{"status":"available","doknr":"EPO-T220547DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2024:T054722.20240515","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.01","decided":"2024-05-15","aktenzeichen":"T 547/22","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 0547/22 - 3.2.01\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 15. Mai 2024 Beschwerdeführer:\n\n(Patentinhaber) Otto Piening Schiffspropeller Und Wellenanlagen GmbH Am Altendeich 83 25348 Glückstadt (DE) Vertreter:\n\nGramm, Lins & Partner Patent- und Rechtsanwälte PartGmbB Frankfurter Straße 3 C 38122 Braunschweig (DE) Beschwerdeführer:\n\nSchaffran Propeller + Service GmbH Bei der Gasanstalt 6-8 23560 Lübeck (DE) (Einsprechender) Vertreter:\n\nSamson & Partner Patentanwälte mbB Widenmayerstraße 6 80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nG. Pricolo H. Geuss M. Millet Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3188965 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 22. Dezember 2021.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3188965 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 22. Dezember 2021.\n\nII. Die Einspruchsabteilung hat das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten und im wesentlichen entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des 2. Hilfsantrags ausgehend von E9 oder E10 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien eine Beschwerde eingereicht; in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nahm die Patentinhaberin ihre Beschwerde zurück.\n\nIII.\n\nIV. Mit der Beschwerdebegründung legt die Einsprechende die folgenden Dokumente vor:\n\nE19:\n\nApplication of self-lubricating bearings in Kaplan runner hubs; The International Journal On Hydropower & Dams, 6/2009 E20:\n\nSelf-lubricating bearings in the field of hydraulic engineering and turbine construction; Karl Kohler; Glacier GmbH - Deva Werke; 1993 Am 15 Mai 2024 wurde vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts mündlich verhandelt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.\n\nDie Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.\n\nV. Der Anspruch 1 lautet wie folgt:\n\nSchiffsantrieb mit (i) zumindest einem Antriebsmotor (14) und (ii) einem Verstellpropeller (16), der von dem zumindest einen Antriebsmotor (14) angetrieben ist, und (a) eine Nabe (18), (b) zumindest ein Propellerblatt (20) und (c) eine hydraulischen Verstellvorrichtung (22) zum Verstellen der Steigung des zumindest einen Propellerblatts (20) mittels eines hydrophilen Hydraulikfluids (29), das überwiegend aus Wasser besteht, aufweist, (iii) wobei die hydraulische Verstellvorrichtung (22) einen Kolben (30), der so mit dem zumindest einen Propellerblatt (20) gekoppelt ist, dass das Propellerblatt (20) durch Beaufschlagen des Kolbens (30) mit Hydraulikfluid betätigbar ist, und eine Umsetzvorrichtung (41) zum Umsetzen einer Längs-Bewegung des Kolbens (30) in eine Drehbewegung des zumindest einen Propellerblatts (20) umfasst, gekennzeichnet durch (d) einen Kühler (42) zum Kühlen des Hydraulikfluids (29) und (e) eine Temperaturüberwachungsvorrichtung zum Erfassen einer Temperatur des Hydraulikfluids (29), die eingerichtet ist zum Abgeben eines Warnsignals, wenn die Temperatur über 60°C beträgt, (f) wobei der Kolben (30) aus korrosionsbeständigem Material hergestellt ist und (g) die Umsetzvorrichtung (41) selbstschmierend ausgebildet ist und (h) das zumindest eine Propellerblatt (20) selbstschmierend an der Nabe (18) gelagert ist.\n\nVI. Die Beschwerdeführerin/Einsprechende brachte im Wesentlichen die folgenden Argumente vor:\n\nAusgehend von Dokument E9 können die Merkmale (d),(e) und (f) keine erfinderische Tätigkeit begründen, da es sich um naheliegende fachübliche Massnahmen handele. Das Merkmal (h) des Kennzeichens im strittigen Anspruch 1 sei ebenfalls aus E9 bekannt, wonach das Propellerblatt selbstschmierend an der Nabe gelagert sei. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass auch die Umsetzeinrichtung selbstschmierend ausgestaltet sei, zumal eine andere Art der Schmierung für die Umsetzeinrichtung nicht offenbart sei.\n\nSelbst wenn man für Merkmal (g) in E9 keine implizite Offenbarung sehen wolle, sei doch aus den genannten Gründen davon auszugehen, dass dem Fachmann durch die offenbarten Teflonscheiben der Nabenlagerung auch eine selbstschmierende Umsetzeinrichtung nahegelegen habe. So weise auch der Stand der Technik, dort insbesondere E19 und E20 auf selbstgeschmierte Turbinen hin. In E20, Figur 14 sei sogar eine selbstschmierende Umsetzvorrichtung offenbart.\n\nAuch ausgehend von E10 sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nahegelegt. In E10 sei die Umsetzeinrichtung mit Wasser umspült und dies sei per se schon eine Selbstschmierung im Sinne des Streitpatents, da es dort insbesondere darum gehe, auf mineralölhaltige Schmiermittel zu verzichten. Ebenfalls erkenne hier der Fachmann, dass bei einer Wasserschmierung selbstschmierende Elemente, etwa durch entsprechende Oberflächengestaltung für die Umsetzeinrichtung vorgesehen sein müssen, mindestens aber nahegelegt seien. Dieses Fachwissen sei auch durch den vorgelegten Stand der Technik bewiesen.\n\nVII. Die Erwiderung der Patentinhaberin/Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf die Begründung der Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung. Hinsichtlich der erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente führte sie aus, dass diese keine selbstschmierenden Umsetzeinrichtungen offenbarten und somit nicht einschlägig und nicht relevant seien. Insbesondere könne in der Figur 14 der E20 nichts entnommen werden. Da in der Beschreibung dazu nichts offenbart sei, sei die Behauptung, dass hier eine Umsetzeinrichtung mit selbstschmierenden Oberflächen offenbart sei, reine Spekulation. Selbst wenn unterstellt würde, dass es sich hierbei um eine selbstschmierende Umsetzeinrichtung handele, könne nicht erkannt werden, wie diese Lehre in die Umsetzeinrichtung mit Zapfen und Nuten der E9 übertragen werden könne.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Kammer folgt in dieser Entscheidung vollumfänglich der Auffassung der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung, nämlich dass der Gegenstand des Anspruchs 1 der in geändertem Umfang aufrecht erhaltenen Fassung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ausgehend von den Dokumenten E9 oder E10 und stützt sich dabei insbesondere auch auf die dort erklärten Gründe.\n\nErgänzend führt die Kammer wie folgt aus:\n\n1. Das Dokument E9 stellt den nächsten Stand der Technik dar; der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich von dem Schiffsantrieb nach E9 durch die Merkmale d), e), f) und g). Hierbei ist lediglich Merkmal g) (dass die Umsetzvorrichtung selbstschmierend ausgebildet ist) in der Lage eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Die weiteren Merkmale d) (Kühler zum Kühlen des Hydraulikfluids), e) (Temperaturüberwachungsvorrichtung und Warnsignal) sowie der Kolben aus korrosionsbeständigem Material (Merkmal f)) sind naheliegende fachübliche Maßnahmen.\n\n2. Die Kammer folgt der Patentinhaberin in ihrer Darlegung, dass unter „selbstschmierend“ im Sinne des Streitpatents zu verstehen ist, dass keine Schmierstoffe verwendet werden müssen und dass die Schmierung der Umsetzeinrichtung frei von mineralölhaltigen Schmierstoffen ist.\n\nVon daher stellt eine Schmierung mit Wasser, wie sie in E10 gezeigt wird, keine Selbstschmierung im Sinne des Streitpatents dar.\n\n3. Insbesondere konnte die Einsprechende die Kammer nicht überzeugen, dass der Stand der Technik nahelegt, die in E9 gezeigte Umsetzeinrichtung selbstschmierend auszubilden. Diese besteht in E9 im wesentlichen aus Zapfen und Nuten; die von der Einsprechenden als Beleg des Fachwissens angezogenen Dokumente offenbaren vorwiegend einfache Gleitlager.\n\nAuch die erst im Beschwerdeverfahren genannten Dokumente E19 und E20 lassen offen, wie der Fachmann die Umsetzeinrichtung in E9 modifizieren soll, um sie selbstschmierend auszustatten. Dies gilt insbesondere für E20, Figur 14, auf die sich die Einsprechende erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer stützte. Hier konnte die Einsprechende nicht ausreichend begründen, wie die daraus gezogene allgemeine Lehre des Fachmann aussieht, so dass er ertüchtigt würde, ohne erfinderisches Zutun die Umsetzeinrichtung von E9 selbstschmierend auszubilden. Zu Figur 14 führt E20 überhaupt nur aus: „Conversion of the runner hub bearing in Kaplan turbines with vertical shaft“. Ob und auf welche Weise dort eine Umsetzeinrichtung selbstschmierend ausgebildet ist, erschließt sich daraus nicht.\n\n4. Auch ausgehend von Dokument E10 ist nicht erkennbar, dass der Fachmann angeleitet würde, hier selbstschmierende Komponenten in die Umsetzeinrichtung einzubringen. Hinsichtlich der Schmierung offenbart E10 lediglich, dass es keiner Verwendung von Schmierstoff bedarf. Der Hinweis der Einsprechenden, dass in wassergefluteten Turbinen üblicherweise selbstschmierende Lager eingesetzt werden, geht hier fehl, da das Merkmal g) auf die Umsetzeinrichtung abstellt und diese, im Gegensatz zu der Propellerlagerung nicht ständig sondern nur während der Einstellung der Steigung des Propellerblatts belastet wird. Auch gibt E10 dem Fachmann keinen Hinweis, dass durch den Wegfall von Schmierölen besondere Maßnahmen nötig wären, so dass nach dem Verständnis des Fachmanns in der Vorrichtung nach E10 das durchströmende Hydraulikfluid für eine entsprechend reibungsarme Verstellung der Umsetzeinrichtung sorgt. Somit ist hier nicht erkennbar, durch was der Fachmann veranlasst würde, daran etwas zu ändern.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nM. Schalow G. Pricolo","source":"epo","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2024-05-15/t-547-22","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2024-05-15/t-547-22","retrieved":"2026-10-26 02:18:15.797178+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2024-05-15/t-547-22","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.01","date":"2024-05-15","dockets":["T 547/22"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2024:T054722.20240515","ids":{"doknr":"EPO-T220547DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2024:T054722.20240515"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 15.05.2024 – T 547/22","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2024-05-15/t-547-22","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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