie erteilt den Erfordernissen des EPÜ genüge, insbesondere gehe der in den Ansprüchen definierte Gegenstand nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel 100 c) EPÜ), sei neu und weise eine erfinderische Tätigkeit auf (Artikel 100 a), 52 (1), 54 und 56 EPÜ).\n\nIII. In Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdekammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) mit, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung vor der Kammer teilnehmen werde und den Antrag auf mündliche Verhandlung zurücknehme. Die mündlichen Verhandlung vor der Kammer fand folglich in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin statt.\n\nIV. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte die Beschwerdeführerin (Einsprechende), die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hatte schriftlich beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und damit die angefochtene Entscheidung über die Zurückweisung des Einspruchs zu bestätigen und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag). Hilfsweise hatte sie beantragt, das Verfahren zur Behandlung der Hilfsanträge 2, 4 und 6 bis 8 an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen. Weiter hilfsweise hatte sie beantragt, das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche eines der Hilfsanträge 1 bis 8 aufrechtzuerhalten, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 17. Juli 2023. Des Weiteren hatte sie die Nichtzulassung von Dokument E9 beantragt.\n\nV. Folgende Dokumente werden in dieser Entscheidung genannt:\n\nE1: US 3 581 190 A E9: Römpp Chemie Lexikon, Hrsg.: Prof. Dr. J. Falbe und Prof. Dr. M. Regitz, Georg Thieme Verlag, Stuttgart - New York, 9. erweiterte und neu bearbeitete Auflage, 1995, Seiten 1197 und 2645 VI. Anspruch 1 des Patents wie erteilt hat folgenden Wortlaut (Merkmalsnummerierung von der Kammer hinzugefügt):\n\n\"M1.1 Mikrowellenmessvorrichtung (20, 120, 220, 320) einer Anordnung zur Überprüfung von stabförmigen Artikeln (5) oder eines Materialstrangs der Tabak verarbeitenden Industrie, M1.1' insbesondere zur Überprüfung von flüssigkeitsgefüllten Kapseln (8) in Filtern (7) von längs- oder queraxial geförderten Filterzigaretten oder in einem längsaxial geförderten Filterstrang (9), M1.2 umfassend wenigstens einen Mikrowellenresonator (21, 121, 221, 321), dadurch gekennzeichnet, dass M1.3 der Mikrowellenresonator (21, 121, 221, 321) als Reflexionsresonator mit einem Resonatorhohlraum (24, 124, 224, 324) ausgebildet ist, M1.3.1 der an einer Seite eine Mikrowelleneinkopplung M1.3.2 und einer der Mikrowelleneinkopplung gegenüber angeordneten Seite eine Reflexionsfläche (32) aufweist, M1.3.3 wobei der Resonatorhohlraum (24, 124, 224, 324) einen Durchtrittskanal (40) für die Artikel (5) oder den Materialstrang aufweist, der den Resonatorhohlraum (24, 124, 224, 324) in mehrere Resonatorhohlraumabschnitte (25, 25', 25\"; 125, 125', 125\"; 225, 225', 225\"; 325, 325', 325\") aufteilt, M1.4 wobei der Mikrowellenresonator (21, 121, 221, 321) ein Einkopplungselement zwischen der Mikrowelleneinkopplung und dem Resonatorhohlraum (24, 124, 224, 324) umfasst, M1.4.1 wobei das Einkopplungselement als Blende (34), die wenigstens eine, insbesondere ovale oder runde, Öffnung aufweist, ausgebildet ist, M1.4.2 wobei die Reflexionsfläche (32) der Blende (34) gegenüberliegt.\"\n\nVII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 basiert auf Anspruch 1 des erteilten Patents, wobei das Merkmal M1.3.3 wie folgt geändert wurde (Unterstreichung kennzeichnet eine Hinzufügung, Durchstreichen eine Streichung; diese Markierungen werden auch im Weiteren so beibehalten):\n\n\"M1.3.31 wobei der Resonatorhohlraum (24, 124, 224, 324) die Form eines Hohlleiters hat, der durch die Reflexionsfläche (32) abgeschlossen ist und einen Durchtrittskanal (40) für die Artikel (5) oder den Materialstrang aufweist, ... aufteilt,\" VIII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 basiert auf Anspruch 1 des erteilten Patents, wobei das Merkmal M1.1' wie folgt geändert wurde:\n\n\"M1.1'2 insbesonderenämlich zur Überprüfung von ... Filterstrang (9),\" IX. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist eine Kombination der Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 2. X. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 wurde gegenüber Anspruch 1 des erteilten Patents wie folgt geändert:\n\n\"M1.14 Mikrowellenmessvorrichtung (20, 120, 220, 320) einer Anordnung zur Überprüfung von stabförmigen Artikeln (5) oder eines Materialstrangs der Tabak verarbeitenden Industrie, M1.1'4 insbesondere zur Überprüfung von flüssigkeitsgefüllten Kapseln (8) in Filtern (7) von längs- oder queraxial geförderten Filterzigaretten oder in einem längsaxial geförderten Filterstrang (9), ...\n\nM1.3.34 wobei der Resonatorhohlraum (24, 124, 224, 324) einen Durchtrittskanal (40) für die Artikel (5) oder den Materialstrang aufweist, der den Resonatorhohlraum (24, 124, 224, 324) in mehrere Resonatorhohlraumabschnitte (25, 25', 25\"; 125, 125', 125\"; 225, 225', 225\"; 325, 325', 325\") aufteilt,\" XI.\n\nAnspruch 1 des Hilfsantrags 5 ist eine Kombination des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 1 und 4. XII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 basiert auf Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 mit folgenden Änderungen:\n\n\"M1.3.36 wobei der Resonatorhohlraum (24, 124, 224, 324) die Form eines Hohlleiters hat, der durch die Reflexionsfläche (32) abgeschlossen ist und dessen Länge größer als seine Ausdehnung in Querrichtung, also in Richtung der Längserstreckung der stabförmigen Artikel und des Förderwegs der stabförmigen Artikel ist, wobei der Resonatorhohlraum (24, 124, 224, 324) einen Durchtrittskanal (40) für die Artikel (5) aufweist, ... aufteilt,\" XIII.\n\nAnspruch 1 des Hilfsantrags 7 basiert auf Anspruch 1 des Hilfsantrags 6, wobei am Ende des Anspruchs folgendes Merkmal hinzugefügt wurde:\n\n\"M1.5 XIV. wobei der Durchtrittskanal (40) als Gabel oder im Querschnitt „U\"-förmig ausgebildet ist und/ oder Wandungen (44, 46) des Durchtrittskanals (40) in wenigstens einer Richtung über den Resonatorhohlraum (24, 124, 224, 324) hinausragen.\" Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 basiert auf Anspruch 1 des Hilfsantrags 6, wobei das Merkmal M1.3.36 wie folgt geändert wurde:\n\n\"M1.3.38 wobei der Resonatorhohlraum (24, 124, 224, 324) ... einen Durchtrittskanal (40) für die Artikel (5) aufweist, der den Resonatorhohlraum (24, 124, 224, 324) in drei Resonatorhohlraumabschnitte (25, 25', 25\"; 125, 125', 125\"; 225, 225', 225\"; 325, 325', 325\") aufteilt, die miteinander fluchten und von denen zwei Resonatorhohlraumabschnitte (25, 25'; 125, 125'; 225, 225', 325, 325') abseits des Durchtrittskanals (40) innerhalb eines Gehäuses des Resonators liegen, wobei ein zwischen den beiden anderen Resonatorhohlraumabschnitten (25, 25'; 125, 125'; 225, 225', 325, 325') und mit diesen fluchtend angeordneter Bereich des Durchtrittskanals (40) den dritten Resonatorhohlraumabschnitt (25\", 125\", 225\", 325\") bildet,\" XV.\n\nDas von den Parteien vorgetragene und für die Entscheidung wesentliche Vorbringen kann wie folgt zusammengefasst werden:\n\nDie Beschwerdeführerin (Einsprechende) ist der Ansicht, dass der gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen beanspruchte Gegenstand gegenüber Dokument E1 nicht neu ist. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) ist der Auffassung, dass der gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen beanspruchte Gegenstand gegenüber Dokument E1 neu ist.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Hauptantrag, Patent wie erteilt - Neuheit 1.1 Es ist unstreitig, dass die im Anspruch 1 des Hauptantrags definierten Merkmale M1.2, M1.3, M1.3.1, M1.3.2, M1.4 und M1.4.1 im Dokument E1 offenbart sind und Merkmal 1.1' lediglich optional ist (\"insbesondere\"). Da nur die Offenbarung der Merkmale M1.1, M1.3.3 und M1.4.2 im Dokument E1 im Einspruchsverfahren streitig war, nimmt die Kammer nur zur Offenbarung dieser drei Merkmale M1.1, M1.3.3 und M1.4.2 im Dokument E1 Stellung.\n\n1.2 Merkmal M1.4.2 1.2.1 Die Kammer stimmt der Einspruchsabteilung dahingehend zu, dass das Merkmal M1.4.2 im Dokument E1, Figur 2 offenbart ist. Dort wird eine Reflexionsfläche (Referenzzeichen 72) gezeigt, welche der Blende (Referenzzeichen 36) gegenüber liegt.\n\n1.2.2 Im Erwiderungsschreiben auf die Beschwerdebegründung hat die Beschwerdegegnerin zum Merkmal M1.4.2 nicht vorgetragen. Die Kammer hat in ihrer Mitteilung bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht mehr bestreitet, dass das Merkmal M1.4.2, so wie in der angefochtenen Entscheidung (Gründe der Entscheidung, Punkt 10) dargelegt und unter Punkt 1.2.1 oben wiederholt, im Dokument E1 offenbart ist, und dass die Kammer dieses Merkmal ebenfalls als im Dokument E1 offenbart sieht.\n\n1.3 Merkmal M1.1 1.3.1 Das Merkmal M1.1 ist sehr allgemein formuliert und fordert gemäß üblicher Anspruchsauslegung lediglich, dass die Vorrichtung für den genannten Zweck geeignet sein muss. Das im Dokument E1, Figuren 1 bis 3 gezeigte Rohr (Referenzzeichen 24) ist zweifelsfrei dazu geeignet, stabförmige Artikel oder einen Materialstrang der Tabak verarbeitenden Industrie aufzunehmen und mit Hilfe von Mikrowellen zu analysieren (E1: Titel; Spalte 1, Zeilen 8 bis 19; Spalte 3, Zeilen 3 bis 22). Somit ist das Merkmal M1.1 im Dokument E1 offenbart.\n\n1.3.2 Nach Meinung der Beschwerdegegnerin macht das Dokument E1 hinsichtlich des Merkmals M1.1 weder über die zu untersuchenden Materialien noch über die zu verwendenden Frequenzen eindeutige Angaben. Es bleibe unklar, ob der im Dokument E1 gezeigte bimodale Mikrowellenresonator zur Überprüfung von Materialien aus der tabakverarbeitenden Industrie geeignet sei. Da das Dokument E1 folglich keine eindeutige Anwendung offenbare, sei auch das Merkmal M1.1 nicht eindeutig und unmittelbar im Dokument E1 offenbart.\n\n1.3.3 Diesem Vortrag der Beschwerdegegnerin stimmt die Kammer nicht zu, da nicht nur das Dokument E1 vage zu den zu verwendenden Frequenzen bleibt, sondern auch Anspruch 1 keinen bestimmten Frequenzbereich beansprucht. Gleiches gilt für die zu untersuchenden Materialien. Darüber hinaus definiert Anspruch 1 lediglich eine \"Mikrowellenmessvorrichtung\", welche für die Überprüfung von Artikeln der Tabakindustrie geeignet sein muss. Dies trifft auf das aus Dokument E1 bekannte bimodale Mikrowellenresonanzsystem zweifelsfrei zu.\n\n1.4 Merkmal M1.3.3 1.4.1 Der im Merkmal M1.3.3 definierte Begriff eines \"Resonatorhohlraumabschnitts\" ist so breit wie möglich, aber dennoch technisch sinnvoll, auszulegen. Das Patent erläutert im Absatz [0014], was unter einem \"Resonatorhohlraumabschnitt\" zu verstehen ist, schränkt dort aber den Begriff nicht ein, sondern gibt lediglich spezielle, bevorzugte (\"vorzugsweise\") Ausführungsformen an. Insbesondere ist ein \"Resonatorhohlraumabschnitt\", entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht zwingend \"fluchtend\" zu einem benachbarten \"Resonatorhohlraumabschnitt\".\n\n1.4.2 Somit vermag ein im Resonatorhohlraum vorhandenes Rohr, so wie es im Dokument E1 offenbart ist (E1:\n\nReferenzzeichen 24), den Hohlraum in \"Resonatorhohlraumabschnitte\" zu unterteilen. Die Kammer kann, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, nicht erkennen, weshalb insbesondere beim Vorliegen von durchgängigen Seitenwänden ein Resonatorhohlraum nicht in Hohlraumabschnitte aufgeteilt sein kann. Ein Resonatorhohlraumabschnitt im breitesten Sinn ist ein beliebiger, als Teilbereich erkennbarer Bereich eines Resonatorhohlraums. Somit teilt das im Dokument E1 gezeigte Rohr (E1: 24), den Resonatorhohlraum in Teilbereiche, nämlich in die Bereiche beiderseits des Rohres, sowie den Bereich innerhalb des Rohres selbst. Folglich ist das Merkmal M1.3.3 im Dokument E1 offenbart.\n\n1.5 Somit sind alle Merkmale des Anspruchs 1 im Dokument E1 offenbart, weswegen der Gegenstand des Anspruchs 1 durch das Dokument E1 neuheitsschädlich vorweggenommen ist. Der Einspruchsgrund mangelnder Neuheit (Artikel 100 a) EPÜ in Zusammenhang mit Artikeln 52 (1) und 54 (1) und (2) EPÜ) steht folglich der Aufrechterhaltung des Patents entgegen.\n\n2. Antrag auf Zurückverweisung der Angelegenheit auf Basis der Hilfsanträge 2, 4 und 6 bis 8 an die erste Instanz 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Zurückverweisung an die erste Instanz \"zur Behandlung der Hilfsanträge 1 bis 5 in der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung anhängigen Fassung an die Einspruchsabteilung\" beantragt (Beschwerdeerwiderung vom 17. Juli 2023, Seite 1), wobei diese Hilfsanträge identisch mit den mit dem Erwiderungsschreiben auf die Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträgen 2, 4 und 6 bis 8 sind.\n\n2.2 Gemäß Artikel 111 (1) EPÜ kann die Kammer \"entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs ..., das die angefochtene Entscheidung erlassen hat\" tätig werden, oder \"die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück[verweisen]\".\n\n2.3 Aus verfahrensökonomischen Gründen verweist die Kammer die Angelegenheit zur Behandlung der Hilfsanträge 2, 4 und 6 bis 8 entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin nicht an die ersten Instanz zurück. Die Anmeldung des Patents erfolgte vor mehr als zehn Jahren, der Einspruch wurde vor fast fünf Jahren eingereicht, sodass eine Entscheidung in der Sache für die Rechtssicherheit, insbesondere auch für die Öffentlichkeit, nicht weiter verzögert werden sollte. Angesichts der Schlussfolgerung der Kammer, dass der gemäß Hilfsanträgen 2, 4 und 6 bis 8 beanspruchte Gegenstand nicht neu ist (siehe unten), gibt es auch keinen Grund, die Sache zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.\n\n2.4 Die Kammer hat in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK zur Zurückverweisung der Hilfsanträge 2, 4 und 6 bis 8 an die erste Instanz nicht explizit Stellung genommen. Dennoch sieht die Kammer trotz Abwesenheit der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer aus den im Folgenden dargelegten Gründen das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin hierzu für gewahrt an.\n\nDie Kammer hat in ihrer Mitteilung zu allen Hilfsanträge 1 bis 8 Stellung genommen. Zu den Hilfsanträgen Stellung zu nehmen, und dann die Angelegenheit zurückzuverweisen, wäre unangemessen, da die Kammer mit ihrer vorläufigen Meinung die Einspruchsabteilung beeinflussen würde. Somit musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Kammer ihrem Antrag auf Zurückverweisung an die erste Instanz nicht nachkommen wird.\n\nDarüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin durch das Fernbleiben in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer von sich aus auf ihr rechtliches Gehör in dieser Hinsicht verzichtet. Somit sollte die Beschwerdegegnerin von der nun getroffenen Entscheidung (keine Zurückverweisung) weder überrascht sein, noch ist ihr rechtliches Gehör diesbezüglich verletzt.\n\n3. Hilfsantrag 1 - Neuheit 3.1 Die Änderungen im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 (siehe Punkt VII. oben) stellen keine substantielle Einschränkung gegenüber dem in Anspruch 1 des Hauptantrags definierten Gegenstand dar, da die neu aufgenommenen Merkmale bereits implizit bezüglich des Hauptantrags berücksichtigt wurden.\n\n3.2 Ein Reflexionsresonator ist per Definition ein abgeschlossener Hohlraum, und somit nichts anderes als ein Hohlleiter, bei welchem die Enden abgeschlossen sind. Somit ist der in Anspruch 1 definierte Gegenstand aus Dokument E1 bekannt. Der Einwand mangelnder Neuheit gegenüber dem Dokument E1 bleibt wie für den Hauptantrag unverändert bestehen.\n\n3.3 Somit ist der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 gegenüber Dokument E1 ebenfalls nicht neu (Artikel 52 (1) und 54 (1) und (2) EPÜ).\n\n4. Hilfsantrag 2 - Neuheit 4.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 basiert auf Anspruch 1 des Hauptantrags, wobei das ursprünglich fakultative Merkmal M1.1' nun als notwendiges Merkmal definiert ist. Der Wortlaut des Merkmals M1.1'2 bedeutet allerdings nach wie vor, dass, ähnlich wie im Anspruch 1 des Hauptantrags die Vorrichtung lediglich zur Überprüfung von flüssigkeitsgefüllten Kapseln in Filtern geeignet sein muss. Die in E1 verwendeten Mikrowellen sind zur Detektion von Flüssigkeiten, insbesondere auf Basis von Wasser, geeignet. Die aus Dokument E1 bekannte Vorrichtung weist somit auch dieses Merkmal auf.\n\n4.2 Somit ist auch der in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 definierte Gegenstand vom Dokument E1 neuheitsschädlich vorweggenommen (Artikel 52 (1) und 54 (1) und (2) EPÜ).\n\n5. Hilfsantrag 3 - Neuheit 5.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist eine Kombination der Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 2 (siehe Punkt IX. oben). Der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge 1 und 2 ist gegenüber dem Dokument E1 nicht neu (siehe Punkte 3. und 4. mit Unterpunkten oben). Somit ist auch ihre Kombination, nämlich der in Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 definierte Gegenstand, gegenüber dem Dokument E1 nicht neu.\n\n5.2 Daher ist der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 gegenüber Dokument E1 ebenfalls nicht neu (Artikel 52 (1) und 54 (1) und (2) EPÜ).\n\n6. Hilfsantrag 4 - Neuheit 6.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 basiert auf Anspruch 1 des Hauptantrags, wobei Alternativen gestrichen wurden. Die Änderungen in Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 schränken die zu überprüfenden Artikel lediglich auf \"stabförmige\" Artikel ein, die queraxiale Förderung ist hierbei nur ein fakultatives Merkmal, welches folglich unberücksichtigt bleibt. \"Stabförmige\" Artikel sind unverändert mit der aus Dokument E1 bekannten Vorrichtung überprüfbar, da diese zur Prüfung in das Rohr (E1: Referenzzeichen 24) eingeführt werden können. Somit trifft der zum Hauptantrag vorgetragene Einwand der mangelnden Neuheit gegenüber Dokument E1 (siehe Punkt 1. mit Unterpunkten oben) unverändert zu.\n\n6.2 Somit ist auch der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 gegenüber Dokument E1 nicht neu (Artikel 52 (1) und 54 (1) und (2) EPÜ).\n\n7. Hilfsantrag 5 - Neuheit 7.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 ist die Kombination der Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 4. Da der im jeweiligen Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 4 definierte Gegenstand gegenüber dem Dokument E1 nicht neu ist (siehe Punkte 3. und 6. mit Unterpunkten), ist auch der im Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 definierte Gegenstand gegenüber dem Dokument E1 nicht neu.\n\n7.2 Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 ist deshalb gegenüber Dokument E1 ebenfalls nicht neu (Artikel 52 (1) und 54 (1) und (2) EPÜ).\n\n8. Hilfsantrag 6 - Neuheit 8.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 basiert auf Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 mit einem weiteren, neu aufgenommenen Merkmal (siehe Punkt XII. oben). Das neu aufgenommene Merkmal betrifft relative Längenverhältnisse des Resonators und ist aus folgenden Gründen ebenfalls im Dokument E1 offenbart.\n\n8.2 Gemäß gängiger Rechtssprechung der Beschwerdekammern (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage 2025, Abschnitt I.C.4.6) dürfen aus Figuren einer Entgegenhaltung üblicherweise keine absoluten Längenmasse entnommen werden. Relative Größen- bzw. Längenverhältnisse dürfen jedoch unter bestimmten Umständen den Figuren entnommen werden (siehe T 748/91, Punkt 2.1.1).\n\n8.3 Im vorliegenden Fall stellen die Figuren 1 bis 3 des Dokuments E1 keine technischen Konstruktionszeichnungen dar. Dennoch erkennt der fachkundige Leser sofort, dass die Figuren über rein schematische Darstellungen hinausgehen. In den gezeigten Figuren sind die relativen Größenverhältnisse des Resonators, insbesondere die Größenverhältnisse von Länge, Breite und Tiefe im Verhältnis zueinander, nach Ansicht der Kammer so realitätsgetreu wie möglich dargestellt. Darüber hinaus sind die dargestellten Größenverhältnisse für den dargestellten Resonator aus technischer Sicht sinnvoll. Somit ergibt sich hieraus, dass gemäß der Figuren 2 und 3 des Dokuments E1 die Länge des dort gezeigten Resonatorhohlraums (12), welche in den Figuren 2 und 3 des Dokuments E1 in horizontaler Richtung gezeigt wird, größer ist, als seine beiden Querrichtungen, Breite und Tiefe, welche in den Figuren 2 und 3 des Dokuments E1 jeweils in vertikaler Richtung gezeigt sind. Somit ist auch das neu in Anspruch 1 aufgenommene Merkmal aus dem Dokument E1 bekannt.\n\n8.4 Daher ist auch der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 gegenüber Dokument E1 nicht neu (Artikel 52 (1) und 54 (1) und (2) EPÜ).\n\n9. Hilfsantrag 7 - Neuheit 9.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 basiert auf Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 mit einem weiteren neu aufgenommenen Merkmal (siehe Punkt XIII. oben), welches drei durch \"(und/)oder\"-Formulierungen verknüpfte Alternativen definiert.\n\n9.2 Zumindest die letzte Alternative (\"wobei ... Wandungen (44, 46) des Durchtrittskanals (40) in wenigstens einer Richtung über den Resonatorhohlraum (24, 124, 224, 324) hinausragen\") ist im Dokument E1 offenbart, da die Wandungen des Rohrs über den Resonatorhohlraum hinausragen (E1: Rohr 24 in Figuren 1 und 3).\n\n9.3 Folglich ist auch der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 gegenüber Dokument E1 nicht neu (Artikel 52 (1) und 54 (1) und (2) EPÜ).\n\n10. Hilfsantrag 8 - Neuheit 10.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 basiert auf Anspruch 1 des Hilfsantrags 6, wobei das Merkmal 1.3.3 durch weitere Merkmale ergänzt wurde (siehe Punkt XIV. oben).\n\n10.2 Die neu aufgenommenen Merkmale sind im Dokument E1 aus den im Folgenden erläuterten Gründen offenbart, sodass Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 ebenfalls nicht neu gegenüber der Lehre des Dokuments E1 ist.\n\n10.3 Das geänderte Merkmal definiert ein Fluchten von drei Resonatorhohlraumabschnitten miteinander, wobei zwischen zwei Resonatorhohlraumabschnitten der dritte Resonatorhohlraumabschnitt durch einen Bereich des Durchtrittskanals gebildet wird. Anspruch 1 definiert nicht genau, wie die Resonatorhohlraumabschnitte miteinander fluchten sollen. Laut Duden bedeutet \"fluchten\" unterschiedliche Teile \"in eine gerade Linie [zu] bringen\". Betrachtet man die unterschiedlichen Resonatorhohlraumabschnitte im Dokument E1, Figur 3, so fluchten diese miteinander. Im Dokument E3, Figur 3, sind nämlich im Resonatorinneren ein erster und zweiter Resonatorhohlraumabschnitt jeweils rechts und links des Rohres (E1: Referenzzeichen 24) angeordnet. Ein dritter Resonatorhohlraumabschnitt wird durch den Bereich des Rohres selbst gebildet. Diese drei Resonatorhohlraumabschnitte sind \"in eine gerade Linie gebracht\", welche in der Figur 3 in horizontaler Richtung verläuft. Im Dokument E1 fluchten folglich die drei Resonatorhohlraumabschnitte so wie in Figur 3 gezeigt, mindestens längs des oberen und unteren Resonator-Randes. Somit ist bei breiter, technisch sinnvoller Auslegung das neu in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal im Dokument E1 offenbart.\n\n10.4 Der Kammer ist bewusst, dass der Vortrag mangelnder Neuheit des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 8 gegenüber dem Dokument E1 erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhoben wurde. Die Kammer kann jedoch aus den im Folgenden erläuterten Gründen nicht erkennen, dass hierdurch das rechtliche Gehör (Artikel 113 (1) EPÜ) der in der mündlichen Verhandlung abwesenden Beschwerdegegnerin verletzt ist.\n\n10.4.1 Der schriftliche Vortrag seitens beider Parteien zum Hilfsantrag 8 war im schriftlichen Beschwerdeverfahren kurz gehalten. Insbesondere wurden Neuheit und erfinderische Tätigkeit von der Beschwerdegegnerin in einem generalisierten Satz (\"Keines der Dokumente im Verfahren zeigt diese Merkmalskombination. Daher erfüllt auch Hilfsantrag 8 die Erfordernisse der R 80 EPÜ\", Beschwerdeerwiderung, Seite 58) abgehandelt. Somit stellt sich bereits die Frage, ob der Vortrag der Beschwerdegegnerin bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit des Hilfsantrags 8 ausreichend substantiiert wurde. Hilfsantrag 8 hätte folglich von der Kammer wegen fehlender Substantiierung unberücksichtigt bleiben können (Artikel 12 (3) und (5) VOBK). Zumindest aber musste die Beschwerdegegnerin damit rechnen, dass eine bis dato nicht erfolgte ausführliche Diskussion zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit erstmalig in der mündlichen Verhandlung geführt werden würde.\n\n10.4.2 Darüber hinaus wurden die höherrangigen Hilfsanträge 1 bis 7 wegen mangelnder Neuheit gegenüber dem Dokument E1 für nicht gewährbar erachtet. Dies wurde in der Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK von der Kammer vorgetragen.\n\n10.4.3 Nun basiert Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 auf Anspruch 1 des Hilfsantrags 6. Nach Meinung der Kammer musste die Beschwerdegegnerin folglich damit rechnen, dass, falls Hilfsantrag 8 in der mündlichen Verhandlung behandelt wird, neben einer vorgesehenen Neuheitsprüfung gegenüber Dokument E4 auch der Unterschied zum Dokument E1, welches gegenüber den höherrangigen Ansprüchen für neuheitsschädlich beurteilt wurde, herausgearbeitet werden würde. Dass sich hierbei dann eine mangelnde Neuheit ergeben könnte, liegt auf der Hand. Somit kann es für die Beschwerdegegnerin nicht überraschend sein, dass dieser Angriff erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer diskutiert wurde. Nach Ansicht der Kammer ergibt sich dies aus einer logischen Fortführung der Prüfung geänderter Ansprüche auf ihre Gewährbarkeit. Eine erstmalige Beurteilung in der mündlichen Verhandlung der Neuheit oder erfinderischen Tätigkeit des beanspruchten Gegenstands gegenüber den im Verfahren diskutierten Druckschriften, welche allerdings nur zu höherrangigen Anträgen diskutiert worden waren, darf somit eine der mündlichen Verhandlung fernbleibende Partei nicht überraschen. Hätte folglich die Beschwerdegegnerin hierzu Stellung nehmen wollen, hätte sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können und müssen. Die Beschwerdegegnerin hat hingegen durch ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bewusst auf ihr rechtliches Gehör gemäß Artikel 113 (1) EPÜ verzichtet, zumindest in Bezug auf bereits im schriftlichen Verfahren ausführlich diskutierte Druckschriften.\n\n10.4.4 Darüber hinaus kommt die Kammer zum Schluss, dass es nicht möglich sein sollte, dass die Beschwerdegegnerin durch ihre Abwesenheit den Umfang möglicher Einwände wesentlich vorgibt und durch ihr Fernbleiben mögliche Einwände exklusiv auf die des schriftlichen Verfahrens beschränkt. Wäre dies zutreffend, könnte die abwesende Partei wesentlich den Verlauf der mündlichen Verhandlung mitbestimmen, sodass der eigentliche Sinn einer mündlichen Verhandlung durch die Abwesenheit einer Partei ad absurdum geführt werden könnte.\n\n10.4.5 Schließlich ist die Kammer auch der Überzeugung, dass es ihr bei der Prüfung eines Antrags, der in dem erstinstanzlichen Verfahren noch nicht geprüft wurde, jederzeit erlaubt sein muss, von Amts wegen gemäß Artikel 114 (1) EPÜ zu ermitteln oder gegebenenfalls neues Vorbringen der Gegenpartei aufzugreifen. Denn bei einem solchen Antrag darf nicht von vorne herein davon ausgegangen werden, dass der Gegenstand des Antrags die Erfordernisse des EPÜ erfüllt (Artikel 101(3) a) EPÜ). Die Kammer kann einen solchen Antrag nicht allein mit der Begründung als gewährbar erachten, dass gegen den Antrag keine Einwände der Gegenpartei vorliegen. Noch weniger ist dies möglich, wenn plausible Einwände von der Gegenpartei geltend gemacht wurden, wenn auch verspätet, wie im vorliegenden Fall. Zwar ist die Kammer nicht verpflichtet, eine eigene erschöpfende Recherche durchzuführen und den Gegenstand vollständig zu prüfen. Sie muss jedoch davon überzeugt sein, dass die im Verfahren bereits erhobenen und ihr zur Kenntnis gelangten Tatsachen und Beweismittel der Aufrechterhaltung eines Patents auf der Grundlage eines solchen Antrags nicht entgegenstehen. Daraus folgt, dass ein aus ihrer Sicht wesentlicher Einwand, welcher auf bereits behandelten Tatsachen und Beweismitteln beruht und die Gewährbarkeit eines Anspruchs offensichtlich in Frage stellt, jederzeit erhoben werden darf, auch wenn die Patentinhaberin der mündlichen Verhandlung bewusst fernbleibt.\n\n10.5 Zusammenfassend kommt die Kammer zum Schluss, dass der nun erstmalige Vortrag mangelnder Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 gegenüber Dokument E1 eine unmittelbare und logische Fortsetzung des bisherigen Verfahrens darstellt. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Artikel 113 (1) EPÜ) der in der mündlichen Verhandlung abwesenden Beschwerdegegnerin vor.\n\n10.6 Die Kammer sieht auch keinen Grund den neuen Einwand der mangelnden Neuheit des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 8 gegenüber dem Dokument E1 gemäß Artikel 13 (2) VOBK unberücksichtigt zu lassen. Gegen Hilfsantrag 8 wurde von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdebegründung ein Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit erhoben, der in jedem Fall zu behandeln gewesen wäre. Die Kammer betrachtet es somit als außergewöhnlichen Umstand, dass bei der Diskussion der unterscheidenden Merkmale auch das Dokument E1 berücksichtigt wurde, welches gegenüber den höherrangigen Anträgen als neuheitsschädlich betrachtet wurde. Daher sah die Kammer keinen Grund, den erstmalig in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand der mangelnden Neuheit des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 8 gegenüber dem Dokument E1 gemäß Artikel 13 (2) VOBK unberücksichtigt zu lassen.\n\n10.7 Aus diesen Gründen ist der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 gegenüber Dokument E1 ebenfalls nicht neu (Artikel 52 (1) und 54 (1) und (2) EPÜ).\n\n11. Zusammenfassung Da der Einspruchsgrund mangelnder Neuheit (Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikeln 52 (1) und 54 (1) und (2) EPÜ) der Aufrechterhaltung des europäischen Patents wie erteilt (Hauptantrag) entgegensteht und auch der gemäß Hilfsanträgen 1 bis 8 beanspruchte Gegenstand nicht neu ist (Artikel 52 (1) und 54 (1) und (2) EPÜ), ist das Patent gemäß Artikeln 101 (2) und (3)(b) und 111 (1) EPÜ zu widerrufen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nS. Sánchez Chiquero T. Häusser","source":"Europäisches Patentamt","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2025-10-21/t-77-23","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2025-10-21/t-77-23","retrieved":"2026-10-26 02:16:48.641236+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2025-10-21/t-77-23","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.4.03","date":"2025-10-21","dockets":["T 77/23"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2025:T007723.20251021","ids":{"ecli":"ECLI:EP:BA:2025:T007723.20251021"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 21.10.2025 – T 77/23","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2025-10-21/t-77-23","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Eine erstmalige Diskussion in der mündlichen Verhandlung der Neuheit oder erfinderischen Tätigkeit des beanspruchten Gegenstands gegenüber von im Verfahren diskutierten Druckschriften, welche nur zu höherrangigen Anträgen diskutiert worden waren, kann die der mündlichen Verhandlung fernbleibende Partei nicht überraschen und stellt keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar (Punkt 10.4 der Gründe).","basis":"source_field","source":"epo"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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