{"status":"available","doknr":"EPO-T202029DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2023:T202920.20230113","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.5.03","decided":"2023-01-13","aktenzeichen":"T 2029/20","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 2029/20 - 3.5.03\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.5.03 vom 13. Januar 2023 Beschwerdeführerin:\n\n(gemeinsame Einsprechende) Oticon A/S / GN Hearing A/S Kongebakken 9 / Lautrupbjerg 7 2765 Smørum / 2750 Ballerup (DK) Vertreter:\n\nCohausz & Florack Patent- & Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Postfach 10 18 30 40009 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:\n\nSivantos Pte. Ltd. 18 Tai Seng Street No. 08-08 18 Tai Seng Singapore 539775 (SG) (Patentinhaberin) Vertreter:\n\nFDST Patentanwälte Nordostpark 16 90411 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2200346 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 1. Oktober 2020.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nK. Bengi-Akyürek K. Peirs F. Bostedt\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Streitpatent in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten.\n\nII. Die Beschwerdeführerin (gemeinsamen Einsprechenden) beantragte, das Streitpatent unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu widerrufen.\n\nIII. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag). Der Hauptantrag der Beschwerdegegnerin betrifft demnach den von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Antrag. Hilfsweise beantragte die Beschwerdegegnerin, das Streitpatent in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß einem von zwei mit ihrer Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträgen aufrechtzuerhalten.\n\nIV. Die Verfahrensbeteiligten wurden zu einer mündlichen Verhandlung geladen. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 brachte die Kammer ihre vorläufige Meinung zum Ausdruck, dass keiner der vorliegenden Anspruchssätze die Erfordernisse der Artikel 54 und 56 EPÜ erfüllen würde.\n\nV. In einer schriftlichen Reaktion darauf teilte die Beschwerdegegnerin mit, der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten und erstinstanzlich aufrechterhaltenen Fassung nicht mehr zuzustimmen. Zugleich nahm sie \"alle Anträge aus dem Beschwerde- und Einspruchsverfahren\" zurück.\n\nVI. Daraufhin wurde die anberaumte mündliche Verhandlung abgesetzt.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Kammer erachtet die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung für nicht sachdienlich (Artikel 116 (1) EPÜ). Die Entscheidung ergeht daher im schriftlichen Verfahren (Artikel 12 (8) VOBK 2020).\n\n2. Im vorliegenden Fall war der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltene geänderte Fassung des Streitpatents und die mit den Hilfsanträgen vorgelegten geänderten Unterlagen (Anspruchssätze), nicht aber das Patent in der erteilten Fassung. Insofern ergibt sich der Prüfungsumfang aus Artikel 101 (3) EPÜ.\n\n3. Das Erfordernis nach Artikel 78 (1) c) EPÜ, wonach eine europäische Patentanmeldung einen oder mehrere Patentansprüche enthalten muss, ist auch bei der Prüfung eines Patents in geänderter Fassung zu berücksichtigen. Somit ist es eines der Erfordernisse des EPÜ im Sinne von Artikel 101 (3) a) und b) EPÜ, das für eine Aufrechterhaltung eines Streitpatents erfüllt sein muss. Hieran fehlt es hier, da die Patentinhaberin der geänderten, von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung nicht mehr zustimmt und alle weiteren Anträge, die geänderte Unterlagen enthalten, zurückgenommen hat (vgl. Punkt V oben).\n\n4. In einem solchen Fall ist das Beschwerdeverfahren zu beenden (siehe z. B. T 73/84 ABl. EPA 1985, 241 and T 186/84, ABl. EPA 1986, 79) und das Streitpatent nach Artikel 101 (3) b) EPÜ zu widerrufen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nB. Brückner K. 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