{"status":"available","doknr":"EPO-T221707DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2024:T170722.20240924","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.5.05","decided":"2024-09-24","aktenzeichen":"T 1707/22","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1707/22 - 3.5.05\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 vom 24. September 2024 Beschwerdeführerin:\n\n(Anmelderin) Vertreter:\n\nBundesdruckerei GmbH Kommandantenstraße 18 10969 Berlin (DE) Patentship Patentanwaltsgesellschaft mbH Paul-Gerhardt-Allee 50 81245 München (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 25. März 2022 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 17761467.4 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nK. Bengi-Akyürek E. Konak F. Blumer\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der Anmeldung ein.\n\nII. In der vorliegenden Entscheidung wird auf den folgenden Stand der Technik Bezug genommen:\n\nD1:\n\nD4:\n\nUS 2016/224123 A1, US 2013/127725 A1. III. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents gemäß einem der der Entscheidung zugrunde liegenden Haupt- bzw. Hilfsanträge 1 bis 6. IV. Nachdem die Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie nicht an der von der Kammer anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen würde und eine Entscheidung nach Aktenlage beantragte, hat die Kammer im schriftlichen Verfahren entschieden (vgl. Artikel 12 (8) VOBK).\n\nV. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:\n\n\"Datenbrille (100) zum Interagieren mit einem Nutzer, wobei die Datenbrille (100) durch den Nutzer tragbar ist, mit:\n\neiner Kamera (101), welche ausgebildet ist, eine Videosequenz mit einer Objektfläche und einem Eingabeelement des Nutzers zu erfassen; einer Anzeigeeinrichtung (103), welche ausgebildet ist, ein Bedienfeld mit einer Mehrzahl von Bedienelementen anzuzeigen, wobei das Bedienfeld der Objektfläche überlagert ist; und einem Prozessor (105), welcher ausgebildet ist, auf der Basis der Videosequenz eine Position des Eingabeelements gegenüber der Objektfläche zu erfassen, und der erfassten Position ein Bedienelement des angezeigten Bedienfeldes zuzuordnen, um eine Betätigung des Bedienelementes zu detektieren, wobei der Prozessor (105) ausgebildet ist, auf der Basis der Videosequenz eine weitere Position des Eingabeelements gegenüber der Objektfläche zu erfassen, der erfassten weiteren Position das Bedienelement des angezeigten Bedienfeldes zuzuordnen, und die Betätigung des Bedienelementes auf der Basis der erfassten Position und der erfassten weiteren Position zu detektieren, wobei der Prozessor (105) ausgebildet ist, ein Betätigen eines weiteren Bedienelementes des Bedienfeldes zu detektieren, wobei das betätigte Bedienelement und das betätigte weitere Bedienelement eine betätigte Bedienelementfolge bilden, und wobei der Prozessor (105) ausgebildet ist, die betätigte Bedienelementfolge mit einer vorgespeicherten Bedienelementfolge zu vergleichen, wobei der Prozessor (105) ausgebildet ist, ein Authentifizierungssignal zu erzeugen, falls die betätigte Bedienelementfolge der vorgespeicherten Bedienelementfolge entspricht, und wobei das Authentifizierungssignal eine Authentifizierung des Nutzers anzeigt, wobei die Datenbrille (100) ferner eine Kommunikationsschnittstelle umfasst, wobei die Kommunikationsschnittstelle ausgebildet ist, über ein Kommunikationsnetzwerk mit einem Server zu kommunizieren, und wobei die Kommunikationsschnittstelle ausgebildet ist, das Authentifizierungssignal über das Kommunikationsnetzwerk an den Server auszusenden.\"\n\nAnspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags wie folgt (Änderungen unterstrichen):\n\n\"[...] wobei die Datenbrille (100) ferner eine Kommunikationsschnittstelle umfasst, wobei die Kommunikationsschnittstelle ausgebildet ist, über ein Kommunikationsnetzwerk mit einem Server zu kommunizieren, und wobei die Kommunikationsschnittstelle ausgebildet ist, das Authentifizierungssignal über das Kommunikationsnetzwerk an den Server auszusenden, wobei die Anzeigeeinrichtung (103) ausgebildet ist, eine Position des Bedienelementes und eine weitere Position des weiteren Bedienelementes in dem Bedienfeld jeweils zufällig zu bestimmen, das Bedienelement an der zufällig bestimmten Position anzuzeigen, und das weitere Bedienelement an der weiteren zufällig bestimmten Position anzuzeigen.\"\n\nAnspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wie folgt (Änderungen unterstrichen):\n\n\"[...] wobei die Anzeigeeinrichtung (103) ausgebildet ist, eine Position des Bedienelementes und eine weitere Position des weiteren Bedienelementes in dem Bedienfeld jeweils zufällig zu bestimmen, das Bedienelement an der zufällig bestimmten Position anzuzeigen, und das weitere Bedienelement an der weiteren zufällig bestimmten Position anzuzeigen, wobei eine Anordnung des Bedienfeldes innerhalb der Objektfläche variiert werden kann.\"\n\nAnspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 wie folgt (Änderungen unterstrichen):\n\n\"[...] wobei eine Anordnung des Bedienfeldes innerhalb der Objektfläche variiert werden kann, wobei der Prozessor (105) ausgebildet ist, ein dreidimensionales Umgebungsmodell auf der Basis der Videosequenz zu erzeugen, eine Mehrzahl von Referenzobjektflächen auf der Basis des Umgebungsmodells zu bestimmen, und die Objektfläche aus der Mehrzahl von Referenzobjektflächen auszuwählen.\" Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 wie folgt (Änderungen unterstrichen):\n\n\"[...] wobei der Prozessor (105) ausgebildet ist, ein dreidimensionales Umgebungsmodell auf der Basis der Videosequenz zu erzeugen, eine Mehrzahl von Referenzobjektflächen auf der Basis des Umgebungsmodells zu bestimmen, und die Objektfläche aus der Mehrzahl von Referenzobjektflächen auszuwählen, wobei die Anzeigeeinrichtung (103) ausgebildet ist, ein Zeigerelement anzuzeigen, und wobei das Zeigerelement die Position des Eingabeelements gegenüber der Objektfläche repräsentiert.\"\n\nAnspruch 1 des Hilfsantrags 5 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 wie folgt (Änderungen unterstrichen):\n\n\"[...] wobei der Prozessor (105) ausgebildet ist, ein dreidimensionales Umgebungsmodell auf der Basis der Videosequenz zu erzeugen, eine Mehrzahl von Referenzobjektflächen auf der Basis des Umgebungsmodells zu bestimmen, und die Objektfläche aus der Mehrzahl von Referenzobjektflächen auszuwählen, wobei der Prozessor (105) ausgebildet ist, das dreidimensionale Umgebungsmodell unter Verwendung eines Simultanen Positionsbestimmungs- und Kartierungsansatzes, SLAM, zur Laufzeit zu erzeugen, wobei die Anzeigeeinrichtung (103) ausgebildet ist, ein Zeigerelement anzuzeigen, und wobei das Zeigerelement die Position des Eingabeelements gegenüber der Objektfläche repräsentiert.\"\n\nAnspruch 1 des Hilfsantrags 6 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 wie folgt (Änderungen unterstrichen):\n\n\"[...] wobei der Prozessor (105) ausgebildet ist, ein dreidimensionales Umgebungsmodell auf der Basis der Videosequenz zu erzeugen, eine Mehrzahl von Referenzobjektflächen auf der Basis des Umgebungsmodells zu bestimmen, und die Objektfläche aus der Mehrzahl von Referenzobjektflächen auszuwählen, wobei die Auswahl der Objektfläche durch den Nutzer veränderbar ist, wobei das Bedienfeld durch den Nutzer beliebig in einer anderen Objektfläche platzierbar ist oder wobei das Bedienfeld im Betrieb durch den Nutzer verschiebbar ist, wobei der Prozessor (105) ausgebildet ist, das dreidimensionale Umgebungsmodell unter Verwendung eines Simultanen Positionsbestimmungs- und Kartierungsansatzes, SLAM, zur Laufzeit zu erzeugen, wobei die Anzeigeeinrichtung (103) ausgebildet ist, ein Zeigerelement anzuzeigen, und wobei das Zeigerelement die Position des Eingabeelements gegenüber der Objektfläche repräsentiert.\"\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 1.1 Gegenstand von Anspruch 1 Die einschränkenden Merkmale von Anspruch 1 des Hauptantrags sind wie folgt (Merkmalsgliederung der Kammer):\n\na) b) c) d) e) Datenbrille zum Interagieren mit einem Nutzer, wobei die Datenbrille durch den Nutzer tragbar ist, mit:\n\neiner Kamera, welche ausgebildet ist, eine Videosequenz mit einer Objektfläche und einem Eingabeelement des Nutzers zu erfassen; einer Anzeigeeinrichtung, welche ausgebildet ist, ein Bedienfeld mit einer Mehrzahl von Bedienelementen anzuzeigen, wobei das Bedienfeld der Objektfläche überlagert ist; einem Prozessor, welcher ausgebildet ist, auf der Basis der Videosequenz eine Position des Eingabeelements gegenüber der Objektfläche zu erfassen, und der erfassten Position ein Bedienelement des angezeigten Bedienfeldes zuzuordnen, um eine Betätigung des Bedienelementes zu detektieren, wobei der Prozessor ausgebildet ist, auf der Basis der Videosequenz eine weitere Position des Eingabeelements gegenüber der Objektfläche zu f) g) h) i) 1.2 erfassen, der erfassten weiteren Position das Bedienelement des angezeigten Bedienfeldes zuzuordnen, und die Betätigung des Bedienelementes auf der Basis der erfassten Position und der erfassten weiteren Position zu detektieren, wobei der Prozessor ausgebildet ist, ein Betätigen eines weiteren Bedienelementes des Bedienfeldes zu detektieren, wobei das betätigte Bedienelement und das betätigte weitere Bedienelement eine betätigte Bedienelementfolge bilden, und wobei der Prozessor ausgebildet ist, die betätigte Bedienelementfolge mit einer vorgespeicherten Bedienelementfolge zu vergleichen, wobei der Prozessor ausgebildet ist, ein Authentifizierungssignal zu erzeugen, falls die betätigte Bedienelementfolge der vorgespeicherten Bedienelementfolge entspricht, und wobei das Authentifizierungssignal eine Authentifizierung des Nutzers anzeigt, wobei die Datenbrille ferner eine Kommunikationsschnittstelle umfasst, wobei die Kommunikationsschnittstelle ausgebildet ist, über ein Kommunikationsnetzwerk mit einem Server zu kommunizieren, und wobei die Kommunikationsschnittstelle ausgebildet ist, das Authentifizierungssignal über das Kommunikationsnetzwerk an den Server auszusenden.\n\nDie Kammer entnimmt der Auflistung in Gründe 1.1.1 der angefochtenen Entscheidung, dass die Prüfungsabteilung Merkmale g) und i) als Unterscheidungsmerkmale von Anspruch 1 gegenüber Dokument D1 angesehen hat. In ihrer schriftlichen Erwiderung auf die vorläufige Meinung der Kammer behauptete die Beschwerdeführerin, dass in Gründe 1.1 der angefochtenen Entscheidung ein Teil des Merkmals f), nämlich \"die betätigte Bedienelementfolge mit einer vorgespeicherten Bedienelementfolge zu vergleichen\", auch als Unterscheidungsmerkmal angesehen wurde.\n\nDie Kammer nimmt zur Kenntnis, dass die Prüfungsabteilung in Gründe 1.1 diesen Nebensatz durchgestrichen hat. Jedoch wird er später bei der Auflistung der Unterscheidungsmerkmale gar nicht erwähnt. Zudem führte die Beschwerdeführerin selbst an anderer Stelle in ihrer schriftlichen Erwiderung aus, dass D1, Absatz [0096] offenbare, dass die \"Handgesten\" auch benutzerdefiniert sein können und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise der Datenbrille die benutzerdefinierten Handgesten bereits in einem Speicher geladen sein müssen, bevor der Nutzer mit der Datenbrille mittels Handgesten agiert, da diese Handgesten ansonsten nicht erkannt werden können. Daher kann die Kammer der Behauptung, dass D1 den Vergleich einer betätigten Bedienelementfolge mit einer vorgespeicherten Bedienelementfolge nicht offenbare, nicht folgen.\n\n1.3 In ihrer Beschwerdebegründung behauptete die Beschwerdeführerin, dass D1 keine Authentifizierung des Nutzers offenbare und daher in D1 überhaupt kein Anlass dazu bestehe, ein \"Authentifizierungssignal\" an einen Server zu senden. Dennoch räumte die Beschwerdeführerin später in ihrer schriftlichen Erwiderung auf die vorläufige Meinung der Kammer ein, dass, zur ordnungsgemäßen Funktionsweise der benutzerdefinierten Handgesten, die Datenbrille von D1 den Nutzer offensichtlich zwingend bereits vorher authentifiziert haben müsse. Aber daraus folgt eben, dass D1 doch die Erzeugung eines \"Authentifizierungssignals\" mit der Datenbrille offenbart, wobei das Authentifizierungssignal eine Authentifizierung des Nutzers anzeigt.\n\n1.4 Dokument D1 offenbart jedoch nicht, über welche Eingabe der Nutzer authentifiziert wird.\n\n1.5 Aus Sicht der Kammer ist es jedoch notorisch bekannt, zur Authentifizierung mit einem Computergerät ein Passwort oder eine PIN einzugeben. Da die Eingabe eines Passwortes oder einer PIN in die Datenbrille von D1 nur über die sogenannten Bedienelemente möglich ist, ist es naheliegend, dass die Authentifizierung dann erfolgt, wenn die betätigte Bedienelementfolge einer vorgespeicherten Bedienelementfolge entspricht (vgl. Merkmal g)).\n\n1.6 Anspruch 1 - und auch die Beschreibung - sagen nichts darüber aus, wozu gemäß der vorliegenden Erfindung ein \"Authentifizierungssignal\" erzeugt wird und wozu dieses Signal an einen Server ausgesandt wird, der sonst nirgendwo in der Anmeldung wieder erwähnt wird. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer schriftlichen Erwiderung aus, dass der Fachperson eine Vielzahl von Anwendungen eines Authentifizierungssignals durch einen Server bekannt seien. Daraus lässt sich schließen, dass es auch naheliegend ist, das Authentifizierungssignal an einen Server zu senden (Merkmal i)), wenn der Server diese Information - aus welchen Gründen auch immer benötigt.\n\n1.7 Damit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).\n\n2. Hilfsanträge 1 und 2 - Erfinderische Tätigkeit 2.1 Gegenstand von Anspruch 1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags durch das folgende zusätzliche Merkmal (Hervorhebung durch die Kammer):\n\nj) wobei die Anzeigeeinrichtung ausgebildet ist, eine Position des Bedienelementes und eine weitere Position des weiteren Bedienelementes in dem Bedienfeld jeweils zufällig zu bestimmen, das Bedienelement an der zufällig bestimmten Position anzuzeigen, und das weitere Bedienelement an der weiteren zufällig bestimmten Position anzuzeigen. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 durch das folgende zusätzliche Merkmal:\n\nk) wobei eine Anordnung des Bedienfeldes innerhalb der Objektfläche variiert werden kann.\n\n2.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass der technische Effekt dieser zusätzlichen Merkmale darin beruhe, dass ein unerwünschtes Ausspähen von eingegebenen Bedienelementfolgen durch Dritte erschwert werde. Die objektive technische Aufgabe bestehe also darin, ein unerwünschtes Ausspähen von eingegebenen Bedienelementfolgen durch Dritte zu erschweren.\n\n2.3 Die Prüfungsabteilung betrachtete die Lösung angesichts von D4 als naheliegend. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass gemäß D4 die Anordnung der Tastatur in Matrixform erhalten bleibe und nur die Ziffern, die den Tasten zugeordnet sind, zufällig variiert werden. Dem kann die Kammer nicht folgen. Es ist aufgrund von z. B. D4, Absätze [0084] und [0092] offensichtlich, dass D4 die Matrixform (\"matrix form\") und die \"zerstreute Form\" (\"key arrangement by scattering the input keys\") als unterschiedliche Anordnungen der Tastatur betrachtet. Außerdem ist die Zerstreuung (\"scattering\") per Definition eine zufällige Positionsbestimmung.\n\n2.4 In ihrer Erwiderung auf die vorläufige Meinung der Kammer führte die Beschwerdeführerin aus, dass alle Ausführungsformen in D4 auf den Gegenstand von Anspruch 1 bezogen seien, der eine vorgegebene Tastenordnung (\"predetermined key arrangement\") fordere. Eine vorgegebene, zielgerichtete Verteilung der Tasten sei das Gegenteil von einer zufällig bestimmten Position. Ferner hätte die Fachperson D1 und D4 nicht naheliegend kombiniert, weil in der Handfläche des Nutzers in D1, Fig. 5 kein Platz für eine Zerstreuung sei und sich zudem aus D1 kein Hinweis auf eine solche Zerstreuung, sondern eine identische Nachbildung der Tastenordnung ergebe.\n\nDie Kammer kann zum einen der Theorie der Beschwerdeführerin nicht folgen, dass alle Ausführungsformen in D4 im Lichte von Anspruch 1 zu lesen seien. Zum anderen kann die Kammer, nachdem die erfindungsgemäße Objektoberfläche ebenfalls \"eine Körperpartie des Nutzers, insbesondere eine Handfläche des Nutzers\" (siehe die Beschreibung, Seite 1, Zeilen 37 und 38) sein kann, nicht erkennen, in welcher Hinsicht die Handfläche in D1 an Platzmangel leiden soll. Schlussendlich ist festzuhalten, dass, wenn D1 schon eine solche Zerstreuung nahelegen würde, es auch keine Veranlassung gegeben hätte, Dokument D1 mit D4 zu kombinieren.\n\n2.5 Damit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).\n\n3. Hilfsantrag 3 - Erfinderische Tätigkeit 3.1 Gegenstand von Anspruch 1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 durch das folgende zusätzliche Merkmal (Hervorhebung durch die Kammer):\n\nl) 3.2 wobei der Prozessor ausgebildet ist, ein dreidimensionales Umgebungsmodell auf der Basis der Videosequenz zu erzeugen, eine Mehrzahl von Referenzobjektflächen auf der Basis des Umgebungsmodells zu bestimmen, und die Objektfläche aus der Mehrzahl von Referenzobjektflächen auszuwählen.\n\nDie Kammer stimmt der angefochtenen Entscheidung zu, dass Dokument D1 dieses Merkmal bereits offenbart. Gemäß D1, Absatz [0117] wird nämlich ein dreidimensionales Umgebungsmodell auf der Basis der Videosequenz erzeugt, das von dem sogenannten \"analyzing module\" weiterverarbeitet wird. Ferner kann gemäß D1, Absatz [0125] das \"analyzing module\" eine Mehrzahl von Objekten erkennen und bestimmte Objekte auswählen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass es diesen Absätzen nicht zu entnehmen sei, die Objektfläche aus der Mehrzahl von Referenzobjektflächen auszuwählen. Aber die Tatsache, dass das \"analyzing module\" unterschiedliche Objekte in der Umgebung voneinander unterscheiden kann, heißt wiederum, dass es auch die Objektfläche aus der \"Mehrzahl von Objekten\" auswählt.\n\n3.3 Damit beruht auch der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).\n\n4. Hilfsantrag 4 - Erfinderische Tätigkeit 4.1 Gegenstand von Anspruch 1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 durch das folgende zusätzliche Merkmal (Hervorhebung durch die Kammer):\n\nm) 4.2 wobei die Anzeigeeinrichtung ausgebildet ist, ein Zeigerelement anzuzeigen, und wobei das Zeigerelement die Position des Eingabeelements gegenüber der Objektfläche repräsentiert. Die Kammer stimmt der angefochtenen Entscheidung zu, dass D1, Absatz [0130] dieses Merkmal bereits offenbart. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass dieser Absatz einen \"Cursor\" offenbare, der auf dem Nutzerinterface dargestellt oder abgebildet werde, dessen Position sich abhängig von der Position der Hand oder eines Teils der Hand ändere. Dies bedeute jedoch nicht, dass das Zeigerelement die Position des Eingabeelements gegenüber der Objektfläche repräsentiere. Vielmehr repräsentiere der \"Cursor\" von D1 die Position der Hand.\n\nDem kann die Kammer nicht folgen. \"Cursor\" und \"Zeigerelement\" sind vielmehr Synonyme und das sogenannte \"Eingabeelement\" ist das Wort, das die vorliegende Anmeldung statt des üblichen Wortes \"Finger\" benutzt, der bekannterweise ein Teil der Hand ist. In ihrer Erwiderung auf die vorläufige Meinung der Kammer betonte die Beschwerdeführerin das Wort \"gegenüber\" in Merkmal m). Sie führte aus, dass Merkmal m) eine relative Positionierung des Zeigerelements gegenüber der Objektfläche fordere, während in D1 lediglich eine absolute Positionierung der Hand oder des Handteils des Nutzers beschrieben sei. Als Unterstützung zu ihrem Argument zitierte die Beschwerdeführerin den Satz \"The position of the cursor may change depending on the position of the hand 106\" aus D1, Absatz [0130]. Jedoch sagt dieser Satz genau das Gegenteil aus, nämlich dass die Positionierung des Zeigerelements relativ zur Positionierung der Hand des Nutzers erfolgt.\n\n4.3 Damit beruht auch der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsantrags 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).\n\n5. Zulassung der Hilfsanträge 5 und 6 5.1 Gemäß Artikel 12 (6) Satz 1 VOBK lässt die Kammer Anträge nicht zu, die in dem Verfahren nicht zugelassen wurden, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, es sei denn, die Entscheidung über die Nichtzulassung war ermessensfehlerhaft oder die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung.\n\n5.2 Im vorliegenden Fall hat die Prüfungsabteilung gemäß Regel 137 (3) EPÜ die Hilfsanträge 5 und 6 nicht in das Prüfungsverfahren zugelassen. In Ausübung ihres Ermessens hat die Prüfungsabteilung hierbei die verspätete Einreichung dieser Anträge (während der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung) bzw. ihre eindeutige Gewährbarkeit berücksichtigt und damit ihr Ermessen nach den richtigen Kriterien ausgeübt. In ihrer Beschwerdebegründung machte die Beschwerdeführerin auch keinen Fehler der Prüfungsabteilung bei der Ausübung ihres Ermessens geltend. Sie führte lediglich aus, dass die zusätzlichen Merkmale von Anspruch 1 dieser Anträge neu und erfinderisch seien.\n\n5.3 Erst in ihrer Erwiderung auf die vorläufige Meinung der Kammer behauptete die Beschwerdeführerin, dass die Prüfungsabteilung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hatte. Sie führte hierzu aus, dass die Prüfungsabteilung keine objektive und nachvollziehbare Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unter Einsatz des Aufgabe-Lösung-Ansatzes vorgenommen habe. Wie vorstehend erwähnt, berücksichtigte die Prüfungsabteilung jedoch im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Hilfsanträge 5 und 6, ob diese neu eingereichten Anträge eindeutig gewährbar seien und führte somit eine \"prima-facie-Prüfung\" durch. Wenn ein Anspruchssatz jedoch nicht in das Verfahren zugelassen wird, wird logischerweise auch nicht vollständig geprüft, ob er auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.\n\n5.4 Somit wurden die Hilfsanträge 5 und 6 nicht in das Beschwerdeverfahren zugelassen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nB. Brückner K. 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