{"status":"available","doknr":"EPO-T172662DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2021:T266217.20210422","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","senate":"Technische Beschwerdekammer 3.4.02","decided":"2021-04-22","aktenzeichen":"T 2662/17","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Beschwerde-Aktenzeichen: T 2662/17 - 3.4.02\n\nE N T S C H E I D U N G\n\nder Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 22. April 2021 Beschwerdeführer:\n\n(Patentinhaber) Führer, Gerhard Mausbergerstr. 9 97267 Himmelstadt (DE) Vertreter:\n\nPöhner, Wilfried Anton Pöhner Scharfenberger & Partner Patent- und Rechtsanwälte mbB Kaiserstrasse 33 Postfach 6323 97013 Würzburg (DE) Beschwerdegegner:\n\nInstitut für Biologie + Nachhaltigkeit IBN / Verband Baubiologie VB e.V. Erlenaustrasse 24 83022 Rosenheim (DE) (Einsprechender 1) Beschwerdegegner:\n\n(Einsprechender 2) Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierte Sachverständiger e.V. Charlottenstraße 79/80 10117 Berlin (DE) Vertreter:\n\nTegethoff, Sebastian Fortmann Tegethoff Patent- und Rechtsanwälte Oranienburger Straße 39 10117 Berlin (DE) Beschwerdegegner:\n\nVerein Deutscher Ingenieure e.V. VDI-Platz 1 40468 Düsseldorf (DE) (Einsprechender 3) Vertreter:\n\nCohausz Hannig Borkowski Wißgott Patentanwaltskanzlei GbR Schumannstraße 97-99 40237 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegner:\n\n(Einsprechender 4) Beschwerdegegner:\n\n(Einsprechender 5) Beschwerdegegner:\n\n(Einsprechender 6) Gesamtverband Schadstoffsanierung e.V. (GVSS) Nassauische Straße 15 10717 Berlin (DE) Bundesverband Schimmelpilzsanierung e.V. Münsterstraße 248 40470 Düsseldorf (DE) Berufsverband Deutscher Baubiologen VDB e.V. Sandbarg 7 21266 Jesteburg (DE) Vertreter:\n\nGille Hrabal Partnerschaftsgesellschaft mbB Patentanwälte Brucknerstraße 20 40593 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:\n\nGann Mess-u. Regeltechnik GmbH Postfach 10 01 65 Schillerstrasse 63 70839 Gerlingen (DE) (Einsprechende 7) Vertreter:\n\nDREISS Patentanwälte PartG mbB Friedrichstraße 6 70174 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:\n\nSprint Sanierung GmbH Düsseldorfer Str. 334 51061 Köln (DE) (Einsprechende 8) Vertreter:\n\nAngefochtene Entscheidung:\n\nRyll, Roland Rösler · Rasch · van der Heide & Partner Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Bodenseestraße 18 81241 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. November 2017 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2396639 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.\n\nZusammensetzung der Kammer:\n\nVorsitzender Mitglieder:\n\nR. Bekkering A. Hornung G. Decker\n\nSachverhalt und Anträge\n\nI. Die Patentinhaberin hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 2396639 zu widerrufen, Beschwerde eingelegt.\n\nII. Gemäß der Patent Entscheidung der Einspruchsabteilung erteilt, d.h. der wie dergestalt geändert, Inhalt ursprünglichen\n\n100 der (c) EPÜ). dass damalige dessen in Hilfsanträge 1 bis 3 definierte Erfindung angefochtenen Entscheidung vollständig offenbart, dem dass Anspruch nicht ein über hinausging Die 1 der so das Hauptantrag, Gegenstand Anmeldung war den (Artikel damaligen war laut der deutlich und Fachmann sie ausführen konnte (Artikel 83 EPÜ).\n\nIII. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020, die als Anlage einer beigefügt war, vorläufige und Ladung teilte die zur mündlichen Kammer den unverbindliche Meinung Aspekten des wesentlichen Verhandlung Beteiligten zu ihre bestimmten, vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.\n\nIV. In Antwort auf Patentinhaber 22. März 2021 die Mitteilung (Beschwerdeführer) einen neuen der Kammer mit Hauptantrag reichte Schreiben und einen der vom neuen Hilfsantrag ein.\n\nV. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 22. April 2021 statt.\n\nVI. Der Patentinhaber Aufhebung der (Beschwerdeführer) angefochtenen beantragte Entscheidung und die die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf der Grundlage der Ansprüche des Hauptantrags oder des Verhandlung anwesenden Hilfsantrags.\n\nVII. Die in der mündlichen Einsprechenden (OP1, OP2, OP5, OP6, OP8) beantragten, die Beschwerde zurückzuweisen.\n\nVIII. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf das folgende, aus dem erstinstanzlichen Verfahren bereits bekannte in Gebäuden\", Dokument:\n\nOP4-D1:\n\n\"Schimmelpilze und Bakterien G. Hankammer et al., 2003, Seiten 187 bis 189, 209 bis 213, 222, 223, 244, 245, 249 und 250. IX. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet:\n\n\"Verfahren zur Innenräumen oder Schimmelpilzen Entnahme effizienten von dafür und zu anderen Materialproben Ermittlung des verwendender Befalls von Baustoffe mit Mikroorganismen (M) und der durch die anschließenden Analyse dieser Proben, wobei für die Probenentnahme die Orte des Pilzbefalles ermittelt werden, indem wenigstens eine der drei nachfolgenden Prüfarten zur Anwendung kommt, dadurch gekennzeichnet, dass - im ersten Schritt durch wenigstens zwei Prüfungen von den drei Prüfarten - Geruchsprüfung (G) und/oder - Feuchtigkeitsmessung (F) und/oder - Temperaturmessung (T) und/oder [sic] jeweils ein räumliches Profil (P1, P2) der Abweichungen vom jeweiligen Normalwert erstellt wird, und - im zweiten Schritt für jeden Ort der Prüfung die ermittelten Werte der Abweichung vom Normalwert aus beiden gewählten Prüfarten zu einem Gesamtprofil (Pg) addiert werden, und - im dritten Schritt eine Materialprobe (M) zumindest an einem Ort entnommen wird, an dem die Summe der Abweichungen vom Normalwert aus beiden Prüfarten relativ groß ist.\"\n\nAnspruch 1 des Hilfsantrags 1 Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, Schritt des Verfahrens unterscheidet wie dass folgt sich von der zweite geändert wurde (Änderungen unterstrichen):\n\n\"im zweiten Schritt die Ergebnisse der beiden Prüfungen miteinander Prüfung kombiniert die werden, ermittelten jeweiligen Normalwert aus indem Werte beiden für der jeden Ort der Abweichung vom gewählten Prüfarten zu einem Gesamtprofil (Pg) addiert werden\".\n\nEntscheidungsgründe\n\n1. Hauptantrag 1.1 Zulassung Die Kammer lässt in Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 12 (4) VOBK 2007 und 13 (2) VOBK 2020 den Hauptantrag in das Beschwerdeverfahren zu.\n\n1.1.1 Mit der Beschwerdebegründung eingereichter Hauptantrag Anspruch 1 des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hauptantrags wurde dahingehend geändert, dass zwei Prüfarten aus einer Liste von drei anstatt vier Prüfarten auszuwählen sind. Die Kammer bemerkt einerseits, fehlenden dass die Einsprechenden ausgiebig zur sowohl in ihren jeweiligen Einspruchsschriften während der mündlichen Verhandlung vor der haben.\n\nDaher hätte der\n\nGründe\n\ngehabt, in Reaktion auf der Ansprüche Einspruchsabteilung vorgetragen Patentinhaber eindeutige diesen Einwand Ausführbarkeit Änderungen der Erfindung als bereits auch während des erstinstanzlichen Verfahrens einzureichen. Andererseits damaligen ist berücksichtigen, Mitteilung Vorbereitung ausreichend zu der der gemäß der Einspruchsabteilung mündlichen offenbart dass Verhandlung gewesen zu sein die zur Erfindung schien, um sie auszuführen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die Streichung einer der vier Prüfarten in Anspruch 1 der in der angefochtenen Entscheidung, Punkt 20.2, angegebene Grund für die mangelnde Offenbarung beseitigt wurde.\n\nDadurch hat sich der Umfang der Diskussion hinsichtlich der ausreichenden angefochtenen Anspruchssätzen keine Offenbarung im Entscheidung reduziert zusätzlichen Vergleich den der zugrunde liegenden erweitert. Auch sind Streichung der anstatt Probleme zu durch die vierten Prüfart entstanden.\n\nIn Abwägung dieser Faktoren kommt die Kammer zum Schluss, dass der Anspruchssatz Beschwerdebegründung gemäß eingereichten dem mit Hauptantrag in der das Verfahren zuzulassen ist (Artikel 12 (4) VOBK 2007).\n\n1.1.2 Mit Schreiben vom 22. März 2021 eingereichter Hauptantrag Der Anspruchsatz des vorliegenden Hauptantrags gegenüber dem mit der Beschwerdebegründung Anspruchssatz dahingehend geändert, Unteranspruch 10 \"gleichzeitig\" das Wort wurde eingereichten dass in dem hinzugefügt wurde.\n\nSomit wurde Anspruch 10 in seine der erteilten Fassung entsprechenden Form zurückgebracht. Diese Änderung des Unteranspruchs 10 stellt eine geringfügige Änderung, offensichtlich in Reaktion auf ein irrtümliches Weglassen des genannten Worts im ursprünglichen Hauptantrag, dar. In dem vorliegendem Fall betrachtet einen die Kammer diese außergewöhnlichen geringfügige Umstand Änderung als Sinne des im Artikels 13 (2) VOBK 2020 und lässt daher den geänderten Hauptantrag in das Beschwerdeverfahren zu.\n\n1.2 Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 weist im Hinblick auf das Dokument OP4-D1 keine erfinderische Tätigkeit auf (Artikel 56 EPÜ).\n\n1.2.1 Aufgrund der vorgetragenen während Argumente der der mündlichen Einsprechenden Verhandlung OP5/OP6 und OP1/OP2, sowie der Argumente in den Beschwerdeerwiderungen der Einsprechenden Einsprechenden (siehe z.B. OP5/OP6, Beschwerdeerwiderung der Beschwerdeerwiderung Punkte 89 Einsprechenden bis OP8, der 108; Seite 5, zweiter bis vierter Absatz; Seite 7, letzter Absatz bis Seite 8, letzter Absatz), ist die Kammer der Ansicht, dass das in OP4-D1, Seite 188, Abbildung 5.1, offenbarte Verfahren das Verfahren des Anspruchs 1 nahelegt.\n\na) Es geht nicht ausdrücklich aus OP4-D1 hervor, dass i) durch zwei Prüfungen von den drei Prüfarten jeweils ein räumliches Profil der Abweichungen vom jeweiligen Normalwert erstellt wird, und ii) für jeden Ort der Prüfung iii) die ermittelten Werte der Abweichung vom Normalwert aus beiden gewählten Prüfarten zu einem Gesamtprofil addiert werden und iv) eine Materialprobe an wird, an Summe dem die einem Ort der entnommen Abweichungen relativ groß ist.\n\nb) Hierzu wird auf die Kästchen in der Abbildung 5.1 von OP4-D1 \"Feuchtigkeitsmessungen/Einsatz-Schimmel- Spürhund\", \"Lokalisierung/Markierung\", \"Bauteilöffnung\" und \"mikrobiologische Materialanalyse\" verwiesen.\n\nc) Wie in der OP5/OP6, Merkmal der Beschwerdebegründung Punkte (i) 96 Einsprechenden und 97, ist das der Feuchtigkeitsmessungen und aufgrund Geruchsprüfung der durch vorgetragen, einen Schimmel-Spürhund implizit in OP4-D1 offenbart. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der räumlichen Profils Begriff keine der Erstellung konkreten eines technischen Merkmale eines Profils aufweist. Beispielsweise fällt eine rein Erstellung Fall mentale eines bei oder auf räumlichen den würde, Anspruchs 1. Ohne Profils, in Feuchtigkeitsmessungen stattfinden Papier geschriebene die OP4-D1 und unter eine solche auf jeden erwähnten Geruchsprüfungen diesen Begriff zumindest des gedankliche Erstellung eines Gesamtprofils wäre die in Abbildung 5.1 von OP4-D1 erwähnte Lokalisierung / Markierung der Orte, an denen eine Bauteilöffnung und Materialentnahme zur mikrobiologischen Materialanalyse sinnvoll erscheint, nicht möglich.\n\nd) Um die mit Schimmel befallenen Stellen genauer zu lokalisieren, ist es für den Fachmann aufgrund seiner inhärenten kognitiven Fähigkeiten naheliegend, Feuchtigkeitsmessungen mehreren und unterschiedlichen Geruchsprüfungen Orten an durchzuführen und zwar so, dass die beiden Prüfungen an dem gleichen Ort stattfinden. Es ist offensichtlich unzweckmäßig, die beiden Prüfungen nur mehreren, aber durchzuführen.\n\nan einem einzigen jeweils Daher Ort oder verschiedenen liegt dem Merkmal an Orten (ii) keine erfinderische Tätigkeit zugrunde.\n\ne) Die beiden Begriffe \"Feuchtigkeitsmessungen\" und \"Einsatz-Schimmel-Spürhund\" sind in OP4-D1, Abbildung 5.1, durch beiden einen Schrägstrich Begriffe stehen nebeneinander. getrennt, einzeln OP4-D1 und offenbart d.h. die gleichwertig daher nicht ausdrücklich, die Ergebnisse der beiden Prüfarten zu einem Gesamtprofil Hinweis für verwenden.\n\nzu die addieren Entnahme einer den Fachmann offensichtlich, diese Ergebnisse verknüpfen, die Schimmel Für und um Summe als Materialprobe zu ist es Ort zu einen mit Entnahme von für die zu erhöhen. auszuwählen, jedoch miteinander Wahrscheinlichkeit, befallenen Materialproben die In diesem Zusammenhang wird auf die Aussage des Patentinhabers in der Beschwerdebegründung, Seite 5, letzter Absatz, verwiesen:\n\nliegt die \"Der vorliegend grundsätzliche Berücksichtigung mehr Wahrscheinlichkeit, patentierten Idee als einen Erfindung zugrunde, einer tatsächlich durch Prüfart die befallenen Ort zu beproben, vorteilhaft zu erhöhen (...). In dieser Allgemeinheit ist diese grundsätzliche Idee nicht neu, denn auch der Stand der Technik schlägt unzweifelhaft und unbestritten vor, mehr als eine Prüfart in Kombination einzusetzen\".\n\nf) Gemäß Anspruch Gesamtprofil 1 werden addiert\". die Anspruch Ergebnisse 1 lässt \"zu einem jedoch die genaue Bedeutung des Merkmals \"zu einem Gesamtprofil addiert\" offen. Auch die Beschreibung gibt keine präzise Definition dieses Merkmals. Vor allem geht aus dem Patent nicht hervor, dass dem Wort \"addiert\" im Zusammenhang des zweiten Schritts des Anspruchs 1 die Bedeutung einer rein mathematischen Operation im Sinne einer Addition zugeteilt von werden zwei muss.\n\nkonkreten In Zahlenwerten Abwesenheit einer eindeutigen Definition der Begriffe \"die ermittelten Werte\", \"Abweichung vom Normalwert\", \"Gesamtprofil\" und \"addiert\" ist die in Anspruch 1 erwähnte Addition von Abweichungswerten zu einem Gesamtprofil auch im Sinne einer allgemeinen Kombination, Verknüpfung oder Zusammenbetrachtung auszulegen von (siehe Einsprechenden qualitativen Faktoren Beschwerdeerwiderung OP5/OP6, Punkte 91 der und 99).\n\nBeispielsweise fallen die von der Einsprechenden OP8 in ihrer Beschwerdeerwiderung, Seite 5, genannten, qualitativen Faktoren \"relativ kühl\", \"relativ feucht\" und \"relativ muffig\" unter den Wortlaut des Anspruchs 1 \"räumliches Profil der Abweichungen vom jeweiligen Normalwert\".\n\nWeiter Anspruch definierte 1 qualitativen beispielsweise Profil Prüfergebnissen könnte das in offensichtlich aus wie \"gering\", \"mittelmäßig\" und \"stark\" erstellt werden.\n\ng) Aus den in Punkten e) und f) angegebenen Gründen fehlt es den Unterscheidungsmerkmalen Anspruchs 1 hinsichtlich (iii) und der Kombination (iv) der des beiden Prüfarten und dem Ort der Materialentnahme ebenfalls an einer erfinderischen Tätigkeit.\n\n1.2.2 Der Patentinhaber trug die folgenden Gegenargumente vor:\n\na) Gemäß dem Patentinhaber werde in OP4-D1 kein Geruchsprofil erstellt. dem Verfahren von Wie oben in Punkt 1.2.1 c) erläutert, ist zumindest eine gedankliche implizit in Erstellung OP4-D1 Lokalisierung der Geruchsprüfung durch eines offenbart, Geruchsprofils da ansonsten die Materialentnahme aufgrund der den Schimmel-Spürhund nicht möglich wäre.\n\nb) Gemäß dem Patentinhaber gleichzeitige offenbare Durchführung OP4-D1 nicht die Prüfungen an der beiden d) erläutert, jedem Ort der Prüfung. Wie oben in Punkt 1.2.1 ist eine Durchführung der beiden Prüfungen an dem gleichen Ort naheliegend. Anspruch 1 ist nicht eingeschränkt auf eine gleichzeitige Durchführung der Prüfungen.\n\nc) Gemäß dem Patentinhaber sind \"Feuchtigkeitsmessungen\" Spürhund\" in OP4-D1, die und beiden Begriffe \"Einsatz-Schimmel- Abbildung 5.1, durch einen Schrägstrich getrennt, der als \"oder\" anstatt \"und\" zu verstehen Kapitel sei. 7.3.1, Auf Seite dritter Feuchtigkeitsmessungen 245 von Unterpunkt, und OP4-D1, seien die die Geruchsprüfungen als 1.2.1 e) erläutert, das Kombination der Feuchtigkeitsmessungen \"oder-Varianten\" offenbart.\n\nWie oben Merkmal in einer Punkt weist und der Geruchsprüfungen keine erfinderische Tätigkeit auf.\n\nd) Gemäß dem Patentinhaber entspräche die in Anspruch 1 erwähnte Addition nicht einer bzw. Summe bloßen der Abweichungswerte Kombination der Feuchtigkeitsmessungen und Geruchsprüfung von OP4-D1. Es handele sich im Anspruch 1 um eine engere Auslegung im Sinne einer mathematischen Addition bzw. Summe von Zahlenwerten. Der Patentinhaber sieht sich in dieser Auffassung bestätigt durch die schriftlichen Eingaben der Einsprechenden (z.B. Schreiben der Einsprechenden OP5/OP6 vom 19. Februar 2021, Punkt 7, Seiten 5 bis 9).\n\nWie oben in Punkt 1.2.1 f) erläutert, ist Anspruch 1 so breit wie technisch sinnvoll auszulegen. Im Lichte sowohl der Beschreibung als auch des vagen Wortlauts des Anspruchs 1 ist die Kammer der Ansicht, dass auch eine Kombination oder Verknüpfung von Messungen im Allgemeinen unter den Begriff \"Addition\" bzw. \"Summe\" des Anspruchs 1 fällt. Die Kammer bemerkt, dass die Einsprechenden schriftlich nicht sondern eine breite Auslegung des \"Summe\" vortrugen (siehe auch \"Addition\" bzw. Beschwerdeerwiderung Punkte 89 bis der 108; nur eine enge, Begriffs Einsprechenden z.B. OP5/OP6, Beschwerdeerwiderung der Einsprechenden OP8, Punkt C, Seiten 4 bis 8; Schreiben der Einsprechenden OP5/OP6 vom 19. Februar 2021, Punkt 8, Seite 9) 2. Hilfsantrag - Zulassung Die Kammer lässt Ermessens gemäß den Artikel Hilfsantrag in 13 2020 (2) VOBK Ausübung nicht ihres in das Beschwerdeverfahren zu.\n\n2.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags dass nun im zweiten wurde Schritt \"die dahingehend ergänzt, Ergebnisse der beiden Prüfungen miteinander kombiniert werden\". Diese Änderung des Hilfsantrags wurde in Antwort auf den Ladungsbescheid 2020 bleiben eingereicht. Änderungen des Gemäß Artikel 13 (2) VOBK Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.\n\nDie Kammer erkennt keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Änderung des Anspruchs 1 in diesem späten Stadium des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen würden. Insbesondere war der in dem Anhang zur Ladung beigefügten Bescheid der Kammer dargelegte Einwand fehlender Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit dem Patentinhaber bereits vorher bekannt, nämlich anhand der Einwände in der Beschwerdeerwiderung der Einsprechenden OP5/OP6, Punkte 89 bis 108, und der Beschwerdeerwiderung der Einsprechenden OP8, Punkt C, Seiten 4 bis 8. Zusätzlich ist zu Auslegung des fehlender Neuheit bemerken, Begriffs bzw. dass \"Addition\" sowohl als auch erfinderischer die breite der Einwand Tätigkeit sogar bereits in dem erstinstanzlichen Einspruchsverfahren den Einsprechenden Schreiben der OP5/OP6 Einsprechenden vorgebracht OP5/OP6 wurden vom von (siehe 4. Juli 2017, Punkte 5 bis 30 sowie Punkte 31 bis 47).\n\nDer Patentinhaber hatte somit bereits vor Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer Kenntnis über die Möglichkeit einer breiten Auslegung des Begriffs \"Addition\" sowie des darauf basierenden Einwands fehlender Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit. Aufgrund dieser Kenntnis hätte der Hilfsantrag so früh wie möglich eingereicht werden sollen, spätestens jedoch vor der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer.\n\nDa in dem Ladungsbescheid der Kammer keine neuen Ansichten oder Einwände enthalten sind, liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Änderung des Einreichen des Anspruchs 1 rechtfertigen würden.\n\n2.2 Der Patentinhaber rechtfertigt das späte Hilfsantrags wie folgt:\n\n2.2.1 Die breite Auslegung Beschwerdeerwiderung den Patentinhaber der so Notwendigkeit sah, des Begriffs \"Addition\" Einsprechenden \"abwegig\" einen OP5/OP6 gewesen, geänderten gemäß dass Anspruch sei er 1 der für keine aufgrund dieser breiten Auslegung einzureichen. Diese Ansicht des Patentinhabers sei durch die Einsprechende OP5/OP6 selber in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2021, Punkt 7, Seiten 5 bis 9, bestätigt worden. Die in dem Ladungsbescheid der Kammer mitgeteilte Auslegung des Begriffs \"Addition\" sei daher überraschend Patentinhaber gewesen erstmalig und einen veranlasste geänderten den Hilfsantrag einzureichen.\n\nDie Kammer kann das Argument des Patentinhabers nicht gelten lassen, wonach erst durch die Übernahme der Kammer in ihrem Ladungsbescheid eines Einwands der Einsprechenden der Patentinhaber die Notwendigkeit sah, einen geänderten Anspruchssatz neuen einzureichen.\n\nHilfsantrags sich die erst Kammer und Durch nach dem das Einreichen eines Ladungsbescheid sehen die Einsprechenden mit einem neuen Sachverhalt konfrontiert, der erstmalig in der mündlichen Verhandlung zur Diskussion stünde. Dies entspricht nicht einer effizienten Verfahrensführung durch den Patentinhaber und widerspricht zudem dem vorrangigen Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen.\n\n2.2.2 Die Änderung sei eine geringfügige Änderung eines einzigen Merkmals des Anspruchs 1. Sie diene lediglich der Klarstellung, wonach die \"Addition\" in Anspruch 1 eine \"rein mathematische Addition\" sei. Die Änderung ist nicht so geringfügig, dass sie unter den Begriff \"außergewöhnliche Umstände\" fällt und allein wegen ihrer Geringfügigkeit zuzulassen ist. Im Gegenteil ist die Änderung laut beanspruchte Patentinhaber Gegenstand so wesentlich, erstmalig eine dass der erfinderische Tätigkeit aufweise.\n\n2.2.3 Der Hilfsantrag sei gemäß dem Ladungsbescheid fristgerecht einen Monat vor der mündlichen Verhandlung eingereicht worden. Aus dem Ladungsbescheid geht nicht fristgerecht einen Änderungen, welche mündlichen Verhandlung eingereicht hervor, Monat werden, vor dass der zugelassen werden. Im Gegenteil wird in Punkt 11 des Ladungsbescheids ausdrücklich auf die Vorgaben des Artikels 13 VOBK 2020 aufmerksam gemacht.\n\n2.2.4 Die Änderung sei geeignet, den Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hauptantrags zu beheben. Dieses Argument ist nicht nachvollziehbar. Die Änderung betrifft die Ergänzung des Anspruchs 1 anhand des Begriffs \"kombiniert\". Dieser Begriff ist dem in Anspruch 1 bereits verwendeten Begriff \"addiert\" gleichzusetzen (siehe oben Punkt 1.2.1 f)). Wie die Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, ist sowohl die Klarheit als auch die erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1 fraglich. Somit liegen keine \"außergewöhnlichen Umstände\" im Sinne des Vorhandenseins eines eindeutig gewährbaren Anspruchs 1 vor.\n\n3. Aus den oben dargelegten Schluss, dass keiner der Gründen kommt Anträge des die Kammer zum Patentinhabers gewährbar ist.\n\nEntscheidungsformel\n\nAus diesen Gründen wird entschieden:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:\n\nDer Vorsitzende:\n\nL. Gabor R. Bekkering","source":"epo","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2021-04-22/t-2662-17","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2021-04-22/t-2662-17","retrieved":"2026-10-26 02:25:39.892780+00:00"},"card":{"id":"epa-bk/2021-04-22/t-2662-17","court":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","court_id":"epa-bk","court_as_stated":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts","panel":"Technische Beschwerdekammer 3.4.02","date":"2021-04-22","dockets":["T 2662/17"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:EP:BA:2021:T266217.20210422","ids":{"doknr":"EPO-T172662DU1","ecli":"ECLI:EP:BA:2021:T266217.20210422"},"cite_as":"Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 22.04.2021 – T 2662/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/epa-bk/2021-04-22/t-2662-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"epo","source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-26T02:25:39.892780+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Europäisches Patentamt","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}