{"status":"available","doknr":"EPO-T191278DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2022:T127819.20220120","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.4.02","decided":"2022-01-20","aktenzeichen":"T 1278/19","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 1278/19 - 3.4.02\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 20. Januar 2022 Beschwerdeführerin:\n\n(Einsprechende) ASM Automation Sensorik Messtechnik GmbH Am Bleichbach 18-24 85452 Moosinning (DE) Vertreter:\n\nWeickmann & Weickmann PartmbB Postfach 860 820 81635 München (DE) Beschwerdegegnerin:\n\nHydac Electronic GmbH Hauptstrasse 27 66128 Saarbrücken (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:\n\nBartels und Partner, Patentanwälte Lange Strasse 51 70174 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nR. Bekkering A. Hornung B. Müller Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 18. Februar 2019 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2556344 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Einsprechende Einspruchsabteilung, hat gegen die den Einspruch Entscheidung gegen das der Patent Nr. 2556344 zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt. Mit dem Einspruch war das Patent in gesamtem Umfang im Hinblick auf Artikel 100 a), b) und c) EPÜ angegriffen worden.\n\nDie Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a), b) und c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form nicht entgegenstünden.\n\nII. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 2556344.\n\nIII. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.\n\nIV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK 2020, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung Aspekten vorliegenden des zu bestimmten, wesentlichen Beschwerdeverfahrens mit.\n\nInsbesondere teilte die Kammer den Beteiligten mit, dass der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 des Patents wie erteilt keine erfinderische Tätigkeit gegenüber vorliegenden Stand der Technik aufzuweisen schien. dem V. Die Mitteilung der Kammer nahm aus dem erstinstanzlichem Bezug auf die folgende, Verfahren bereits bekannte Druckschrift E2: US 5,590,091. VI.\n\nDie vorläufige Meinung der Kammer hinsichtlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit war in der Mitteilung der Kammer, Punkt 11, wie folgt formuliert:\n\n\"11. Erfinderische Tätigkeit - Artikel 100 a) und 56 EPÜ 11.1 Entgegen der angefochtenen Entscheidung scheint der Gegenstand des Anspruchs 1 durch das Dokument E2 nahegelegt zu sein (Artikel 56 EPÜ).\n\n11.1.1 Es scheint zwischen den Parteien unstrittig zu sein, dass E2 alle Merkmale des Anspruchs 1 außer den Merkmalen (i), (k) und (l) offenbart (siehe angefochtene Entscheidung, Punkt 4.1; Beschwerdebegründung, Seite 10, letzter Absatz). [Zur Bedeutung der Merkmale siehe unten, Punkt der IX.\n\nNummerierung der vorliegenden Entscheidung].\n\n11.1.2 Ausgehend von dem in E2, Figur 2D, dargestellten Ausführungsbeispiel als nächstliegendem Stand der Technik, ist die objektive technische Aufgabe als \"die Realisierung einer (ungleichmäßigen) layer'\" in der Druckausübung angefochtenen auf Entscheidung, den 'inner Seite 17, Druck des zweiter Absatz, formuliert.\n\n11.1.3 Merkmal (i) E2, Spalte 9, Zeilen 11 bis 16, lehrt, den Dämpfungsglieds (8) auf den Messdraht (4) ungleichmäßig zu verteilen, nämlich so, dass der Druck von dem in der Nähe der Signaleinrichtung (26) ausgehenden Ende des Dämpfungsglieds (8) in Richtung auf den Endverschluss (20) des Messsystems offenbarten zunehmend stärker Möglichkeiten, Dämpfungsglied (8) wird. Eine diesen herzustellen, der in E2 auf das darin, die Druck besteht Metallhülse (9) entsprechend zusammenzupressen (E2, Spalte 8, Zeilen zunehmend 9 bis 12).\n\nstärker Dadurch verengt zu scheint werden. die Metallhülse Merkmal (i) des Anspruchs 1, wenn überhaupt neu, scheint somit nicht zur erfinderischen Tätigkeit beizutragen.\n\n11.1.4 Merkmal (l) E2 offenbart nicht ausdrücklich den genauen geometrischen Verlauf der Metallhülse nach dessen Zusammenpressen. Jedoch offenbart E2, dass durch das Zusammenpressen ein angemessener Druck Impedanzanpassung ausgeübt über eine wird, vorbestimmte um eine Länge des Dämpfungselements (6) zu erreichen (E2, Spalte 8, Zeilen 13 bis 19).\n\nEine akustische Impedanzanpassung besteht darin, den Druck auf den Messdraht allmählich zu erhöhen, beispielsweise anhand eines schrägen 45°-Schnitts der der Signaleinrichtung Dämpfungsglieds Ähnliche (26) (8) Hinweise zugedrehten (E2, Spalte hinsichtlich Endfläche (32) des 8, Zeilen bis 23).\n\nder Notwendigkeit 20 einer graduellen Impedanzanpassung finden sich in E2, Spalte 7, Zeilen 48 bis 64 (\"to change the acoustic impedance of the damping element 6 but to do so gradually\"), und E2, Spalte 8, Zeilen 24 bis 49 (\"to place another damping sleeve 33 (...)\n\n[which] should have less pressure\"). Eine offensichtliche, wenn nicht sogar die einzige Möglichkeit, eine solche Impedanzanpassung zu gewährleisten, scheint zu sein, einen Metallhülse konischen (9) Verlauf vorzusehen, der zusammengepressten der stetig und unterbrechungsfrei ist. Siehe den Hinweis in E2, Spalte 7, Zeilen 57 bis 60, wonach aufgrund der Impedanzanpassung keine Reflexionen an Stellen plötzlicher Veränderungen der akustischen Impedanz auftreten. Damit scheint das Merkmal (l) nicht zur erfinderischen Tätigkeit beizutragen.\n\n11.1.5 Merkmal (k) E2 offenbart, dass die Dämpfung und Impedanzanpassung über eine vorbestimmte Länge des Dämpfungselements (6) stattfindet (E2, Spalte 8, Zeilen 17 bis 19; Spalte 9, Zeilen 10 bis 15). Diese Länge, über Verlauf zusammengepresst welche die Länge wird Metallhülse wird.\n\nOb bestimmt zu einem die von der konischen Metallhülse über ihre gesamte Länge, wie in Merkmal (k) definiert, oder nur über eine technisch Teillänge unerheblich zusammengepresst zu sein, wird, solange die scheint gewünschte Dämpfung und Impedanzanpassung erzielt werden. In diesem Sinne ist für die welcher relevante \"über die verbunden Kammer derzeit nicht ersichtlich, technische Effekt mit dem Teilmerkmal hülsenartigen Einfassung\" gesamte Länge ist inwiefern und der dieses Teilmerkmal eine der Meinung der Einspruchsabteilung, wonach das beanspruchte System eine erfinderische nicht erfinderische Tätigkeit begründen kann.\n\n11.1.6 Die Kammer kann sich Tätigkeit vorläufig gegenüber E2 aufweist, Spalte Zeilen anschließen. Einerseits wird in E2, 7, 60 bis 64, allgemein darauf hingewiesen, dass der \"tuning wire\" in irgendeinem der in den Figuren 2a-2d gezeigten Ausführungsbeispielen verwendet werden kann. Andererseits wird in E2 die Zusammenpressung der Metallhülse (9) auch als eine Alternative zu der Lösung des \"tuning wire\" beschrieben (siehe E2, Spalte 8, Zeilen 3 und 4: \"there are other mechanisms besides the tuning wire 5 that can be used\").\n\nWie von der Einsprechenden in der Beschwerdebegründung, Seite 11, vorgetragen, ist daher die in der angefochtenen Absatz, beschriebene 'tuning wire' Entscheidung, Lösung \"auch Seite 17, dritter Fig. 2d auf in zurückzugreifen\" nicht die den einzige, naheliegende Lösung, sondern ebenfalls die oben in Punkt 11.1.4 beschriebene Lösung der Verwendung einer Metallhülse, mit der eine Impedanzanpassung anhand eines konischen Verlaufs erreicht wird.\n\n11.1.7 Zusammenfassend ist die Kammer der vorläufigen Meinung, dass E2 das System des Anspruchs 1, insbesondere die Merkmale (i), (k) und (l), nahelegt\".\n\nVII. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 20. Januar 2022 statt.\n\nVIII. Die Patentinhaberin war ohne Ankündigung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Am Tag der um 9.00 Uhr angesetzten mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer teilte der Vertreter der Patentinhaberin der Geschäftsstelle Nachfrage mündlichen hin um der Verhandlung Kammer Uhr auf mit, deren dass teilnehmen er werde telefonische nicht und an um der eine schriftliche Entscheidung nach Aktenlage bitte.\n\nIX. Der Wortlaut des Anspruchs\n\n1 des Patents wie erteilt lautet (die Bezeichnungen (a) bis (n) wurden dem Wortlaut der jeweiligen Merkmale vorangestellt):\n\n(a) System zur Bedämpfung der Reflexionswelle am offenen Ende (6) eines magnetostriktiven Sensorsystems, (b) das mindestens eine Magneteinrichtung (2) aufweist, (c1) die relativ zu einem mechanisch auslenkbaren Messdraht (1) verfahrbar ist, der unter Einwirkung eines Stromimpulses (3) eine Auslenkung erfährt, (c2) die von einer Signaleinrichtung (5) bearbeitbar ist, (d) und (e) wobei das System mindestens ein am offenen Ende (6) am Messdraht (1) anliegendes Dämpfungsteil (8) mit einem schlauchförmigen Dämpfungsglied (9) aufweist, (f) das mittels einer hülsenartigen Einfassung (11) mit dem Messdraht (1) verklemmbar ist, (g) wobei die hülsenartige Einfassung (11) aus einem für das Anbringen am Dämpfungsglied geweiteten Ausgangszustand Klemmkraft auf das in (9) einen vorgesehenen, verengten, Dämpfungsglied (9) eine ausübenden Funktionszustand verformbar ist, dadurch gekennzeichnet, (h) dass sich auf dem schlauchartigen Dämpfungsteil (9) die hülsenartige Einfassung (11) befindet, (i) dass die hülsenartige Einfassung (11) von ihrem der Signaleinrichtung (5) benachbarten Ende (19) ausgehend in Richtung auf das andere Ende (19') hin zunehmend stärker verengt ist, (k) so dass gleichfalls das über die schlauchartige gesamte Länge Dämpfungsglied der (9) hülsenartigen Einfassung (11) zu einem konischen Verlauf gepresst ist, (l) dass zumindest der konische Verlauf der hülsenartigen Einfassung (11) stetig und unterbrechungsfrei ist, (m) dass sich das schlauchartige Dämpfungsglied (9) über die beiden Enden (19 und 19') der hülsenartigen Einfassung (11) hinaus erstreckt, und (n) dass der Messdraht (1) sich an beiden Enden (19 und 19') der hülsenartigen Einfassung (11) aus dem jeweiligen Ende (13) des schlauchartigen Dämpfungsgliedes (9) heraus nach außen erstreckt\".\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. In der Mitteilung, die der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, hat die Kammer ihre vorläufige und unverbindliche Auffassung zum Ausdruck gebracht und begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents wie erteilt keine erfinderische Tätigkeit aufweist. Siehe oben, Punkt VI.\n\n2. Die Patentinhaberin hat weder versucht, die vorläufige Stellungnahme der Kammer zu widerlegen noch neue Anträge gestellt, um die Einwände zu beseitigen.\n\n3. Die Kammer sieht keinen Grund, von ihrer vorläufigen Auffassung abzuweichen. Damit wird diese endgültig.\n\n4. Daraus folgt, dass der Patents wie erteilt Gegenstand nicht auf des einer Anspruchs 1 des erfinderischen Tätigkeit beruht. Somit steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegen (Artikel 101 (2) EPÜ).\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\n1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.\n\n2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nL. Gabor R. 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