{"status":"available","doknr":"EPO-T191701DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2022:T170119.20221108","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.5.02","decided":"2022-11-08","aktenzeichen":"T 1701/19","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1701/19 - 3.5.02\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.5.02 vom 8. November 2022 Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende) Lenze Drives GmbH Breslauer Straße 3 32699 Extertal (DE) Vertreter:\n\nPatentanwälte Ruff, Wilhelm, Beier, Dauster & Partner mbB Postfach 10 40 36 70035 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:\n\nSEW-EURODRIVE GmbH & Co. KG Ernst-Blickle-Straße 42 76646 Bruchsal (DE) (Patentinhaberin) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nR. Lord F. Giesen A. Bacchin Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0994559 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 9. April 2019.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die vorliegende Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Streitpatent in der Fassung gemäß damaligem 1. Hilfsantrag aufrechtzuerhalten.\n\nII. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 vom 24. August 2022 teilte die Kammer den Verfahrensbeteiligten ihre vorläufige Einschätzung mit, nach der insbesondere die Änderungen des Merkmals M3 des Hauptantrages Gegenstände einzuführen schienen, die über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinausgingen.\n\nIII. Mit den Schreiben vom 7. September 2022 und vom 15. September 2022 nahmen die Beschwerdeführerin beziehungsweise die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hierzu Stellung.\n\nIV. Am 8. November 2022 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Die abschließenden Anträge der Verfahrensbeteiligten sind wie folgt:\n\nDie Beschwerdeführerin beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, oder, hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent in geänderter Fassung gemäß einem der 2. bis 7. Hilfsanträge, eingereicht mit Schreiben vom 24. August 2018, aufrechtzuerhalten. Zusätzlich beantragte die Beschwerdegegnerin die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Prüfung der 2. bis 7. Hilfsanträge.\n\nDie Kammer bemerkt, dass die Hilfsanträge der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Einspruchsverfahren nicht umnummeriert wurden. Der 1. Hilfsantrag aus dem Einspruchsverfahren ist nun im Rang der Hauptantrag im Beschwerdeverfahren, an den sich die 2. bis 7. Hilfsanträge direkt anschließen.\n\nV. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:\n\nM1 \"Umrichter-Baureihe, deren Umrichter jeweils für einen Elektromotor vorgesehen sind und jeweils M2 ein Leistungselektronik und Anschlusseinrichtungen für Leistungskabel umfassendes Leistungsmodul Li (10) einer Serie von Leistungsmodulen verschiedener zulässiger Baugrößen B1 ... Bn mit jeweiligen Leistungsgrößen L1 ... Ln, M3 einen eine elektronische Schaltung umfassenden Steuerkopf Sf (20) einer Serie von Steuerköpfen S1 ... Sm, dessen Platine mit der elektronischen Schaltung ausgelegt ist für ein Steuer- und Regelverfahren mit oder ohne Sensor zur Winkelerfassung des Rotors des Elektromotors, M4 und eine eine Platine umfassende Anschlusseinheit Ak (30) einer Serie von Anschlusseinheiten A1 ... AP aufweisen, M5 wobei die Platine der Anschlusseinheit Ak Anschlusseinrichtungen für einen Sensor zur Winkelerfassung des Rotors des Elektromotors aufweist, M6 wobei die Platine der Anschlusseinheit Ak Anschlusseinrichtungen für eine serielle oder parallele Schnittstelle aufweist, M7 wobei der Umrichter das Leistungsmodul Li, den Steuerkopf Sf und die Anschlusseinheit Ak jeweils derart aufweist, dass der Umrichter modular zusammensetzbar und herstellbar ist, so dass das Leistungsmodul Li, der Steuerkopf Sf und die Anschlusseinheit Ak für das Steuer- und Regelverfahren geeignet ist, M8 wobei ein Handbediengerät (40) mittels eines mechanischen Einrastmechanismus (43) am Steuerkopf (20) befestigt ist, M9 wobei ein Stecker in eine Buchse an der Unterseite des Handbediengeräts (40) geführt ist, so dass elektrische Verbindungen geschlossen werden und gleichzeitig das Handbediengerät (40) mit dem Steuerkopf (20) mechanisch lösbar und fest verbunden wird, M10 wobei ein Erdungsblech (23) derart ausgebildet ist, dass dieses Erdungsblech vom Leistungsmodul Li zum Steuerkopf Sf eine elektrische Masseverbindung darstellt, M11 wobei das Erdungsblech (23) derart ausgebildet ist, dass es eine Kühlfunktion für mindestens ein Bauelement der Platine des Steuerkopfes Sf erfüllt.\"\n\nDie Merkmalsgliederung entspricht derjenigen aus Punkt 9 der angefochtenen Entscheidung. Die unabhängigen Ansprüche gemäß 2. bis 7. Hilfsantrag enthalten allesamt das Merkmal M3 in ungeänderter Form.\n\nVI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, insoweit es für die vorliegende Entscheidung relevant ist, lässt sich wie folgt wiedergeben:\n\nDie Änderungen von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag erfüllten nicht die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ. Bezüglich Merkmal M3 sei ursprünglich definiert gewesen, dass es eine Serie von Platinen geben müsse, die jeweils unterschiedlich ausgestaltet seien, während dies im geänderten Anspruch 1 nicht mehr der Fall sei. Die Passagen in der ursprünglichen Anmeldung auf Seite 3, letzter Absatz, Seite 4, fünfter Absatz und Seite 5, dritter Absatz, enthielten keine ursprüngliche Offenbarung für die Änderung. Gemäß Seite 3, letzter Absatz, sei explizit offenbart, dass die Platine der Steuerköpfe je nach Applikation hinsichtlich Hardware und Software verschieden sei. Dies entspräche dem, was das ursprüngliche Merkmal M3 ausgesagt habe. Ebenso besage die Offenbarung auf Seite 5, dritter Absatz, dass die Platinen unterschiedlich bestückt würden. Das entsprechende Argument der Beschwerdegegnerin aus dem Schreiben vom 15. September 2022 zitiere den Anspruchswortlaut fehlerhaft, da dieser das Wort \"verschiedene\" entgegen der Aussage der Beschwerdegegnerin nicht mehr enthalte.\n\nSomit liege eine unzulässige Änderung vor.\n\nVII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, insoweit es für die vorliegende Entscheidung relevant ist, lässt sich wie folgt wiedergeben:\n\nDie Änderungen genügten den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ. Es handele sich bei Merkmal M3 lediglich um eine äquivalente Umformulierung und Einschränkung. Im Anspruch 1 der ursprünglichen Anmeldung sei formuliert:\n\n\"Serie von Steuerköpfen, deren Platine jeweils verschieden ausgelegt ist für verschiedene Applikationen.\" Äquivalent umformuliert bedeute dies:\n\n\"Serie von Steuerköpfen, deren Platine jeweils verschieden ausgelegt ist für Applikation 1 oder Applikation 2.\" Mit Applikation 1 = Regelverfahren mit Sensor und Applikation 2 = Regelverfahren ohne Sensor ergebe sich weiterhin äquivalent umformuliert:\n\n\"Serie von Steuerköpfen, deren Platine jeweils verschieden ausgelegt ist für ein Regelverfahren mit oder ohne Sensor.\" Da die Serie Steuerköpfe umfasse, die jeweils eine Platine haben, weist also die Serie auf:\n\n\"Steuerkopf einer Serie von Steuerköpfen, dessen Platine jeweils verschieden ausgelegt ist für ein Regelverfahren mit oder ohne Sensor.\" Dies aber sei genau die Formulierung des Merkmals M3 gemäß Anspruch 1 des Hauptantrages. Daher liege keine unzulässige Änderung vor.\n\nSollte die Kammer den Hauptantrag wider Erwarten nicht für gewährbar erachten, sei eine Zurückverweisung für eine materiell-rechtliche Diskussion der Hilfsanträge sinnvoll.\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen der Artikel 106 und 108 EPÜ, sowie der Regel 99 EPÜ. Sie ist daher zulässig.\n\n2. Hauptantrag - Änderungen 2.1 Anspruch 1 gemäß Hauptantrag enthält Änderungen, die über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinausgehen. Daher erfüllt der Hauptantrag nicht die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ.\n\n2.2 Ursprünglich offenbart war in Anspruch 1, dass die Platinen der Steuerköpfe \"jeweils verschieden ausgelegt [sind] für verschiedene Applikationen, wie verschiedene Steuer- und Regelverfahren mit oder ohne Sensoren zur Winkelerfassung des Rotors des Elektromotors\". (Unterstreichung durch die Kammer).\n\nIm geänderten Anspruch 1 gemäß Hauptantrag wird nun hingegen gefordert, dass \"[die] Platine mit der elektronischen Schaltung ausgelegt ist für ein Steuer- und Regelverfahren mit oder ohne Sensor zur Winkelerfassung des Rotors des Elektromotors\". Gemäß der ursprünglichen Formulierung des Anspruches gab es also für jede Applikation, zum Beispiel ein Regelverfahren mit Sensor als eine Applikation oder ein Regelverfahren ohne Sensor als weitere Applikation, eine eigene Platine des Steuerkopfes. Dies folgt ganz eindeutig aus der Formulierung \"jeweils verschieden ausgelegt ist\". Diese Formulierung drückt unmissverständlich aus, dass es genauso viele verschiedene Platinen wie Applikationen gibt. Dem geänderten Anspruchsmerkmal M3 ist hingegen zu entnehmen, dass für die gesamte Umrichter-Baureihe eine einzige Platine für die Steuerköpfe verwendet wird, die sowohl für Steuerverfahren mit Winkelerfassung als auch ohne Winkelerfassung verwendet wird. Demnach wären die Platinen der Serie eben nicht mehr jeweils verschieden für die Applikationen \"mit Sensor\" und \"ohne Sensor\", sondern es wird vielmehr eine Platine für beide Applikationen vorgesehen.\n\nAuch die Passagen der ursprünglich eingereichten Beschreibung auf Seite 3, letzter Absatz, auf Seite 4, fünfter Absatz und auf Seite 5, dritter Absatz stützen diese Änderung nicht, denn auch dort wird nur offenbart, dass ein Platine jeweils nur für eine Applikation ausgelegt ist.\n\n2.3 Das Gegenargument der Beschwerdegegnerin ist nicht zutreffend. Im letzten Schritt ihrer Argumentationskette behauptet die Beschwerdegegnerin, die im Anspruch verwendete Formulierung sei wie folgt:\n\n\"Steuerkopf einer Serie von Steuerköpfen, dessen Platine jeweils verschieden ausgelegt ist für ein Regelverfahren mit oder ohne Sensor\" Offensichtlich fehlt aber im tatsächlichen Wortlaut von Merkmal M3 nicht nur das Wort \"jeweils\", sondern auch das Wort \"verschieden\". Es ist gerade die Streichung dieser beiden Worte, die einen neuen Sachverhalt einführt, nämlich, dass nicht eine Platine pro Applikation vorhanden ist, wie ursprünglich offenbart, sondern nun eine Platine für zwei Applikationen (mit oder ohne Sensor). Die Umformulierung ist daher gerade nicht äquivalent zum ursprünglichen Wortlaut.\n\n3. 2. bis 7. Hilfsantrag 3.1 Zulässigkeit Die Kammer und die Beschwerdeführerin hatten Zweifel an der Zulässigkeit des 2. bis 7. Hilfsantrages geäußert. Die Frage der Zulässigkeit des 2. bis 7. Hilfsanträge konnte aber dahinstehen, da selbst bei Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren die Hilfsanträge nicht gewährbar sind. Die Hilfsanträge weisen nämlich allesamt Änderungen auf, die über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinausgehen.\n\n3.2 Zurückverweisung Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrem Schreiben vom 15. September 2022, also nach Erhalt der vorläufigen Einschätzung der Kammer, die Zurückverweisung insbesondere zur weiteren materiell-rechtlichen Prüfung der 2. bis 7. Hilfsanträge beantragt. Ihrer Ansicht nach sei dies besonders in dem Fall sinnvoll, wenn wider Erwarten - die Kammer den Hauptantrag für nicht gewährbar erachten sollte.\n\nGemäß Artikel 11 VOBK 2020 verweist die Kammer die Angelegenheit zurück, wenn es hierfür besondere Umstände gibt. Die Beschwerdegegnerin hat solche Umstände nicht dargelegt. Die Kammer konnte ausgehend von der Diskussion des Hauptantrags und der entsprechenden Eingaben der Parteien zu einer Entscheidung in der Sache über die Hilfsanträge entscheiden, wie dem folgenden Abschnitt zu entnehmen ist. Eine Zurückverweisung wäre unter diesen Umständen nicht sinnvoll gewesen, sondern hätte das Verfahren ohne Notwendigkeit in die Länge gezogen. Die Beschwerdegegnerin war durch die Mitteilung der Kammer von deren vorläufiger Einschätzung unterrichtet. Die vorläufige Einschätzung der Kammer wiederum fußte auf einem Einwand (die Streichung des Merkmals, dass die Platine verschieden ausgelegt sind), welchen die Beschwerdeführerin bereits im Einspruchsverfahren vorgetragen und in ihrer Beschwerdebegründung erneut erhoben hatte.\n\nDaher gibt die Kammer den Antrag auf Zurückverweisung nicht statt.\n\n3.3 Änderungen Die unabhängigen Ansprüche gemäß den 2. bis 7. Hilfsanträgen enthalten alle ein zum Merkmal M3 des Hauptantrages wortgleiches Merkmal. Die weiteren Änderungen dieser Hilfsanträge sind offensichtlich nicht geeignet, um die im Rahmen des Hauptantrags festgestellte unzulässige Änderung zu beheben. Dieselben Argumente wie für den Hauptantrag treffen also auch auf jeden der 2. bis 7. Hilfsanträge zu. Diese erfüllen daher ebenso wenig die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ.\n\n4. Schlussfolgerungen Da keine der Anträge der Beschwerdegegnerin den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ genügt und da eine Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung nicht geboten war, gibt die Kammer dem Antrag der Beschwerdeführerin statt.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Der Antrag auf Zurückverweisung wird zurückgewiesen.\n\n3. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nU. Bultmann R. Lord","source":"epo","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t191701du1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2022-11-08/t-1701-19","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t191701du1","attribution":{"source":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA)","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t191701du1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2022-11-08/t-1701-19","upstream":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t191701du1","retrieved":"2026-10-26 02:22:00.335122+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2022-11-08/t-1701-19","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.5.02","date":"2022-11-08","dockets":["T 1701/19"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2022:T170119.20221108","ids":{"doknr":"EPO-T191701DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2022:T170119.20221108"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 08.11.2022 – T 1701/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2022-11-08/t-1701-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"epo","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t191701du1","retrieved_at":"2026-10-26T02:22:00.335122+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA)","source_url":"https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t191701du1"}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}