{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2023:T136921.20231009","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.04","decided":"2023-10-09","aktenzeichen":"T 1369/21","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1369/21 - 3.2.04\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 9. Oktober 2023 Beschwerdeführerinnen:\n\n(Einsprechende) Deere & Company/John Deere GmbH & Co. KG One John Deere Place/John-Deere-Str. 70 Moline, IL 61265/US/68163 Mannheim/DE (US) Vertreter:\n\nHolst, Sönke John Deere GmbH & Co. KG Global Intellectual Property Services John-Deere-Strasse 70 68163 Mannheim (DE) Beschwerdegegnerin:\n\nCLAAS E-Systems KGaA mbH & Co KG Sommerkämpen 11 49201 Dissen a.T.W. (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:\n\nAngefochtene Entscheidung:\n\nDekker, Lothar Karl Rudolf Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Dekker PartGmbB Friedensheimer Straße 26 27729 Vollersode (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. August 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2702846 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nC. Heath\n\nC. Kujat S. Oechsner de Coninck\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent nach Artikel 101(2) EPÜ zurückzuweisen.\n\nII. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass keiner der erhobenen Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen zitiert:\n\nD4 D6 D9 International Standard ISO 11783-10, First Edition, 2009-12-15 W. Holtmann, \"Elektronisch dokumentieren:\n\nChipkarte und GPS statt Palm und Papier\", Zeitschrift \"Profi\" 2/2008, Seiten 88 bis 90 Prospekt ODOKUS_online von Hansenhof_electronic, verteilt am 10. November 2009 auf der Messe \"Agritechnica\" in Hannover III. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 9. Oktober 2023 in Anwesenheit der beiden Parteien als Videokonferenz statt.\n\nIV. Die Einsprechenden als Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der Entscheidung und den Widerruf des Patents.\n\nV. Die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Hilfsweise beantragt sie die Aufrechterhaltung auf Basis eines der mit ihrer Erwiderung auf die Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1-4.\n\nVI. Der unabhängige Anspruch 1 der für diese Entscheidung relevanten Anträge hat den folgenden Wortlaut:\n\nHauptantrag (erteilte Fassung) \"Landwirtschaftlicher Arbeitszug (2) mit einer Triebmaschine (3) und einem Anbaugerät (4) sowie einer Telemetrievorrichtung (1 ), wobei die Telemetrievorrichtung (1) zur Zustandsakquisition für den landwirtschaftlichen Arbeitszug (2) eingerichtet ist wobei die Telemetrievorrichtung (1) umfasst:\n\n• eine Übertragungseinheit (5) zum Empfang von Zustandswerten von dem Arbeitszug (2), • eine Teleeinheit (6) zum, vorzugsweise drahtlosen, Senden von Teledatensätzen an einen Telemetrieserver (7), • eine Verarbeitungseinheit (8) zum Erzeugen der Teledatensätze aus den empfangenen Zustandswerten, dadurch gekennzeichnet, dass das Anbaugerät (4) eine Geräteelektronik (14) zur Kommunikation mit der Übertragungseinheit (5) aufweist, welche Geräteelektronik (14) dazu eingerichtet ist, selbständig Gerätezustandswerte, insbesondere mit einer vorgegebenen Mindestfrequenz, an die Übertragungseinheit (5) zu senden, und dass die empfangenen Zustandswerte sowohl der Triebmaschine (3) zugeordnete Triebzustandswerte als auch dem Anbaugerät (4) zugeordnete Gerätezustandswerte umfassen, und dass die Verarbeitungseinheit (11) dazu eingerichtet ist, die empfangenen Triebzustandswerte mit den empfangenen Gerätezustandswerten basierend auf einer vordefinierten Gruppierungsvorschrift zu gruppieren und aus den gruppierten Zustandswerten gemäß einer Erzeugungsvorschrift einen Teledatensatz zu generieren.\" Hilfsantrag 1 Wie im Hauptantrag, wobei das folgende Merkmal am Ende des Anspruchs angefügt wurde:\n\n\"wobei die Verarbeitungseinheit (8) dazu eingerichtet ist, eine Gerätedefinition nach einem Startablauf und vor Empfang eines Zustandswerts zu empfangen, welche jedem Gerätezustandswert seine jeweilige Zustandsgröße zuordnet.\" Hilfsantrag 2 Wie im Hilfsantrag 1, wobei das folgende Merkmal am Ende des Anspruchs angefügt wurde:\n\n\"und dass die Teleeinheit (6) dazu eingerichtet ist, diese Gerätedefinition an den Telemetrieserver (7) zu übersenden.\" Hilfsantrag 3 Wie im Hilfsantrag 2, wobei Anspruch 1 die folgenden Änderungen aufweist (von der Kammer mit Unterstreichung hervorgehoben):\n\n\"...aus den gruppierten Zustandswerten gemäß einer Erzeugungsvorschrift einen Teledatensatz zu generieren, dass die Geräteelektronik (14) dazu eingerichtet ist, nach einem Startablauf und vor Senden eines Zustandswertes, speziell eines Gerätezustandswertes, eine Initialisierungsnachricht an die Übertragungseinheit (5) zu senden, welche Initialisierungsnachricht eine Gerätedefinition umfasst, wobei die Verarbeitungseinheit (8) dazu eingerichtet ist, die Gerätedefinition nach einem Startablauf...\"\n\nHilfsantrag 4 Wie im Hilfsantrag 3, wobei das folgende Merkmal am Ende des Anspruchs angefügt wurde:\n\n\"wobei der Arbeitszug (2) ein Zweitgerät (4a) als weiteres Anbaugerät (4) umfasst, wobei die empfangenen Zustandswerte auch Zweitgerätzustandswerte umfassen und die Verarbeitungseinheit (8) dazu eingerichtet ist, gemäß der Gruppierungsvorschrift auch einen empfangenen Zweitgerätzustandswert mit zu gruppieren.\"\n\nVII. Die Einsprechenden als Beschwerdeführerinnen haben zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen vorgetragen, dass der Gegenstand von Anspruch 1 aller Anträge ausgehend vom Dokument D6 durch die Dokumente D4 und D9 nahegelegt werde.\n\nVIII. Die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen vorgetragen, dass der Gegenstand von Anspruch 1 aller Anträge gegenüber dem angezogenen Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n2. Anwendungsgebiet der Erfindung Die Erfindung betrifft einen landwirtschaftlichen Arbeitszug mit einer Triebmaschine und einem Anbaugerät, z.B. einen Traktor mit einem angehängten Pflug. Eine Telemetrievorrichtung am Arbeitszug ist zur Zustandsakquisition eingerichtet. Dazu besitzt sie eine Übertragungseinheit zum Empfang von Zustandswerten, eine Verarbeitungseinheit zum Erzeugen von Teledatensätzen und eine Teleeinheit zum Senden der Teledatensätze an einen Telemetrieserver. Zustandswerte sind die Zahlenwerte von beliebigen gemessenen oder berechneten Größen, geographische Positionen, Schaltzustände oder Zählerstände etc, siehe Absatz 0020 der Patentschrift. Die von der Übertragungseinheit empfangenen Zustandswerte umfassen sowohl Zustandswerte der Triebmaschine (Triebzustandswerte) als auch Zustandswerte eines Anbaugeräts (Gerätezustandswerte). Die Verarbeitungseinheit ist dazu eingerichtet, die empfangenen Zustandswerte basierend auf einer vordefinierten Gruppierungsvorschrift miteinander zu gruppieren und daraus gemäß einer Erzeugungsvorschrift einen Teledatensatz zu generieren. Dadurch lassen sich die Zustandswerte besser auswerten, da sie einen erweiterten Rückschluss auf den Gesamtzustand des Arbeitszugs erlauben, siehe die Absätze 0007 und 0011 der Patentschrift.\n\nEin Verfahren zur Zustandsakquisition eines landwirtschaftlichen Arbeitszuges wird ebenfalls beansprucht.\n\n3. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit Die angefochtene Entscheidung bejahte die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hauptantrags ausgehend vom Dokument D6, siehe Absatz 12 der Entscheidungsgründe. Die Beschwerdeführerinnen bestreitet diesen von der Beschwerdegegnerin geteilten Befund der Entscheidung.\n\n3.1 Auch die Kammer hält D6 für einen erfolgversprechenden Ausgangspunkt, da es die automatische Dokumentation des Arbeitsgeräteeinsatzes mit dem Dokumentationssystem Odokus der Firma Hansenhof_electronic am Beispiel eines Arbeitszuges aus Schlepper und angehängtem Anbaugerät für den Kartoffelanbau beschreibt. Um den Einsatz des Schleppers und dessen Anbaugeräten automatisch dokumentieren zu können, besitzt der Schlepper einen GPS-Empfänger und eine Erfassungseinheit mit einer \"Traktorunit\" mit Fahrererkennung, einer Box mit einem Task-Controller und einem PCMCIA-Kartenlaufwerk und einem ISO-Bus-Terminal, siehe die linke Spalte auf Seite 89. Diese Erfassungseinheit ist an den ISO-Bus des Schleppers angeschlossen, so dass sie dessen Zustandswerte erfasst (z.B. Geschwindigkeit, Zapfwellendrehzahl oder Hubwerkstellung), siehe den letzten Satz der linken Spalte auf Seite 89. Das Dokument nennt als mögliche Anbaugeräte einen Kartoffelroder (Seite 88, obere Abbildung), einen Anhänger (Seite 89, linke Spalte und obere Abbildung), eine Spritze, einen Pflug oder eine Drillmaschine (jeweils Seite 89, rechte Spalte). Mit der Erfassungseinheit des Odokus werden auch die Zustandswerte dieser Anbaugeräte über den ISO-Bus erfasst (z.B. das Absenken und Anheben der Roderschare oder das Einsetzen und Ausheben des Spornrads der Drillmaschine, siehe die obere Abbildung auf Seite 88 und den letzten Satz in der rechten Spalte auf Seite 89, oder die Durchflüsse laut der linken Spalte auf Seite 90, worunter die Kammer das in einer an den Schlepper angebauten Spritze verwendete Spritzmittel versteht). Die Erfassungseinheit des Odokus speichert die empfangenen Zustandswerte des Schleppers, die Zustandswerte des angehängten Arbeitsgeräts und auch die GPS-Koordinaten auf dem PCMCIA-Kartenlaufwerk ab, so dass sie unbestritten eine Verarbeitungseinheit für die empfangenen Zustandswerte bildet. Die empfangenen Zustandswerte und die GPS-Koordinaten werden mehrmals in der Woche mittels der PCMCIA-Karten in den BetriebsPC des Kartoffelhofes überspielt, um sie dort in einer Schlagkartei auszuwerten, siehe den ersten Absatz in der linken Spalte auf Seite 90. 3.2 Für die Frage der erfinderischen Tätigkeit von Anspruch 1 des Hauptantrags ist entscheidend, ob die Erfassungseinheit des Odokus bereits dazu eingerichtet ist, die empfangenen Zustandswerte des Schleppers (also die Triebzustandswerte) mit den empfangenen Zustandswerten eines Arbeitsgeräts (also den Gerätezustandswerten) basierend auf einer vordefinierten Gruppierungsvorschrift zu gruppieren. In diesem Falle könnte das Merkmal M1.8 (\"die Verarbeitungseinheit (11) dazu eingerichtet ist, die empfangenen Triebzustandswerte mit den empfangenen Gerätezustandswerten basierend auf einer vordefinierten Gruppierungsvorschrift zu gruppieren\") kein Unterscheidungsmerkmal im Sinne des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes bilden.\n\nAus den folgenden Gründen ist das der Fall:\n\n3.2.1 Die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass D6 keine Gruppierung der empfangenen Zustandswerte gemäß einer Gruppierungsvorschrift offenbare. Stattdessen würden die in der Erfassungseinheit des Odokus gespeicherten Zustandswerte und die GPS-Koordinaten als getrennte Dateien an den BetriebsPC des Kartoffelhofes übertragen. Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin darin zu, dass aus den Angaben \"schreibt ... zusammen mit den GPS-Koordinaten in einen Datenspeicher\" und \"werden diese Daten auf PCMCIAKarten gespeichert\" (erster Absatz in der linken Spalte auf Seite 90 der D6) nicht unmittelbar und eindeutig hervorgeht, ob die erfassten Zustandswerte von Schlepper und Anbaugerät vor der Übertragung an den Betriebs-PC miteinander gruppiert werden. Auch die Nennung eines Dateinamens mit der Bezeichnung \"GPSDatei\" (sechste Zeile von oben in der unteren Abbildung auf Seite 90) könnte den Eindruck erwecken, dass eventuell die GPS-Daten als separate Datei an den Betriebs-PC übertragen werden.\n\n3.2.2 Jedoch enthält das Dokument D6 neben den von der Beschwerdegegnerin angeführten Passagen weitere Angaben zum Format der abgespeicherten Daten. So erwähnt die Legende zur unteren Abbildung auf Seite 90 des Dokuments, dass \"die Arbeitsdaten immer tagesbezogen\" vom Odokus gespeichert werden, und laut dem letzten Absatz in der linken Spalte auf Seite 90 werden \"die tageweise gespeicherten Maschinendaten\" auf dem Betriebs-PC zum Laden in die Schlagkartei bereitgestellt. Dabei umfassen die Begriffe Arbeitsdaten und Maschinendaten nach Auffassung der Kammer neben den Zustandswerten der jeweiligen Anbaugeräte auch die Zustandswerte des Schleppers. So wird in D6 für die Anbaugeräte nur der Begriff Geräte gebraucht, während der Begriff Maschine auch den Schlepper betrifft (linke Spalte auf Seite 89: \"selbstfahrende Maschine ... JCBFastrac\", also ein Traktor). Das wird durch die Angabe \"neben den effektiven Arbeits- und Wendezeiten alle weiteren Parameter, die der Task-Controller auf dem Schlepper gespeichert hat\" im letzten Absatz der linken Spalte auf Seite 90 bestätigt, denn Wendezeiten können rein aus Zustandswerten des Schleppers ermittelt werden, siehe die Abfrage des Hubwerks des Traktors im letzten Absatz der rechten Spalte auf Seite 89. Zudem gehören zu den weiteren vom Task-Controller auf dem Schlepper gespeicherten Parametern aus den oben genannten Gründen auch die Schlepperzustandswerte wie Geschwindigkeit und Drehzahlen. Wenn dann \"die Arbeitsdaten immer tagesbezogen\" vom Odokus gespeichert werden bzw. wenn \"die tageweise gespeicherten Maschinendaten\" auf dem Betriebs-PC zum Laden in die Schlagkartei vorhanden sind, müssen nach Auffassung der Kammer die Zustandswerte des Schleppers und die des Arbeitsgeräts vor der Übermittlung an den Betriebs-PC im Datenspeicher der auf dem Schlepper angeordneten Erfassungseinheit des Odokus zeitlich gruppiert werden.\n\nDas impliziert eine vordefinierte Gruppierungsvorschrift, z.B. \"gruppiere alle Trieb- und Gerätezustandswerte, die am selben Kalendertag von der Erfassungseinheit des Odokus erfasst worden sind\".\n\n3.2.3 Das obige Verständnis einer bereits im Datenspeicher des Odokus erfolgten Gruppierung von Zustandswerten wird durch das Dokument D9 bestätigt. Diese Werbebroschüre der Firma Hansenhof_electronic betrifft unbestritten dasselbe Dokumentationssystem Odokus wie D6, siehe die Aussage \"D9 handelt es sich um einen Prospekt zu \"Odokus\", welcher inhaltlich nicht über ... D6, einem korrespondierenden Bericht zu \"Odokus\"...\" auf Seite 5 der Erwiderung der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdebegründung. Auf der letzten Seite der D9, siehe den Absatz \"field-center/Navikat\", werden die vom Odokus auf dem Schlepper erzeugten Daten als \"aufgezeichneten GPS-Spuren mit zusätzlichen Informationen (z.B. Geschwindigkeit, Arbeitsstellung, Trankinhalt, Ausbringmenge)\" bezeichnet. Die Kammer versteht diese Aussage in dem Sinne, dass die erfassten GPS-Koordinaten im Datenspeicher des Odokus (\"aufgezeichneten GPS-Spuren\") mit den Zustandswerten des Schleppers (\"Geschwindigkeit\", \"Arbeitsstellung\") und denen des Arbeitsgeräts (\"Tankinhalt\", \"Ausbringmenge\") in einer gemeinsamen Datei (\"GPSSpuren mit zusätzlichen Informationen\") abgelegt werden. Zusätzlich werden diese Daten noch tageweise gruppiert, siehe die Angabe \"Darstellung der GPS-Spuren über 24 Stunden\" im Absatz \"Online Überblick\" auf derselben Seite des Dokuments sowie die Angabe \"tagaktuell erfassen\" in der ersten Zeile auf Seite 3 des Dokuments. Da das Dokument D6 ebenfalls den Begriff \"GPS-Spur\" verwendet, siehe den letzten Absatz in der rechten Spalte auf Seite 89 und den vorletzten Absatz in der rechten Spalte auf Seite 90, betrifft die Angabe \"GPS-Datei\" in der unteren Abbildung auf Seite 90 der D6 nach Auffassung der Kammer nicht - wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen - die reinen GPSKoordinaten, sondern eine um zusätzliche Informationen in Form von Zustandswerten des Schleppers und des Arbeitsgeräts ergänzte GPS-Spur im Sinne der Angaben in D9. 3.2.4 Daher bildet das Merkmal M1.8 (\"die Verarbeitungseinheit dazu eingerichtet ist, die empfangenen Triebzustandswerte mit den empfangenen Gerätezustandswerten basierend auf einer vordefinierten Gruppierungsvorschrift zu gruppieren\") kein Unterscheidungsmerkmal gegenüber der Offenbarung des Dokuments D6. 3.3 Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags unterscheidet sich von der Offenbarung des Dokuments D6 einzig durch das Merkmal M1.9, also dass die Verarbeitungseinheit dazu eingerichtet ist, aus den gruppierten Zustandswerten gemäß einer Erzeugungsvorschrift einen Teledatensatz zu generieren.\n\nStatt per Teledatensatz werden in D6 die empfangenen Zustandswerte und die GPS-Koordinaten mehrmals in der Woche mittels der PCMCIA-Karten in den Betriebs-PC des Kartoffelhofes überspielt, siehe den ersten Absatz in der linken Spalte auf Seite 90. 3.4 Die objektive technische Aufgabe liegt somit unbestritten darin, eine alternative Übertragungsweise der erfassten Daten anzugeben. Das Dokument D6 nennt bereits eine Übertragung der Dateien per Datenfunk an den Betriebs-PC als Alternative zur Nutzung der PCMCIAKarten, siehe den ersten Absatz in der linken Spalte auf Seite 90. Im Lichte dieser Angabe ist nach Überzeugung der Kammer die Nutzung des Datenfunks als alternative Übertragungsweise naheliegend. Die Erfassungseinheit des Odokus auf dem Schlepper um eine Verarbeitungseinheit zum Erzeugen von Teledatensätzen aus den Zustandswerten gemäß einer Erzeugungsvorschrift sowie um eine Teleeinheit zum Senden der Teledatensätzen an einen Telemetrieserver zu ergänzen, liegt dann im Rahmen der von einer Fachperson zu erwartenden fachüblichen Anpassung. Somit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht auf erfinderischer Tätigkeit, Artikel 56 EPÜ.\n\n4. Hilfsanträge - erfinderische Tätigkeit 4.1 Der Hilfsantrag 3 betrifft den Datenaustausch zwischen Triebmaschine und Anbaugerät. Anspruch 1 dieses Hilfsantrags enthält im Vergleich zum Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale, dass - die Geräteelektronik dazu eingerichtet ist, nach einem Startablauf und vor Senden eines Zustandswertes, speziell eines Gerätezustandswertes, eine Initialisierungsnachricht an die Übertragungseinheit zu senden, welche Initialisierungsnachricht eine Gerätedefinition umfasst, dass - die Verarbeitungseinheit dazu eingerichtet ist, die Gerätedefinition nach einem Startablauf und vor Empfang eines Zustandswerts zu empfangen, welche jedem Gerätezustandswert seine jeweilige Zustandsgröße zuordnet, und dass - die Teleeinheit dazu eingerichtet ist, diese Gerätedefinition an den Telemetrieserver zu übersenden.\n\n4.2 Es ist unstrittig, dass im Dokument D6 der Datenaustausch zwischen der Erfassungseinheit des Odokus auf dem Schlepper (also der Triebmaschine) und dem Anbaugerät über den ISO-Bus erfolgt, und dass der Datenaustausch gemäß der Norm ISO 11783-10 erfolgt, die anhand des Dokuments D4 belegt wurde. Zudem ist unstrittig, dass die Gerätedefinition eines Anbaugeräts im Zusammenhang mit dem ISO-Bus als \"device description object\" bezeichnet wird, siehe Absatz 0036 der Patentschrift.\n\n4.2.1 Das zusätzliche Merkmal \"die Geräteelektronik dazu eingerichtet ist, nach einem Startablauf und vor Senden eines Zustandswertes eine Initialisierungsnachricht an die Übertragungseinheit (5) zu senden, welche Initialisierungsnachricht eine Gerätedefinition umfasst\" erlaubt eine dynamischen Rekonfiguration des Arbeitszuges, siehe Absatz 0055 der Patentschrift, indem sich ein neu an den Schlepper angeschlossenes Anbaugerät bei der im Task-Controller des Schleppers implementierten Übertragungseinheit \"vorstellt\". Die Beschwerdegegnerin hat zu diesem Merkmal während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf ihr schriftliches Vorbringen verwiesen. Dort hat sie lediglich unsubstantiiert vorgebracht, dass das Merkmal nicht den Entgegenhaltungen entnommen werden könne, siehe den vorletzten Absatz auf Seite 11 ihrer Erwiderung auf die Beschwerdebegründung. Die Kammer sieht das anders, denn das Merkmal betrifft eine Grundidee des ISO-Bus. Demnach übermittelt ein neu an den Bus angeschlossenes Gerät die Gesamtheit seiner Gerätedefinitionen (in der Norm D4 als \"object pool\" bezeichnet). Die mit diesem Merkmal beanspruchte Initialisierung wird in Absatz 6.4.1d) der D4 genannt (\"task controller shall allow working sets to initialize and to load their device description objects\"). Das bedeutet, dass der laut Absatz 0048 der Patentschrift auf der Geräteelektronik eines Anbaugeräts befindliche \"task control client\" in D6 bei norm-konformem Datenaustausch laut D4 seine Gerätedefinitionen (\"device description objects\") im Rahmen einer Initialisierungsnachricht an den Schlepper übermittelt.\n\n4.2.2 Das zusätzliche Merkmal \"die Verarbeitungseinheit dazu eingerichtet ist, die Gerätedefinition nach einem Startablauf und vor Empfang eines Zustandswerts zu empfangen, welche jedem Gerätezustandswert seine jeweilige Zustandsgröße zuordnet\" erlaubt den Betrieb der Telemetrievorrichtung ohne Vorkenntnisse über Art, Anzahl und Ausstattung des Anbaugeräts, siehe Absatz 0034 der Patentschrift, indem die Verarbeitungseinheit als Sender der Teledatensätze die Gerätedefinition vom Anbaugerät vor Empfang von dessen Zustandswerten erhält. Die Beschwerdegegnerin hat zu diesem Merkmal während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf ihr schriftliches Vorbringen verwiesen. Dort hat sie unter Verweis auf die Absätze 5.1 und 5.2 der D4 vorgebracht, dass der Telemetrievorrichtung die Zusammensetzung des Arbeitszugs bereits vorab bekannt sei, da sie während der Resourcenplanung am FMIS (farm management information system) durchgeführt und dann an den Arbeitszug (bzw. an dessen MICS, also mobile implement control system) übertragen werde, siehe die ersten beiden Absätze auf Seite 10 ihrer Erwiderung auf die Beschwerdebegründung. Die Kammer sieht das anders, da bei Nutzung des ISO-Bus ein neu an den Bus angeschlossenes Gerät die Gesamtheit seiner Gerätedefinitionen übermittelt, bevor es seine Zustandswerte sendet. Das wird in Absatz 6.4.1d) der D4 genannt (\"task controller shall allow working sets to ... load their respective device description objects\"), wobei in diesem Zusammenhang unter \"working set\" das an den ISO-Bus angeschlossene Anbaugerät zu verstehen ist. Folglich übermittelt der \"task control client\" in D6 bei norm-konformem Datenaustausch laut D4 seine Gerätedefinitionen (\"device description objects\") an den Schlepper, bevor er Zustandswerte sendet.\n\n4.2.3 Das zusätzliche Merkmal \"die Teleeinheit dazu eingerichtet ist, diese Gerätedefinition an den Telemetrieserver zu übersenden\" erlaubt eine Einstellung des Telemetrieservers auf eine Rekonfiguration des Arbeitszuges, siehe Absatz 0034 der Patentschrift. Die Beschwerdegegnerin hat zu diesem Merkmal während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf ihr schriftliches Vorbringen verwiesen. Dort hat sie lediglich unsubstantiiert vorgebracht, dass das Merkmal nicht den Entgegenhaltungen entnommen werden könne, siehe den zweiten Absatz auf Seite 11 ihrer Erwiderung auf die Beschwerdebegründung. Die Kammer sieht das anders, da die vom Anbaugerät an den Schlepper übermittelten Gerätedefinitionen bei Nutzung des ISO-Bus standardmäßig vom Task-Controller des Schleppers gespeichert und dann an das Farm-ManagementSystem übermittelt werden. Siehe dazu Absatz 7.7 der D4 (\"device descriptions are transmitted to the FIMS... task controller shall also store the device description\"), wobei in diesem Zusammenhang unter FIMS, also dem \"farm-management information system\", in D6 der mittels Datenfunk, also über einen Telemetrieserver, mit dem Odokus auf dem Schlepper verbundene Betriebs-PC des Kartoffelhofes zu verstehen ist.\n\n4.2.4 Folglich betreffen die zusätzlichen Merkmale in Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 allesamt den standardmäßigen Datenaustausch zwischen Schlepper und Anbaugerät, so dass sie bereits in D6 implizit offenbart werden. Sie bilden daher keine Unterscheidungsmerkmale im Sinne des Aufgabe-LösungsAnsatzes, und die Basis für dessen Anwendung gegenüber dem Hauptantrag bleibt unverändert. Aus denselben Gründen wie der Hauptantrag beruht daher auch Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n4.3 Der Befund zum Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 betrifft logischerweise auch den Anspruch 1 der übergeordneten Hilfsanträge 1 und 2, die nur das zusätzliche Merkmal einer Anpassung der Verarbeitungseinheit zum Empfang einer Gerätedefinition (Hilfsantrag 1) bzw. die Kombination dieser angepassten Verarbeitungseinheit und einer Anpassung der Teleeinheit zum Senden der Gerätedefinition an den Telemetrieserver (Hilfsantrag 2) aufnehmen. Das wurde von der Patentinhaberin nicht bestritten.\n\n4.4 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 enthält im Vergleich zum Hilfsantrag 3 die zusätzlichen Merkmale, dass - der Arbeitszug ein Zweitgerät als weiteres Anbaugerät umfasst, dass - die empfangenen Zustandswerte auch Zweitgerätzustandswerte umfassen , und dass - die Verarbeitungseinheit dazu eingerichtet ist, gemäß der Gruppierungsvorschrift auch einen empfangenen Zweitgerätzustandswert mit zu gruppieren.\n\nDas ermöglicht den Ersatz des Anbaugeräts während eines Einsatzes, siehe Absatz 0037 der Patentschrift. Die Beschwerdegegnerin hat zu diesen Merkmalen während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf ihr schriftliches Vorbringen verwiesen. Dort hat sie unter Verweis auf Seite 89 der D6 (\"Geräte\") und ohne Nennung von Passagen in D4 oder D9 vorgebracht, dass keines dieser Dokumente eine Verarbeitungseinheit offenbare, welche auch empfangene Zweitgerätezustandswerte mit gruppiere, siehe den dritten Absatz auf Seite 12 ihrer Erwiderung auf die Beschwerdebegründung. Die Kammer sieht das anders, da eine Grundidee des ISO-Bus darin besteht, mittels einer dynamischen Adressvergabe (\"adress claim\" laut den Absätzen 6.4.1 und 6.4.2 der D4) die Anbindung/Trennung eines anderen Geräts während der Laufzeit zu ermöglichen. Das wird auch im Anhang A zum Dokument D4 erläutert, siehe dessen Absatz A.1 (\"Data transfer of device description objects of a connected device (also z.B. ein neu angeschlossenes Anbaugerät)... if the object definitions are not part of the current task data file (as received from FMIS) then the new device shall be added to the task data file\"). Bei der Anbindung/Trennung eines anderen Geräts handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein typisches Anwendungsszenario des Odokus, siehe die Seite \"Odokus im Agrarbetrieb\" der D9 (\"14:00: Die Spritze hat ihre Arbeit beendet. Bis zum Abend noch Stallmist streuen ... durch ISO-Kopplung wird der Streuer sofort vom ISO-Terminal bedient\"), wo ein erstes Arbeitsgerät in Form der Spritze während des Schleppereinsatzes durch ein zweites Arbeitsgerät in Form des Streuers ausgetauscht wird. Dabei übermittelt dessen \"task control client\" bei norm-konformem Datenaustausch laut D4 seine (Gerätedefinitionen und seine) Zustandswerte über den ISO-Bus an den Schlepper.\n\nDaher wird das Odokus Dokumentationssystem im Schlepper der D6 nach dem Austausch des Anbaugeräts dessen Zustandswerte empfangen und wegen der tagesbezogenen Speicherung, siehe die Legende zu der unteren Abbildung auf Seite 90, mit den zuvor von einem anderen Anbaugerät erhaltenen (Erstgerät)Zustandswerten gruppieren. Mithin bilden auch die zusätzlichen Merkmale in Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 keine Unterscheidungsmerkmale im Sinne des Aufgabe-LösungsAnsatzes, und die Basis für dessen Anwendung gegenüber dem Hauptantrag bleibt unverändert. Aus denselben Gründen wie der Hauptantrag beruht daher auch Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n5. Die Kammer verneint den Befund zur erfinderischen Tätigkeit für den Hauptantrag, Patent wie aufrechterhalten, so dass sie die angefochtene Entscheidung aufheben muss. Da die Hilfsanträge 1 bis 4 nicht gewährbar sind, ist das Patent nach Art 101(3)(b) EPÜ zu widerrufen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDas Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nG. Magouliotis C. Heath","source":"Europäisches Patentamt","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2023-10-09/t-1369-21","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2023-10-09/t-1369-21","retrieved":"2026-10-26 02:19:47.952100+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2023-10-09/t-1369-21","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.04","date":"2023-10-09","dockets":["T 1369/21"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2023:T136921.20231009","ids":{"ecli":"ECLI:EP:BA:2023:T136921.20231009"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 09.10.2023 – T 1369/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2023-10-09/t-1369-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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