{"status":"available","doknr":"EPO-T192047DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2022:T204719.20220120","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.07","decided":"2022-01-20","aktenzeichen":"T 2047/19","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 2047/19 - 3.2.07\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 20. Januar 2022 Beschwerdeführerin:\n\n(Patentinhaberin) Vertreter:\n\nDürr Systems AG Carl-Benz-Straße 34 74321 Bietigheim-Bissingen (DE) Kotitschke, Bernd v. Bezold & Partner Patentanwälte - PartG mbB Akademiestrasse 7 80799 München (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nI. Beckedorf B. Paul S. Watson Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2576081 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 3. Mai 2019.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte formund fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit welcher das europäische Patent 2 576 081 in geänderter Fassung auf Basis der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen aufrechterhalten wurde.\n\nII. Der eingereichte Einspruch richtete sich gegen das erteilte Patent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe der mangelnden Neuheit und mangelnden erfinderischen Tätigkeit nach Artikel 100 a) EPÜ.\n\nIII. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2021 nahm die Einsprechende ihren Einspruch zurück und ist somit nicht mehr Verfahrensbeteiligte.\n\nIV. Mit Mitteilung gemäß Regel 100 (2) EPÜ vom 26. Juli 2021 teilte die Kammer der Beschwerdeführerin ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, wonach die Beschwerde im Umfang des Hauptantrags zurückzuweisen sein dürfte, ihr indes im Umfang des Hilfsantrags I stattgegeben werden könnte.\n\nV. In ihrer Beschwerdebegründung beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise, das Patent auf der Basis einer der Hilfsanträge I bis VI, die bereits im Einspruchsverfahren vorgelegt wurden, sowie auf Basis der erstmalig mit Beschwerdeerhebung vorgelegten Hilfsanträgen IIIa und IVa in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten.\n\nVI. Mit Schriftsatz vom 20. August 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Antrag um die Erklärung, dass sie für den Fall, dass die Kammer zu dem Ergebnis komme, das Patent in geänderter Fassung auf Basis des Hilfsantrags I aufrechtzuerhalten, diesen zum neuen Hauptantrag erkläre und den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurücknehme.\n\nVII. In dieser Entscheidung wird auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:\n\nD1:\n\nJP 2003 080 132 A; D1.1: englische Übersetzung des Dokuments D1; D2:\n\nJP 2009 034 635 A; D2.1: englische Übersetzung des Dokuments D2. VIII. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:\n\n\"Vorrichtung zum Aufnehmen und/oder Abgeben von Entsorgungsmittel (E) aus Reinigungs- und/oder Spülprozessen eines Applikationsgeräts (AG), mit einer Abscheidungseinrichtung (A), wobei die Abscheidungseinrichtung (A) einen Tropfenabscheider (TA) umfasst, der vorgesehen ist, um das von dem Applikationsgerät (AG) abgegebene Entsorgungsmittel (E) entgegenzunehmen und einer Tropfenabscheidung zu unterziehen, wobei die Abscheidungseinrichtung (A) eine Strömungsleiteinrichtung (SLE) umfasst, um das aus dem Applikationsgerät (AG) abgegebene Entsorgungsmittel (E) zu dem Tropfenabscheider (TA) zu lenken und/oder um eine Dynamikkomponente in Richtung des Tropfenabscheiders (TA) zu erzeugen, und die Strömungsleiteinrichtung (SLE) einen sich zum Tropfenabscheider (TA) hin verjüngenden ersten Abschnitt (50) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Abscheidungseinrichtung (A) vorgesehen ist, um das von dem Applikationsgerät (AG) abgegebene Entsorgungsmittel (E) einer Prallabscheidung zu unterziehen und/oder der Tropfenabscheider (TA) ein Prallabscheider ist, und die Vorrichtung durch zumindest eines der folgenden Merkmale a) und b) gekennzeichnet ist, a) dass die Anströmfläche (52) der Strömungsleiteinrichtung (SLE) bemessen ist, um den Entsorgungsmittelsprühstrahl im Wesentlichen vollständig aufzunehmen, und b) dass die Anströmfläche (53) des Tropfenabscheiders (TA) so ausgestaltet ist, dass ein Rückprall des aus dem Applikationsgerät (AG) abgegebenen Entsorgungsmittels (E) reduziert oder vermieden wird.\"\n\nIX. Der unabhängige Anspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:\n\n\"Verfahren zum Aufnehmen und/oder Abgeben von Entsorgungsmittel aus Reinigungs- und/oder Spülprozessen eines Applikationsgeräts (AG), vorzugsweise durchgeführt mit einer Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Applikationsgerät (AG) das Entsorgungsmittel (E) in eine Abscheidungseinrichtung (A) abgibt und die Abscheidungseinrichtung (A) einen Tropfenabscheider (TA) umfasst, wo es einer Tropfenabscheidung unterzogen wird, wobei die Abscheidungseinrichtung (A) eine Strömungsleiteinrichtung (SLE) umfasst, um das aus dem Applikationsgerät (AG) abgegebene Entsorgungsmittel (E) zu dem Tropfenabscheider (TA) zu lenken und/oder um eine Dynamikkomponente in Richtung des Tropfenabscheiders (TA) zu erzeugen, und die Strömungsleiteinrichtung (SLE) einen sich zum Tropfenabscheider (TA) hin verjüngenden ersten Abschnitt (50) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Abscheidungseinrichtung (A) das von dem Applikationsgerät (AG) abgegebene Entsorgungsmittel (E) einer Prallabscheidung unterzieht und/oder der Tropfenabscheider (TA) ein Prallabscheider ist, und das Verfahren durch zumindest eines der folgenden Merkmale a) und b) gekennzeichnet ist, a) dass die Anströmfläche (52) der Strömungsleiteinrichtung (SLE) bemessen ist, um den Entsorgungsmittelsprühstrahl im Wesentlichen vollständig aufzunehmen, und b) dass die Anströmfläche (53) des Tropfenabscheiders (TA) so ausgestaltet ist, dass ein Rückprall des aus dem Applikationsgerät (AG) abgegebenen Entsorgungsmittels (E) reduziert oder vermieden wird.\"\n\nX. Da die Kammer mit der vorliegenden Entscheidung die Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung des Hilfsantrags 1 anordnet, kommt es unter Berücksichtigung der Verfahrenserklärung der Beschwerdeführerin vom 20. August 2021 auf die Wiedergabe des ursprünglichen Hauptantrages nicht an.\n\nXI. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beschwerdeführerin wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Entscheidung im schriftlichen Verfahren 1.1 Die vorliegende Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß Artikel 12 (8) VOBK 2020 unter Wahrung der Verfahrensrechte der Verfahrensbeteiligten nach Artikel 113 und 116 EPÜ.\n\n1.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 113 (1) EPÜ ist uneingeschränkt beachtet, da die einzig verbleibende Verfahrensbeteiligte umfangreich zur Sache vorgetragen und die Kammer diesen Vortrag ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.\n\n1.3 Da die Kammer der Beschwerde im Umfang des Hilfsantrags 1 der Beschwerdeführerin stattgibt, entfaltet der durch die Erklärung aus dem Schriftsatz vom 20. August 2021 nunmehr nachrangige Antrag auf mündliche Verhandlung keine prozessuale Wirkung (Artikel 116 (1) EPÜ).\n\n1.4 Die Beschwerdesache ist vielmehr auf der Grundlage der zu überprüfenden angefochtenen Entscheidung und des schriftsätzlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin unter Wahrung deren Rechts gemäß Artikel 113 und 116 EPÜ entscheidungsreif (Artikel 15 (3) VOBK 2020).\n\n2. Zulässigkeit der Beschwerde 2.1 Die Beschwerdebegründung setzte sich in ausreichend substantiierter Weise mit sämtlichen Zurückweisungsgründen der angefochtenen Entscheidung zum Hauptantrag auseinander.\n\n2.2 Damit erfüllt die Beschwerde die Voraussetzungen des Artikels 108, Satz 3 in Verbindung mit Regel 99 (2) EPÜ. Die Beschwerde erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen der Artikel 106 bis 108 EPÜ und der Regel 99 EPÜ und ist demzufolge zulässig.\n\n3. Früherer Hauptantrag 3.1 Die Beschwerdeführerin hatte den Hauptantrag für den Fall zurückgenommen, dass die Kammer entsprechend der Erwägungen in der Kammermitteilung gemäß Regel 100 (2) EPÜ dem Hilfsantrag I stattgibt. Im Ergebnis hatte die Kammer sich daher zunächst mit Hilfsantrag I auseinanderzusetzen.\n\n3.2 Im übrigen ist aufgrund der folgenden Entscheidungsgründe eine Erörterung des ursprünglichen Hauptantrags nicht erforderlich.\n\n4. Hilfsantrag I 4.1 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I weist zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag die beiden alternativen Merkmale A3a: \"dass die Anströmfläche (52) der Strömungsleiteinrichtung (SLE) bemessen ist, um den Entsorgungsmittelsprühstrahl im Wesentlichen vollständig aufzunehmen\" oder A4: \"dass die Anströmfläche (53) des Tropfenabscheiders (TA) so ausgestaltet ist, dass ein Rückprall des aus dem Applikationsgerät (AG) abgegebenen Entsorgungsmittel (E) reduziert oder vermieden wird\".\n\n4.2 In Punkt 14.2.2 der Entscheidungsgründe stellte die Einspruchsabteilung fest, dass das Merkmal A3a nicht der technischen Lehre des Dokuments D2 zu entnehmen sei.\n\n4.3 Zugleich stellte die Einspruchsabteilung aber in Punkt 14.2.7 der angefochtenen Entscheidung fest, dass das Dokument D2 das Merkmal A4 offenbart, weil dort in Absatz [0038] gezeigt sei, dass ein Rückprall des Entsorgungsmittelstrahls auf das Applikationsgerät verhindert sei.\n\n4.4 Diese letztere Feststellung ist jedoch fehlerhaft. Wie die Beschwerdeführerin zurecht rügte (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 21, Absatz 8), offenbart das Dokument D2 keine Anströmfläche eines Tropfenabscheiders, die so ausgestaltet ist, dass ein Rückprall des aus dem Applikationsgerät abgegebenen Entsorgungsmittels reduziert oder vermieden wird. Vielmehr offenbart das Dokument D2 in Absatz [0038], dass ein Austritt von Farbnebel aus der Abscheideeinrichtung durch den Luftstrom A2 und nicht durch eine konstruktive Gestaltung des Tropfenabscheiders erzielt wird.\n\n4.5 Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist daher neu gegenüber der technischen Lehre des Dokuments D2. 4.6 Angesichts des Umstands, dass die in dem Dokument D2 darstellte Vorrichtung in Absatz [0038] eine auf den Luftstrom A2 beruhende Lösung zur Vermeidung eines Austritts des Farbnebels aus der Abscheideeinrichtung offenbart, ist es für die Kammer auch nicht erkennbar, wie der Fachmann, ausgehend von der Offenbarung des Dokuments D2 in naheliegender Weise zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I gelangen könnte, so dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I gegenüber dem Dokument D2 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.\n\n4.7 Die Einspruchsabteilung hatte ferner in Punkt 14.2.9 der Entscheidungsgründe festgestellt, dass die Merkmale A3a und A4 in dem Dokument D1 offenbart seien und dass das allein unterscheidende Merkmal 1.5 des Anspruchs 1 nämlich dass \"die Strömungsleiteinrichtung (SLE) einen sich zum Tropfenabscheider (TA) hin verjüngenden ersten Abschnitt (50) aufweist\" keine erfinderische Tätigkeit gegenüber der technischen Lehre des Dokuments D1 begründen könne.\n\n4.8 Die Einspruchsabteilung begründete ihre Entscheidung ferner damit, dass ein Fachmann, der angesichts der technischen Lehre des Dokuments D1 den Sprühstrahl aus dem Applikationsgerät (70) in der Abscheidungseinrichtung (10,20,30) vollständig auffangen möchte, den Flansch (111) automatisch als Konus oder Trichter ausbildete (vgl. Punkt 13.4.2 der Entscheidungsgründe).\n\n4.9 Wie auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung zugestand, war die Form eines Trichters oder einer Konus dem Fachmann zwar zum Zeitpunkt der Anmeldung des Patents bekannt. Die Kammer geht auch davon aus, dass dieses auch auf die Eignung eines Trichters beim Einsammeln einer Flüssigkeit in einem Behälter zutrifft.\n\nAngesichts der in Absatz [0013] ausdrücklich offenbarten Funktion des Flansches 111, wonach dieser dazu dient, ein Spritzen der aus der Beschichtungsmaschine austretende Waschflüssigkeit aus der oberen Öffnung zu verhindern, ist es für die Kammer jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Fachmann erwogen haben könnte, den Flansch 111 zum Erfüllen einer weiteren, anders gearteten Funktion, nämlich eines Einsammelns von Flüssigkeiten, anzupassen und diesen ohne weitere Überlegungen als Konus oder Trichter auszubilden.\n\nDie Beschwerdeführerin wendete deshalb zu Recht ein, dass sich in dem Dokument D1 kein Hinweis darauf findet, den Flansch 111 zu verändern (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 14, letzter Absatz). Der angefochtenen Entscheidung sind ebenfalls keine Feststellungen dazu zu entnehmen, dass der Fachmann seinem Fachwissen oder dem Stand der Technik einen Anlass für eine Anpassung des Flansches hätte entnehmen können und die Kammer vermag auch keinen solchen Hinweis aus dem Fachwissen oder dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik erkennen.\n\nDer Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I beruht daher entgegen der Feststellung der Einspruchsabteilung auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den Offenbarungen der Dokumente D1. Die Ausführungen zu Anspruch 1 gelten in gleichem Maße auch für den Anspruch 8 gemäß Hilfsantrag I, der alle Merkmale von Anspruch 1 beinhaltet.\n\n5. In der angefochtenen Entscheidung wurde keine weiteren Hindernisse gegen eine beschränkte Aufrechterhaltung im Umfang des Hilfsantrags I festgestellt, auch kann die Kammer keine möglichen Hindernisse erkennen, die einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung im Umfang des Hilfsantrags I entgegenstünden.\n\n6. Nach der eindeutigen Verfahrenserklärung der Beschwerdeführerin, bei Bestätigung der Patentfähigkeit des Hilfsantrags I diesen zum neuen Hauptantrag zu erklären, entfällt die Notwendigkeit einer Prüfung des ursprünglichen, auf das Patent in der erteilten Fassung gerichteten Beschwerdebegehrens.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geändertem Umfang mit folgenden Ansprüchen und einer noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten:\n\nAnsprüche:\n\nNr. 1 bis 10 eingereicht als Hilfsantrag I mit der Beschwerdebegründung vom 13. September 2019. Der Geschäftsstellenbeamte:\n\nDer Vorsitzende:\n\nG. Nachtigall I. 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