{"status":"available","doknr":"EPO-T200971DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2023:T097120.20230503","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.05","decided":"2023-05-03","aktenzeichen":"T 971/20","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 0971/20 - 3.2.05\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 3. Mai 2023 Beschwerdeführerin:\n\n(Patentinhaberin) BASF SE Carl-Bosch-Strasse 38 67056 Ludwigshafen am Rhein (DE) Vertreter:\n\nArndt Ellwanger Ellwanger & Baier Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft Friedrichsplatz 9 68165 Mannheim (DE) Beschwerdegegnerin I:\n\nKarl Bachl Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG Deching 3 94133 Röhrnbach (DE) (Einsprechende 1) Vertreter:\n\nKuhnen & Wacker Patent- und Rechtsanwaltsbüro PartG mbB Prinz-Ludwig-Straße 40A 85354 Freising (DE) Beschwerdegegnerin II:\n\nJackon Insulation GmbH Ritzlebener Str. 1 39619 Arendsee (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:\n\nKlaus Kaewert Gänsestrasse 4 D-40593 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin III:\n\nSwisspor Management AG Bahnhofstr. 50 6312 Steinhausen (CH) (Einsprechende 3) Vertreter:\n\nRobert Koelliker Patentanwalt Koelliker GmbH Bahnhofstrasse 11 6210 Sursee (CH) Beschwerdegegnerin IV:\n\n(Einsprechende 4) URSA Insulation S.A. Paseo de Recoletos 3 28004 Madrid (ES) Vertreter:\n\nZimmermann & Partner Patentanwälte mbB Josephspitalstr. 15 80331 München (DE) Beschwerdegegnerin V:\n\nSynthos S.A. Ul. Chemików 1 32-600 Oswiecim (PL) (Einsprechende 5) Vertreter:\n\nUexküll & Stolberg Partnerschaft von Patent- und Rechtsanwälten mbB Beselerstraße 4 22607 Hamburg (DE) Beschwerdegegnerin VI:\n\nAustrotherm GmbH Peter Schmid-Gasse 1 7423 Pinkafeld (AT) (Einsprechende 6) Vertreter:\n\nMartin Müllner Patentanwälte Martin Müllner, Markus Speringer Postfach 169 Weihburggasse 9 1010 Wien (AT) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nP. Lanz O. Randl C. Brandt Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 18. Februar 2020 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2687354 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Patentinhaberin hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 2 687 354 (nachfolgend einfach als \"das Patent\" bezeichnet) zu widerrufen, Beschwerde eingelegt.\n\nII. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 b) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht und dass keiner der ihr vorliegenden Hilfsanträge diesen Mangel behebt.\n\nIII. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 3. Mai 2023 statt.\n\nIV. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zur weiteren Entscheidung auf Grundlage der erteilten Fassung (Hauptantrag) oder auf Grundlage eines der Hilfsanträge 1 bis 7, die erstinstanzlich vorgelegt worden waren, an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.\n\nV. Die Beschwerdegegnerinnen I und IV (Einsprechende 1 und 4) beantragten, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Alle Beschwerdegegnerinnen (Einsprechende 1 bis 6) beantragten die Zurückweisung der Beschwerde.\n\nVI. Die unabhängigen Ansprüche des Patents (Hauptantrag) lauten wie folgt:\n\n\"1. Thermoplastische Schaumstoffplatte, die zumindest zweilagig ist und die durch thermisches Verschweißen von mindestens zwei dünneren thermoplastischen Schaumstoffplatten hergestellt wird, und die mindestens eine Schweißnaht mit einer durchschnittlichen Dicke von 30 bis 200 µm aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens zwei dünneren thermoplastischen Schaumstoffplatten ein Extrusionsschaumstoff von Polystyrol oder von einem aus Styrol hergestellten Copolymer sind, und die Zellgröße der thermoplastischen Schaumstoffplatte < 150 µm ist, und/oder die mittlere Zellenzahl > 6 Zellen/mm beträgt.\"\n\n\"7. Verfahren zur Herstellung einer thermoplastischen Schaumstoffplatte gemäß einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei mindestens zwei dünnere thermoplastische Schaumstoffplatten thermisch miteinander verschweißt werden, wobei mindestens eine Schweißnaht ausgebildet wird, die eine durchschnittliche Dicke von 30 bis 200 µm aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem thermischen Verschweißen ein Verpressen der zumindest zweilagigen thermoplastischen Schaumstoffplatte durchgeführt wird, wobei das Verpressen mit einem Pressdruck von 0,1 bis 0,5 bar erfolgt.\"\n\nDie Ansprüche 1 und 7 des Hilfsantrags 1 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 7 des Hauptantrags durch das zusätzliche Merkmal, dem zufolge \"die dünnere thermoplastische Schaumstoffplatte eine Dicke von 10 bis 150 mm aufweist\". Die Ansprüche 1 und 7 des Hilfsantrags 2 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 7 des Hauptantrags durch das zusätzliche Merkmal, dem zufolge \"die thermoplastische Schaumstoffplatte mindestens ein Flammschutzmittel enthält\" bzw. \"das thermische Verschweißen in Gegenwart von mindestens einem Flammschutzmittel durchgeführt wird\".\n\nAnspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich von dem Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass die durchschnittliche Dicke der Schweißnaht 50 bis 150 µm beträgt. Anspruch 7 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich von Anspruch 7 des Hauptantrags dadurch, dass der Rückverweis auf die Ansprüche 1 bis 6 gestrichen wurde, sowie durch zwei zusätzliche Merkmale, denen zufolge die Schaumstoffplatte \"zumindest zweilagig ist, wobei die Zellgröße der thermoplastischen Schaumstoffplatte < 150 μm ist, und/oder die mittlere Zellenzahl > 6 Zellen/mm beträgt\" und \"die mindestens zwei dünneren thermoplastischen Schaumstoffplatten ein Extrusionsschaumstoff von Polystyrol oder von einem aus Styrol hergestellten Copolymer sind\".\n\nAnspruch 1 des Hilfsantrags 4 ist wortgleich mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 3. Anspruch 7 des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich von Anspruch 7 des Hauptantrags dadurch, dass die durchschnittliche Dicke der Schweißnaht 50 bis 150 µm beträgt. Die Ansprüche 1 und 7 des Hilfsantrags 5 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 7 des Hilfsantrags 4 durch das zusätzliche Merkmal, dem zufolge \"die dünnere thermoplastische Schaumstoffplatte eine Dicke von 10 bis 150 mm aufweist\".\n\nAnspruch 1 des Hilfsantrags 6 lautet wie folgt:\n\n\"Verfahren zur Herstellung einer thermoplastischen Schaumstoffplatte, die zumindest zweilagig ist und die durch thermisches Verschweißen von mindestens zwei dünneren thermoplastischen Schaumstoffplatten hergestellt wird, und die mindestens eine Schweißnaht mit einer durchschnittlichen Dicke von 30 bis 200 μm aufweist, und die mindestens zwei dünneren thermoplastischen Schaumstoffplatten ein Extrusionsschaumstoff von Polystyrol oder von einem aus Styrol hergestellten Copolymer sind, und die Zellgröße der thermoplastischen Schaumstoffplatte < 150 μm ist, und/oder die mittlere Zellenzahl > 6 Zellen/mm beträgt, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem thermischen Verschweißen ein Verpressen der zumindest zweilagigen thermoplastischen Schaumstoffplatte durchgeführt wird, wobei das Verpressen mit einem Pressdruck von 0,1 bis 0,5 bar erfolgt.\"\n\nAnspruch 1 des Hilfsantrags 7 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 durch das zusätzliche Merkmal, dem zufolge \"die dünnere thermoplastische Schaumstoffplatte eine Dicke von 10 bis 150 mm aufweist\".\n\nVII. Der für die Entscheidung relevante Vortrag der Parteien kann wie folgt zusammengefasst werden:\n\na) Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerdegegnerinnen I und IV (Einsprechende 1 und 4 trugen vor, die Beschwerde sei unzulässig im Sinne von Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 99 (2) EPÜ und Artikel 12 (3) VOBK. Die angefochtene Entscheidung nenne in Abschnitt 2.2 vier Gründe, die eine Bestimmung der Schweißnahtdicke unmöglich machen, wobei das angefochtene Patent in jedem dieser vier Punkte gegen Artikel 83 EPÜ verstoße. Die Beschwerdeführerin habe keine Gründe für die Aufhebung des dritten Grundes, d.h. die \"Bestimmung von Anfang und Ende der Schweißnaht\", angegeben. Sie habe nur vorgetragen, dass sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. Gemäß der gefestigten Rechtsprechung müsse die Beschwerdebegründung der Kammer erlauben, sofort zu verstehen, warum die Entscheidung unrichtig sei, einschließlich der Tatsachen, die diese Behauptung stützen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.\n\nDie Begründung der Beschwerde sei unvollständig und die Beschwerde somit unzulässig.\n\nb) Hauptantrag: Ausführbarkeit Von den Einsprechenden wurden mehrere Einwände im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Hauptantrags geltend gemacht. Der Kürze halber wird nachfolgend nur der Vortrag der Parteien zum entscheidungswesentlichen Einwand zusammengefasst.\n\ni) Beschwerdegegnerinnen I bis VI (Einsprechende 1 bis 6) Die Erfindung bestehe darin, dass die Messung der Dicke der Schweißnaht der Schaumstoffplatte auf ihr Verhalten im Brandtest schließen lasse. Wenn aber der Fachmann nicht wisse, wie die Dicke zu messen sei, dann bleibe von der Erfindung nichts übrig. In diesem Zusammenhang sei auf das Beispiel 3 des Patents und die dazugehörige Tabelle 3 zu verweisen. Bei den Versuchen 1 bis 3 sei die Temperatur des Heizelements jeweils 400 °C, und die Zeit für die Verschweißung sei auch immer dieselbe.\n\nDennoch werde einmal eine Dicke von 50 μm und zweimal eine Dicke von 100 μm gemessen. Das zeige, dass auch die von der Patentinhaberin selbst gemessenen Dicken keineswegs nachvollziehbar seien. Noch deutlicher sei dies in den Versuchen 4 bis 6 zu sehen. Die Verweilzeit sei dort länger (jeweils 1,2 Sekunden), die Temperatur des Heizelements betrage 350, 380 und 420 °C. Die Dicke steige zuerst von 160 auf 190 μm, falle im Versuch 6 aber auf 40 μm, obwohl eine Dicke der Naht von ca. 220 μm, also eine größere Dicke als in der Versuchen 4 und 5, zu erwarten gewesen wäre.\n\nDies zeige, dass die Messwerte um einen Faktor 5 streuen und schlichtweg nicht nachvollziehbar seien. Es würden Zufallszahlen erhalten, die keinen Rückschluss auf das Brandverhalten erlauben würden. Dies betreffe den alleinigen Parameter, der den Erfindungsgegenstand definiere. Das Patent gebe auch keinen Hinweis darauf, wie eine bestimmte Dicke zu erreichen sei. Wenn der Fachmann eine zu große Dicke feststelle, sei er darauf angewiesen, zu erraten, wie er vorzugehen habe, um die Dicke zu verringern. Das Patent enthalte keine diesbezügliche Anleitung. Es stelle in Absatz [0046] nur fest, dass verschiedene Parameter zu variieren seien. Es gebe keinen Hinweis, welche Parameter variiert werden sollten und wie sich z.B. ein anderer Pressdruck auswirke. Für keines der Beispiele im Patent sei der Pressdruck angegeben. Es sei offensichtlich nicht einmal so, dass die Dicke der Schweißnaht bei höheren Temperaturen zunehme. Der Fachmann werde bei der Herstellung der erfindungsgemäßen Platten völlig alleine gelassen. Falls der Druck, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen wurde, einen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis habe, sei festzustellen, dass das Patent kein einziges nacharbeitbares Beispiel offenbare. Die während des Prüfungsverfahrens nachgereichten Versuchsdaten könnten die Erfindung in der Anmeldung nicht nachträglich ausführbar machen.\n\nii) Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) Zu den im Patent angeführten Beispielen sei festzustellen, dass die Anmelderin während des Prüfungsverfahrens mit Schreiben vom 25. November 2015 eine komplettere Beschreibung der in der Anmeldung genannten Versuche nachgereicht habe. In den entsprechenden Tabellen seien auch die Druckwerte angegeben. Es zeige sich, dass die Dicke der Schweißnaht vom Druck abhänge.\n\nDass der Pressdruck zwischen 0,1 und 0,5 bar liegen könne, sei ganz klar ursprünglich offenbart (siehe Seite 16, zweiter Absatz, der ursprünglichen Anmeldung oder den ursprünglichen Anspruch 16). Die nachgereichten Daten hätten die ursprüngliche Versuchsbeschreibung nur ergänzt. Die Versuche als solche seien dieselben, es handle sich nur um eine Klarstellung; es sei nichts Neues nachgereicht worden.\n\nAuf die Frage der Kammer hin, ob der Fachmann in der Lage gewesen wäre, die beanspruchten Platten in Abwesenheit von Information über den anzuwendenden Pressdruck herzustellen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass bei den Versuchen sowohl die Zeit für die Verschweißung als auch die Temperatur des Heizelements variiert wurden. Anspruch 1 sei ein Produktanspruch und somit losgelöst von den Verfahrensparametern zu sehen.\n\nDie nachgereichten Versuchsdaten hätten gezeigt, dass die Erhöhung des Pressdrucks bei Beibehaltung der Temperatur des Heizelements und der Zeit für die Verschweißung zu einer dickeren Schweißnaht führe. Bei niedrigerem Pressdruck und erhöhter Temperatur nehme die Schweißnahtdicke ab.\n\nIn Beantwortung der Frage, ob der Pressdruck einen signifikanten Einfluss auf die Schweißnahtdicke habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass Versuch 6 zeige, dass es eine Untergrenze für den Pressdruck gebe. Sie bestätigte, dass dies im Patent nicht offenbart sei; die Offenbarung des Patents zum Pressdruck beschränke sich auf den erteilten Anspruch 7 und den Absatz [0062] der Beschreibung. Ein Zusammenhang zwischen dem Pressdruck und der Schweißnahtdicke sei dort nicht offenbart. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass das Patent nicht offenbare, wie der Fachmann den Pressdruck gewählt hätte, um die Dicke zu beeinflussen.\n\nc) Hilfsanträge: Zulässigkeit i) Beschwerdegegnerin IV (Einsprechende 4) Die Beschwerdebegründung enthalte kein einziges Argument, warum die Hilfsanträge 1 bis 7 die Mängel des Hauptantrags beseitigen würden. Die Hilfsanträge seien daher nicht wirksam in das Beschwerdeverfahren eingeführt worden und seien daher unzulässig.\n\nii) Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, warum die angefochtene Entscheidung bezüglich des Hauptantrags aufgehoben werden muss, würden auch für die Hilfsanträge gelten. Es habe daher keine Notwendigkeit bestanden, in der Beschwerdebegründung gesondert auf die Hilfsanträge einzugehen. Wie aus Punkt 2.4 der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, seien die Hilfsanträge mit Bezug auf die Nichtausführbarkeit des Gegenstands des Hauptantrags zurückgewiesen worden.\n\nd) Hilfsanträge: Ausführbarkeit i) Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) Die Hilfsanträge 6 und 7 seien auf Verfahrensansprüche beschränkt, in denen der Pressdruck explizit als Merkmal aufgenommen wurde. Im Übrigen sei es nicht sicher, dass der Pressdruck entscheidend für die erreichte Schweißnahtdicke ist. Vielmehr sei der Einsprechenden 3 zuzustimmen, dass der Druck nicht entscheidend ist, im Gegensatz zur Temperatur und zur Verweilzeit. Es seien zwei verschiedene Verfahren offenbart, nämlich das kontinuierliche Verschweißen unter Verwendung eines Heizschwerts und ein Spiegelschweißverfahren. Der Fachmann wäre in der Lage gewesen, diese Verfahren auszuführen.\n\nii) Beschwerdegegnerinnen I bis VI (Einsprechende 1 bis 6) Es bestand keine Einigkeit unter den Einsprechenden in der Frage, ob der Pressdruck einen Einfluss auf die Dicke der Schweißnaht habe: Die Einsprechende 3 bestritt dies, wohingegen die Einsprechenden 5 und 6 auf Grundlage der von der Patentinhaberin gelieferten Werte einen solchen Einfluss geltend machten. Einigkeit bestand aber dahingehend, dass die Beispiele im Patent nicht nacharbeitbar seien. Es sei nicht erheblich, ob dies auf den verwendeten Pressdruck oder einen anderen verborgenen Parameter zurückzuführen sei. Dies gelte auch im Kontext des Verfahrensanspruchs. Auch dort werde dem Fachmann nicht vermittelt, wie er die beanspruchten Dicken erreichen könne. Dies gelte umso mehr bei den engeren Bereichen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerdegegnerinnen I und IV (Einsprechende 1 und 4) haben ihren Einwand der Unzulässigkeit der Beschwerde darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin auf eine der vier \"Hauptursachen\" für die von der Einspruchsabteilung festgestellte Unmöglichkeit, die Dicke der Schweißnaht mit ausreichender Genauigkeit und Konsistenz zu messen (siehe Abschnitt 2.2 der Gründe für die angefochtene Entscheidung), in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen sei. Dies betrifft die \"Hauptursache c\", nämlich die Bestimmung von Anfang und Ende der Schweißnaht. Die Beschwerdeführerin hat aber im Zusammenhang mit der Diskussion der Bilder A und B darauf hingewiesen, dass der Fachmann problemlos den Anfang und das Ende der Schweißnaht bestimmen könne und somit zumindest implizit zur besagten Hauptursache Stellung genommen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin, wie auch bereits vor der Einspruchsabteilung, erklärt, dass die Einwände der Beschwerdegegnerinnen, die die Einspruchsabteilung aufgegriffen hat, unzulässige Klarheitseinwände darstellen. Die Beschwerde wurde somit im Sinne von Artikel 108 Satz 3 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ hinreichend begründet.\n\nDie Beschwerde ist daher zulässig.\n\n2. Hauptantrag: Ausführbarkeit (Artikel 100 b) EPÜ) Die Kammer ist zum Schluss gelangt, dass das Patent den Fachmann nicht befähigt, die beanspruchten Schaumstoffplatten herzustellen. Keines der Ausführungsbeispiele ist diesbezüglich hinreichend genau beschrieben. Wie aus der Tabelle 3 hervorgeht, sind die dort offenbarten Parameter (die Zeit für die Verschweißung und die Temperatur des Heizelements) nicht ausreichend, um eine bestimmte Schweißnahtdicke zu gewährleisten. So wurden die Versuche 1 und 2 mit derselben Zeit für die Verschweißung und derselben Temperatur des Heizelements durchgeführt, führten aber zu signifikant unterschiedlichen Schweißnahtdicken (50 bzw. 100 μm). Auffällig ist auch, dass zwischen den Versuchen 5 und 6 die Temperatur von 380 auf 420 °C erhöht wurde, dass aber die Schweißnahtdicke allen Erwartungen zum Trotz stark zurückging (von 190 auf 40 μm). Dies weist darauf hin, dass es verborgene Parameter gibt, die einen starken Einfluss auf die Schweißnahtdicke haben. Daraufhin befragt, hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass der Pressdruck diese Beobachtungen erkläre und hat auf dahingehende Ergänzungen hingewiesen, die sie im Laufe des Erteilungsverfahrens der Prüfungsabteilung vorgelegt hatte. Diese Einreichungen, insbesondere jene vom 25. November 2015, bestätigen in der Tat, dass auch der Pressdruck einen für die erreichte Schweißnahtdicke sehr relevanten Verfahrensparameter darstellt. Das Patent offenbart dazu jedoch nichts. In Absatz [0062] der Beschreibung ist lediglich offenbart, dass das erfindungsgemäße Verfahren bei einem Pressdruck von 0,1 bis 0,5 bar durchgeführt wird. Wie der Pressdruck mit der Schweißnahtdicke zusammenhängt, bleibt offen, ebenso wie die Frage, wie der Pressdruck gemessen wird.\n\nDamit befähigt das Patent den Fachmann jedoch nicht, die beanspruchten, eine durchschnittliche Schweißnahtdicke von 30 bis 200 μm aufweisenden Schaumstoffplatten herzustellen. Daraus folgt, dass der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 b) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt entgegensteht.\n\nDem Hauptantrag kann somit nicht stattgegeben werden.\n\n3. Hilfsanträge 1 bis 7 3.1 Berücksichtigung Die Hilfsanträge wurden bereits erstinstanzlich vorgelegt. Die Einspruchsabteilung hat in der angefochtenen Entscheidung auch darüber entschieden (vgl. Punkt 2.4 der Gründe für die angefochtene Entscheidung). Zudem gilt die Substantiierung des Hauptantrags in der Beschwerdebegründung hinsichtlich der Frage der Ausführbarkeit auch für die Hilfsanträge. Die Kammer sieht sich daher im Hinblick auf Artikel 12 (4) und (5) VOBK 2020 außerstande, dem Antrag der Beschwerdegegnerin IV, die Hilfsanträge nicht zu berücksichtigen, stattzugeben.\n\n3.2 Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ) Die Hilfsanträge können den Einwand, der zur Zurückweisung des Hauptantrags geführt hat, nicht ausräumen. Die Hilfsanträge 1 bis 5 enthalten Produktansprüche, die auf Schaumstoffplatten mit einer durchschnittlichen Schweißnahtdicke von 30 bis 200 (Hilfsanträge 1 und 2) bzw. 50 bis 150 μm (Hilfsanträge 3 bis 5) gerichtet sind. Das in Punkt 2. zum Hauptantrag Gesagte ist hier unmittelbar anwendbar.\n\nIn den Hilfsanträgen 6 und 7 hat sich die Beschwerdeführerin auf Verfahrensansprüche beschränkt. Es ist aber festzustellen, dass es sich in beiden Fällen um Verfahren zur Herstellung einer Schaumstoffplatte mit einer durchschnittlichen Schweißnahtdicke von 30 bis 200 μm handelt. Wie bereits in Punkt 2. dargelegt, befähigt das Patent den Fachmann nicht, solche Platten herzustellen.\n\nDaraus folgt, dass auch keinem der Hilfsanträge 1 bis 7 stattgegeben werden kann.\n\n4. Ergebnis Da keinem der Anträge der Beschwerdeführerin stattgegeben werden kann, ist die Beschwerde zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nN. Schneider P. Lanz","source":"epo","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t200971du1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2023-05-03/t-971-20","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t200971du1","attribution":{"source":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA)","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t200971du1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2023-05-03/t-971-20","upstream":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t200971du1","retrieved":"2026-10-26 02:20:46.208212+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2023-05-03/t-971-20","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.2.05","date":"2023-05-03","dockets":["T 971/20"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2023:T097120.20230503","ids":{"doknr":"EPO-T200971DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2023:T097120.20230503"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 03.05.2023 – T 971/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2023-05-03/t-971-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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