{"status":"available","doknr":"EPO-T200653DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2023:T065320.20230427","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.5.02","decided":"2023-04-27","aktenzeichen":"T 653/20","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 0653/20 - 3.5.02\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.5.02 vom 27. April 2023 Beschwerdeführer:\n\n(Einsprechender) Travel Blue Ltd. Magnolia House Spring Villa Park 11 Spring Villa Road Edgware, Middx HA8 7EB (GB) Vertreter:\n\nVossius & Partner Patentanwälte Rechtsanwälte mbB Siebertstrasse 3 81675 München (DE) Beschwerdegegner:\n\nWorldConnect AG Werkstrasse 12a 9444 Diepoldsau (CH) (Patentinhaber) Vertreter:\n\nPatentbüro Paul Rosenich AG Rotenbodenstrasse 12 9497 Triesenberg (LI) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nG. Flyng H. Bronold W. Ungler Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Februar 2020 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2297824 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Beschwerde der Einsprechenden betrifft die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2 297 824 zurückgewiesen worden ist.\n\nII. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.\n\nIII. Am Anfang der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin), die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche eines ihrer gemeinsam mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 5 sowie eines der Hilfsanträge 6 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2023, aufrecht zu erhalten. Hinsichtlich der auf den Seiten 19 und 20 der Beschwerdeerwiderung genannten Anträge führte die Patentinhaberin aus, dass die dort genannten Anträge 1, 3, 5, 7, 8, 9 und 10 aufrecht erhalten und die dort genannten weiteren Anträge, d.h. Anträge 2, 4 und 6, zurückgenommen werden.\n\nIV. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nahm die Beschwerdeführerin sämtliche Anträge zurück und erklärte, dass sie der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht zustimme.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Zulässigkeit der Beschwerde - Artikel 108 EPÜ und Regel 99 EPÜ Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und ausreichend substantiiert. Folglich ist die Beschwerde zulässig.\n\n2. Keine gebilligte Fassung des Patents - Artikel 113 (2) EPÜ Die Beschwerdegegnerin hat während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sämtliche Anträge zurückgenommen und erklärt, dass sie der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht zustimmt.\n\nDaher liegt keine von der Patentinhaberin vorgelegte oder gebilligte Fassung des Patents im Sinne des Artikels 113 (2) EPÜ vor, auf die die Beschwerdekammer ihre Entscheidung über die Beschwerde stützen könnte. Gemäß ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist in einem derartigen Fall das Patent zu widerrufen (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 10. Auflage 2022, III.B.3.3, erster Absatz).\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nU. Bultmann G. 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