{"status":"available","doknr":"EPO-T222277DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2024:T227722.20240226","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.07","decided":"2024-02-26","aktenzeichen":"T 2277/22","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 2277/22 - 3.2.07\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 26. Februar 2024 Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende) SSI Schäfer Automation GmbH Fischeraustraße 27 8051 Graz-Gösting (AT) Vertreter:\n\nWitte, Weller & Partner Patentanwälte mbB Postfach 10 54 62 70047 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:\n\nKnapp AG Günter-Knapp-Strasse 5-7 8075 Hart bei Graz (AT) (Patentinhaberin) Vertreter:\n\nRöggla, Harald Schwarz & Partner Patentanwälte Wipplingerstraße 30 1010 Wien (AT) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nV. Bevilacqua A. Beckman S. Ruhwinkel Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 18. August 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3337739 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Einsprechende legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 337 739 zurückgewiesen wurde.\n\nII. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe der mangelnden Neuheit und mangelnden erfinderischen Tätigkeit von Artikel 100 a) EPÜ.\n\nIII. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Beschwerdekammer den Parteien ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde zurückzuweisen wäre.\n\nIV. Am 26. Februar 2024 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.\n\nV. Die vorliegende Entscheidung nimmt auf folgende Dokumente Bezug:\n\nD1: DE 10 2011 116 081 B3, E1-1: YouTube-Video KNAPP AG - CEMAT 2011 https://www.youtube.com/watch?v=8TFg7ZGESGs, E1-2: Screenshots aus E1-1, E2-1: YouTube-Video KNAPP AG - Pick-it-Easy Robot https://www.youtube.com/watch? v=E_MH511zUsE&feature=youtu.be&t=74, E2-2: Screenshots aus E2-1, E7: DE 10 2010 010 305 B4, E8: EP 1 572 558 B1, E9: DE 101 36 354 A1, E10: Warehouse Management (ten Hompel) 2005 ISBN 3-540-22509-9, zweite, korrigierte Auflage, Springer-Verlag.\n\nVI. Anspruch 1 des Patents in erteilter Fassung lautet (Merkmalsgliederung ist entsprechend Punkt I.4.1 der angefochtenen Entscheidung hinzugefügt):\n\n1.1) Kommissioniersystem (20) zum Kommissionieren von Artikeln (2) aus Lagerbehältern (3) in Auftragsbehälter (9) mit 1.2.a) einem Steuerrechner zum Verwalten und Abarbeiten von Kommissionieraufträgen 1.3) und mit zumindest einem Kommissionierplatz (1) gemäß dem Ware-zu-Person-Prinzip 1.3.1) an dem eine vom Steuerrechner vorgegebene Anzahl von Artikeln (2) aus den mit einer Lagerbehälterfördertechnik (10) transportierten Lagerbehältern (3) in Fördertaschen (15) kommissionierbar sind 1.4) und mit einer Hängefördertechnik (14) zum Transport der Fördertaschen (15) 1.5) und mit einem Packplatz (24) zum Packen der Fördertaschen (15) entnommenen einem Kommissionierauftrag zugeordneten Artikel (2) in den dem Kommissionierauftrag zugeordneten Auftragsbehälter (9), dadurch gekennzeichnet, dass 1.3.2) an dem Kommissionierplatz (1) eine Auftragsbehälterfördertechnik (12) zum Transport von Auftragsbehältern (9), insbesondere Kisten vorgesehen ist und, 1.2.b) dass der Steuerrechner zum Abarbeiten eines ersten Kommissionierauftrags dazu ausgebildet ist 1.2.1) die Anzahl der an dem Kommissionierplatz (1) zu kommissionierenden Artikel (2) derart vorzugeben, dass 1.2.2) die zum Kommissionieren des ersten Kommissionierauftrags benötigte Anzahl an Artikeln (2) in den dem ersten Kommissionierauftrag zugeordneten Auftragsbehälter (9) 1.2.3) und weitere in dem Lagerbehälter (3) enthaltene Artikel (2) in zumindest eine Fördertasche (15) zum späteren Kommissionieren weiterer Kommissionieraufträge am Packplatz (24) kommissioniert wird.\n\nVII. Anspruch 7 des Patents in erteilter Fassung lautet:\n\n\"Kommissionierverfahren zum Kommissionieren von Artikeln (2) aus Lagerbehältern (3) in Auftragsbehälter (9) für ein Kommissioniersystem (20) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 6, das einen Steuerrechner zum Verwalten und Abarbeiten von Kommissionieraufträgen aufweist, der das Kommissionieren an zumindest einem Kommissionierplatz (1) und das Packen an einem Packplatz (24) gemäß folgenden Verfahrensschritten vorgibt:\n\nTransport eines Lagerbehälters (3) mit der Lagerbehälterfördertechnik (10) mit für einen ersten Kommissionierauftrag benötigten Artikeln (2) von einem Lagerregal (21) zum Kommissionierplatz (1); Kommissionieren der für den ersten Kommissionierauftrag benötigten Anzahl an Artikeln (2) aus dem Lagerbehälter (3) in den dem ersten Kommissionierauftrag zugeordnetem mit der Auftragsbehälterfördertechnik (12) transportierten Auftragsbehälter (9) an dem Kommissionierplatz (1); dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerrechner folgende weitere Verfahrensschritte vorgibt:\n\nKommissionieren weiterer in dem Lagerbehälter (3) enthaltener Artikel (2) in zumindest eine mit der Hängefördertechnik (14) transportierte Fördertasche (15) an dem Kommissionierplatz (1); Transportieren der in Fördertaschen (15) kommissionierten Artikel (2) für weitere Kommissionieraufträge zu dem Packplatz (24); Packen der Fördertaschen (15) entnommenen einem der weiteren Kommissionieraufträge zugeordneten Artikel (2) in den dem weiteren Kommissionierauftrag zugeordneten Auftragsbehälter (9).\"\n\nVIII. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.\n\nIX. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, d.h. die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis eines der Anspruchssätze gemäß Hilfsanträgen 1 bis 4, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.\n\nX. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten, das sich darauf bezog, ob die Einspruchsgründe mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit von Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegenstehen, wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Neuheit - Artikel 100 a) EPÜ 1.1 Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die begründete Feststellung unter Punkt II.5.1.2 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber der Offenbarung von Dokument D1 sei, und argumentierte, dass D1 auch die kennzeichnenden Merkmale, d.h. die Merkmale 1.3.2 sowie 1.2.b, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, von Anspruch 1 offenbare.\n\n1.1.1 Laut der Beschwerdeführerin könne die Hängefördertechnik nach Merkmal 1.4 gleichzeitig durch die Auftragsbehälterfördertechnik nach Merkmal 1.3.2 realisiert sein. Eine breite Auslegung des Anspruchs 1 im Sinne von Absatz [0005] des Streitpatents umfasse auch Ausführungsformen, bei denen die Auftragsbehälter ausschließlich durch Fördertaschen realisiert seien, so dass die Auftragsfördertechnik und die Hängefördertechnik durch eine einzige Hängefördertechnik implementiert werden könnten, wie es in D1 der Fall sei.\n\n1.1.2 Obwohl D1 im Wesentlichen eine zweistufige Kommissionierung beschreibe, wiesen Bestellungen gerade im Bereich des E-Commerces, wo auch D1 angesiedelt sei (siehe Absatz [0062]), sehr häufig nur eine einzige Auftragszeile (d.h. nur einen einzigen Artikeltypen), mitunter auch nur mit der Stückzahl 1 (Artikelanzahl), auf. Es handle sich dann um einen einzeiligen und einstückigen Auftrag. Dennoch tauche dieser Artikeltyp üblicherweise auch in einer Vielzahl anderer Aufträge auf, womit diese Aufträge zur gleichen Batch gehörten. Deshalb würden nach D1 mehrere Artikel des gleichen Typs für mehrere Aufträge aus dem gleichen Lagerbehälter entnommen und in zugeordnete Auftragsbehälter abgegeben, so auch ein einziger Artikel eines einstückigen Auftrags (d.h. des ersten Kommissionierauftrags nach Merkmal 1.2.2), womit dieser im Sinne von Absatz [0043] von D1 fertig abgearbeitet sei, was eine einstufige Kommissionierung darstelle, während nachfolgend weitere Artikel des gleichen Typs für weitere Kommissionieraufträge (Merkmal 1.2.3) aus dem gleichen Lagerbehälter entnommen und (einzeln) in weitere Taschen, die den weiteren Kommissionieraufträgen zugeordnet seien, abgegeben würden, die am Packplatz kommissioniert würden, die dann wiederum stromabwärts am Packplatz kommissioniert würden.\n\nDokument D1 offenbare in Figur 1, dass die Ausschleusung der Waren von der Pickstation 16 über den Puffer- und Sortierbereich 18 zur Packstation 20 laufe. Absatz [0050] von D1 beschreibe eine mögliche weitere Förderverbindung zwischen dem Sortierbereich 18 und dem Warenausgang 22. Auch der Sorter 18 könne eine Fördertechnik sein. Die Fachperson sehe für einen Auftrag, der nur einen Artikel habe, eine Förderverbindung direkt von der Pickstation 16 zur Packstation 20 bzw. zum Warenausgang 22, so dass ebenfalls die einstufige Kommissionierung offenbart sei.\n\nNach Absatz [0047] von D1 gebe die Steuereinrichtung die Anzahl der zu kommissionierenden Artikel gemäß Merkmalen 1.2.2 und 1.2.3 vor. Nach Absatz [0048] von D1 werde an der Pick-Station vorzugsweise nur ein einziger Artikel aus dem Ladehilfsmittel entnommen und in einen leeren Ladungsträger abgegeben. Dies zeige im Umkehrschluss, dass auch mehrere Artikel in einen Ladungsträger abgegeben würden. Dies gebe die Konfiguration des Steuerrechners gemäß Anspruch 1 vor.\n\n1.1.3 Entgegen der Feststellung unter Punkt II.5.1.2, zweiter Absatz, der angefochtenen Entscheidung offenbare D1 (siehe Absatz [0065] von D1) eine Verteilung der Summe aller Artikel eines jeweiligen Artikeltyps auf die Fördertaschen.\n\n1.1.4 Nicht korrekt seien die Ausführungen unter Punkt II.\n\n5.1.1 der angefochtenen Entscheidung, dass die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 eine einstufige Kommissionierung und die Merkmale 1.2.b, 1.2.1 und 1.2.3 eine zweistufige Kommissionierung definierten.\n\n1.1.5 Analog offenbare D1 auch alle Merkmale des Anspruchs 7 des Patents in erteilter Fassung.\n\n1.2 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt.\n\n1.2.1 Es ist unstreitig, dass der Wortlaut von Anspruch 1 klar und eindeutig ist. In Einklang mit ständiger Rechtsprechung besteht daher keine Veranlassung, die Beschreibung zur Auslegung des Begriffs \"Auftragsbehälterfördertechnik\" von Anspruch 1 heranzuziehen (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern [RdB], 10. Auflage 2022, II.A.6.3). Dass gemäß Absatz [0005] des Streitpatents der Begriff Auftragsbehälter auch Fördertaschen umfassen kann, wie von der Beschwerdeführerin argumentiert, bedeutet nicht, dass die Hängefördertechnik gemäß Merkmal 1.4 die Auftragsbehälterfördertechnik gemäß Merkmal 1.3.2 ist.\n\nAnspruch 1 unterscheidet deutlich zwischen einer Hängefördertechnik und einer Auftragsbehälterfördertechnik. Diese sind daher als zwei Fördertechniken beansprucht. An dem in Anspruch 1 angegebenen Kommissionierplatz ist eine Hängefördertechnik und eine Auftragsbehälterfördertechnik vorgesehen.\n\nSomit legt die Beschwerdeführerin nicht überzeugend dar, dass D1 am Kommissionierplatz zwei abziehende Fördertechniken und Merkmal 1.3.2 offenbart.\n\n1.2.2 Dokument D1 (Absatz [0063]) offenbart, dass der Lagerbehälter so lange an der Pickstation 16 verweilt, bis alle Artikel der Batch entnommen und in Ladungsträger 36 gelegt wurden. D1 offenbart aber nicht (siehe insbesondere Absatz [0066]), dass die benötigte Anzahl an Artikeln für einen ersten Kommissionierauftrag an dem Kommissionierplatz in den zugeordneten Auftragsbehälter kommissioniert wird (Merkmal 1.2.2) und weitere im Lagerbehälter enthaltenen Artikel zum späteren Kommissionieren weiterer Kommissionieraufträge am Packplatz am Kommissionierplatz in Fördertaschen kommissioniert werden (Merkmal 1.2.3). D1 offenbart eben nicht das Verteilen der Summe der aus dem Lagerbehälter entnommenen Artikel zwischen Auftragsbehälter und Fördertaschen, wie dies in den Merkmalen 1.2.b und 1.2.1 bis 1.2.3 beansprucht und in der angefochtenen Entscheidung unter Punkt II.5.1.2 richtig festgehalten ist.\n\nZwar beschreibt D1 unstreitig einen Steuerrechner (Steuereinrichtung 24, Absatz [0065]). Allerdings ist der Steuerrechner von D1 unmittelbar und eindeutig lediglich für eine Fördertechnik mit Hängetaschen vorbereitet. Eine Verteilung der Summe aller Artikel eines jeweiligen Artikeltyps zwischen Auftragsbehältern einer Auftragsbehältertechnik und den Fördertaschen der Hängefördertechnik gemäß Merkmalen 1.2.b, 1.2.1 bis 1.2.3 ist nach D1 damit nicht gegeben.\n\nDie Kammer folgt weiter der Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass D1 (siehe insbesondere die Absätze [0063] und [0065]) eine Hängefördertechnik offenbart, mit der unmittelbar und eindeutig ausschließlich eine zweistufige Kommissionierung ermöglicht ist. Auch in dem Fall, dass es sich um einen einstückigen Auftrag handelt, ist die Fördertasche, in die der eine Artikel eingelegt wird, an der Pickstation 16 dem Auftrag noch nicht zugewiesen. Erst beim zweiten Kommissionierschritt an der Packstation 20, bei dem der Artikel aus der Fördertasche entnommen und in den Auftragsbehälter kommissioniert wird, erfolgt die Zuordnung des Artikels zu dem einstückigen Auftrag. Auch ist die Kammer nicht überzeugt, dass aus der Offenbarung von D1 eine direkte Förderverbindung für einen einstückigen Auftrag zwischen der Pickstation und dem Warenausgang unmittelbar und eindeutig hervorgeht. D1 offenbart in Absatz [0050] bis zur Pick-Station (Kommissionierplatz) artikelorientiert alle im Batch benötigten Artikel in Ladungsträger zu legen und erst ab dem Puffer- und Sortierbereich auftragsorientiert zu sortieren und vom Puffer- und Sortierbereich auszuschleusen. D1 beschreibt eine Ausschleusung zur Packstation für Aufträge, die zweistufig kommissioniert werden, und eine Ausschleusung zur Warenausgabe. Alle an der Pickstation beladenen Ladungsträger durchlaufen daher den Puffer- und Sortierbereich.\n\n1.2.3 Die Beschwerdeführerin zitiert Punkt II.5.1.2 der angefochtenen Entscheidung inkorrekt. Eine Unrichtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, dass der Steuerrechner nach D1 ein Batchpicking mit einer \"Summe aller Artikel eines jeweiligen Artikeltyps\" (D1, Absatz [0065]) vorgibt, jedoch nicht die Verteilung der Summe zwischen Auftragsbehälter und Fördertaschen, wie nach den Merkmalen 1.2b und 1.2.1 bis 1.2.3 gefordert, ist daher nicht überzeugend dargelegt.\n\nDie Kammer folgt der Argumentation der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Offenbarung von Figur 5 und Absatz [0066] von D1, dass eine Verteilung der Summe aller dem Ladehilfsmittel entnommenen Artikel in mit einer Auftragsbehältertechnik beförderte Auftragsbehälter und in mit einer Hängefördertechnik geförderte Fördertaschen gemäß Merkmalen 1.2.b und 1.2.1 bis 1.2.3 nach D1 nicht möglich ist, da nach D1 nur eine Fördertechnik zum Abfördern von entnommenen Artikeln vorgesehen ist.\n\n1.2.4 Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist zudem festzustellen, dass Punkt II.5.1.1 der angefochtenen Entscheidung eine korrekte Zusammenfassung der Argumente der Patentinhaberin ist, die keine Unrichtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu begründen vermag.\n\n1.3 Die Beschwerdeführerin hat nicht überzeugend dargelegt, dass sich der Gegenstand von Anspruch 1 nicht durch seine kennzeichnenden Merkmale, nämlich die Merkmale 1.3.2, 1.2.b, 1.2.1 bis 1.2.3, von D1 unterscheidet und daher neu ist.\n\n1.4 Der Gegenstand von Anspruch 7 umfasst ein Kommissioniersystem gemäß Anspruch 1 und ist daher entsprechend den oben unter den Punkten 1.2 und 1.3 zum Anspruch 1 angegebenen Gründen neu gegenüber der Offenbarung von D1. 1.5 Der Einspruchsgrund mangelnder Neuheit steht somit der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegen.\n\n2. Erfinderische Tätigkeit - Artikel 100 a) EPÜ 2.1 Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Feststellungen unter Punkt II.6 der Entscheidungsgründe, dass der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 7 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe ausgehend von D1 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen, ausgehend von D1 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen, nachgewiesen durch E1, E7 bis E9 und E10, - - 2.2 ausgehend von D1 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit der Lehre von E2, ausgehend von E2 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen, ausgehend von E2 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit der Lehre von D1. D1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen 2.2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass der erste Absatz unter Punkt II.6.1.4 der angefochtenen Entscheidung die Merkmale 1.3.2, 1.2.b, 1.2.1 bis 1.2.3 als Unterscheidungsmerkmale gegenüber D1 angebe, obwohl der Vertreter der Einsprechenden in seiner handschriftlichen Mitschrift zur mündlichen Verhandlung das Merkmal 1.2.3 nicht als von der Einspruchsabteilung genanntes Unterscheidungsmerkmal vermerkt habe.\n\n2.2.2 Die Kammer folgt der Beschwerdegegnerin, dass der Niederschrift über die mündliche Verhandlung kein Vermerk eines solchen Vorgehens der Einspruchsabteilung zu entnehmen ist. Vielmehr ist unter Punkt II.5.1.2 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, aus welchen Gründen sich der Gegenstand von Anspruch 1 durch seine kennzeichnenden Merkmale 1.3.2, 1.2.b, 1.2.1 bis 1.2.3 von der Offenbarung von D1 unterscheidet.\n\n2.2.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass ausgehend von D1 die Unterscheidungsmerkmale die Aufgabe lösten, wie der oder die Artikel des ersten Auftrags ohne Umladen kommissionierbar seien. Der Fachperson sei ausgehend von D1 klar, dass die weiteren Aufträge von D1, die mehrere Artikel unterschiedlicher Artikeltypen umfassten, immer den Sortierbereich durchlaufen müssten, um dann am Packplatz kommissioniert zu werden. Neben diesen durchmischten Kommissionieraufträgen gebe es aber auch die einzeiligen und insbesondere einstückigen Aufträge. D1 offenbare in Absatz [0052] eine Fördertechnik für die Auftragsbehälter, in welche die Artikel gemäß Absatz [0051] umgeladen würden. D1 benutze also bereits eine Auftragsbehälterfördertechnik (siehe Auftragsladungsträger, Absatz [0043], sowie Behälterfördertechnik, Absätze [0051] und [0052]). Diese Auftragsbehälterfördertechnik verbinde u.a. die Packstation mit dem Warenausgang.\n\nDer Fachperson, die die (artikelreinen) ersten Aufträge am Kommissionierplatz fertig kommissionieren solle, sei bewusst, dass sie die Vorabkommissionierung in die Taschen daran hindere. Die Fachperson wisse auch, dass die Kommissionierung fertig abgeschlossen sei, wenn die Artikel in einen Auftragsbehälter gegeben worden seien (siehe Figur 1, Absatz [0052]). Daher suche sie nach einer Möglichkeit, die Kommissionierung bereits am Kommissionierplatz abzuschließen. Dort befinde sich aber (noch) keine Auftragsbehälterfördertechnik. Die Fachperson werde sich überlegen, ob sie die an sich vorhandene Auftragsbehälterfördertechnik nicht auch am Kommissionierplatz vorbeiführen könnte.\n\nDazu betrachte sie den Aufbau des Kommissionierplatzes gemäß Figur 3 von D1. Der Kommissionierplatz umfasse den Hängeförderer und die Lagerbehälterfördertechnik. Sie erkenne, dass im Rücken des Kommissionierers ausreichend Platz sei, um dort auch die Auftragsbehälterfördertechnik vorbeizuführen. Es gehöre zum üblichen Handwerkszeug der Fachperson, den Streckenverlauf einer Fördertechnik an die Bedürfnisse anzupassen. Ein Materialflussrechner zum Koordinieren des Auftragsbehälterflusses sei bereits vorhanden. Über die Anzeige am Kommissionierplatz könne der Steuerrechner dem Kommissionierer vorgeben, die Artikel in die Auftragsbehälter anstatt in die Taschen abzugeben. Deshalb sei der Gegenstand von Anspruch 1 allein durch D1 nahegelegt.\n\n2.2.4 Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung naheliegend gewesen wäre, der sogenannte \"could-would approach\" anzuwenden. Danach ist es nicht ausschlaggebend, ob eine Fachperson den Gegenstand des Streitpatents hätte ausführen können, sondern vielmehr, ob sie es in der Erwartung auf eine Lösung der zugrunde liegenden technischen Aufgabe bzw. in der Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch getan hätte (siehe RdB, a.a.O., I.D.5).\n\n2.2.5 Die Kammer ist durch die Argumentation nicht überzeugt, dass die Feststellungen unter Punkt II.6.1.4 der Entscheidungsgründe unrichtig sind. Eine Kombination der beiden Fördertechniken in Verbindung mit einem Behälterkommissionierplatz ist nicht naheliegend, weil die Fachperson keinen Anlass dafür sähe. Die Fachperson könnte zwar eine Behälterfördertechnik neben dem Kommissionierer von D1, Figur 3, vorbeiführen, jedoch gibt es keinerlei Veranlassung dies zu tun. Auch müsste der Steuerrechner von D1 umprogrammiert werden, wozu keine Anregung in D1 gegeben ist.\n\nDie von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation beruht zudem auf bloßen Behauptungen eines angeblichen allgemeinen Fachwissens und ist als eine unzulässige rückschauende Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung anzusehen.\n\n2.2.6 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist daher ausgehend von D1 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen nicht nahegelegt.\n\n2.2.7 Die Beschwerdegegnerin bemängelte, dass sowohl die Beschwerdebegründung als auch der Vortrag der Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer neues Vorbringen zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen enthalte.\n\nDie Beschwerdeführerin bestätigte während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, dass das als neu beanstandete Vorbringen nicht über ihren diesbezüglichen Vortrag in der Beschwerdebegründung hinausgehe. Angesicht der Unbegründetheit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen (siehe unter den obigen Punkten 2.2.4 bis 2.2.6) war somit über die Frage der Zulassung des angeblich neuen Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht zu entscheiden.\n\n2.3 D1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen, nachgewiesen durch E1, E7 bis E9 und E10 2.3.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Fachperson aufgrund ihres allgemeinen Fachwissens (E10, Seite 41, fünfter Absatz) klar sei, dass es sich bei dem Merkmal 1.2.2 um eine einstufige Kommissionierung handle. Für die ein- und zweistufige Kommissionierung sei es irrelevant, ob nach dem Ware-zum-Mann-Prinzip oder nach dem Mann-zur-Ware-Prinzip gearbeitet werde. Nach beiden Prinzipien könne ein- oder zweistufig kommissioniert werden.\n\nSomit sei ausgehend von dem Ware-zum-MannKommissionierplatz von D1 die objektive Aufgabe darin zu sehen, den Kommissionierplatz auch für eine einstufige Kommissionierung einzurichten, bei der die Kommissionierung vollständig abgeschlossen sei. Nach D1 sei das Vorbeiführen der (an sich existenten) Auftragsbehälterfördertechnik am Kommissionierplatz und die Verwendung der Anzeige zur Anzeige des Abgabeorts (Behälter oder Tasche) naheliegend.\n\nEinstufige Ware-zum-Mann-Arbeitsplätze seien Standardprodukte der Kommissioniertechnik, die zum Fachwissen gehörten, siehe z.B. die Arbeitsplätze von E1, E7, E8 und E9. Daher sei der Gegenstand von Anspruch 1 durch D1 und das Fachwissen aus E10 oder aus E1, E7, E8 oder E9 nahegelegt.\n\n2.3.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt die Kammer nicht von der Unrichtigkeit der begründeten Feststellungen der Einspruchsabteilung unter Punkt II.\n\n6.1.4 der Gründe der angefochtenen Entscheidung. E10 lehrt die Anwendung von Batchpicking mit einfacher, auftragsweiser (einstufiger) Kommissionierung (E10, Seite 41, fünfter Absatz) sowie das zweistufige Kommissionieren (E10, Seite 42, dritter Absatz). E10 regt jedoch nicht an, diese beiden Ansätze zu kombinieren und ebenso nicht, wie sie zu kombinieren wären. Somit besteht für die Fachperson keinerlei Veranlassung, die Lehre von D1 mit dem Fachwissen oder E10 zu kombinieren. Da E10 die ein- und zweistufige Kommissionierung hauptsächlich auf das \"Mann zur Ware” Prinzip bezieht, während D1 das \"Ware zur Person\" Prinzip lehrt, ist deren Kombination für die Fachperson weiterhin nicht motiviert.\n\nEntsprechend der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass die Fachperson selbst bei einer Kombination der Lehren von D1 und E10 nicht zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangte, weil keinem dieser Dokumente die Merkmale 1.2.b und 1.2.1 bis 1.2.3 von Anspruch 1 zu entnehmen sind.\n\nE1 oder E7 bis E9 zeigen weitere Lösungen der Fördertechnik und Kommissionierplätze, die jedoch der Fachperson keinen Anlass geben, D1 mit einer Behälterfördertechnik zu kombinieren.\n\n2.3.3 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist daher ausgehend von D1 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen, nachgewiesen durch E1, E7 bis E9 und E10, erfinderisch.\n\n2.4 D1 in Kombination mit E2 2.4.1 Die Beschwerdeführerin trug vor, dass ausgehend von D1 und der objektiven Aufgabe, die Flexibilität des Kommissioniersystems zu erhöhen, die Lehre von E2 relevant sei. E2 enthalte Hinweise auf erzielbare Flexibilität beim Kommissionieren (E2-2, Bilder 1 und 11).\n\nWie oben unter Punkt 2.2.3 bereits argumentiert, finde sich nach D1 im Rücken der Kommissionierperson ausreichend Raum zur Positionierung der Auftragsbehälterfördertechnik. Aus D1 wisse die Fachperson, dass die zweistufigen Aufträge in die Taschen kommissioniert würden, so dass sie die in der E2 als Alternative vorgeschlagenen Behälter zur Kommissionierung des ersten Auftrags nutzte. Die Vorgabe der Artikel durch die Steuerung sei in D1 bereits implementiert. Lediglich der Abgabeort (Tasche oder Behälter) sei zu spezifizieren, wozu der Bildschirm der Dl nutzbar sei. Die Kombination von D1 mit E2 lege somit den Gegenstand von Anspruch 1 nahe.\n\n2.4.2 Die Kammer ist von dieser Argumentation nicht überzeugt und folgt Punkt II.6.2.2 der Gründe der angefochtenen Entscheidung. E2 lehrt nicht das Vorgeben einer Anzahl von Artikeln, die in unterschiedliche Behälter zu kommissionieren ist. E2 gibt keinen Hinweis, wie der Steuerrechner die Merkmale 1.2.2 und 1.2.3 kombiniert ausführt, und auf die Lehre, dass der Steuerrechner eine Aufteilung der Waren in einen Hängeförderer und einen zweiten Förderer durchführt. Ferner enthält E2 keine Lehre, weshalb die Fachperson aus dem gleichen Lagerbehälter von D1 die Waren auf unterschiedliche Förderer verteilte. E2 gibt keinen Hinweis, den Steuerrechner von D1 gemäß den Merkmalen 1.2.b, 1.2.1 bis 1.2.3 abzuändern.\n\n2.4.3 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist daher ausgehend von D1 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit der Lehre von E2 erfinderisch.\n\n2.5 E2 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen 2.5.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass E2 entgegen der angefochtenen Entscheidung die Merkmale 1.2.b und 1.2.3 von Anspruch 1 offenbare. Die Anzahl der Artikel, die in die Tasche(n) und in die Auftragsbehälter zu kommissionieren sei, werde durch den Steuerrechner nach E2 vorgegeben, weil es sich um ein vollautomatisches System handle. Das Video E2 zeige ab 0:36, dass mehrere Artikel aus dem gleichen Behälter in Taschen abgegeben würden. Der Fachperson sei klar, dass diese Artikel nicht in den Taschen verbleiben könnten, um den Auftrag abzuschließen, weil die Taschen fest mit dem Hängeförderer verbunden seien. Die Artikel in den Taschen müssten zwangsläufig am implizit offenbarten Packplatz kommissioniert werden. Das Merkmal 1.2.3 sei also implizit offenbart. Dies bedeute, dass es für die Fachperson, die das Video E2 gesichtet habe, naheliegend sei, dass die Artikel in den Taschen von E2 an dem Packplatz in Auftragsbehälter kommissioniert werden müssten, um zum Kunden geschickt zu werden. Somit sei der Gegenstand von Anspruch 1 durch E2 allein nahegelegt.\n\n2.5.2 Die Kammer ist von dieser Argumentation nicht überzeugt, da E2 die Merkmale 1.2.b, 1.2.1 bis 1.2.3 von Anspruch 1 aus den unter Punkt II.6.3.2 der angefochtenen Entscheidung angegebenen Gründen weder unmittelbar und eindeutig offenbart, noch einen Hinweis auf diese Merkmale gibt, wie oben unter Punkt 2.4.2 dargelegt.\n\nDie Kammer folgt der Beschwerdegegnerin, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Fachperson ausgehend von E2 genau die in E2 fehlenden Merkmale 1.2.b, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 und auch den Packplatz rein aufgrund unbelegtem Fachwissen in naheliegender Weise kombinierte, um zu einem Kommissioniersystem gemäß Anspruch 1 zu gelangen.\n\nDie von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation beruht dabei auf bloßen Behauptungen eines angeblichen allgemeinen Fachwissens und ist als eine unzulässige rückschauende Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung anzusehen.\n\n2.5.3 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist daher ausgehend von E2 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen erfinderisch.\n\n2.6 E2 in Kombination mit D1 2.6.1 Laut der Beschwerdeführerin sei der Zweck der Auftragsbehälterfördertechnik der Fachperson klar. Der Unterschied zwischen einer Kommissionierung in die Taschen und in die Behälter erschließe sich der Fachperson auch sofort. Verbleibend sei die Frage nach dem Zweck der Kommissionierung in die Taschen. Die Fachperson werde schauen, in welchen Konstellationen Artikel in Taschen kommissioniert würden. Die Lehre von D1 vermittle eine Betriebsanleitung zum zweistufigen Kommissionieren, der die Fachperson beim Einsatzzweck des Taschenförderers von E2 folgte und naheliegend zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangte.\n\n2.6.2 Die Kammer ist von dieser Argumentation nicht überzeugt und folgt Punkt II.6.5.1 der Entscheidungsgründe, dass weder D1 noch E2 die Merkmale 1.2.b, 1.2.1 bis 1.2.3 von Anspruch 1 offenbart oder einen Hinweis auf diese Merkmale gibt (siehe obige Punkte 1.2, 1.3 und 2.5.2). Somit gelangte die Fachperson ausgehend von E2 in Kombination mit der Lehre von D1 ohne erfinderisches Zutun nicht zum beanspruchten Gegenstand.\n\n2.7 Der Gegenstand von Anspruch 7 umfasst ein Kommissioniersystem gemäß Anspruch 1 und ist daher entsprechend den oben unter den Punkten 2.2 bis 2.6 zum Anspruch 1 angegebenen Gründen erfinderisch.\n\n2.8 Der Einspruchsgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit steht somit der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegen.\n\n3. Schlussfolgerung Im Ergebnis zeigt keiner der seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände in überzeugender Weise die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zur Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung auf.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nG. Nachtigall V. 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