{"status":"available","ecli":"ECLI:EP:BA:2022:T098517.20220304","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.2.02","decided":"2022-03-04","aktenzeichen":"T 985/17","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 0985/17 - 3.2.02\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 4. März 2022 Beschwerdeführer:\n\n(Einsprechende) Schmitt-Nilson, Gerhard, /Waibel, Stefan Destouchesstr. 68 80796 München (DE) Vertreter:\n\nSchmitt-Nilson Schraud Waibel Wohlfrom Patentanwälte Partnerschaft mbB Pelkovenstraße 143 80992 München (DE) Beschwerdegegnerin:\n\nPaul Hartmann Aktiengesellschaft Paul-Hartmann-Strasse 12 89522 Heidenheim (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:\n\nDREISS Patentanwälte PartG mbB Postfach 10 37 62 70032 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:\n\nEntscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Januar 2017 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2367577 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nM. Alvazzi Delfrate S. Dennler Y. Podbielski\n\nSachverhalt und Anträge\n\nDie Beschwerdeführer (Einsprechenden) legten Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen. In ihrer Mitteilung nach Regel 84 (1) EPÜ wies die Kammer darauf hin, dass auf das Patent für alle benannten Vertragsstaaten verzichtet wurde oder es für alle Staaten erloschen sei. Daraufhin beantragten die Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist, das Verfahren fortzusetzen. Nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin), dass sie keine Rechte aus dem Patent bzw. den daraus entstandenen Schutzrechten gegen die Einsprechenden geltend machen werde und beantragte die Beendigung des Beschwerdeverfahrens.\n\nIn ihrer Mitteilung vom 28. Januar 2022 wies die Kammer darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren von Seiten der Beschwerdegegnerin nur dadurch beendet werden kann, indem sie erklärt, dass sie der Fassung, in der das Patent erteilt wurde, nicht mehr zustimmt und keine geänderte Fassung einreichen wird. Wenn nämlich keine von der Patentinhaberin gebilligte Fassung vorliegt, ist eines der Erfordernisse für dessen Aufrechterhaltung nicht erfüllt (Artikel 113 (2) EPÜ) und das Patent wird widerrufen.\n\nIn ihrem Schreiben vom 23. Februar 2022, das mit \"Auf den Bescheid vom 28. Januar 2022\" betitelt wurde, erklärte die Beschwerdegegnerin, dass \"das Patent zurückgenommen wird\" und dass \"die Patentinhaberin ihre Zustimmung zur erteilbaren Fassung widerruft.\"\n\nEntscheidungsgründe\n\nGemäß Artikel 113(2) EPÜ hat sich das Europäische Patentamt bei der Prüfung des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber an die von der Patentinhaberin vorgelegte und gebilligte Fassung zu halten. Diese Billigung liegt nicht vor, wenn die Patentinhaberin erklärt, dass sie der Fassung, in der das Patent erteilt wurde, nicht mehr zustimmt und keine geänderte Fassung einreichen wird.\n\nDie Kammer wertet die Erklärungen der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2022, auch vor dem Hintergrund des vorausgegangenen Schriftverkehrs, als eindeutige Willenserklärung, dass keine gebilligte Fassung des Patents vorliegt und auch keine geänderte Fassung mehr eingereicht werden wird, mit der Folge, dass das Patent widerrufen wird.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nD. Hampe M. 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