{"status":"available","doknr":"EPO-T231355DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2024:T135523.20241129","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.3.06","decided":"2024-11-29","aktenzeichen":"T 1355/23","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1355/23 - 3.3.06\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.3.06 vom 29. November 2024 Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende) Reckitt Benckiser Finish B.V. Siriusdreef 14 2132 WT Hoofddorp (NL) Vertreter:\n\nCawdell, Karen Teresa Reckitt Benckiser Corporate Services Limited Legal Department - Patents Group Dansom Lane Hull HU8 7DS (GB) Beschwerdegegnerin:\n\nHenkel AG & Co. KGaA Henkelstraße 67 40589 Düsseldorf (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:\n\nHenkel AG & Co. KGaA CLI Patente 40191 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 26. Mai 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3325597 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nJ.-M. Schwaller R. Elsässer C. Heath\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 325 597 zurückzuweisen.\n\nII. Der erteilte Anspruch 1 hat den folgenden Wortlaut:\n\n\"1. Maschinelles Geschirrspülmittel, dadurch gekennzeichnet, dass das maschinelle Geschirrspülmittel umfasst:\n\n(A) eine Enzymphase, wobei die Enzymphase mindestens ein Enzym enthält und im Wesentlichen frei ist von Bleichmitteln und organischen Buildern aus der Klasse der Aminocarbonsäuren und deren Salzen; und (B) eine Bleichephase, wobei die Bleichephase mindestens ein Bleichmittel, mindestens einen Bleichkatalysator, und mindestens einen organischen Builder aus der Klasse der Aminocarbonsäuren und deren Salzen, insbesondere Methylglycindiessigsäure (MGDA) oder ihre Salze, enthält.\"\n\nIII. Mit der Beschwerdebegründung brachte die Beschwerdeführerin vor, Anspruch 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, ausgehend von D1 (WO 2012/025740 A1) und unter Berücksichtigung von D7 (Datenblatt Peractive® MNOX).\n\nIV. Nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung und dem Erhalt der vorläufigen Meinung der Kammer teilte die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz datiert vom 13. November 2024 mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Diese wurde daraufhin abgesagt.\n\nV. Die Anträge der Parteien waren wie folgt:\n\nDie Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Die Beschwerdegegnerin hat mitgeteilt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, was nach gefestigter Rechtsprechung der Kammern als Rücknahme des ursprünglich mit der Beschwerdeerwiderung gestellten Antrags zu werten ist (Rechtssprechung der Beschwerdekammern, 10te Auflage, III.C.4.3.2). Da gleichzeitig dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf vollumfänglichen Widerruf des Patents stattgegeben werden kann, kann die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.\n\n2. Mit der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer den Parteien ihre vorläufige Meinung mitgeteilt, wonach der erteilte Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Da die Beschwerdegegnerin hierzu keine Gegenargumente vorgetragen hat, sieht die Kammer keine Veranlassung, von ihrer vorläufigen Meinung abzuweichen.\n\n3. Erfinderische Tätigkeit Die Kammer ist zu dem Schluss gelangt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und somit den Erfordernissen des Artikels 56 EPÜ aus den folgenden Gründen nicht genügt.\n\n3.1 Die Erfindung betrifft ein maschinelles Geschirrspülmittel.\n\n3.2 D1 ist ebenfalls auf ein solches Mittel gerichtet, und es bestand Konsens zwischen den Parteien, dass D1 einen geeigneten Ausgangspunkt zur Ermittlung der erfinderischen Tätigkeit darstellt. Insbesondere weisen die Spülmittel 2 und 3 aus Beispiel 2 alle Merkmale des erteilten Anspruchs 1 auf, mit Ausnahme, dass sich der Bleichkatalysator in der Bleichephase befinden soll, denn in Mittel 2 befindet sich der Bleichkatalysator Manganoxalat in einer dritten Phase und in Mittel 3 in der Enzymphase.\n\n3.3 Nach dem Streitpatent ist eine Steigerung der Reinigungsleistung dadurch erreichbar, dass sich MGDA nicht in der Enzymphase, sondern in der Bleichephase befindet. Dieser Effekt ist durch das Beispiel im Patent untermauert, aber dies spielt gegenüber dem o.g. Stand der Technik keine Rolle, weil sich MGDA in den Spülmitteln 2 und 3 ebenfalls in der Bleichephase befindet und die Enzymphase frei von MGDA ist.\n\n3.4 Ein technischer Effekt, der auf das unterscheidende Merkmal zurückzuführen wäre, kann dem Patent nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet.\n\n3.5 Somit kann die Aufgabe formuliert werden als die Bereitstellung einer Alternative zu den Spülmitteln 2 und 3 der D1. 3.6 Als Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent ein Spülmittel vor, in dem der Bleichkatalysator sich in der Bleichphase, d.h. in der gleichen Phase wie das Bleichmittel, befindet.\n\n3.7 Für die Kammer ist diese Lösung jedoch aus dem Stand der Technik naheliegend, denn die Fachperson weiß z.B. aus D7, einer Informationsbroschüre zu dem in D1 verwendeten Bleichkatalysator Manganoxalat, dass dieser generell mit anderen ADW (automatic dishwashing) Komponenten kompatibel ist. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass der Katalysator nicht in die Bleichephase eingebracht werden kann.\n\n3.8 Die Beschwerdegegnerin hat vorgebracht, die Zusammensetzungen 2 und 3 des Beispiels 2 seien bereits ausformuliert, so dass keine Veranlassung bestehe, diese weiter zu modifizieren. Dieses Argument überzeugt jedoch nicht, denn es ist gerade die o.g. Aufgabe, die die Fachperson veranlasst, aktiv nach weiteren Zusammensetzungen zu suchen.\n\n3.9 Die Beschwerdeführerin hat weiter vorgebracht, die D1 habe das Problem nicht erkannt, dass MGDA und Enzym nicht in einer Phase formuliert werden sollten. Diese Feststellung ist in der Sache korrekt, aber sie ist ausgehend von Beispiel 2 und 3 nicht relevant, denn in diesen liegen, wie oben bereits dargelegt, MGDA und Enzym bereits getrennt vor.\n\nDie Beschwerdeführerin hat noch darauf hingewiesen, dass in Tablette C aus Beispiel 1 der D1, MGDA in der Enzymphase vorhanden ist. Dies ist ebenfalls korrekt und ausgehend von diesem Beispiel mag der Gegenstand von Anspruch 1 wie erteilt deshalb auch nicht naheliegend sein. Ein Anspruch ist jedoch bereits dann nicht erfinderisch, wenn er ausgehend von einem Stand der Technik (hier Zusammensetzungen 2 und 3 aus Beispiel 2) nahegelegt wird. Die Tatsache, dass er ausgehend von alternativen Ausgangspunkten nicht nahegelegt wird, ist in dieser Hinsicht irrelevant und jedenfalls eher die Regel als die Ausnahme. Schließlich wurde das Vorliegen eines generellen technischen Vorurteils gegen die gemeinsame Unterbringung von Bleichkatalysator und Bleichmittel in einer Phase nicht behauptet, geschweige nachgewiesen. Aus diesen Gründen ist der Gegenstand von Anspruch 1, ausgehend von D1 und unter Berücksichtigung der Lehre von D7, naheliegend und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ, so dass das Patent in der erteilten Fassung nicht aufrecht erhalten werden konnte.\n\n4. Da kein Hilfsantrag vorliegt, ist das Patent zu widerrufen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nA. Wille J.-M. Schwaller","source":"epo","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2024-11-29/t-1355-23","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2024-11-29/t-1355-23","retrieved":"2026-10-26 02:17:33.822831+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2024-11-29/t-1355-23","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.3.06","date":"2024-11-29","dockets":["T 1355/23"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2024:T135523.20241129","ids":{"doknr":"EPO-T231355DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2024:T135523.20241129"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 29.11.2024 – T 1355/23","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2024-11-29/t-1355-23","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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