{"status":"available","doknr":"EPO-T190695DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2024:T069519.20240125","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.4.02","decided":"2024-01-25","aktenzeichen":"T 695/19","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 0695/19 - 3.4.02\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 25. Januar 2024 Beschwerdeführerin:\n\n(Patentinhaberin) Tridonic GmbH & Co KG Färbergasse 15 6850 Dornbirn (AT) Vertreter:\n\nRupp, Christian Mitscherlich PartmbB Patent- und Rechtsanwälte Karlstraße 7 80333 München (DE) Beschwerdegegnerin:\n\nInventronics GmbH Parkring 31-33 85748 Garching b. München (DE) (Einsprechende) Vertreter:\n\nPrüfer & Partner mbB Patentanwälte · Rechtsanwälte Sohnckestraße 12 81479 München (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nR. Bekkering A. Hornung T. Karamanli Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. Februar 2019 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2829157 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Patentinhaberin hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 2829157 zu widerrufen, Beschwerde eingelegt.\n\nII. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des damaligen Hauptantrags und der damaligen Hilfsanträge 1 und 2 nicht erfinderisch sei.\n\nIII. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK 2020, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.\n\nIV. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am beantragte die 25. Januar 2024 statt.\n\nV. Die Patentinhaberin Aufhebung der (Beschwerdeführerin) angefochtenen Entscheidung und Aufrechterhaltung des europäischen Patents in die geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß dem mit der Beschwerdebegründung hilfsweise, eingereichten eingereichten gemäß dem ersten mit der Hilfsantrag Beschwerdebegründung eingereichten Diese mit Anträge sind denen Hauptantrag oder, Beschwerdebegründung oder dem zweiten identisch, mit der Hilfsantrag.\n\nüber die die beantragte die Einspruchsabteilung entschieden hat.\n\nVI. Die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) Zurückweisung der Beschwerde.\n\nVII. Die vorliegende folgenden, aus Entscheidung dem nimmt Bezug erstinstanzlichem auf Verfahren die bereits bekannten Dokumente:\n\nE3:\n\nJP 2010-198760, E3a:\n\nMaschinenübersetzung der Ansprüche von E3, Beschreibung von E3, eingereicht am 15. März 2017, E3b:\n\nMaschinenübersetzung der eingereicht am 15. März 2017, E4:\n\nVIII. EP 1 576 858 B1. Die Eingaben der Patentinhaberin werden wie folgt mit P1 bis P3 bezeichnet:\n\nP1:\n\nBeschwerdebegründung, eingereicht mit Schreiben vom 26. März 2019, P2: Schreiben vom 27. März 2020, P3: Schreiben vom 25. Oktober 2021. Die Eingaben der Einsprechenden werden wie folgt mit O1 bis O3 wie bezeichnet:\n\nO1:\n\nBeschwerdeerwiderung, eingereicht mit Schreiben vom 2. Juli 2019, O2: Schreiben vom 6. Juli 2021, O3: Schreiben vom 21. Dezember 2023. IX. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß (Nummerierung der Merkmale M1 bis Nummerierung M1.1 bis M1.9 in Hauptantrag M9 lautet entsprechend der der angefochtenen Entscheidung):\n\n\"M1 Betriebsschaltung für wenigstens eine LED, der eine Gleichspannung oder zugeführt wird und gleichgerichtete Wechselspannung M2 die mittels einer Steuereinheit (SR) Spule (L1) getakteten und ersten einem durch eine Schalter (S1) eine Versorgungsspannung für wenigstens eine LED bereitstellt, M3 wobei bei eingeschaltetem erstem Schalter (S1) in der Spule (L1) eine Energie zwischengespeichert wird, M4 die sich bei ausgeschaltetem erstem Schalter (S1) über eine Diode (D1) und über wenigstens eine LED entlädt, M5 die Steuereinheit (SR) den ersten Schalter (S1) durch Verknüpfung mit einem Dimm-Signal ansteuert, M6 wobei das Dimm-Signal eine eines niederfrequenten Signals und eines hochfrequenten Signals erzeugt wird, M7 wobei die Betriebsschaltung derart eingerichtet ist, * dass eine Pulsbreite (TON LF) des niederfrequenten Signals, die eine Breite eines Pulspakets des hochfrequenten Signals definiert, M8 als ganzzahliges Vielfaches der Periodendauer (T_HF) des hochfrequenten Signals gewählt wird, dadurch gekennzeichnet, M9 dass eine Änderung der Helligkeit der LED durch eine Änderung einer Frequenz erfolgt\".\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Hauptantrag - Neuheit des niederfrequenten Signals Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist aus folgenden Gründen neu (Artikel 54(1) EPÜ) gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik.\n\n1.1 Neuheit des Merkmals M8 gegenüber E3 Das Merkmal M8 ist nicht in dem Dokument E3 offenbart.\n\n1.1.1 Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass das Merkmal M8 in dem Dokument E3 offenbart sei. Als einzige Begründung wurde allgemein auf \"E3, Figur 2d, sowie die Ausführungen in Absatz [0020] von E3b\" verwiesen (Entscheidung, Seite 8, vierter Absatz).\n\nDie Kammer Offenbarung kann des diese Begründung M8 Merkmals in der E3 angeblichen wegen ihrer Unvollständigkeit nicht nachvollziehen.\n\n1.1.2 Die Einsprechende ist ebenfalls der Ansicht, dass das Merkmal M8 in E3 offenbart ist. Sie begründet ihre Ansicht hauptsächlich damit, dass im \"Absatz [0021] [von E3] die Synchronität der Seite 2, Wikipedia Signale c) dritter Absatz). Artikel zur und d) Unter offenbart\" sei Bezugnahme Synchronisation, (O1, auf einen kommt die Einsprechende zum Schluss, \"dass die Signale (d) und (c) eine feste Phasenbeziehung zueinander haben. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn die höhere Frequenz ein ganzzahliges vielfaches der niedrigsten Frequenz ist\" (O1, Seite 3, erster Absatz; siehe auch O3, Seite 8, erster Absatz).\n\nWeiterhin verweist die Einsprechende auf den Absatz [0022] von E3, aus dem klar hervorgehe, \"dass das hochfrequente Signal also ein ganzzahliges Vielfaches des niederfrequenten Signals ist, was zur Folge hat, dass dann auch die Pulsbreite des niederfrequenten Signals ein ganzzahliges Vielfaches des hochfrequenten Signals sein muss\" (O2, Seite 2, letzter Absatz; siehe auch O3, Seite 8, letzter Absatz).\n\nGemäß der Einsprechenden offenbart E3 ein digitales System, um die Signale der Betriebsschaltung für die LED zu generieren: \"Die Erzeugung des zweiten PWM-Signals (c) aus dem ersten PWM-Signal (a) ist mit Bezug auf Fig. 7 in den Abs. [0041] und [0042] beschrieben (vgl. auch Schriftsatz der Einsprechenden vom 6.7.2021, Seite 3): da es um eine Erhöhung der Auflösung geht, hier in Bezug auf eine erhöhte Anzahl von Bits in digitaler Repräsentation, ist die Wahl einfachste Signal zu eines Weg für ganzzahligen den erhalten.\n\nHochfrequenzsignals (d) Vielfachen Fachmann, um ein Da auch die aus dem zweiten immer der überarbeitetes Generierung PWM-Signal des in digitaler Repräsentation erfolgt (Abs. [0048]), liest der Fachmann in der [E3] mit, dass auch die LED power supply control unit 3 (\"formed of a control IC\") eingerichtet ist, eine Breite des Pulses des (niederfrequenten) zweiten PWMSignals als ganzzahliges Vielfaches der Periodendauer der Hochfrequenzüberlagerung Repräsentation Anzahl von bietet auszubilden.\n\nDie digitale ja nur eine abzählbar endliche Möglichkeiten, und eine davon eben ist das ganzzahlige Vielfache\" (O3, Seite 7, letzter Absatz). Hinsichtlich der Figur 2 von E3 ist die Einsprechende der Auffassung, dass \"[w]enn auch schematisch legt die Zeichnung vielmehr einen niederfrequenten Puls mit einem ganzzahligen Vielfachen der HF-Periode nahe\" (O3, Seite 9, zweiter Absatz).\n\n1.1.3 Entgegen der Auffassung der Einsprechenden, ist die Kammer der Meinung, dass aus dem Begriff \"Synchronisation\" allein nicht geschlossen werden kann, dass \"die höhere Frequenz ein ganzzahliges vielfaches der niedrigsten Frequenz ist\". Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen \"Synchronisation\" im hat, bedeutet weitesten Sinne der nur, Begriff dass zwei Signale gleichzeitig auftreten. Dabei ist es unerheblich, ob am Ende des niederfrequenten Signals der letzte Impuls des hochfrequenten Signals abgeschnitten wird.\n\nUnter Bezugnahme auf die Figuren 8a und 8b des Patents legte die Patentinhaberin überzeugend synchronisiert sein können, dar, dass ohne die zwei in Signale Merkmal M8 definierte Eigenschaft aufzuweisen. So seien die Signale in der Figur 8b zwar synchronisiert, aber nicht wie im Merkmal M8 abgestimmt (P1, Seite 5, letzter Absatz). Auch die Offenbarung in Absatz [0022] in E3, wonach die Frequenz des mehr höher hochfrequenten ist als die Signals (c), schließt letzte Impuls des Signals (d) hundertmal Frequenz des niederfrequenten nicht ausdrücklich hochfrequenten aus, Signals oder dass der abgeschnitten wird.\n\nWie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Umstand, vorgetragen dass E3 eine hat, kann aus dem Betriebsschaltung alleinigen mit digitalen Komponenten offenbart, nicht eindeutig geschlossen werden, dass die Pulsbreite des niederfrequenten ganzzahliges Vielfaches der hochfrequenten Signals ist.\n\nSignals Periodendauer Die ein des diesbezügliche Argumentation der Einsprechenden verwendet Ausdrücke, wie z.B. \"der einfachste Weg für den Fachmann\" oder \"liest der Fachmann in der [E3] mit\", die im Rahmen einer Argumentation fehlender erfinderischer Tätigkeit verwenden werden könnten, die aber zeigen, dass das Merkmal M8 nicht eindeutig und unmittelbar in E3 offenbart ist. Die Kammer teilt die Meinung der Patentinhaberin, dass die Figur 2d der E3 \"sehr schematisch\" sei. Daher ist es nicht möglich, das Merkmal M8 aus der Figur 2d abzuleiten (P1, Seite 4, erster Absatz).\n\nZusammenfassend Hinweise stellt die aufweist, dass niederfrequenten Signals Vielfaches Periodendauer der Kammer fest, die E3 Pulsbreite möglicherweise des dass ein zwar des ganzzahliges hochfrequenten Signals sein könnte. Die Voraussetzung für die Feststellung der mangelnden Neuheit eines Merkmals ist jedoch, dass sich das Merkmal eindeutig und unmittelbar aus dem Stand der Technik ergibt. Dies ist bei der Offenbarung des Merkmals M8 in E3 nicht der Fall.\n\n1.2 Neuheit des Merkmals M9 gegenüber E3 Es ist unstrittig, dass das Merkmal M9 in dem Dokument E3 nicht offenbart ist.\n\n1.3 Neuheit der Merkmale M1 bis M7 gegenüber E3 Es ist unstrittig, dass die Merkmale M1 bis M7 in dem gegenüber dem Dokument E3 offenbart sind.\n\n1.4 Neuheit des Gegenstands des Anspruchs auch kein 1 weiteren Stand der Technik Es ist Stand unstrittig, der Technik dass die Neuheit anderer des vorliegender Gegenstands des Anspruchs 1 vorwegnimmt.\n\n2. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 weist aus den folgenden Gründen keine erfinderische Tätigkeit auf im Hinblick auf das Dokument E3 in Verbindung mit dem Dokument E4 (Artikel 56 EPÜ).\n\n2.1 Nächstliegender Stand der Technik Es ist unstrittig, dass das Dokument E3 den nächstliegenden Stand der Technik darstellt.\n\n2.2 Unterscheidungsmerkmale Wie oben erläutert, ist die Kammer der Auffassung, dass der Gegenstand bekannten des Anspruchs Betriebsschaltung 1 sich von für eine LED der aus durch E3 die Merkmale M8 und M9 unterscheidet.\n\n2.3 Technische Effekte der Unterscheidungsmerkmale M8 und M9 und damit verbundene technische Aufgaben 2.3.1 Merkmal M8 a) Gemäß der Patentinhaberin \"wird durch das Merkmal M1.8 sichergestellt, dass ein Pulspaket von hochfrequenten Pulsen nicht durch das Ende der Pulsbreite des niederfrequenten Pulses abgeschnitten wird (...). Da nämlich das Abschneiden an unterschiedlichen Punkten der Flanke erfolgen könnte, kann sich dadurch ein Rippel in der Lichtleistung ergeben. Dieser Rippel ist dann auch für das menschliche Auge sichtbar, wenn sich die Veränderungen niederfrequent der Flankenabschnitts entwickeln\" (P1, Seite 7, relativ letzter Absatz). Der technische Effekt des Merkmals M8 bestehe also darin, einen für das menschliche Auge sichtbaren Rippel in der Lichtleistung zu verhindern.\n\nDie Kammer ist nicht überzeugt davon, dass das zeitliche Abschneiden eines Teils des letzten Pulses in dem Pulspaket von hochfrequenten Pulsen für das menschliche Auge sichtbar ist. Gemäß Merkmal M6 des Anspruchs 1 wird ein Dimm-Signal durch eine Verknüpfung eines niederfrequenten Signals und eines hochfrequenten Signals erzeugt, wobei gemäß Merkmal M9 eine Änderung Änderung der der Helligkeit Frequenz des der LED durch niederfrequenten eine Signals erfolgt. Da diese gedimmte Helligkeit der LED von dem menschlichen Auge als konstant wahrgenommen wird, ist die Frequenz des niederfrequenten Signals, d.h. die Frequenz mit der die Pulspakete erzeugt werden (100 Hz bis 1000 Hz; Patentschrift, Absatz [0063]), hoch genug, damit das Auge die niederfrequenten Pulspakete nicht als einzelne Lichtpulse wahrnimmt. Noch weniger nimmt das Auge einen hochfrequenten Puls innerhalb eines Pulspakets als einzelnen Lichtpuls wahr (etwa 50 kHz; Patentschrift, Absatz [0063]). Das Auge mittelt die Helligkeit nicht nur über mehrere hochfrequente Pulse eines einzelnen Pulspaketes, sondern sogar über mehrere niederfrequente Pulspakete. Daher besteht der technische Effekt des Merkmals M8 nicht darin, einen für das menschliche Auge sichtbaren Rippel in der während der Lichtleistung zu verhindern.\n\nb) Ferner verwies die Patentinhaberin mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf die Absätze [0071] bis [0073] hochfrequente Signal [kann], um Gleichspannung der Patentschrift, [...] auch dazu auftretende U0 zu wonach genutzt Schwankungen \"das werden in kompensieren\" (siehe der Absatz [0071] der Patentschrift). Dazu wird die Frequenz des hochfrequenten angepasst.\n\nSignals Dadurch an die \"kann bei aktuelle der Amplitude Festlegung der Pulsbreite (TON*LF) des niederfrequenten Signals auch die aktuelle Amplitude der Gleichspannung (...) berücksichtigt werden\" (siehe Absatz [0072]). \"[S]omit [wird] sichergestellt, hochfrequenten Pulsen dass ein nicht durch Pulspaket von das der Ende Pulsbreite des niederfrequenten Pulses abgeschnitten wird\" (siehe Absatz [0073]).\n\nWie die Einsprechende sieht auch die Kammer \"keinen kausalen Zusammenhang\" (O3, Seite 12, zweiter Absatz) zwischen einerseits einer Anpassung der Frequenz des hochfrequenten Signals an die Gleichspannung U0 und der Berücksichtigung dieser Schwankungen der darauffolgenden Schwankungen bei der Festlegung der Pulsbreite des niederfrequenten Signals und andererseits dem Nichtabschneiden des letzten Pulses des Pulspaketes von hochfrequenten Pulsen. Die Kammer sieht Berücksichtigung U0 nicht auch nämlich der dann keinen Grund, Schwankungen der möglich sollte, sein warum die Gleichspannung wenn der letzte hochfrequente Puls des Pulspakets, ein einziger Puls, teilweise abgeschnitten wäre.\n\nc) Zusammenfassend teilt die Kammer Einsprechenden während der mündlichen Auffassung, dass das vertretene andere technische Abschneiden vermeiden, eines ohne die zeitliche als Teils des letzten jedoch Verhandlung M8 hat, dies der Merkmal Wirkung dass von das keine Pulses zu erfindungsrelevant wäre. Merkmal M8 ist daher ein Selbstzweck, so dass das objektive technische Problem \"darin besteht, ein konkretes PWM-Signal (d) Schaltungsanordnung bzw. bei Puls dem letzte für den deren LEDs eines Betrieb einer bereitzustellen, Pulspakets nicht abgeschnitten werden\" (O3, Seite 13, dritter Absatz).\n\n2.3.2 Merkmal M9 a) Gemäß der angefochtenen Entscheidung unterscheidet sich die beanspruchte Betriebsschaltung von dem Dokument E3 nur durch das Merkmal M9. \"Das hierdurch zu lösende Problem lässt sich definieren Alternative zur Helligkeitssteuerung für PWM Schaltung eine bei als eine LED-Lampen anzugeben\" (angefochtene Entscheidung, Punkt 6.1).\n\nb) Die Einsprechende geht von demselben zu lösenden Problem aus wie die Einspruchsabteilung, da sie der Ansicht ist, dass \"für eine Einstellung der Helligkeit eine Änderung der Frequenz als Alternative zum Ändern des Tastverhältnisses (...) allgemein bekannt war\" (O1, Seite 6, letzter Absatz).\n\nc) Im schriftlichen Verfahren verwies die Patentinhaberin auf Absatz [0015] der Patentbeschreibung, wonach die zu lösende Aufgabe darin besteht \"in einfacher Art und Weise die Konstanthaltung LED-Leistung zu zweitletzter Absatz). vor der Kammer hat des Stroms und somit der ermöglichen\" (P1, Seite In Verhandlung die der mündlichen Patentinhaberin auf 7, weitere Ausführungen zur technischen Wirkung des Merkmals M9 und dem damit verbundenen objektiven technischen Problem verzichtet.\n\nd) Die Kammer kann vorgeschlagene nicht die von Formulierung nachvollziehen, denn der der zu es handelt sich nicht um Unterscheidungsmerkmal M9 Konstanthaltung, um eine die von Leistung. sondern Außerdem ist Patentinhaberin lösenden Änderung der Aufgabe bei dem eine der LED- Patentinhaberin vorgeschlagene Aufgabenformulierung zu allgemein. Die Kammer Merkmal ist daher M9 der Auffassung, dass gelöste Problem, wie Einspruchsabteilung vorgeschlagen, die und der Bereitstellung das von von dem der Einsprechenden einer Alternative zur Steuerung der Helligkeit von LED-Lampen für eine PWM-Schaltung ist.\n\n2.4 Lösung der objektiven technischen Probleme 2.4.1 Merkmal M8 Wie von Punkt der Einsprechenden 2.3.1 Fachmann c) beim vorgetragen, um angegebene Problem routinemäßigen zu das oben lösen, Variieren der \"wird in der Pulsbreite (d.h. beim Dimmen) in E3 zu diskreten Einstellungen der Pulsbreite gelangen, widerspiegeln, bei abgeschnitten wird.\n\nzwangsläufig die [betrieben], die die gerade dem ein In LEDs letzter diesen mit einem genau einer den Zustand HF-Puls nicht Zuständen Breite Vielfachen des der werden Pulspakets Periode hochfrequenten Signals entspricht\" (O3, Seite 14, Absatz). Auf diese Weise gelangt der des erster Fachmann auf offensichtliche Weise zu einer Betriebsschaltung, die das Merkmal M8 aufweist.\n\nDie Patentinhaberin hat über die Argumente zur technischen Wirkung des M8 Merkmals hinaus keine weiteren überzeugenden Argumente für eine erfinderische Tätigkeit aufgrund des Merkmals M8 vorgebracht.\n\n2.4.2 Merkmal M9 a) Die Kammer dass es teilt für die Auffassung den Betriebsschaltung Fachmann der E3 der Einsprechenden, naheliegend durch diejenige ist, die von zu E4 ersetzen. Wie von der Einsprechenden erklärt \"wird der Sollwert aus der steuerbaren zusammen mit der Erzeugung der Pulsbreite Rampe des Spannungsquelle Sägezahnsignals herangezogen, die für 56 die Frequenz des Sägezahnsignals hingegen bestimmt die Frequenz des erzeugten PWM-Signals\" (O1, Seite 5, letzter Absatz). Dabei offenbart E4, Absatz [0032], \"eindeutig und unmissverständlich, dass die Dauer eines Sägezahns des Sägezahngenerators Sägezahnsignals 58 von und damit einem die Benutzer Frequenz geändert des werden kann\" (O1, Seite 5, zweiter Absatz).\n\nIn anderen Worten, ausgehend von E3, wo die Helligkeit anhand eines PWM-Signals mit konstanter Frequenz des niederfrequenten Fachmann Signals die gesteuert Aufgabe, wird, eine wird der alternative Betriebsschaltung bereitzustellen, auf offensichtliche Weise dadurch lösen, dass er die Helligkeitssteuerung der E4 anhand eines PWM-Signals mit variabler Frequenz des niederfrequenten Signals übernimmt.\n\nb) Es ist zu beachten, dass einige Bezugszeichen des Absatzes [0032] von E4 nicht mit den Bezugszeichen des Absatzes [0031] und der Abbildung 11 Bezugszeichen übereinstimmen. Nachfolgend sind gemäß [0031] Abbildung Absatz und die von 11 E4 von E4 aufgeführt. Das Argument veränderbare der Patentinhaberin, Frequenz offenbaren wonach würde, E4 keine ist nicht überzeugend, denn E4 offenbart die Änderung der Dauer jedes Sägezahns Generator (58) das des des Sägezahnsignals durch den noch bevor Dauer jedes Sägezahnsignals, d.h. Sägezahnsignal mit veränderter Sägezahns, und damit mit veränderter Frequenz, zu dem Generator Die (54) des Patentinhaberin berufen, welches PWM-Signals scheint von dem weitergeleitet sich wird.\n\nauf das Signal Generator (54) des zu PWM- Signals zu dem AND-gate (62) weitergeleitet wird und die sogenannte \"angemessene Pulsbreite\" (E4, Spalte 5, Zeilen 37 bis 41: \"with the appropriate pulse width\") aufweist. Siehe P1, Seiten 8 und 9. c) Der Einwand der Patentinhaberin, wonach \"die Einspruchsabteilung auch keinerlei Begründung gegeben hat, wie eine angeblich einstellbare Frequenz bei der E4 mit der fix-frequenten Vorgehensweise bei der E3 kombiniert werden soll\" (P1, Seite 9, vierter Absatz) ist nicht nachvollziehbar.\n\nEs handelt sich nämlich nicht um eine Kombination einer einstellbaren Frequenz mit der fix-frequenten Vorgehensweise von E3, denn bei der E4 handelt es sich bereits um eine vollständige Helligkeitssteuerung, welche anhand eines PWM-Signals mit veränderbarer Frequenz erfolgt und sich selbst genügt. Wie bereits oben in Punkt 2.4.2 a) erläutert, wird der Fachmann die komplette Helligkeitssteuerung der E4 übernehmen.\n\nd) Somit kann das M9 Merkmal keine erfinderische Tätigkeit begründen.\n\n2.5 Es folgt, dass erfinderische der Gegenstand Tätigkeit des Anspruchs 1 keine im Hinblick auf das Beschwerdebegründung vor aufweist Dokument E3 in Verbindung mit dem Dokument E4. 3. Zulassung der Hilfsanträge 1 und 2 Im vorliegenden Fall wurde die dem 2020, also vor 1. Januar revidierten Fassung Beschwerdekammern (VOBK dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung 2020, ABl.\n\nEPA 2021, der der A35), eingereicht. Deshalb ist gemäß Artikel 25 (2) VOBK 2020 nicht Artikel 12 (4) bis (6) VOBK 2020 anzuwenden, sondern stattdessen ist Artikel 12 (4) VOBK in der Fassung von 2007 (VOBK 2007, siehe ABl. EPA 2007, 536) weiterhin anwendbar. Die Hilfsanträge 1 und 2 wurden von der Patentinhaberin in der Beschwerdebegründung nicht, wie von Artikel 12 (2) VOBK 2007 gefordert, begründet, d.h. nicht substantiiert, so dass diese Hilfsanträge in Anwendung des Artikels 12 (4) VOBK 2007 im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind.\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor der Patentinhaberin keine Argumente für die Kammer hat die Berücksichtigung der Hilfsanträge 1 und 2 vorgebracht.\n\n4. Aus den oben dargelegten Schluss, dass keiner gewährbar ist, und Gründen der dass kommt Anträge der deshalb die Kammer zum Patentinhaberin die Beschwerde zurückzuweisen ist.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nA. Chavinier-Tomsic R. 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