{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2024:T130622.20240723","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.3.06","decided":"2024-07-23","aktenzeichen":"T 1306/22","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1306/22 - 3.3.06\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.3.06 vom 23. Juli 2024 Beschwerdeführerin:\n\n(Patentinhaberin) TIGER Coatings GmbH & Co. KG Negrellistrasse 36 4600 Wels (AT) Vertreter:\n\nSONN Patentanwälte GmbH & Co KG Riemergasse 14 1010 Wien (AT) Beschwerdegegnerin:\n\nAxalta Coating Systems Germany GmbH Christbusch 25 42285 Wuppertal (DE) (Einsprechende 1) Vertreter:\n\nLKGlobal UK Ltd. Cambridge House Henry Street Bath BA1 1BT (GB) Beschwerdegegnerin:\n\nIGP Pulvertechnik AG Ringstrasse 30 9500 Wil (CH) (Einsprechende 2) Vertreter:\n\nAngefochtene Entscheidung:\n\nHepp Wenger Ryffel AG Friedtalweg 5 9500 Wil (CH) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 25. März 2022 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3144352 aufgrund des Artikels 101(3)(b) EPÜ widerrufen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nJ.-M. Schwaller R. Elsässer J. Hoppe\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. Patent 3 144 352 zu widerrufen.\n\nII. Mit der Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin die erstinstanzlich eingereichten Anträge erneut ein und beantragte, das Patent in geänderter Form auf Basis des Hauptantrags, hilfsweise auf Basis eines der Hilfsanträge, aufrecht zu erhalten.\n\nIII. Mit ihrer Beschwerdeerwiderung und am Schluss der mündlichen Verhandlung beantragten die Beschwerdegegnerinnen (Einsprechenden I und II) jeweils die Zurückweisung der Beschwerde.\n\nIV. Im Verlauf der am 23. Juli 2024 abgehaltenen mündlichen Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin sämtliche Anträge zurück und erklärte, dass sie ihre Zustimmung zur Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten oder in geänderter Fassung widerrufe. Zugleich erklärte sie ausdrücklich, dass sie ihre Beschwerde nicht zurücknimmt.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Nach Artikel 113(2) EPÜ hat sich das Europäische Patentamt bei den Entscheidungen über ein europäisches Patent an die von der Patentinhaberin vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.\n\n2. Diese Billigung ist nicht gegeben, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Patentinhaberin ausdrücklich erklärt, dass sie der Fassung, in der das Patent erteilt wurde, nicht mehr zustimmt und alle anhängigen Anträge zurücknimmt.\n\n3. Folglich existiert keine Fassung des Patents, die die Kammer der Prüfung der Beschwerde zugrunde legen kann. Unter diesen Umständen ist das Patent zu widerrufen, ohne dass die Entscheidungsbegründung auf die Patentierbarkeit einzugehen hat (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 10. Auflage, 2022, IV.D.2).\n\n4. Die Erklärung der Patentinhaberin, dass sie der Fassung, in der das Patent erteilt wurde, nicht mehr zustimmt und alle anhängigen Anträge zurücknimmt, kann unter Umständen als Rücknahme der Beschwerde ausgelegt werden (vgl. T 18/92; T 481/96; T 53/03; T 1244/08). Eine solche Auslegung kommt indes nicht in Betracht, wenn die Patentinhaberin - wie hier - ausdrücklich erklärt, ihre Beschwerde nicht zurückzunehmen.\n\n5. Bei der Entscheidung über die Beschwerde ist zu berücksichtigen, dass der in der angefochtenen Entscheidung im Tenor ausgesprochene Widerruf des Patents im Ergebnis zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen, auch wenn der Widerruf nunmehr nicht auf der Begründung in der angefochtenen Entscheidung, sondern auf der von der Patentinhaberin abgegebenen Erklärung basiert (vgl. im Ergebnis ebenso T 454/15; T 2436/18; T 347/90).\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nN. Schneider J.-M. 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