{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2023:T203521.20230912","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.07","decided":"2023-09-12","aktenzeichen":"T 2035/21","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 2035/21 - 3.2.07\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 12. September 2023 Beschwerdeführerin:\n\n(Patentinhaberin) Krones AG Böhmerwaldstraße 5 93073 Neutraubling (DE) Vertreter:\n\nGrünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Beschwerdegegnerin:\n\nKHS GmbH Juchostraße 20 44143 Dortmund (DE) (Einsprechende) Vertreter:\n\nKalkoff & Partner Patentanwälte mbB Martin-Schmeisser-Weg 3a-3b 44227 Dortmund (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2226253 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 9. September 2021.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nG. Patton A. Beckman Y. Podbielski A. Cano Palmero E. Mille\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Patentinhaberin legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das europäische Patent Nr. 2 226 253 in geänderter Form aufrechterhalten wurde.\n\nII. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) und b) EPÜ (mangelnde Neuheit, erfinderische Tätigkeit und Ausführbarkeit).\n\nIII. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Einspruchsgrund mangelnder Neuheit nach Artikel 100 a) EPÜ im Hinblick auf die Offenbarung des Videos D12 (Video zum Einpackroboter PPZ E1 3100 Karlsberg Brauerei Homburg (Saarpfalz)) der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegenstehe, dass die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche gemäß damaligem Hilfsantrag 1 die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ nicht erfüllten und dass das Patent in geänderter Fassung gemäß damaligen Hilfsantrag 2 aufrechtzuerhalten sei.\n\nIV. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 vom 10. Mai 2023 teilte die Beschwerdekammer den Parteien ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit.\n\nV. Zu dieser Mitteilung nahm lediglich die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 23. Juni 2023 inhaltlich Stellung.\n\nVI. Am 12. September 2023 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.\n\nVII. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag), hilfsweise, die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Basis eines der Anspruchssätze gemäß Hilfsanträgen 1, 2 oder 3, wobei Hilfsanträge 1 und 3 mit der Beschwerdebegründung als Hilfsanträge 2 und 3 eingereicht wurden, und Hilfsantrag 2 dem in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereichten Hilfsantrag 1 entspricht.\n\nVIII. Die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.\n\nIX. Anspruch 1 des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag), der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 entspricht, lautet:\n\n\"System zur Handhabung von Verpackungsgütern (30), aufweisend eine Handhabungs- und/oder Packmaschine (10), die wenigstens eine Handhabungseinrichtung (12), an welcher Greiferköpfe (20) angebracht sind, sowie dieser zugeordnete, an die Größe der zu handhabenden Verpackungsgüter (30) angepasste Einführrahmen (16) zur Einleitung der Verpackungsgüter (30) in Gebinde (32) aufweist, und ein Magazin (40), wobei die Handhabungseinrichtung (12) und der zugeordnete Einführrahmen (16) gemeinsam auswechselbar und zwischen einer Arbeitsstellung an der Maschine (10) und einer Lagerstellung im Magazin (40) bewegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Handhabungseinrichtung (12) und der zugeordnete Einführrahmen (16) übereinander stapelbar und automatisch miteinander verriegelbar sind und zwischen der Maschine (10) und dem Magazin (40) Schienen (44) zur annähernd horizontalen Beförderung der wenigstens einen, auswechselbaren Handhabungseinrichtung (12) und eines dieser zugeordneten Einführrahmens (16) zwischen der Arbeitsstellung und der Lagerstellung angeordnet sind.\"\n\nX. Anspruch 7 des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag) lautet:\n\n\"Verfahren zur Steuerung eines Systems, bestehend aus einer Handhabungs- und/oder Packmaschine (10) zur Handhabung von Verpackungsgütern (30), die wenigstens eine Handhabungseinrichtung (12) sowie dieser zugeordnete, an die Größe der zu handhabenden Verpackungsgüter (30) angepasste Einführrahmen (16) zur Einleitung der Verpackungsgüter in Gebinde aufweist, und einem Magazin (40), wobei die Handhabungseinrichtung (12) und der zugeordnete Einführrahmen (16) gemeinsam auswechselbar und zwischen einer Arbeitsstellung an der Maschine (10) und einer Lagerstellung im Magazin (40) bewegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine auswechselbare Handhabungseinrichtung (12) und ein der Handhabungseinrichtung (12) zugeordneter Einführrahmen (16) eine Garnitur (14) bilden, wobei die Handhabungseinrichtung (12) und der zugeordnete Einführrahmen (16) übereinander gestapelt und automatisch miteinander verriegelt und gemeinsam auf annähernd horizontal verlaufenden Schienen (44) zwischen der Maschine (10) und dem Magazin (40) befördert werden.\"\n\nXI. Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 7 gemäß Hauptantrag durch die Hinzufügung des folgenden Merkmals am Ende des Anspruchs:\n\n\"wobei die Schienen (44) zwischen der Maschine (10) und dem Magazin (40) angeordnet sind.\"\n\nXII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Hauptantrag - Neuheit (Artikel 100 a) EPÜ) 1.1 Die Patentinhaberin wandte sich gegen die Feststellung der Einspruchsabteilung unter Punkt II.8 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass die Offenbarung des Videos D12 die Gegenstände der Ansprüche 1 und 7 des Patents in erteilter Fassung neuheitsschädlich vorwegnehme und somit der Einspruchsgrund mangelnder Neuheit nach Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegenstehe.\n\n1.2 Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 1.2.1 Die Patentinhaberin bemängelte die Feststellung der angefochtenen Entscheidung, dass aus D12 das Merkmal von Anspruch 1 bekannt sei, dass \"zwischen der Maschine (10) und dem Magazin (40) Schienen (44) zur annähernd horizontalen Beförderung der ... Handhabungseinrichtung (12) und eines dieser zugeordneten Einführrahmens (16) zwischen der Arbeitsstellung und der Lagerstellung angeordnet sind.\"\n\n1.2.2 Die Einspruchsabteilung begründete diese Feststellung damit, dass im Hinblick auf die Beschreibung des Streitpatents der Gegenstand von Anspruch 1 im funktionellen Sinne verstanden werden müsse, d. h. dass die Schienen die Beförderung der Handhabungseinrichtung aus der Arbeitsstellung in die Lagerstellung, zwischen Maschine und Magazin ermöglichen müssten. Nach D12 seien sowohl im Magazin als auch auf der Traverse eindeutig Schienen zu erkennen, die die Bewegung der Handhabungseinrichtung zwischen den besagten Positionen ermöglichten.\n\n1.2.3 Die Einsprechende teilte zur Frage der neuheitsschädlichen Vorwegnahme des streitigen Merkmals durch D12 die Ansicht der Einspruchsabteilung und argumentierte, dass gemäß Anspruch 1 die Schienen zur Beförderung der Garnitur zwischen der Arbeitsstellung und der Lagerstellung angeordnet seien. Die Schienen dienten als Mittel um die Garnitur von einer Position in die andere Position zu bringen. Diese Schienen könnten sich nicht ununterbrochen zwischen Maschine und Magazin erstrecken, weil die Garnitur im Betriebszustand Bewegungen ausführe, die mit solchen Schienen kollidierten. Auch das Streitpatent zeige beispielsweise in den Figuren 1, 2 und 4 keine durchgehenden Schienen und enthalte keine Offenbarung zum Verlauf der Schienen. Daher erschließe sich zwingend, dass das streitige Merkmal funktionell auszulegen sei.\n\n1.2.4 Die Kammer folgt jedoch entgegen der angefochtenen Entscheidung und dem Vorbringen der Einsprechenden der Argumentation der Patentinhaberin. Der Wortlaut von Anspruch 1 ist unstreitig klar und eindeutig. Somit ergibt sich gemäß ständiger Rechtsprechung die Bedeutung und Reichweite des streitigen Merkmals aus sich selbst heraus. Folglich besteht für die Fachperson keine Veranlassung, die Beschreibung und Figuren zur Auslegung des Wortlauts von Anspruch 1 heranzuziehen (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern [RdB], 10. Auflage 2022, II.A.6.3.1). Selbst wenn die Fachperson die Beschreibung zur Interpretation des streitigen Merkmals heranzöge, ergäbe sich kein Widerspruch zum beanspruchten Gegenstand. Denn gemäß Figuren 1, 2 und 4 des Streitpatents sind die Schienen eindeutig zwischen der Maschine und dem Magazin angeordnet. Den Figuren ist eindeutig zu entnehmen, dass die Übergabeeinheit (46) sich über Schienen (44) bewegt, die zwischen zwei Regalreihen angeordnet sind, wobei die zwei Regalreihen das Magazin (40) bilden, siehe Absätze [0025] und [0026] des Streitpatents.\n\nDass der Gegenstand von Anspruch 1 hinsichtlich des Merkmals der Schienen funktionell zu verstehen sei, ist unrichtig. Hingegen handelt es sich bei dem streitigen Merkmal um ein gegenständliches, strukturelles Merkmal, das die Position der Schienen eindeutig und klar beschreibt. Dies ist insbesondere dadurch klargestellt, dass nach dem Wortlaut von Anspruch 1 die \"Schienen ... angeordnet sind\". Anspruch 1 fordert klar und eindeutig, dass Schienen zwischen Maschine und Magazin angeordnet sind.\n\nZwar sind entsprechend der angefochtenen Entscheidung in dem Video D12 (D12, 4:48 - 5:08) Schienen sowohl in der Maschine als auch im Magazin zur Beförderung der Handhabungseinrichtung zwischen der Arbeitsstellung und der Lagerstellung zu erkennen. Allerdings zeigt das Video D12 nicht unmittelbar und eindeutig, dass die Schienen dazwischen, also zwischen Maschine und Magazin angeordnet sind. Anspruch 1 fordert aber unmissverständlich, dass Schienen zwischen Maschine und Magazin angeordnet sind. Solche Schienen sind nicht durch Schienen im Magazin oder in der Maschine neuheitsschädlich vorweggenommen.\n\nDer Gegenstand von Anspruch 1 ist daher neu gegenüber der Offenbarung von D12. 1.3 Neuheit des Gegenstands von Anspruch 7 1.3.1 Die Patentinhaberin rügte die Feststellung der angefochtenen Entscheidung, dass aus D12 ein Verfahren mit dem Merkmal von Anspruch 7 bekannt sei, dass \"die Handhabungseinrichtung (12) und der zugeordnete Einführrahmen (16) ... gemeinsam auf annähernd horizontal verlaufenden Schienen (44) zwischen der Maschine (10) und dem Magazin (40) befördert werden.\"\n\n1.3.2 Die Patentinhaberin argumentierte, dass Schienen zum Befördern der Garnitur zwischen der Maschine und dem Magazin erfindungsgemäß implizit vorhanden sein müssten.\n\n1.3.3 Die Kammer ist von der Argumentation der Patentinhaberin nicht überzeugt, sondern folgt der Einsprechenden, dass der Wortlaut von Anspruch 7 keine räumliche Anordnung der Schienen verlangt. Nach Anspruch 7 sind die Schienen nicht auf eine Anordnung oder einen räumlichen Verlauf festgelegt. Vielmehr haben die Schienen in der Tat nur die Funktion, den Transport zwischen der Maschine und dem Magazin zu ermöglichen.\n\nDas Video D12 zeigt jedoch unmittelbar und eindeutig, dass die Garnitur auf Schienen zwischen der Maschine und dem Magazin befördert wird. Die Offenbarung von D12 ist daher neuheitsschädlich für den Gegenstand von Anspruch 7. 1.4 Somit steht der Einspruchsgrund mangelnder Neuheit nach Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegen.\n\n2. Hilfsantrag 1 - Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 2.1 Die Einsprechende machte geltend, dass die Offenbarung von D12 neuheitsschädlich für den jeweiligen Gegenstand der Ansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag 1 sei.\n\n2.2 Unstreitig ist, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dem Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag entspricht. Daher ist der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus den oben unter Punkt 1.2.4 zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag angegebenen Gründen neu gegenüber der Offenbarung von D12. 2.3 Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 7 gemäß Hauptantrag durch die Hinzufügung des folgenden Merkmals am Ende des Anspruchs 7, \"wobei die Schienen (44) zwischen der Maschine (10) und dem Magazin (40) angeordnet sind.\"\n\nDie Einsprechende argumentierte, dass das hinzugefügte Merkmal im Verfahrensanspruch 7 nicht räumlich anzusehen und eine funktionelle Auslegung des Merkmals im Verfahrensanspruch in Betracht zu ziehen sei. Die Kammer ist von dieser Argumentation nicht überzeugt. Das hinzugefügte Merkmal definiert im Verfahrensanspruch 7 eine räumliche Anordnung insofern, dass die Schienen im beanspruchten Verfahren zwischen der Maschine und dem Magazin angeordnet sind. Entsprechend den oben unter Punkt 1.2.4 dargelegten Gründen, ist eine Anordnung von Schienen zwischen der Maschine und dem Magazin dem im Video D12 gezeigten Verfahren nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.\n\n2.4 Der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 7 ist daher neu gegenüber der Offenbarung von D12. 2.5 Die Einsprechende hat keinen weiteren Einwand als den oben unter Punkt 2.1 angegebenen mangelnder Neuheit gegenüber D12 gegen die Patentfähigkeit der Gegenstände gemäß Hilfsantrag 1 im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Somit steht kein Einwand der Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 1 entgegen.\n\n2.6 Anpassung der Beschreibung Die von der Patentinhaberin während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer eingereichten Änderungen der Beschreibung wurden seitens der Einsprechenden nicht beanstandet und genügen zur Überzeugung der Kammer den Erfordernissen zur Anpassung an die geänderten Ansprüche gemäß Hilfsantrag 1.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in geändertem Umfang in folgender Fassung aufrechtzuerhalten:\n\nAnsprüche 1 bis 13 des Hilfsantrags 1, eingereicht als Hilfsantrag 2 mit der Beschwerdebegründung vom 11. Januar 2022, Beschreibung: Seiten 2, 3, 5 und 6 der Patentschrift, Seite 4 wie eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer, Figuren 1 bis 5 der Patentschrift.\n\nDer Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nG. Nachtigall G. Patton","source":"Europäisches Patentamt","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2023-09-12/t-2035-21","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2023-09-12/t-2035-21","retrieved":"2026-10-26 02:20:06.604033+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2023-09-12/t-2035-21","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.07","date":"2023-09-12","dockets":["T 2035/21"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2023:T203521.20230912","ids":{"ecli":"ECLI:EP:BA:2023:T203521.20230912"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 12.09.2023 – T 2035/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2023-09-12/t-2035-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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