{"status":"available","doknr":"EPO-T212121DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2023:T212121.20231212","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.5.03","decided":"2023-12-12","aktenzeichen":"T 2121/21","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 2121/21 - 3.5.03\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.5.03 vom 12. Dezember 2023 Beschwerdeführerin:\n\n(Patentinhaberin) Krones AG Böhmerwaldstraße 5 93073 Neutraubling (DE) Vertreter:\n\nNordmeyer, Philipp Werner df-mp Dörries Frank-Molnia & Pohlman Patentanwälte Rechtsanwälte PartG mbB Theatinerstraße 16 80333 München (DE) Beschwerdegegnerin I:\n\nKHS GmbH Juchostraße 20 44143 Dortmund (DE) (Einsprechende 1) Vertreter:\n\nGlück Kritzenberger Patentanwälte PartGmbB Hermann-Köhl-Strasse 2a 93049 Regensburg (DE) Beschwerdegegnerin II:\n\nSidel Participations S.A.S. Avenue de la Patrouille de France 76930 Octeville-sur-Mer (FR) (Einsprechende 2) Vertreter:\n\nAngefochtene Entscheidung:\n\nStudio Torta S.p.A. Via Viotti, 9 10121 Torino (IT) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2975486 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 28. September 2021.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nK. Bengi-Akyürek K. Schenkel C. Almberg\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung des vorliegenden europäischen Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage eines \"Hilfsantrags 8a\".\n\nII. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) reichte mit der Beschwerdebegründung einen Hauptantrag und Hilfsanträge I bis V ein und beantragte, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der folgenden Anspruchssätze zu erteilen:\n\n- Hauptantrag, oder hilfsweise Hilfsanträge I bis V (Hilfsantrag V entspricht dem \"Hilfsantrag 8a\", der von der Einspruchsabteilung in der Zwischenentscheidung für gewährbar erachtet wurde).\n\nIII. Die Einsprechenden (Beschwerdegegnerinnen I und II) beantragten, die Beschwerde zurückzuweisen.\n\nIV. Der folgende Stand der Technik ist für die vorliegende Entscheidung relevant:\n\nO1:\n\nO2:\n\nO5:\n\nO6:\n\nO7:\n\nJP 3373269 B2 DE 196 47 446 A1 WO 2008/126119 A1 EP 1 762 539 A1 DE 103 01 844 A1. V. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 teilte die Kammer ihre negative vorläufige Meinung zur erfinderischen Tätigkeit mit.\n\nVI. Am 12. Dezember 2023 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, an deren Ende die Entscheidung der Kammer verkündet wurde.\n\nVII. Anspruch 1 des Hauptantrags enthält die folgenden einschränkenden Merkmale (Merkmalsgliederung von der Kammer hinzugefügt):\n\na) b) c) VIII. Füllprodukt mittels eines Proportionalventils, umfassend die Schritte Ermitteln des Volumenstroms als eine Funktion der Zeit q(t) für eine vorgegebene Öffnungskurve H(t) des Proportionalventils; Steuern der Befüllung des Behälters auf Grundlage der Funktion des Volumenstroms q(t).\"\n\nAnspruch 1 von Hilfsantrag I unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass am Ende folgendes Merkmal hinzugefügt ist (Merkmalsgliederung von der Kammer):\n\nd) IX. \"Verfahren zum Befüllen eines Behälters mit einem \"wodurch auf eine Regelung der Befüllung auf Grundlage eines während der Befüllung gemessenen Volumenstroms verzichtet wird.\" Anspruch 1 von Hilfsantrag II unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass am Ende folgendes Merkmal hinzugefügt ist (Merkmalsgliederung und Unterstreichung zur Hervorhebung von der Kammer):\n\ne) \"wobei zur Ermittlung der Funktion des Volumenstroms q(t) eine Funktion Kv(H) des Leitwerts Kv des Proportionalventils für jede Öffnungsposition H des Proportionalventils bestimmt wird und der Volumenstrom q∞(H) im eingeschwungenen Zustand bestimmt wird durch:\n\nwobei Δp der Differenzdruck und δ die Dichte des das Proportionalventil durchfließenden Mediums sind.\"\n\nX. Anspruch 1 von Hilfsantrag III unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 dadurch, dass am Ende folgendes Merkmal hinzugefügt ist (Merkmalsgliederung und Unterstreichung zur Hervorhebung von der Kammer):\n\nf) XI. \"und der Differenzdruck über Drucksensoren im Kesselboden des Vorlagekessels und Addition der statischen Höhe bis zum Ventilauslauf, über Niveausensoren im Vorlagekessel und Addition der statischen Höhe bis zum Ventilauslauf, und/oder über Drucksensoren direkt am Auslauf des Füllorgans bestimmt wird.\"\n\nAnspruch 1 von Hilfsantrag IV unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass am Ende folgendes Merkmal hinzugefügt wurde (Merkmalsgliederung und Unterstreichung zur Hervorhebung von der Kammer):\n\ng) \"der Volumenstrom q(t) für eine vorgegebene Öffnungskurve H(t) des Proportionalventils durch Lösung einer mechanischen Maschengleichung bestimmt wird und bevorzugt für abfallende Öffnungspositionen (H(t)) durch und für ansteigende Öffnungspositionen (H(t)) durch gelöst wird.\"\n\nXII. Die Wiedergabe des Wortlauts von Anspruch 1 des Hilfsantrags V erübrigt sich (vgl. Punkt 7 unten).\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Gegenstand des Streitpatents Das Streitpatent richtet sich auf ein Verfahren zum Befüllen eines Behälters mittels eines Proportionalventils, bei dem der Zusammenhang zwischen Volumenstrom und Ventilöffnung ermittelt und, davon abhängig, das Ventil zeitlich gesteuert wird. Auf diese Weise soll auf den Einsatz eines Durchfluss- oder Gewichtssensors, d. h. auf eine Messung des Volumenstroms, verzichtet werden können.\n\n2. Hauptantrag (Anspruch 1) - erfinderische Tätigkeit 2.1 Auslegung von Merkmal b) und c) 2.1.1 Der Begriff \"Volumenstrom\" in Merkmal b) wird als Volumen pro Zeiteinheit verstanden. Weiter stellt der Volumenstrom \"q(t)\" in Abhängigkeit der Zeit eine Kurve dar, die für eine \"Öffnungskurve H(t)\" ermittelt wird, die ebenfalls eine Kurve in Abhängigkeit der Zeit ist, wie man aus der Bezeichnung \"t\" schließen kann. Es wird somit eine zeitliche Funktion, nämlich die \"Öffnungskurve H(t)\", auf eine andere zeitliche Funktion, nämlich den \"Volumenstrom q(t)\", abgebildet. Es liegt hier mithin eine Beziehung zwischen zwei zeitabhängigen Kurven vor, so dass jeder Punkt der Volumenstromkurve q(t) nicht nur von einem Punkt der Öffnungskurve H(t) abhängt, sondern von der gesamten Kurve. In diesem Zusammenhang offenbart Absatz [0022] der Patentschrift, dass durch die Berechnung des Volumenstroms abhängig von einer Öffnungskurve die Dynamik der Ventilbewegungen berücksichtigt werden und \"ein dynamisches Verhalten des Volumenstroms ermittelt werden\" könne. Dies entspreche auch der Verwendung der Analogie zu einem Stromkreis mit einer Induktivität und der Heranziehung einer Differentialgleichung und deren Lösung in Form einer Exponentialfunktion (Absätze [0051] bis [0061]). Allerdings ist die Kammer der Ansicht, dass eine Kurve zwar eine Mehrzahl von Einzelwerten umfasst, aber dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Werte über die x-Achse konstant sind und beispielsweise einen stationären Zustand wiedergeben.\n\nIn so einem Fall könnte eine \"Kurve\" durchaus einen Verlauf mit einem konstanten Wert wiedergeben. Merkmal b) umfasst damit auch einen Fall, in dem für einen über die Zeit konstanten Öffnungswert ein über die Zeit konstanter Volumenstrom ermittelt wird. Im Ergebnis würde dies zu einer einfachen Beziehung zwischen Ventilöffnung und Durchfluss führen, die, anders als in Absatz [0022] der Patentschrift beschrieben, die \"Dynamik\" bei einer Veränderung der Ventilöffnung nicht berücksichtigen kann.\n\n2.1.2 Die Kammer ist ferner der Ansicht, dass die Formulierung \"auf der Grundlage der Funktion des Volumenstroms q(t)\" in Merkmal c) auch den Fall umfasst, dass aus mehreren zeitabhängigen Funktionen des Volumenstroms sowie der Ventilöffnung eine zeitunabhängige Zuordnung zwischen Ventilöffnungs- und Volumenstromwerten ermittelt und für die Ventilsteuerung verwendet wird. Zudem wird in Anspruch 1 nicht ausgeschlossen, dass die Ermittlung des Volumenstroms gemäß Merkmal b) auch auf Messungen (durch z. B. Sensoren) zurückgehen kann, also messungsbasiert erfolgt.\n\n2.2 Stand der Technik 2.2.1 Der Offenbarungsgehalt der japanischen Druckschrift O1 wurde anhand der manuellen Übersetzung O1a bestimmt, die am 10. Juni 2021 eingereicht wurde und auf die die nachfolgend genannten Fundstellen gerichtet sind. O1 richtet sich auch auf die Steuerung eines Ventils bei der Befüllung eines Wassertanks und die Vermeidung eines Durchflusssensors aus Kostengründen (vgl. Absätze [0001] und [0002] auf Seite 3). Dazu wird aus der Druckdifferenz vor und hinter dem Ventil und einem Verlustkoeffizienten, der mit der Ventilstellung korrespondiert und vorab im Gerät gespeichert wird, ein Volumenstrom berechnet, der einem Sollwert für den Volumenstrom nachgeregelt wird. Der vorab gespeicherte Verlustkoeffizient impliziert, dass getrennt von der Durchflusssteuerung der Volumenstrom als Funktion für eine vorgegebene Öffnung ermittelt wird.\n\nDie entsprechenden Zeilen in Absatz [0002] (Seite 3, Zeilen 19 bis 29) von O1a sind nachfolgend wiedergegeben:\n\n\"Accordingly, use has instead been made of feedback control, in which the flow rate is calculated on the basis of the fluid pressure difference before and after a valve provided in the flow passage, and the opening degree of the valve, from the pressure difference and a loss coefficient corresponding to the valve opening degree, stored in advance in the device, and the valve opening degree is manipulated in such a way as to eliminate the difference between the flow rate calculated value and a set flow rate target value, known as the deviation.\"\n\nDass der anhand der Druckdifferenz und der Ventilöffnung berechnete Volumenstrom als erfasster Volumenstrom verwendet wird, um eine Regelung hinsichtlich des Soll-Volumenstroms durchzuführen, findet sich auch auf Seite 5, Zeilen 4 bis 6. Konkret wird der auf diese Weise ermittelte Volumenstrom einem Proportional-Integral-Differential-(PID)-Regler zugeführt, der wiederum daraus ein Stellsignal für das Ventil erzeugt (Absatz [0021]). Die relevanten Zeilen 13 bis 25 auf Seite 8 sind nachfolgend wiedergegeben.\n\n\"... a flow rate calculating unit 12 which calculates the current flow rate from the pressure difference of the fluid and the flow rate characteristic based on the valve opening degree; and a property data memory 13 which stores various items of property data for the control system. Further, as the control means 14 there is provided a PID control unit 15 which accepts an output signal from the flow rate calculating unit 12 and performs a PID computation, calculates the operating amount of the control valve 3 by performing correction using the flow rate characteristic corresponding to the valve opening degree, and creates a drive signal.\"\n\n2.2.2 Dokument O2 beschreibt ein Verfahren zum Bestimmen der Durchflussmenge von flüssigem Gas bei der Befüllung in Behältern (Spalte 1, Zeilen 3 bis 12). Die Durchflussmenge wird hier als zeitliches Integral des Durchflusses berechnet, der seinerseits anhand eines Durchflussbeiwerts des Ventils, der Dichte des Flüssiggases und der Differenz des Drucks vor und nach dem Ventil berechnet wird (Spalte 2, Zeilen 37 bis 48).\n\n2.2.3 Dokument O5 richtet sich ebenfalls auf ein Verfahren zum Befüllen eines Behälters unter Verwendung eines stufenlos steuerbaren Proportionalventils (Seite 1, Zeilen 13 bis 16). Die Stellung des Ventils wird hierbei geregelt, wobei die Stellung des Ventils erfasst, mit einer in Abhängigkeit eines gemessenen Durchflusses vorbestimmten Stellung (\"pre-set position\") verglichen und ggf. angepasst wird (Seite 4, Zeilen 7 bis 14). Dabei wird eine mit einem Sensor gemessene Durchflussrate einer Steuerung (\"board 8\") zugeführt, die die zu einem bestimmten Zeitpunkt abgefüllte Menge, insbesondere durch Integration über die Zeit, bestimmen und den Durchflusswerten Sollwerte für die Ventilöffnung zuordnen kann (Seite 6, Zeilen 6 bis 14). Weiter weist die Steuerung auch einen Speicher auf, in dem wenigstens ein vorbestimmtes Muster (\"pattern\") für die Ventilöffnung als Funktion der in den Behälter abgefüllten Flüssigkeitsmenge gespeichert ist (Seite 6, Zeilen 18 bis 20). Zum Befüllen eines Behälters wird die Öffnung des Ventils (\"position of the piston\") ermittelt und einer Wunsch- bzw. Sollöffnung nachgeregelt, die auf der Grundlage eines Musters erhalten wird, welches wiederum abhängig von der Füllmenge aus einer Mehrzahl von Mustern ausgewählt wird (Seite 7, Zeilen 1 bis 10).\n\n2.2.4 Dokument O6 richtet sich auch auf ein Verfahren und eine Einrichtung mit einem Ventil zum Befüllen eines Behälters (Absätze [0001] und [0015]). Konkret weist die \"Befülleinrichtung\" einen Speicher für ein Ventilstellungssteuersignal auf, das den Verlauf der Ventilstellung über die Zeit vorgibt, so dass eine vorbestimmte Menge abgefüllt wird (Absatz [0033]). Darüber hinaus weist die Befülleinrichtung einen Sensor zum Erfassen eines Punkts des Ventilstellungsverlaufs über die Zeit auf (Absatz [0034]). Weiter ist eine Einrichtung zum Vergleichen des gemessenen Punkts mit der erwarteten Ventilstellung vorgesehen, die das Ventilstellungssteuersignal verändern kann (Absatz [0035]). Auch in diesem Fall wird die Ventilstellung nicht über die Zeit gesteuert, sondern mittels eines Sensors und einer Rückkopplungsschleife einer Sollstellung nachgeregelt.\n\n2.2.5 Dokument O7 richtet sich ebenfalls auf das Befüllen von Behältern mit einer Flüssigkeit ohne die Verwendung von kostenaufwändigen Durchflusssensoren anhand einer Füllcharakteristik, die als Kurve des Füllstroms über die Zeit definiert ist (Absatz [0004], die ersten zwei Sätze). Dazu wird vorgeschlagen, die Behälter über die Füllcharakteristik zeitgesteuert zu befüllen, danach mit einer Messeinrichtung die tatsächlich erreichte Füllmenge zu messen und dieses Messergebnis als Regelgröße zum Nachstellen der Füllcharakteristik zu verwenden (Absatz [0008], ersten drei Sätze).\n\n2.3 Die Kammer geht wie die angefochtene Entscheidung von O1 als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit aus.\n\n2.4 Das Verfahren von Anspruch 1 unterscheidet sich von dem von O1 nur dadurch, dass der Volumenstrom als eine Funktion der Zeit bzw. als ein zeitlicher Verlauf für eine Öffnungskurve über die Zeit ermittelt wird und nicht als einzelne Werte, die jeweiligen Öffnungswerten korrespondieren.\n\n2.5 Unter Berücksichtigung der Merkmalsauslegung nach Punkt 2.1 oben zieht dieser Unterschied allerdings nicht notwendigerweise einen technische Effekt nach sich, wenn man von gleichbleibenden Verläufen im eingeschwungenen Zustand ausgeht, die vom Wortlaut des Anspruchs 1 mit umfasst sind. Im Endeffekt steht in diesem Fall für das Steuern der Befüllung wie in O1 nur der Zusammenhang zwischen Ventilöffnung und Volumenstrom zur Verfügung, auch wenn dieser Zusammenhang in Anspruch 1 als zeitlicher Verlauf ermittelt wurde. Der zeitliche Verlauf alleine liefert allerdings keine zusätzlichen Informationen, die die Steuerung der Befüllung verbessern könnten. Die Steuerung wird aufgrund des unterscheidenden Merkmals nicht notwendigerweise anders oder besser.\n\n2.6 In Ermangelung eines technische Effekts kann das Unterscheidungsmerkmal nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit führen. Das Verfahren von Anspruch 1 beruht damit ausgehend von O1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\n2.7 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass im Stand der Technik eine Messung während des Befüllvorgangs erfolge, entweder durch einen Volumenstromsensor oder indirekt über die Druckdifferenz vor und hinter dem Ventil. Auf diese Weise sei immer nur der Momentanstrom bekannt, aber keine Vorhersage für die Zukunft möglich, in der es beispielsweise auch bei geschlossenem Ventil noch einen Nachlauf gebe. Auch hätte ein Füllprodukt auch immer eine Trägheit, die eine Rückwirkung auf die Befüllung und die Messung des Volumenstroms habe. Das Streitpatent setze nun an dieser Stelle an und würde dafür sorgen, dass der Volumenstromverlauf vorher bekannt sei und das Befüllen exakt bestimmbar sei, ohne dass gemessen werden müsse und ohne das Problem, dass ohnehin nur der Momentanwert des Volumenstroms gemessen werden könne. Im Gegensatz zum Stand der Technik, bei dem in Echtzeit gemessen würde, kenne man im erfindungsgemäßen Verfahren vorher schon die Kurve, könne sich auf die vorher ermittelte Beziehung zurückziehen und auf dieser Grundlage die Befüllung steuern. Der erzielte technische Effekt sei eine genauere Befüllung bzw. eine verbesserte Abbildung des entsprechenden Befüllvorgangs.\n\nDie Kammer ist von diesen Argumenten aus den folgenden Gründen nicht überzeugt:\n\nDas erfindungsgemäße Verfahren umfasst als Unterschied zum Stand der Technik zugegebenermaßen das Ermitteln des Volumenstroms als Funktion der Zeit. Die Kenntnis des zeitlichen Volumenstromverlaufs allein ermöglicht allerdings nicht notwendigerweise eine Vorhersage für die Zukunft und auch nicht die Berücksichtigung der Dynamik bei der Verstellung des Proportionalventils oder wegen der Trägheit des Füllprodukts. Dazu müsste der Öffnungsverlauf und der daraus resultierende Volumenstromverlauf eine gewisse Dynamik im Sinne von zeitlichen Veränderungen aufweisen, die allerdings in Anspruch 1 nicht offenbart ist. Daraus folgt, wie auch von den Einsprechenden vorgetragen, dass sich die von der Patentinhaberin geltend gemachten Vorteile und technischen Wirkungen nicht kausal aus den Merkmalen des Anspruchs 1 ergeben. Im Vergleich zum Verfahren aus O1 ist daher kein technischer Effekt zwingend vorhanden, der eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte.\n\n2.8 Des Weiteren argumentierte die Patentinhaberin, dass die Fachperson das Dokument O1 nicht in Betracht gezogen hätte, da es sich auf eine andere Situation beziehe, nämlich das Regeln des Wasserstands in einem Becken auf einen bestimmten vorgegebenen Stand. Dabei wurde auch betont, dass in O1 eine \"Regelung\" und im erfindungsgemäßen Verfahren eine \"Steuerung\" zum Einsatz käme.\n\nDem hält die Kammer Folgendes entgegen: der allgemeine Begriff \"Behälter\" umfasst sehr wohl auch Wasserbecken. Weiter offenbart O1 als einen von zwei Steuermodi durchaus einen Durchflusssteuermodus (\"flow rate control mode\"), wobei der Wasserstandssteuermodus (\"water level control mode\") erst bei Erreichen eines bestimmten Stands aktiviert wird (Seite 2, Zeilen 1 bis 7). Auch wenn zwischen einer \"Regelung\" und einer \"Steuerung\" in der Automatisierungstechnik im engsten Wortsinn zwar ein Unterschied besteht, schließt der Begriff \"Steuern\" in Anspruch 1 eine \"Regelung\" nicht aus. Zunächst ist \"Steuern\" sprachlich der weniger präzise Begriff, der allgemein für die Beeinflussung von Prozessen verwendet wird. Ferner wird in Anspruch 2 auch von \"Regeln der Befüllung\" gesprochen, so dass der Begriff \"Steuern\" in Anspruch 1 unmöglich eine \"Regelung\" ausschließen kann. Schließlich wird in der Patentbeschreibung das erfindungsgemäße Befüllverfahren auch als \"Regelung\" bezeichnet (siehe beispielsweise Absätze [0015] und [0016]).\n\n2.9 Artikel 100 a) i.V.m. 56 EPÜ steht daher der Aufrechterhaltung des Streitpatents wie erteilt entgegen.\n\n3. Hilfsantrag I (Anspruch 1) - erfinderische Tätigkeit 3.1 In Anspruch 1 des Hilfsantrags I wurde nur das negative Merkmal aufgenommen, dass auf eine Regelung der Befüllung auf Grundlage eines während der Befüllung gemessenen Volumenstroms verzichtet wird (Merkmal d)).\n\n3.2 An dieser Stelle stellt sich wieder die Frage, welche technische Wirkung, beispielsweise ausgehend von O1 und unter der Annahme, dort wäre eine zumindest indirekte Messung offenbart, dadurch erzielt wird, dass der Volumenstrom während der Abfüllung nicht gemessen wird. Die in O1 verwendete Anlage würde dadurch weder weniger komplex werden noch würde eine Verbesserung der Abfüllung eintreten.\n\n3.3 Aber selbst wenn man einen anhand der Ventilöffnung und der Druckdifferenz vor und hinter dem Ventil berechneten Volumenstrom als einen während der Befüllung gemessenen Volumenstrom annehmen sollte und eine wie immer geartete objektive technische Aufgabe formulieren könnte, hätte die Fachperson durch Heranziehung von einem der Dokumente O5 bis O7 eine Steuerung der Befüllung allein durch Steuerung/Regelung der Ventilöffnung ohne Messung des Volumenstroms - ohne erfinderisches Zutun - vorgesehen.\n\n3.4 Merkmal d) kann nach Ansicht der Kammer somit auch nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen.\n\n3.5 Hilfsantrag 1 ist somit ebenfalls wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar (Artikel 56 EPÜ).\n\n4. Hilfsantrag II (Anspruch 1) - erfinderische Tätigkeit 4.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags II unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags nur dadurch, dass am Ende die folgende konkrete Vorschrift zur Berechnung des Volumenstroms q(t) aus der Ventilstellung und verschiedenen Parametern hinzugefügt ist (Merkmal e)):\n\nwobei q∞(H) der Volumenstrom im eingeschwungenen Zustand, Kv(H) der Leitwerts Kv des Proportionalventils für die Öffnungsposition H, Δp der Differenzdruck, und δ die Dichte des das Proportionalventil durchfließenden Mediums sind.\n\n4.2 Diese Formel lässt sich auch wie folgt umstellen, wobei (kg/mbar*m3)-1 nur die Einheiten darstellt:\n\nq∞(H)=Kv(H)*(Δp/δ)-1*(kg/mbar*m3)-1. 4.3 Dokument O2 offenbart am Ende der Spalte 4 zur Berechnung des Volumenstroms den folgenden Zusammenhang, wobei hier die in Merkmal e) verwendeten Buchstaben für den Differenzdruck und die Dichte verwendet werden:\n\nq=Kv*(Δp/δ)-1 . Außerdem wird angemerkt, das der \"Leitwert Kv\" eines Proportionalventils implizit von dessen Stellung bzw. Öffnung abhängt. Ohne auf die Frage einzugehen, ob nun der vorgenannte Zusammenhang allgemeines Fachwissen des Fachgebiets der Strömungsmechanik darstellt, ist das hinzugefügte Merkmal somit durch O2 bereits offenbart. Die Fachperson hätte auch dieses aus dem gleichen technischen Gebiet stammende Dokument herangezogen, um zu einer konkreten Berechnungsvorschrift für den Volumenstrom zu gelangen. Merkmal e) trägt somit auch nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit bei.\n\n4.4 Hilfsantrag II ist somit ebenfalls wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar (Artikel 56 EPÜ).\n\n5. Hilfsantrag III (erfinderische Tätigkeit) 5.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags III fügt zu Anspruch 1 des Hilfsantrags II nur eine konkrete Berechnungsvorschrift der Druckdifferenz für den Fall hinzu, dass das Füllprodukt aus einem Vorlagekessel heraus in den Behälter abgefüllt wird (Merkmal f)).\n\n5.2 Diese Vorgaben folgen allerdings auf naheliegende Weise aus der Natur der Anlage, wenn man eine Druckdifferenz über einen Leitungsabschnitt ermitteln wollte, der vom abzufüllenden Medium durchströmt wird, und tragen daher auch nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit bei.\n\n5.3 Hilfsantrag III ist somit ebenfalls wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar (Artikel 56 EPÜ).\n\n6. Hilfsantrag IV (erfinderische Tätigkeit) 6.1 Anspruch 1 von Hilfsantrag IV fügt Anspruch 1 des Hauptantrags als einschränkendes Merkmal nur hinzu, dass der Volumenstrom q(t) für eine vorgegebene Öffnungskurve H(t) des Proportionalventils durch Lösung einer mechanischen Maschengleichung bestimmt wird (vgl. Merkmal g)). Die konkreten Berechnungsvorschriften zu den abfallenden und ansteigenden Öffnungspositionen sind nur \"bevorzugt\" und damit nicht einschränkend.\n\n6.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden durch die Verwendung einer \"mechanischen Maschengleichung\" dynamische Parameter-Komponenten wie Trägheiten, Leitungsimpedanzen und Einschwingvorgänge berücksichtigt. Dies erlaube eine Zukunftsprojektion und damit eine genauere Ermittlung des Volumenstroms und eine exaktere Befüllung. Der Stand der Technik offenbare weder eine solche Berücksichtigung dynamischer Komponenten noch eine Zukunftsprojektion. Im Übrigen offenbare der Stand der Technik nur Zusammenhänge zwischen dem Volumenstrom und der Ventilöffnung im eingeschwungenen Zustand.\n\n6.3 Nach Ansicht der Kammer allerdings sagt der Begriff \"mechanische Maschengleichung\" nicht notwendigerweise aus, dass \"dynamische Komponenten\" tatsächlich berücksichtigt werden. Maschengleichungen können auch allein auf generelle Volumenströme ohne Berücksichtigung der Zeit gerichtet sein. Die Kammer kann daher in Übereinstimmung mit den Einsprechenden keine zwingende Verbindung zwischen einer mechanischen Maschengleichung und dynamischen bzw. sich verändernden Vorgängen erkennen. Damit ist auch die Betrachtung eingeschwungener bzw. konstanter Strömungssituationen umfasst, die zum allgemeinen Fachwissen der Fachperson gehören. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, welche Verbesserung und allgemein welcher technische Effekt durch die Verwendung einer \"mechanischen Maschengleichung\" erreicht wird. Somit kann auch Merkmal g) nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen.\n\n6.4 Hilfsantrag IV ist somit ebenfalls wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar (Artikel 56 EPÜ).\n\n7. Hilfsantrag V - reformatio in peius Da Hilfsantrag V dem von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen \"Hilfsantrag 8a\" entspricht und die Patentinhaberin hier die alleinige Beschwerdeführerin ist, kann aufgrund des Prinzips des Verbots von reformatio in peius die Gewährbarkeit dieses Hilfsantrags weder von den Einsprechenden noch von der Kammer angegriffen werden.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nB. Brückner K. Bengi-Akyürek","source":"epo","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t212121du1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2023-12-12/t-2121-21","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t212121du1","attribution":{"source":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA)","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t212121du1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2023-12-12/t-2121-21","upstream":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t212121du1","retrieved":"2026-10-26 02:20:08.723377+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2023-12-12/t-2121-21","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.5.03","date":"2023-12-12","dockets":["T 2121/21"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2023:T212121.20231212","ids":{"doknr":"EPO-T212121DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2023:T212121.20231212"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 12.12.2023 – T 2121/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2023-12-12/t-2121-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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